TE OGH 2016/4/27 3Nc10/16z

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Veröffentlicht am 27.04.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek und den Hofrat Dr. Roch als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers M*****, vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner C*****, Deutschland, wegen Exekutionsführung nach § 355 EO, infolge Antrags gemäß § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek und den Hofrat Dr. Roch als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers M*****, vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner C*****, Deutschland, wegen Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO, infolge Antrags gemäß Paragraph 28, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.

Für die Bewilligung und die Vollziehung der beabsichtigten Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Fünfhaus als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsgegner mit Wohnsitz in Deutschland ist aufgrund eines vollstreckbaren Urteils des Handelsgerichts Wien vom 5. August 2015 gegenüber dem Antragsteller, der seinen Wohnsitz in Österreich hat, verpflichtet, es zu unterlassen, Schutzfolien, welche mit einer bestimmten Marke oder einer ihrer wesentlichen Bestandteile gekennzeichnet sind, aber nicht von dem Unternehmen B***** stammen, zu veräußern oder auch nur zum Kauf anzubieten.

Der Antragsteller begehrt die Bestimmung eines österreichischen Exekutionsgerichts im Wege der Ordination. Die Titelschuldnerin habe am 12. Oktober 2015 gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, weshalb er beabsichtige, ein Exekutionsverfahren gemäß § 355 EO zur Durchsetzung des Unterlassungsurteils einzuleiten. Eine Exekutionsführung in Deutschland sei jedoch unzumutbar iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN, weil die Rechtsverfolgung in Deutschland mangels Auferlegung eines Zwangsgeldes im Spruch des Urteils nicht möglich sei.Der Antragsteller begehrt die Bestimmung eines österreichischen Exekutionsgerichts im Wege der Ordination. Die Titelschuldnerin habe am 12. Oktober 2015 gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, weshalb er beabsichtige, ein Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 355, EO zur Durchsetzung des Unterlassungsurteils einzuleiten. Eine Exekutionsführung in Deutschland sei jedoch unzumutbar iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN, weil die Rechtsverfolgung in Deutschland mangels Auferlegung eines Zwangsgeldes im Spruch des Urteils nicht möglich sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178). Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist. Wenn die verpflichtete Partei keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178). Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist. Wenn die verpflichtete Partei keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts.

Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland, etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN unzumutbar wäre, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in Deutschland ist hinreichend bescheinigt (zuletzt 3 Nc 11/15w mwN). Im Hinblick auf den Wohnsitz des Antragstellers ist das Bezirksgericht Fünfhaus als zuständiges Gericht zu bestimmen.Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland, etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN unzumutbar wäre, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in Deutschland ist hinreichend bescheinigt (zuletzt 3 Nc 11/15w mwN). Im Hinblick auf den Wohnsitz des Antragstellers ist das Bezirksgericht Fünfhaus als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Textnummer

E114738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0030NC00010.16Z.0427.000

Im RIS seit

16.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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