TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/24 W123 2215892-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2020
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Entscheidungsdatum

24.11.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W123 2215892-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2019, Zl. 750670206-161464528, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde in Österreich geboren und verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.

2. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2001, 2003 und 2005 aufgrund verschiedener Verstöße gegen das StGB zu bedingten bzw. unbedingten Freiheitsstrafen, in conreto je dreimal vom Jugendgerichtshof Wien und je zweimal vom Landesgericht für Strafsachen Wien, verurteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 26.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens wegen schweren Betruges und des Vergehens wegen Urkundeunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.

4. Am 12.04.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte aus, dass im rechtlichen Sinne zu berücksichtigen sein werde, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren, aufgewachsen und die Schule besucht habe sowie familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Zum im Jahre 2005 erlassenen Aufenthaltsverbots sei auszuführen, dass dieses weder aus heutiger Rechtslage noch aus der damaligen Rechtslage erlassen werden hätte dürfen, da der Beschwerdeführer von klein auf im österreichischen Bundesgebiet aufgewachsen sei. Weiters werde in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sein, dass die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten, bis auf eine, alle im Jahr 2005 und somit vor Aufhebung des Aufenthaltsverbots begangen worden seien.

5. Am 24.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich derzeit seine Gattin in Serbien befinde und nur in sichtvermerkfreier Zeit nach Österreich komme. Die Obsorge bzw. Erziehungsberechtigung der Kinder des Beschwerdeführers habe die Mutter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab ferner an, dass er sich vom 12.05.2006 bis 15.09.2015 in Serbien, Adresse: XXXX , aufgehalten habe und am 23.11.2015 nach Österreich wieder eingereist sei.

6. Mit E-Mail vom 24.01.2019 teilte die Magistratsabteilung 35 (MA 35) der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Verlängerungsantrag zum Aufenthalt in Österreich gestellt habe. Den vorgelegten Unterlagen zufolge und auch wegen etlichen Vorstrafen wäre der Antrag voraussichtlich negativ zu entscheiden.

7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

8. Mit Schriftsatz vom 05.03.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und hielt einleitend fest, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 NAG verfüge. Inhaber dieses Aufenthaltstitels seien ex lege nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die belangte Behörde lasse ferner im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen zu gerichtlichen Verurteilungen und zum persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers vermissen. Vom Beschwerdeführer seien anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde die ihm angelasteten Straftaten als richtig zugestanden worden. Diese gerichtlichen Verurteilungen lägen jedoch, bis auf eine einzige, durchwegs Straftaten zu Grunde, die mehr als 10 Jahre zurücklägen und aufgrund derer der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erhalten habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit Beschluss des OLG Wien vom 14.05.2018 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden und sei das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und insbesondere sein Verhalten während des Vollzuges beurteilt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund des serbischen Reisepasses fest.

1.2. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 27.11.2001, XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 297 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat (Probezeit 3 Jahre) rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 19.02.2003, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 136 Abs. und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen (Probezeit 3 Jahre) rechtskräfig verurteilt.

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 03.04.2003, XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 146, 147 Abs. 2, 15 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Probezeit 3 Jahre) rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.11.2003, XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.01.2005, XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 und 2, 130 2. Fall, 15, 128 Abs. 1 Z 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.

1.3. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 08.03.2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion auf 10 Jahre befristet wurde.

Der Beschwerdeführer ist am 02.11.2005 aus der JA XXXX geflohen und untergetaucht.

Am 24.04.2015 wurde das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot aufgehoben.

Der Beschwerdeführer ist seit 23.11.2015 in XXXX , behördlich gemeldet (vgl. ZMR-Auskunft vom 23.11.2020).

Die MA 35 erteilte dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 16.10.2015 bis 16.10.2016 einen Aufenthaltstitel.

1.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 26.08.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2, 146, 147 Abs. 2 und 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung sowie vier einschlägige Vorstrafen, als mildernd das zur Wahrheitsfindung beitragende und reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung, ein langes Zurückliegen des Großteils der qualifikationsbegründeten Taten sowie den teilweisen Versuch.

1.5. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.6. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder. In Österreich befinden sich die Eltern des Beschwerdeführers und die beiden Kinder. Die Obsorge bzw. Erziehungsberechtigung der Kinder obliegt der Mutter des Beschwerdeführers. Ferner befindet sich eine Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers in Österreich. In Serbien lebt die Gattin des Beschwerdeführers, die nur zu einem sichtvermerkfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.

Der Beschwerdeführer ist in Wien geboren und absolvierte die Schul- bzw. Berufsausbildung in Österreich. Der Beschwerdeführer absolvierte den Lehrabschluss in der Justizanstalt und geht derzeit keiner Beschäftigung nach. Das letzte offizielle Beschäftigungsverhältnis in Österreich als „Arbeiter“ bestand vom 28.07.2004 – 09.10.2004 (vgl. AJ-WEB Auskunftsverfahren, Stand 23.11.2020). Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.05.2018 aus der Haft entlassen.

1.7. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Beim Beschwerdeführer handelte es sich zum Tatzeitpunkt der letzten gerichtlichen Verurteilung (Landesgericht Wiener Neustadt vom 26.08.2016) um einen verheirateten 33-jährigen Familienvater von zwei minderjährigen Kindern. Der Beschwerdeführer handelte laut Urteil des Landesgerichtes in vorsätzlicher Absicht (vgl. AS 340) und nahm somit eine mögliche Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf.

