TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/27 W229 2136269-1

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Entscheidungsdatum

27.11.2020

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §23
BSVG §24
BSVG §3
BSVG §30
BSVG §32
BSVG §6
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W229 2136269-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 21.07.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass es im Spruchpunkt 1. und im Spruchpunkt 2. anstelle von „bis laufend“ jeweils „bis 31.08.2016“ zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 21.07.2016, Zl. XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland (im Folgenden: SVB) fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer 1. vom 01.01.2010 bis laufend in der Unfallversicherung sowie vom 01.01.2013 bis laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 sowie § 6 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, pflichtversichert sei und 2. vom 01.01.2013 bis laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern auf Grund der bewirtschafteten Flächen sowie vom 01.01.2010 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern für die von der Personengemeinschaft bewirtschafteten Flächen gemäß §§ 23, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 24d, 30 und 32 Abs. 1 BSVG beitragspflichtig sei. In Spruchpunkt 2 wurde für die Pensions- Kranken- und Unfallversicherung jeweils eine tabellarisch dargestellte Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde gelegt und die monatliche Beitragspflicht dargestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge eines erfolgten Abgleiches der Daten der SVB mit den Daten der AgrarMarkt Austria (im Folgenden: AMA) mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2010 eine Änderung in der Art der Betriebsführung festgestellt worden sei. Neue Bewirtschafter ab diesem Zeitpunkt sei die XXXX Personengemeinschaft, Vertretungsbefugter sei Dipl.-Ing. XXXX , geb. XXXX . Die Mitglieder dieser Personengemeinschaft seien Dipl.-Ing. XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX .

Nach Feststellung der von der Personengemeinschaft bewirtschafteten Flächen in den Jahren 2010 und 2013 bis 2015 wurde ausgeführt, dass vor 01.01.2013 nicht nach Köpfen aufgeteilt worden sei, sondern nach dem eingebrachten Anteil und dieser betrage für den Beschwerdeführer nur 8 %.

Aufgrund der Bestimmung im § 30 BVSVG sei der Betriebsbeitrag zur Unfallversicherung nur einer Person vorzuschreiben. Dipl.-Ing XXXX trete als Vertretungsbevollmächtigter der Personengemeinschaft ab 01.01.2010 auf, daher werden auch ihm die Beiträge zur Unfallversicherung vorgeschrieben.

Sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung unterschreite der sich aus dem Einheitswert errechnete Versicherungswert den gesetzlich festgelegten Wert für die monatlichen Mindestbeitragsgrundlagen, deshalb seien als Beitragsgrundlagen die jeweiligen Mindestbeitragsrundlagen wie im § 23 Abs. 10 aufgezählt heranzuziehen. Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung ergebe sich bis zu einem Einheitswert von € 2.200,-- und in der Krankenversicherung bis zu einem Einheitswert von € 4.000,--.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass keine Personengemeinschaft vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe einen Betrieb mit einer landwirtschaftlichen Fläche (Grundstück-Nr. XXXX und XXXX ) von 0,88 ha über 30 Jahre auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Weiters habe er die in seinem Eigentum und im Eigentum seiner Frau sowie seines Sohnes stehenden forstwirtschaftlichen Flächen bis zum 16.03.2013 auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.

Die Feststellungen im Bescheid über die Bewirtschaftung seien daher falsch. Die Fläche von 0,88 ha sei nach Rücksprache mit der Förderstelle in einem gemeinsamen AMA-Antrag eingebracht worden. Dies sei seitens der AMA zulässig gewesen und es seien die Flächen von der AMA am 02.08.2010 auf die Einhaltung der Cross Compliance-Bestimmungen überprüft worden. Der AMA haben auch alle Rechnungen über den Bezug von Dünger und Spritzmitteln zur Überprüfung vorgelegt werden müssen und es seien diese mit dem AMA-Stempel versehen worden. Die Fläche von 0,88 ha habe alle Auflagen von Cross Compliance sowie die die Bestimmungen des ÖPUL-Programmes erfüllt und die Zahlungsansprüche haben zu Recht bestanden.

Es sei somit keine Bewirtschaftung in Form einer Personengemeinschaft vorgelegen.

