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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1091;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des W in A, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 10. Juli 2003, Zl. 126.907/5-6/02, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. R in A; 2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4010 Linz, Gruberstraße 77; 3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillgeist-Straße 1; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65;
5. Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Landesgeschäftsstelle, 4021 Linz, Europaplatz 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Erstmitbeteiligte "auf Grund ihrer Tätigkeit als Landarbeiterin beim Dienstgeber Firma (Beschwerdeführer), 'Erdbeerland' in der Zeit vom 1.04.1998 bis 31.08.1998, vom 19.04.1999 bis 31.08.1999 und vom 15.05.2000 bis 14.07.2000 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag."Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Erstmitbeteiligte "auf Grund ihrer Tätigkeit als Landarbeiterin beim Dienstgeber Firma (Beschwerdeführer), 'Erdbeerland' in der Zeit vom 1.04.1998 bis 31.08.1998, vom 19.04.1999 bis 31.08.1999 und vom 15.05.2000 bis 14.07.2000 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag."
Gleichzeitig wies die belangte Behörde die Berufung der Erstmitbeteiligten wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück.
Begründend gab die belangte Behörde den ihrem eigenen Abspruch entsprechenden Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wieder. In dem dagegen vom Beschwerdeführer und der Erstmitbeteiligten erhobenen Einspruch sei ausgeführt worden, dass für diese Produktionssparte einerseits Dienstnehmer beschäftigt würden und andererseits Landwirte im Rahmen des Maschinen- und Betriebshilferinges herangezogen würden. Die Landwirte erhielten ihre Aufträge entweder durch Vermittlung des Maschinenringes oder durch den zuständigen Plantagenleiter. Der Maschinenring übernehme auch die gesamte Abrechnung der Betriebshelfer. Bei den Tätigkeiten seien landwirtschaftliche Kenntnisse erforderlich. Hiebei handle es sich unter anderem um die Herstellung der Feldeinstreu, Erntevorbereitung (Zaunaufbau), Unkrautbekämpfung und Feldbearbeitung. Die Erstmitbeteiligte sei Betriebsführerin ihres landwirtschaftlichen Betriebes und sei damit bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern pflichtversichert. Das mit dieser Tätigkeit verbundene Leistungsentgelt würde auf das Betriebskonto der Erstmitbeteiligten überwiesen werden. Es erfolge ein Leistungsaustausch von Landwirt zu Landwirt (Unternehmer zu Unternehmer). Weiters fehle es an jeglichen Sanktionen bei Nichterbringung der Tätigkeit, es liege keine Tätigkeitsverpflichtung vor, die Erstmitbeteiligte habe das Recht, Aufträge abzulehnen. Weiters fehlten arbeitsrechtliche Normen eines Dienstverhältnisses (kein Urlaub, keine Entgeltfortzahlung, keine Sonderzahlungen usw.). Die Sachverhaltsfeststellungen enthielten keine Aussage zu einer bestimmten Arbeitszeitverpflichtung. Es gebe nur Bindungen, die sich aus der Natur der Sache ergäben. So sei auf die Erfordernisse der Erdbeerproduktion bzw. auf die Wetterlage Rücksicht zu nehmen gewesen. Die Mitbeteiligte habe Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb nach § 2 Abs. 1 iVm § 23 BSVG und den Punkten 3.2.1. und 3.2.2. der Anlage 2. zum BSVG erbracht, die seit 1. Jänner 1999 ausdrücklich dem bäuerlichen Versicherungs- und Beitragsrecht zuzuordnen seien, und auch die bäuerliche Unfallversicherung erfasse ab 1. Jänner 1999 die seit alters übliche zwischenbetriebliche Zusammenarbeit und Dienstleistungserbringung außerhalb einer "ASVG-Dienstnehmereigenschaft". Begründend gab die belangte Behörde den ihrem eigenen Abspruch entsprechenden Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wieder. In dem dagegen vom Beschwerdeführer und der Erstmitbeteiligten erhobenen Einspruch sei ausgeführt worden, dass für diese Produktionssparte einerseits Dienstnehmer beschäftigt würden und andererseits Landwirte im Rahmen des Maschinen- und Betriebshilferinges herangezogen würden. Die Landwirte erhielten ihre Aufträge entweder durch Vermittlung des Maschinenringes oder durch den zuständigen Plantagenleiter. Der Maschinenring übernehme auch die gesamte Abrechnung der Betriebshelfer. Bei den Tätigkeiten seien landwirtschaftliche Kenntnisse erforderlich. Hiebei handle es sich unter