TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/26 W156 2233974-1

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Entscheidungsdatum

26.11.2020

Norm

AVG §6
BDG 1979 §136b
BPAÜG §1
B-VG Art133 Abs4
DVG §2

Spruch


W156 2233974-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RIEDL-PARTNER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der bvaeb vom 02.06.2020, Zl.: XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Feststellung eines öffentlich-rechtlichen Pensionsanspruches zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 08.10.2019 stellte Fr. XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführerin) den Antrag, dem Grunde und der Höhe nach über ihren Pensionsanspruch ab dem 01.09.2019 abzusprechen.

Sie führte an, dass sie Beamtin im Sinne des § 136b BDG sei (Antragsbeamtin). Sie hätte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 236 ASVG einen Anspruch auf Alterspension.

Sie sei gehalts- und sozialversicherungsrechtlich wie eine Vertragsbedienstete zu behandeln.

2. Mit Bescheid vom 02.06.2020 wies die bvaeb (belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin zurück.

Bei den Bestimmungen über die Ruhestandsversetzung handle es sich lt Erkenntnis W122 2214536 vom 20.08.2019 (Erkenntnis über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid ihrer Dienstbehörde) um eine dienstrechtliche Angelegenheit. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin noch nicht aus dem Dienststand ausgeschieden sei und es sich um eine dienstrechtliche Angelegenheit handle, sei die bvaeb nicht zur Entscheidung zuständig.

Für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides für die summenmäßige Feststellung der (zukünftigen) Ruhebezüge fehle die gesetzliche Grundlage.

3. Die Beschwerdeführerin brachte im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht eine Beschwerde ein. Sie habe an ihre Dienstbehörde den Antrag gestellt, mit Ablauf des 31.08.2019 in den Ruhestand versetzt zu werden. Mit Bescheid ihrer Dienstbehörde vom 18.12.2018 sei der Antrag abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe sie in weiterer Folge Beschwerde an das BVwG erhoben – dieses habe die Beschwerde abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung ihrer Beschwerde abgelehnt und an den VwGH abgetreten. Die außerordentliche Revision sei dort noch anhängig.

Parallel dazu habe die Beschwerdeführerin am 08.10.2019 den Antrag an die belangte Behörde gestellt, welchen diese wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen habe. Die belangte Behörde hätte bei vermeintlicher Unzuständigkeit den Antrag an die zuständige Stelle weiterleiten müssen. Dazu komme, dass die belangte Behörde entgegen ihren Behauptungen zur Sachentscheidung zuständig sei.

Dies ergebe sich aus § 1 BPAÜG, wonach die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Wirkung vom 01.01.2007 insbesondere Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten sei.

4. Der Beschwerdeakt wurde am 10.08.2020 dem BVwG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin im Sinne des § 136a BDG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Zu Beginn ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst war sie als Vertragsbedienstete beschäftigt.

Nach Absolvierung der Rechtspflegerausbildung wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25.07.2008 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2 ernannt.

Mit Schreiben vom 01.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag an ihre Dienstbehörde auf Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendete.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 18.12.2018 durch ihre Dienstbehörde abgewiesen.

Gegen diesen abweisenden Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das BVwG.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis W122 2214536-1 vom 20.08.2019 als unbegründet abgewiesen.

Gegen das Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den VfGH, dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab.

Die Beschwerdeführerin erhob in weiterer Folge eine außerordentliche Revision an den VwGH, welche dort noch anhängig ist.

Einlangend am 14.10.2019 brachte die Beschwerdeführerin nunmehr einen Antrag auf Feststellung eines öffentlich-rechtlichen Pensionsanspruches dem Grunde und der Höhe nach ab dem 01.09.2019 bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich die Antragstellung an die Dienstbehörde, die Abweisung des Antrages durch ihre Dienstbehörde und das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG. Aus dem Beschwerdeakt zu W122 2214536-1 ergibt sich die Abweisung der Beschwerde, die VfGH-Beschwerde und die Einbringung einer ao Revision an den VwGH.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

BPAÜG (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz):

§ 1. (1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember 2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere  

1.       gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, als Pensionsbehörde erster Instanz in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und der in den Abschnitten X und XI des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, angeführten Bediensteten, sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen (…..)

DVG (Dienstrechtsverfahrensgesetz):

§ 2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze. (…..)

(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. (…..)

BDG:

§ 136b. (1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

(2) Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 136a Abs. 2) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 136a Abs. 4 zutreffen.

(4) In den Fällen des Abs. 3 sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert. Anstelle der Bestimmung des § 50f ist § 20c VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiedereingliederungsteilzeit gewährt werden kann, wenn eine Vereinbarung zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung nach den Voraussetzungen des § 20c VBG abgeschlossen wird.

(….)

3.2. Höchstgerichtliche Judikatur:

Das BDG 1979 geht nach seiner Systematik vom komplementären Begriffspaar "Beamter des Dienststandes" und "Beamter des Ruhestandes" aus und umschreibt damit einen jeweils unterschiedlichen Status innerhalb eines aufrechten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist. Ein Beamter ist entweder Beamter des Dienststandes oder Beamter des Ruhestandes, er kann nicht beides gleichzeitig sein. Das Ausscheiden aus dem Dienststand bedeutet daher die Begründung der Eigenschaft als Beamter des Ruhestandes. Davon grenzt das BDG 1979 unter Verwendung anderer Begriffe den Fall der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses klar ab, wenn es von der Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 20 BDG 1979) oder dessen Beendigung (§ 148 Abs. 2 BDG 1979 - jetzt § 151 Abs. 2 und 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 43/1995) spricht (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, VwSlg. 14355 A/1995, sowie § 80 Abs. 4a und Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 123/1998) – VwGH 2007/12/0070 vom 23.01.2008.