Mit Notariatsakt vom 16.03.2013 habe der Beschwerdeführer alle land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die er bis dahin bewirtschaftet habe, an seinen Sohn, XXXX , übergeben. Die landwirtschaftliche Fläche von 0,87 ha sei sofort an Herrn XXXX verpachtet worden. Die übrigen Flächen (Waldflächen) bewirtschafte seit 16.03.2013 der Sohn.

Darüber hinaus beziehe sich der Bescheid auf eine Fläche laut AMA-Mehrfachanträgen von 11,3565 ha, tatsächlich seien bei der AMA 2010 laut beiliegendem Flächenbogen Herbstantrag 10,95 ha beantragt worden. Nach Kontrolle der AMA am 02.08.2010 seien von dieser sowohl die Flächen als auch die Bewirtschaftungsverhältnisse kontrolliert und bestätigt worden. Unter Personengemeinschaft verstehe die AMA die angeführten Personen als einzeln handelende Personen, die gemeinsam verpflichtet seien, die Bestimmungen des ÖPUL-Programmes und von Cross Compliance einzuhalten und nicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die niemals gegründet worden sei.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass die Sozialversicherungsbeiträge unter der Prämisse vorgeschrieben werden, dass der Beschwerdeführer immer alleine seinen eigenen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet habe und nie eine Form der Personengemeinschaft vorgelegen sei.

3. Mit Schreiben vom 03.10.2016 legte die SVB die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, XXXX , XXXX und Dipl.-Ing. XXXX sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Von den Beschwerdeführern sowie von der belangten Behörde wurden jeweils Unterlagen vorgelegt.

5. Am 25.04.2019 langte ein Schriftsatz der belangten Behörde betreffend die Verhandlung vom 11.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, am 29.05.2019 langte eine gemeinsame Stellungnahme des Beschwerdeführers, XXXX , XXXX und Dipl.-Ing. XXXX bei Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.08.2016 bewirtschaftete der Beschwerdeführer gemeinsam mit XXXX , XXXX und Dipl.-Ing. XXXX als XXXX Personengemeinschaft in den im folgenden angeführten Zeiträumen die folgenden landwirtschaftlich genutzten Flächen auf gemeinsame Rechnung und Gefahr:

ab 01.01.2010 6,3820 ha Eigengrund bzw. Pachtgrund 3/3 und 4,9745 ha Pachtgrund 2/3 mit insgesamt € 6.577,39 Einheitswert (Einheitswert 8 % Anteil des Beschwerdeführers: € 526,19),

ab 01.01.2013 6,3820 ha Eigengrund bzw. Pachtgrund 3/3 und 4,9745 ha Pachtgrund 2/3 mit insgesamt € 6.577,39 Einheitswert (Einheitswert 25 % Anteil: € 1.644,35),

ab 01.04.2013 5,5022 ha Eigengrund bzw. Pachtgrund 3/3 und 5,8543 ha Pachtgrund 2/3 mit insgesamt € 6.378,99 Einheitswert (Einheitswert 25 % Anteil: € 1.594,75),

ab 01.11.2013 6,6070 ha Eigengrund bzw. Pachtgrund 3/3 und 4,7495 ha Pachtgrund 2/3 mit insgesamt € 6.645,66 Einheitswert (Einheitswert 25 % Anteil: € 1.661,42),

ab 01.01.2014 6,6070 ha Eigengrund bzw. Pachtgrund 3/3 und 4,7495 ha Pachtgrund 2/3 mit insgesamt € 6.536,54 Einheitswert (Einheitswert 25 % Anteil: € 1.634,13),

ab 01.04.2014 6,6070 ha Eigengrund bzw. Pachtgrund 3/3 und 4,7495 ha Pachtgrund 2/3 mit insgesamt € 6.471,48 Einheitswert (Einheitswert 25 % Anteil: € 1.617,87),

von 01.05.2015 bis 31.08.2016 6,6070 ha Eigengrund bzw. Pachtgrund 3/3 und 4,7495 ha Pachtgrund 2/3 mit insgesamt € 6.471,45 Einheitswert (Einheitswert 25 % Anteil: € 1.617,86).

Die Mehrfachantrag-Flächen an die AMA wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch die XXXX Personengemeinschaft, vertreten durch Dipl.-Ing. XXXX gestellt. Im Jahr 2010 wurde der AMA ein Bewirtschafterwechsel mit der XXXX Personengemeinschaft als neuer Bewirtschafterin gemeldet.