anderem um die Herstellung der Feldeinstreu, Erntevorbereitung (Zaunaufbau), Unkrautbekämpfung und Feldbearbeitung. Die Erstmitbeteiligte sei Betriebsführerin ihres landwirtschaftlichen Betriebes und sei damit bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern pflichtversichert. Das mit dieser Tätigkeit verbundene Leistungsentgelt würde auf das Betriebskonto der Erstmitbeteiligten überwiesen werden. Es erfolge ein Leistungsaustausch von Landwirt zu Landwirt (Unternehmer zu Unternehmer). Weiters fehle es an jeglichen Sanktionen bei Nichterbringung der Tätigkeit, es liege keine Tätigkeitsverpflichtung vor, die Erstmitbeteiligte habe das Recht, Aufträge abzulehnen. Weiters fehlten arbeitsrechtliche Normen eines Dienstverhältnisses (kein Urlaub, keine Entgeltfortzahlung, keine Sonderzahlungen usw.). Die Sachverhaltsfeststellungen enthielten keine Aussage zu einer bestimmten Arbeitszeitverpflichtung. Es gebe nur Bindungen, die sich aus der Natur der Sache ergäben. So sei auf die Erfordernisse der Erdbeerproduktion bzw. auf die Wetterlage Rücksicht zu nehmen gewesen. Die Mitbeteiligte habe Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb nach Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, BSVG und den Punkten 3.2.1. und 3.2.2. der Anlage 2. zum BSVG erbracht, die seit 1. Jänner 1999 ausdrücklich dem bäuerlichen Versicherungs- und Beitragsrecht zuzuordnen seien, und auch die bäuerliche Unfallversicherung erfasse ab 1. Jänner 1999 die seit alters übliche zwischenbetriebliche Zusammenarbeit und Dienstleistungserbringung außerhalb einer "ASVG-Dienstnehmereigenschaft".
Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe dem Einspruch keine Folge gegeben und begründend zur Bindung an die Arbeitszeit ausgeführt, dass Arbeitsaufzeichnungen vorlägen, aus denen sich der Dienstbeginn, das Dienstende und eine genaue Pausenregelung ergäben. Eine freie Zeiteinteilung liege nicht vor, da den Landwirten auf Grund der erforderlichen Teamarbeit auf der Setzmaschine und den Maschineneinsatzplänen gesagt werde, wann und wo sie genau zum Einsatz kämen. Bezüglich der Weisungs- und Kontrollunterworfenheit werde auf die stille Autorität verwiesen. Aus der Ausstattung mit Handys ergebe sich, dass der Dienstgeber die Befugnis gehabt habe, das arbeitsbezogene Verhalten zu bestimmen. Eine funktionierende Arbeitseinteilung sei auch zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Erdbeerproduktion unerlässlich. Eine persönliche Arbeitspflicht habe auch bestanden, da sich die Beschäftigten im Fall einer Verhinderung beim Plantagenleiter abgemeldet hätten und sich dieser um Ersatz gekümmert habe. Eine sanktionslose Ablehnungsmöglichkeit habe auch nicht bestanden, da im Hinblick auf eine funktionierende Arbeitseinteilung der Plantagenleiter mit der Arbeitskraft der Beschäftigten disponieren habe müssen. Zur Entgeltvereinbarung sei darauf verwiesen, dass schon das Vorliegen eines Entgeltanspruches genüge. Landwirtschaftliche Nachbarschaftshilfe liege nur vor, wenn sie unentgeltlich und deswegen erbracht werde, weil der Hilfe Leistende ähnliche oder gleiche Gegenleistungen in seinem eigenen Betrieb erwarte. Eine Nachbarschaftshilfe liege nicht vor, weil die Arbeitskraft auf Stundenlohnbasis zur Verfügung gestellt worden sei und die Betriebsmittel vom Beschwerdeführer beigestellt worden seien. In der Gewerbeordnung seien ausschließlich Tätigkeiten geregelt, die selbständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht betrieben würden. Die Ausnahmebestimmungen des § 2 Gewerbeordnung seien nur dann anzuwenden, wenn bei der betreffenden Tätigkeit die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit vorlägen. Die Tätigkeiten für den Betrieb des Beschwerdeführers würden nicht gewerbsmäßig ausgeführt. Nach der Rechtsprechung werde eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeführt, wenn die Merkmale des Erwerbszweckes (Gewinnabsicht), der Regelmäßigkeit und der Selbständigkeit vorlägen. Insgesamt läge keine Gewerbsmäßigkeit vor. Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe dem Einspruch keine Folge gegeben und begründend zur Bindung an die Arbeitszeit ausgeführt, dass Arbeitsaufzeichnungen vorlägen, aus denen sich der Dienstbeginn, das Dienstende und eine genaue Pausenregelung ergäben. Eine freie Zeiteinteilung liege nicht vor, da den Landwirten auf Grund der erforderlichen Teamarbeit auf der Setzmaschine und den Maschineneinsatzplänen gesagt werde, wann und wo si