Ausgehend davon ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen über Telefon und Internet regelmäßig aufrechterhalten.

2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung):

3.1. Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar durch den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet (vgl. dazu bereits die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 539 f). Durch die rechtskräftige Verurteilung vom 26.08.2016 zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe ist jedoch ein nachträglicher Versagungsgrund iSd § 11 Abs. 2 Z 1 und 4 NAG eingetreten, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers nunmehr öffentlichen Interessen widerstreitet. Daher war auch auf das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach bei der MA 35 zwei unterschiedliche Anträge lägen (vgl. AS 598), mangels Relevanz nicht näher einzugehen.

Die belangte Behörde hat somit die erlassene Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG gestützt.

3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).

3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.4.1. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist, den Großteil seines Lebens hier verbrachte und sich seine gesamte Familie (bis auf seine Ehegattin) im Bundesgebiet aufhält, darunter die beiden minderjährigen Kinder. Demgegenüber ist jedoch auf die insgesamt 5 Verurteilungen des Beschwerdeführers in Jahren 2001, 2003 und 2005 (teils zu unbedingten Freiheitsstrafen) und des daran anschließenden 10-jährigen Aufenthaltsverbotes zu verweisen. Ferner auf die neuerliche strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2016, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer – wie bereits in den Urteilen des Straflandesgerichtes Wien in Jahren 2003 und 2005 – wiederum wegen Diebstahls bzw. schweren Diebstahls verurteilt wurde.

Zwar wurde der Beschwerdeführer im Mai 2018 frühzeitig (bedingt) aus der Haft entlassen. Ein aussagekräftiger Zeitraum von Wohlverhaltens nach Haftentlassung liegt jedoch noch nicht vor. Zum Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die gerichtlichen Verurteilungen (bis auf eine einzige) mehr als 10 Jahre zurückliegen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten gemäß Art. 8 EMRK berücksichtigt werden dürfen, insbesondere, wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen (siehe dazu jüngst VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332 mwN).

Zudem hielt sich der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 12.05.2006 bis 15.09.2015 in seiner Heimatadresse in Serbien auf, womit aber – ungeachtet, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde und einen Großteil seines Lebens hier verbrachte – kein ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt.

Auch die Tatsache, dass die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in Österreich leben, vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass die Gattin des Beschwerdeführers und Mutter seiner beiden Kinder, somit de facto wichtigste Bezugsperson, in Serbien lebt, gab der Beschwerdeführer selbst an, dass die Obsorge- bzw. Erziehungsberechtigung der beiden Kinder seiner Mutter zusteht und zudem bei ihr mitversichert sind (vgl. AS 491). Abgesehen davon befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geburten beider Kinder – aufgrund des verhängten 10-jährigen Aufenthaltsverbotes – nicht in Österreich.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, wird es den Familienangehörigen des Beschwerdeführers möglich sein, den Kontakt mit selbigem nach dessen Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterzuführen. Festzuhalten ist, dass die im Bundesgebiet bestehenden persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers diesen nicht davon abzuhalten vermochte, im Jahr 2016 neuerlich straffällig zu werden, wodurch er auch das Risiko einer Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf nahm.

Unbeachtlich dessen kann beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund seines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Serbien wieder zurechtzufinden, zumal seine Gattin in Serbien lebt und sich der Beschwerdeführer zwischen 2006 und 2015 über 9 Jahre lang durchgehend an seiner Heimatadresse aufhielt. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, welcher über Schul- und Berufsausbildung verfügt, die die örtlichen Gegebenheiten in Serbien nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde.

3.4.2. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insoweit gemäß § 52 Abs. 4 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien):

3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Mit 22.05.2020 wurden die Einreisebeschränkungen sowohl für serbische Staatsangehörige als auch Ausländer aufgehoben. Personen, die in Serbien einreisen, erhalten eine schriftliche Gesundheitswarnung in englischer und serbischer Sprache über die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/oeb-belgrad). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktuell eine Strafhaft im Bundesgebiet verbüßt.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

Zu Spruchpunkt III. (Frist für die freiwillige Ausreise):

3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg. cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.).

Da derartige Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.

Zu Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot):

3.7. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.8. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104).

Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143).

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

3.8. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.8.1. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten, rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem StGB ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren und stützte es auf § 53 Abs. 1 Z 1 FPG.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Die Art und Schwere der begangenen Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Auch die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafen zeugen von einem massiven Gefährdungspotential des Beschwerdeführers.

Dem Beschwerdeführer kann auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Da der Beschwerdeführer erst im Mai 2018 aus der Haft entlassen wurde, kann dem Beschwerdeführer noch kein Gewinnungswandel und somit keine positive Zukunftsprognose erteilt werden.

3.8.2. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch begangenen Strafdelikte stark gemindert.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG genannten Maximaldauer von zehn Jahren zudem verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers und der über ihn zuletzt verhängten unbedingten Haftstrafe in der Dauer von 18 Monaten ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte in Österreich im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer wiederholt begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest drei Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird.

Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung der familiären privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Strafdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

3.9. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden.


Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliches Interesse Pandemie Privat- und Familienleben Risikogruppe Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat strafrechtliche Verurteilung Vermögensdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2215892.1.00

Im RIS seit

04.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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