Die Förderung der landwirtschaftlichen Flächen durch die AMA wurde an den Beschwerdeführer überwiesen und anschließend von den Gesellschaftern selbst aufgeteilt.

Der Beschwerdeführer hat mit Dipl.-Ing. XXXX , XXXX und XXXX eine Zugmaschine erworben.

Der Anbau erfolgte in Abstimmung mit Dipl.-Ing. XXXX , XXXX und XXXX . Die Koordination des Anbaus hat Dipl.-Ing. XXXX übernommen.

Der Beschwerdeführer, Dipl.-Ing. XXXX , XXXX und XXXX haben sich bei der Ernte koordiniert.

Der Beschwerdeführer, Dipl.-Ing. XXXX , XXXX und XXXX haben sich gemeinsam verpflichtet, den Anbau entsprechend den AMA Auflagen vorzunehmen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich die in seinem Eigentum stehenden Flächen als alleiniger Betriebsführer bewirtschaftete.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SVB und des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Ende der Bewirtschaftung mit 31.08.2016 ergibt sich aus den Nachträgen der SVB vom 02.11.2016 und 19.12.2016, wonach ab 01.09.2016 die Grundstücke Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX sowie Nr. XXXX und Nr. XXXX an näher bezeichnete Personen verpachtet worden sind, wodurch ab 01.09.2016 von der Personengemeinschaft XXXX keine Grundstücke mehr bewirtschaftet worden sind.

Die Feststellungen zur Führung des Betriebes auf gemeinsame gemeinsame Rechnung und Gefahr im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch die Personengemeinschaft beruhen insbesondere auf den gestellten Mehrfachanträgen-Flächen an die AMA aus den Jahren 2010, 2011 und 2013 sowie den von der SVB durchgeführten Datenabgleichen mit den Daten der AMA für die Jahre 2014 und 2015, welche im Akt einliegen. Aus diesen ist ersichtlich, dass diese im Namen der Personengemeinschaft gestellt wurden. Auch aus dem von der belangten Behörde am 26.08.2016 durchgeführten Datenabgleich mit der AMA für das Jahr 2015 ergibt sich die Betriebsführung durch die XXXX Personengemeinschaft. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Datenabgleich, dass zuletzt der Mehrfachantrag am 13.04.2015 gestellt wurde. Soweit der Beschwerdeführer im Zuge einer Niederschrift der SVB am 30.10.2015 vorbrachte, die Bezeichnung Personengemeinschaft sei vom Landwirtschaftlichen Bezirksreferat angeführt worden, ist auszuführen, dass sich aus den Mehrfachanträgen sowie aus der Meldung des Bewirtschafterwechsels, welche vom Beschwerdeführer, XXXX , XXXX und Dipl.-Ing. XXXX unterschrieben wurde, ergibt, dass diese Bezeichnung vom Beschwerdeführer und den anderen Beteiligten selbst verwendet wurde, darüber hinaus wurde in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der AMA-Antrag gemeinsam eingebracht worden sei (vgl. insb. BVwG VH S. 4).

Soweit der Beschwerdeführer den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 23.02.2018 als Beweis dafür vorlegt, dass nie eine Form der Personengemeinschaft vorgelegen sei, ist festzuhalten, dass zwar mit genanntem Bescheid der Einheitswertbescheid des Finanzamtes zum 01.01.2014 Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015 vom 08.02.2018 gemäß § 299 Abs. 1 BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurde – beide Bescheide wurden vom Beschwerdeführer vorgelegt und liegen im Akt ein. Jedoch ergibt sich aus dem Bescheid vom 23.02.2018 nicht, dass der Bescheid vom 08.02.2018 deshalb aufgehoben worden wäre, weil keine Personengemeinschaft vorliege.

