TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/8 W154 2235705-1

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Entscheidungsdatum

08.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
FPG §77
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W 154 2235705-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2020, Zl. 1258712901/200795138, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 31.08.2020 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 31.08.2020 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm VwGAufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Auf Grundlage des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.01.2020 wurde der Beschwerdeführer (BF) am 31.08.2020, um 06:30 Uhr, an seiner Wohnadresse festgenommen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den BF nach Durchführung einer Einvernahme am 31.08.2020 gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 31.08.2020 zugestellt. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 6 und 9 FPG. Verhältnismäßigkeit und Haftfähigkeit des BF stünden der Anhaltung in Schubhaft ebenfalls nicht entgegen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei aufgrund der finanziellen Situation des BF und insbesondere aufgrund des illegalen Aufenthalts, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung und der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration zu versagen gewesen.

Am 05.10.2020 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der belangten Behörde die Kosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen.

Die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft wurde im Wesentlichen damit begründet, dass erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin-VO nicht vorliege, die Argumentation der belangten Behörde, warum erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei, erweise sich als höchst unschlüssig. Die Begründung der Behörde zum Vorliegen des Kriteriums des § 76 Abs. 3 Z 6 sei jedenfalls unzureichend und nicht nachvollziehbar, insbesondere habe die Behörde nicht dargelegt, ob sie sich auf lit a, b oder c stütze. Der pauschale Verweis auf ein nicht näher definiertes Vorverhalten entspreche dem Begründungserfordernis keineswegs. Auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführte vermeintliche fehlende soziale Verankerung sei in einer klassischen Dublin-Konstellation ebenso wenig geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr zu begründen. Der BF habe in Österreich eine Verlobte, bei der er seit 07.02.2020 auch gemeldet sei. Er führe ein Familienleben mit jener und sei auch von deren Kindern gut akzeptiert. Die belangte Behörde habe die Heirat mit der Festnahme am Tag der beabsichtigten Eheschließung schlichtweg verhindern wollen. Wäre dem BF die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger zugekommen, so hätte gegen ihn keine Außerlandesbringung erlassen werden dürfen.

Des Weiteren macht die Beschwerde die Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels geltend.

Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten übermittelt sowie am 06.10.2020 eine Stellungnahme erstattet. Darin führte die belangte Behörde wie folgt aus:

„Verfahrensgang

•        Der Beschwerdeführer (BF) war von 19.10.2014 bis 16.04.2015 in Besitz eines französischen Schengen-Visum C gültig für 90 Tage.

•        Der BF gibt an von 2015 bis 2018 in Deutschland gelebt zu haben. Laut Auskunft des PKZ Passau wurde dessen Einreise in Deutschland mit 09.04.2015 erfasst.

•        Laut Eurodac-Treffer stellte der BF am 02.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland

•        Der BF wurde mit 01.12.2018 während des laufenden Asylverfahren, aufgrund dessen Fortzug nach unbekannt, in Deutschland abgemeldet.

•        Laut Angaben des BF reiste dieser 2019 illegal in die Slowakei ein und wurde dort laut eigenen Angaben inhaftiert um zurück nach Deutschland abgeschoben zu werden.

•        Die Haft in der Slowakei wurde am 28.05.2020 beendet.

•        Der Beschwerdeführer befindet sich laut eigenen Angaben seit Dezember 2019 in Österreich und ist illegal aus der Slowakei eingereist.

•        Der BF ist seit dem 07.02.2020 mit Wohnsitz in Österreich gemeldet

•        Der BF wurde am 31.08.2020 festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme vorgeführt.

•        Am selbigen Tag wurde gegen den BF der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und der BF befindet sich seitdem im Polizeianhaltezentrum 31.08.2020.

•        Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Verfahren zur Außerlandesbringung, sowie ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet.

•        Am 07.09.2020 wurde von den deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen zugestimmt.

•        Mit Verfahrensanordnung vom 31.08.2020 und 08.09.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

•        Mit 08.09.2020 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Ziff. 2 FPG angeordnet. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt.

•        Am 14.09.2020 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Vollmacht der rechtlichen Vertreterin des BF Frau Rechtsanwältin Nadine Röhrich ein.

•        Am 05.10.2020 langte ha. die Beschwerde gem. § 22a BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft ein.

•        Der Bescheid vom 08.09.2020 betreffend der Anordnung zur Außerlandesbringung erwuchs am 06.10.2020 in Rechtskraft I Instanz, wonach mit heutigen Tag die Abschiebung nach Deutschland eingeleitet wird.

•        Am 31.08.2020 wurde die Verfahrenspartei zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahren in Schubhaft genommen und befindet sich seit dem im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Wien.

Im konkreten Fall ergibt sich folgender Sachverhalt:

•        Ein Dublin Konsultationsverfahren mit Deutschland wurde eingeleitet und der Übernahme wurde von den deutschen Behörden mit Überstellungsfrist 07.03.2021 zugestimmt. Eine Dublinüberstellung ist somit möglich.

•        Der BF konnte bei der Einvernahme am 31.08.2020 weder den korrekten Namen, noch das korrekte Geburtsdatum der zukünftigen Ehegattin, bei welcher dieser mit Wohnsitz gemeldet ist, angeben. Daher konnte von der Behörde nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der BF an dieser Anschrift tatsächlich wohnhaft und für die Behörde greifbar ist.

