Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Roch als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers H*****, vertreten durch Dr. Albrecht Haller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin E***** GmbH, *****, wegen Exekutionsführung nach § 355 EO, infolge Antrags gemäß § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Roch als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers H*****, vertreten durch Dr. Albrecht Haller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin E***** GmbH, *****, wegen Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO, infolge Antrags gemäß Paragraph 28, JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.
Für die Bewilligung und die Vollziehung der beabsichtigten Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die Antragsgegnerin mit Sitz in Deutschland ist aufgrund eines vollstreckbaren Urteils des Handelsgerichts Wien vom 13. März 2012 gegenüber dem Antragsteller, der seinen Wohnsitz in Österreich hat und österreichischer Staatsbürger ist, verpflichtet, „es ab sofort zu unterlassen, [vom Antragsteller] geschaffene Fotos, insbesondere folgende Fotos [...] zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen“.
Nunmehr begehrt der Antragsteller die Bestimmung eines Exekutionsgerichts in Österreich, vorzugsweise des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, im Wege der Ordination. Er bringt vor, die Titelschuldnerin habe nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels gegen diesen schuldhaft verstoßen, weshalb Exekution zur Erwirkung der von der Antragsgegnerin geschuldeten Unterlassung geführt werden müsse. Eine Exekutionsführung in Deutschland sei jedoch unzumutbar iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN, weil deutsche Gerichte die (in Österreich nicht bekannte) Auferlegung eines Ordnungsgeldes durch das Titelgericht verlange.Nunmehr begehrt der Antragsteller die Bestimmung eines Exekutionsgerichts in Österreich, vorzugsweise des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, im Wege der Ordination. Er bringt vor, die Titelschuldnerin habe nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels gegen diesen schuldhaft verstoßen, weshalb Exekution zur Erwirkung der von der Antragsgegnerin geschuldeten Unterlassung geführt werden müsse. Eine Exekutionsführung in Deutschland sei jedoch unzumutbar iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN, weil deutsche Gerichte die (in Österreich nicht bekannte) Auferlegung eines Ordnungsgeldes durch das Titelgericht verlange.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178). Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist. Wenn die verpflichtete Partei keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178). Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist. Wenn die verpflichtete Partei keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts.
Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland, etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN unzumutbar wäre, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (4 Nc 7/06a mwN, 3 Nc 22/06z). Die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in Deutschland ist hinreichend bescheinigt (in diesem Sinn bereits 3 Nc 4/04z; 3 Nc 27/05h; 3 Nc 22/06z; 3 Nc 8/11y).Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland, etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN unzumutbar wäre, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (4 Nc 7/06a mwN, 3 Nc 22/06z). Die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in Deutschland ist hinreichend bescheinigt (in diesem Sinn bereits 3 Nc 4/04z; 3 Nc 27/05h; 3 Nc 22/06z; 3 Nc 8/11y).
Textnummer
E100983European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0030NC00011.12S.0515.000Im RIS seit
24.06.2012Zuletzt aktualisiert am
24.06.2012