Zum Vorbringen, dass das Grundstück Nr. XXXX des XXXX nicht land- und forstwirtschaftlich bewertet sei, ist festzuhalten, dass dieses Grundstück dennoch in den Förderungsanträgen und im Datenabgleich der SVB für 2014 und 2015 enthalten ist. Aus dem Datenabgleich ergibt sich weiters die Gesamtfläche des Betriebes der Personengemeinschaft in der Größe von 11,3565 ha LAG-Betrieb (und 10,9280 ha AMA-Betrieb).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die Grundstücke Nr. XXXX und XXXX seinem Sohn XXXX übertragen und dieser habe Flächen im Ausmaß von 0,87 ha an XXXX verpachtet und bewirtschafte die übrigen selbst, ist auszuführen, dass diesbezüglich zwar ein Pachtvertrag vom 30.03.2013 im Akt einliegt, die betreffenden Grundstücke jedoch weiter in den Förderungsanträgen und im Datenabgleich der SVB für 2014 und 2015 enthalten sind und es insofern nicht zu einer Änderung der Bewirtschaftung durch die Personengemeinschaft gekommen ist.

Dass die Förderungen an den Beschwerdeführer überwiesen wurden und anschließend von den Mitgliedern der Personengemeinschaft auf diese aufgeteilt wurde, ergibt sich aus den Angaben von Dipl.-Ing. XXXX in der Beschwerdeverhandlung (vgl. BVwG VH S. 7).

Die Feststellung zur gemeinsamen Anschaffung einer Zugmaschine ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung (BVwG VH S 6). Ebenso die Feststellungen zum Koordiniertem Ackerbau sowie der koordinierten Erntetätigkeit BVwG VH S 6 und 7). Die gemeinsam übernommene Verpflichtung den Anbau entsprechend der AMA Auflagen vorzunehmen, ergibt sich aus den AMA-Anträgen, dem Vorbringen in der Beschwerde sowie den entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (BVwG VH S 7).

Dass keine alleinige Betriebsführung beabsichtigt war, ergibt sich aus der Meldung des Bewirtschafterwechsels an die AMA aus dem Jahr 2010, welche von sämtlichen Mitgliedern der Personengemeinschaft mit ihren Unterschriften unterschrieben wurde. In dieser Meldung wird Dipl.-Ing. XXXX als Vertretungsbefugter angeführt, welcher in der Folge - jedenfalls bis zum 21.07.2016 (Bescheiddatum) - die Förderanträge stellte.

Aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde, jedoch der Mantelantrag gemeinsam gestellt wurde, damit alle Beteiligten förderungswürdig waren (vgl. BVwG VH S. 4). Darüber hinaus ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass sich die Mitglieder der Personengemeinschaft bezüglich des Ackerbaus koordiniert haben, da durch die einzelnen Grundstücke kein Mähdrescher/Erntemaschine gefahren wäre, außerdem verwendeten sie gemeinsam eine Zugmaschine (vgl. BVwG VH S. 5 f.). Aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck ergibt sich für das erkennende Gericht, dass der vertretungsbefugte Dipl.-Ing. XXXX die Verpflichtung der Bewirtschaftung übernahm und Entscheidungen der landwirtschaftlichen Tätigkeit für die gesamten Flächen der Personengemeinschaft traf, so bestimmte dieser z.B. was angebaut wurde und wann (vgl. BVwG VH S. 7).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idgF lauten:

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,

e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 GewO 1944

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

[…]

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich. [...]“

„Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen; [...]

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;

c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

[…]“

„Beginn der Pflichtversicherung

§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt:

1. bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z 2 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;

[…]

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5.

[…]

(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.“

„Beitragsgrundlage

§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2, […]

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

[…]

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

[…]

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

[…]

h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.

[…]“

„Beiträge zur Unfallversicherung

§ 30. (1) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Den nach Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag schuldet der/die BetriebsführerIn; im Fall einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 schulden die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Abs. 6 unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz. Hiebei ist anzunehmen, dass der Eigentümer des land(forst)-wirtschaftlichen Betriebes (der land[forst]wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden). […]“

„Dauer der Beitragspflicht

§ 32. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am 15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat. […]“

3.2.2. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG (in Verbindung mit der Umschreibung des Betriebsbegriffes im Arbeitsverfassungsrecht) ist dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein oder mit Arbeitskräften mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 4. Juni 1982, Zl. 81/08/0051). Zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion zählen die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei (vgl. VwGH 18.06.1991, 90/08/0197).