•        Laut Angaben des BF reiste dieser bereits 2019 in das Bundesgebiet ein, hat aber erst seit dem 07.02.2020 einen gemeldeten Wohnsitz.

•        Der BF reiste bereits während seines laufenden Asylverfahrens in Deutschland illegal in die Slowakei weiter und wartete somit nicht die Entscheidung seines Verfahrens ab.

•        Der BF gibt an seinen Reisepass in der Slowakei verloren zu haben und reiste trotzdem illegal in Österreich ein.

•        Obwohl in Deutschland bereits ein Antrag auf internationalen Schutz laufend war, reiste der BF in zwei weiter Länder ein und hielt sich dort illegal auf.

Die Notwendigkeit der Schubhaft sowie die entsprechende Verhältnismäßigkeit insbesondere im Bezug auf das bestehen familiärer Beziehungen wurde durch die Behörde eingehend geprüft.

Das BFA RD NÖ hat die Genannte am 31.08.2020 niederschriftlich befragt und einzelfallbezogen geprüft.“

Abschließend beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft vorlägen, sowie den Ersatz der Verfahrenskosten.

In einem Nachtrag zur Stellungnahme, eingelangt am 07.10.2020, teilte die belangte Behörde mit, dass bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist bezüglich des Bescheides zur Anordnung der Außerlandesbringung des BF ein Fehler unterlaufen sei. Das Ende der Rechtsmittelfrist sei nicht der 06.10.2020, sondern der 07.10.2020. Der BF habe am 06.10.2020 durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den genannten Bescheid erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der BF ist seit 07.02.2020 unter der Adresse seiner Lebensgefährtin behördlich in Österreich gemeldet.

Die Lebensgefährtin des BF ist slowakische Staatsangehörige, sie verfügt seit 17.06.2020 über eine Gewerbeberechtigung in Österreich und ist in der Personenbetreuung tätig.

Der BF wurde auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 23.01.2020 am 31.08.2020, um 06:30 Uhr, an seiner Wohnadresse festgenommen.

Der Eheschließungstermin des BF mit seiner Lebensgefährtin war für 31.08.2020, um 10:00 Uhr, auf dem Standesamt der Wohnsitzgemeinde festgesetzt. Die Eheschließung hätte stattgefunden, wenn der BF anwesend gewesen wäre.

Mit Bescheid des BFA vom 08.09.2020, Zl. 1258712901/200089225, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig ist (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der BF am 07.10.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das Verfahren ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt anhängig.

Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 31.08.2020 zugestellt.

Der BF befindet sich seit 31.08.2020 durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung hinsichtlich der amtlichen Meldung des BF und seiner Lebensgefährtin in Österreich ergibt sich aus einer Anfrage zum Zentralen Melderegister.

Die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Lebensgefährtin des BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie einer Personenstandsdatenabfrage durch das erkennende Gericht, die Feststellung bezüglich der Berufstätigkeit der Lebensgefährtin des BF in Österreich beruht auf einer Anfrage beim Gewerbeinformationssystem Austria.

Die Feststellung hinsichtlich des Eheschließungstermins bzw. die Feststellung, dass die Eheschließung des BF mit seiner Lebensgefährtin am 31.08.2020, um 10 Uhr, stattgefunden hätte, wenn der BF anwesend gewesen wäre, ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung des für die Trauung zuständigen Standesamtes.

Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grundlage der vorliegenden Verwaltungsakten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich – auch im Sinne der RV (952 BlgNR 22. GP 105 f) – als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG idF FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 26. 09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 19.04.2012, 2009/21/0047; 11.06.2013, 2013/21/0024).

3.1.3. Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der BF eine Unionsbürgerin heiraten wollte, und die bereits festgelegte Eheschließung am 31.08.2020 lediglich deshalb unterblieben ist, weil der BF 3 Stunden vor dieser Eheschließung festgenommen wurde. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, kommt der präsumtiven Ehefrau ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Der BF hätte durch die Eheschließung die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger erlangt. Durch die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatangehöriger hätte gegen den BF keine Anordnung der Außerlandesbringung mehr erlassen werden dürfen (siehe § 61 Abs. 1 Z 2 letzter Satz FPG) und erweist sich sohin die Anordnung der auf Art. 28 Abs.1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützten Schubhaft mit Bescheid vom 31.08.2020 des BF als rechtswidrig (s. dazu VwGH vom 26.1.2017, Ra 2016/21/0264-7, in einem ähnlich gelagerten Fall), weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3.1.5. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ebenso war daher die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 31.08.2020 für rechtswidrig zu erklären.

3.1.4. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus dem Verwaltungsakt im Zusammenhang mit dem Gerichtsakt abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme des BF sowie der in der Beschwerde beantragten Zeugin konnte daher unterbleiben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. – Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Aufgrund obiger Erwägungen war die Schubhaft auch nicht fortzusetzen.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei mit € 737,60.

Die belangte Behörde hat daher dem BF Kosten iHv € 737,60 zu ersetzten.

3.4. Zu Spruchpunkt V. - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

begünstigte Drittstaatsangehörige Dublin III-VO Ehe Fluchtgefahr gelinderes Mittel Kostenersatz Lebensgefährten öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2235705.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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