Den Parteien eines Vertrages über die Verrichtung land(forst)wirtschaftlicher Tätigkeiten steht eine Vielfalt an vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten offen. Land(forst)wirtschaftliche Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb können auf Grund von Rechtsverhältnissen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach ASVG und AlVG begründen, aber auch in anderer Weise ausgeübt werden. Vorstellbar sind etwa die üblichen Vereinbarungen von Pacht oder Fruchtgenuss oder auch - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - die Führung des Betriebs in Form einer GesBR auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Eine alle Aspekte berücksichtigende rechtliche Beurteilung setzt daher in erster Linie Feststellungen darüber voraus, ob zwischen den Parteien ausdrückliche - schriftliche oder mündliche - vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden und welchen Inhalt diese hatten (vgl. Ro 2016/08/0018 mHa VwGH 16.11.2005, 2003/08/0177, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 11. Oktober 1961, Zl. 761/61, VwSlg 5644 A/1961, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. VwGH 23.03.2015, 2013/08/0131; 16.06.2004, 2001/08/0034, VwSlg 16383 A/2004, mwN). Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus (vgl. VwGH 17.12.2002, 99/08/0171, mwN).

Für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG kommt es darauf an, auf wessen Rechnung und Gefahr der land(forst)wirtschaftliche Betrieb geführt wird. Eine persönliche Mitarbeit im Betrieb ist für den Eintritt der Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung nicht erforderlich, die notwendige Arbeit kann auch durch Bevollmächtigte, Familienangehörige oder Dienstnehmer verrichtet werden (vgl. VwGH 30.06.2010, 2007/08/0114).

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 18.06.1991, 90/08/0197, bezüglich der Versicherungspflicht beim Vorliegen einer Personengemeinschaft Folgendes aus:

„Einen landwirtschaftlichen Betrieb können – ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der landwirtschaftlichen forstwirtschaftlichen Flächen – auch Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des B-PVG und des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen (Hinweis E 25.1.1967, 1402/66, VwSlg 7067 A/1967).

Auch für die Versicherungspflicht eines solchen Gesellschafters […] und damit seiner Beitragspflicht kommt es nur darauf an, ob er im obgenannten Sinn auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten aus der Betriebsführung (Bewirtschaftung) als solcher im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Hiebei wird im allgemeinen zu prüfen sein, ob ein wirksamer Gesellschaftsvertrag (ausdrücklich oder auch nur konkludent: vgl. Strasser im Rummel, ABGB, Rdzen 4 und 5 zu § 1175; Jabornegg in Schwimann, ABGB, Rdz 8 zu § 1175) abgeschlossen und in der Folge nicht in den für ein Gesellschaftsverhältnis wesentlichen Elementen (vgl. Strasser, Rdzen 2 ff zu § 1175; Jabornegg, Rdzen. 3 ff zu § 1175) abgeändert wurde und ob der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und/oder Beitragspflicht es geht, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes aus der Betriebsführung als solcher berechtigt und verpflichtet wird.

Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (eine solche liegt vor, wenn die Gesellschaft nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt, die nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten. Nur dann also, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht und Beitragspflicht es geht, ein reiner Innengesellschafter ist (dh ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt), und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG zu verneinen.

Weder für die Wertung eines Teilpachtvertrages als Gesellschaftsvertrag noch für die Frage der Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr aller Gesellschafter iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG kommt es darauf an, ob der Verpächter einer Liegenschaft mindestens die Hälfte der Ernte erhält; entscheidend ist vielmehr die rechtliche Gestaltung des Rechtsverhältnisses (Berechtigung und Verpflichtung aus der Betriebsführung im Außenverhältnis).“

3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

3.3.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

Dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt, ist unstrittig.

Im gegenständlichen Fall wurde kein (schriftlicher) Gesellschaftsvertrag des Beschwerdeführers mit XXXX , XXXX und Dipl.-Ing. XXXX vorgelegt, vielmehr wurde vorgebracht, dass ein solcher nicht existiere. Dennoch wurde durch die Beteiligten ein wirksamer konkludenter Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, da sie sich – in übereinstimmender Absicht darauf – zum gemeinsamen Zweck zusammenschlossen, zusammen Förderungsanträge bei der AMA zu stellen, um mit der Gesamtheit der von ihnen bewirtschafteten Flächen förderungswürdig zu sein. Auch wurden zur Betriebsführung eine Zugmaschine gemeinsam angeschafft sowie der Anbau koordiniert, um beispielsweise zu gewährleisten, dass eine (externe) Erntemaschine durch sämtliche Grundstücke fahren kann sowie um zu gewährleisten, dass der Anbau den AMA-Auflagen entsprechend erfolgt. Somit liegt mit der XXXX Personengemeinschaft – wenngleich konkludent vereinbart – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, deren Gesellschaftsvertrag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in den wesentlichen Elementen gleichgeblieben ist. Der Personengemeinschaft als Betriebsinhaberin kam im Verfahren zur Erlangung von Beihilfen das Antragsrecht und damit auch Parteifähigkeit zu (vgl. VwGH 24.10.2001, 2001/17/0082). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, traten die Beteiligten als XXXX Personengemeinschaft insbesondere durch die Förderungsanträge und den 2010 gemeldeten – und von allen vier Gesellschaftern unterschriebenen – Bewirtschafterwechsel nach außen in Erscheinung und kann darin nicht lediglich eine Fremdbezeichnung des Landwirtschaftlichen Bezirksreferats gesehen werden, da mit dem Förderantrag gemeinsam zu erfüllende Pflichten übernommen worden sind. Eine aus der Betriebsführung der Personengemeinschaft resultierende Berechtigung bzw. Verpflichtung des Beschwerdeführers (als Gesellschafter der Personengemeinschaft) aus der Betriebsführung im Außenverhältnis ergibt sich insbesondere aus dem gemeinsamen Förderantrag an die AMA, woraufhin die Förderung an einen Gesellschafter (den Beschwerdeführer) ausbezahlt wurde und in weiterer Folge durch die Gesellschafter im Innenverhältnis aufgeteilt wurde. Zwar war der Beschwerdeführer nicht (Mit)Eigentümer am gesamten Betrieb, aus der zitierten Judikatur des VwGH ergibt sich jedoch, dass durch obligatorische Rechtsakte eines Pacht- oder Gesellschaftsvertrages die eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung der Betriebsführung mit der Maßgabe eintritt, dass statt des Eigentümers ein Nichteigentümer aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Somit wurde der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus der Führung des gesamten Betriebes berechtigt und verpflichtet, und zwar auch in Hinblick auf jene Flächen, die im Eigentum der anderen Gesellschafter standen bzw. zugepachtet wurde.

Es liegt auch keine reine Innengesellschaft vor, da die Personengemeinschaft, wie ausgeführt, unter der Bezeichnung XXXX Personengemeinschaft als solche nach außen (insb. gegenüber der AMA) in Erscheinung trat. Wesen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist es, dass ihr keine Rechtspersönlichkeit zukommt, weshalb diese auch nicht Vertragspartnerin von Rechtsgeschäften und somit nicht berechtigt und verpflichtet werden kann. Es werden jedoch alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, wobei entscheidend ist, dass die Gesellschafter durch die Verwendung einer bestimmten, die Gesellschaft kennzeichnenden Bezeichnung und daher nicht (nur) im eigenen Namen auftreten (vgl. VwGH 20.12.2001, 96/08/0066). Im gegenständlichen Fall trat die Gesellschaft unter Verwendung einer sie kennzeichnenden Bezeichnung ( XXXX Personengemeinschaft) auf, weshalb durch die Förderungsanträge und die deshalb ausgezahlten Förderbeträge die Gesellschafter, darunter der Beschwerdeführer, berechtigt und verpflichtet wurden. In diesem Sinne schadet es auch nicht, dass die Mitglieder der Personengemeinschaft (auch) Geschäfte im eigenen Namen abgeschlossen haben, da sie auch unter Verwendung der Bezeichnung der Personengemeinschaft nach außen traten.

3.3.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:

Seit der Gesetzesänderung durch BGBl. I Nr. 3/2013, mit welcher lit. h im § 23 Abs. 3 BSVG eingefügt wurde, ist nach dieser Bestimmung bei Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des geführten Betriebes sind, bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 der im Verhältnis der Gesellschafter geteilte Einheitswert zugrunde zu legen. Da im vorliegenden Fall die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus vier Gesellschaftern besteht, sind der Berechnung 25 % des Einheitswertes zugrunde zu legen. Vor dieser Änderung wurde nach dem eingebrachten Anteil aufgeteilt, der im Fall des Beschwerdeführers 8 % beträgt. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nur, wenn der festgestellte Einheitswert den Betrag von € 1.500,-- übersteigt. Gem. § 3 Abs. 1 besteht die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, wenn der festgestellte Einheitswert den Betrag von € 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den eine Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

Wie bereits oben ausgeführt, sind im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Grundstücke Nr. XXXX , XXXX und XXXX in den Förderungsanträgen aufgelistet. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Personengemeinschaft auch bezüglich dieser Flächen aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wurde. Diese Flächen sind somit bei den bewirtschafteten Flächen der Personengemeinschaft – und damit beim dem Versicherungswert zugrunde zu legenden Einheitswerts – miteinzurechnen. Im Übrigen wird angemerkt, dass ein Abzug dieser Flächen keine Änderung der Höhe der Beiträge bewirkt (vgl. Stellungnahme der SVB vom 23.04.2019).

Soweit vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass die von der belangten Behörde Berechnung des Einheitswertes falsch sei, ist auszuführen, dass die SVB ihre Berechnung nachvollziehbar offenlegte und diese aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden waren. Der Beschwerdeführer legte weder dar, inwiefern die Berechnungen falsch seien, noch, worauf sich seine Annahme, 25 % des Einheitswertes würden lediglich € 1.432,50 betragen, stützt. Da sich sonst keine Hinweise ergaben, dass die Berechnungen der SVB unrichtig waren, waren der Entscheidung die im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheids vom 21.07.2016 dargestellten Berechnungen der Beitragspflicht zugrunde zu legen. Aus diesen ergibt sich, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (seit dem Jahr 2013) der anteilige Einheitswert des Beschwerdeführers € 1.500,-- übersteigt und somit eine Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt. In den Jahren 2010 bis 2012 war der Beschwerdeführer aufgrund der Unterschreitung der Grenze von € 1.500,-- des anteiligen Einheitswertes nicht in der Kranken- und Pensionsversicherung versicherungspflichtig, jedoch bereits ab 01.01.2010 aufgrund der Überschreitung eines Einheitswertes von € 150,-- in der Unfallversicherung. Gemäß § 23 Abs. 10 BSVG wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Beitragsgrundlagen die jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen herangezogen.

Schließlich ist anzuführen, dass sich das Beschwerdevorbringen lediglich gegen die Beitragspflicht dem Grunde nach richtet und die Höhe nicht beanstandet wurde. Die diesbezüglichen Berechnungen im angefochtenen Bescheid sind auch schlüssig.

Gemäß § 30 Abs. 1 letzter Satz ist der Betriebsbeitrag zur Unfallversicherung nur von einer Person zu leisten, wenn mehrere Personen denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand. Im angefochtenen Bescheid wurden die Beiträge zur Unfallversicherung dem Vertretungsbevollmächtigten der Personengemeinschaft, Dipl.-Ing. XXXX , vorgeschrieben.

3.4. Zu den Beweisanträgen:

In der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung wurde die Anhörung von Zeugen zum Nachweis, dass der Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr geführt wurde, beantragt. Dem ist einerseits zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Beweisantrag kein konkretes Beweisthema, nämlich welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen auf welche Weise durch die beantragte Zeugeneinvernahme hätten erwiesen werden sollen, nennt (VwGH 7.7.2011, 2008/15/0010, mwN; VwGH 20.2.2014, 2012/17/0109). Andererseits ist dies insofern nicht erforderlich, als es – wie oben ausgeführt – für die Frage, wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtete wird, nicht auf die tatsächlichen Gesichtspunkte ankommt. Darüber hinaus kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht berechtigt oder verpflichtet werden, sondern lediglich die einzelnen Gesellschafter, weshalb ein Auftreten der Gesellschafter (auch) im eigenen Namen keine Aussagekraft über das Vorliegen einer Gesellschaft haben kann.

3.5. Da ab 01.09.2016 von der Personengemeinschaft XXXX keine Grundstücke mehr bewirtschaftet wurden, endete die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bzw. die Beitragspflicht des Beschwerdeführers jeweils mit 31.08.2016. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Betriebsführung Einheitswert Gesellschaft bürgerlichen Rechts landwirtschaftlicher Betrieb Personengesellschaft Pflichtversicherung Rechnung und Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2136269.1.00

Im RIS seit

10.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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