Beantragt der Beamte ausdrücklich, ihn (bescheidförmig) „in den Ruhestand zu versetzen“, ist dies auf eine behördliche Rechtsgestaltung in Richtung einer Ruhestandsversetzung gerichtet. Eine Ruhestandsversetzung stellt (noch) keine „pensionsrechtliche Angelegenheit“ im Verständnis des § 2 Abs 6 DVG bzw des § 1 Abs 1 Z 1 BPAÜG 2007 dar. Aus diesem Grund ist die Zuständigkeit der Pensionsbehörde zu verneinen. Daraus folgt die Zuständigkeit der Aktivdienstbehörde zur Entscheidung über die Zulässigkeit, bejahendenfalls über die inhaltliche Berechtigung dieses Antrages - vgl VwGH 10. 10. 2012, 2011/12/0007.

3.3. Auf den Beschwerdefall bezogen:

Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Feststellung eines Pensionsanspruches ab dem 01.09.2019 dem Grunde und der Höhe nach bei der belangten Behörde eingebracht.

Zuvor hatte die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 01.10.2018 bei ihrer Dienstbehörde die Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 60. Lebensjahres beantragt.

Aus § 2 Abs 6 DVG ergibt sich, dass die Dienstbehörden für dienstrechtliche Angelegenheiten zuständig sind:

Für pensionsrechtliche Angelegenheiten ist - gemäß § 1 Abs 1 BPAÜG - die bvaeb zuständig.

Wie schon im Erkenntnis des BVwG W122 2214536-1 vom 20.08.2019 erläutert wurde, sind die Bestimmungen über die Ruhestandsversetzung eine dienstrechtliche Angelegenheit, da sie aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind und fallen daher der zuständigen Dienstbehörde zu.

Diese Rechtsansicht findet auch Deckung in der oben zitierten Judikatur des VwGH.

Unzweifelhaft ist zudem, dass die Beschwerdeführerin derzeit eine Beamtin des Dienststandes und (noch) nicht des Ruhestandes ist.

Zum Antrag an die Dienstbehörde auf Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 60. Lebensjahres hat daher die Dienstbehörde der Beschwerdeführerin ihre Zuständigkeit auch wahrgenommen. Aus dem Antrag der Beschwerdeführerin an ihre Dienstbehörde ist auch ableitbar, dass auch sie selbst die Zuständigkeit ihrer Dienstbehörde nicht in Zweifel gestellt hatte. Auch die darauffolgende Beschwerde an das BVwG ließ nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin von einer Unzuständigkeit der Dienstbehörde ausging.

Selbst in der außerordentlichen Revision hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angeführt, dass es „einerseits richtig sei“, dass die Zuständigkeit bei der Dienstbehörde liege.

Mit dem gegenständlichen Feststellungsantrag brachte die Beschwerdeführerin ein „Parallelverfahren“ bei der belangten Behörde zum – noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren vor der Dienstbehörde in Gang.

Aus den gesetzlichen Grundlagen lässt sich eine Zuständigkeit der belangten Behörde für die Feststellung des Pensionsanspruches dem Grunde nach nicht ableiten.

Der weitere Antrag der Beschwerdeführerin auf summenmäßige Feststellung des Pensionsanspruches findet wiederum keine gesetzliche Deckung, da dieser für erst zukünftige Ruhebezüge nicht vorgesehen ist (vgl. VwgH 2008/12/0067).

§ 6 Abs 2 AVG stellt klar, dass die Vorschriften über die behördliche Zuständigkeit nicht nur für die Behörden, sondern auch für die Parteien „zwingendes Recht“ darstellen (AB 1925, 10). Anders als im Zivilprozess (vgl § 104 JN) kann daher die Zuständigkeit auch durch den übereinstimmenden Willen der Verfahrensparteien (sog „prorogatio fori“) weder begründet noch geändert werden. Insb kann die Partei auch nicht dadurch auf die Zuständigkeitsordnung Einfluss nehmen, dass sie einen Antrag bei der unzuständigen Behörde einbringt (vgl auch AB 1925, 10; Hiedurch wird die Einbringungsbehörde niemals zur Entscheidung in der Sache, sondern allenfalls (Rz 14 ff) zuständig, den Antrag mittels Bescheides zurückzuweisen. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz (Stand 1.1.2014, rdb.at)

Nach Ansicht des VwGH besteht darüber hinaus lediglich eine objektive Pflicht (arg „hat“), aber kein subjektives Recht auf Weiterleitung (VwSlg 12.296 A/1986; VwGH 21. 3. 1996, 95/18/0494; 13. 10. 2004, 2004/10/0144; siehe auch VwGH 7. 9. 1995, 94/18/0694 und 18. 3. 2010, 2009/07/0008 [auch] zur Verweisung), sodass diese schon mangels Erledigungsanspruchs nicht mit Säumnisbehelf durchgesetzt werden kann (VwSlg 13.734 A/1992; VwGH 17. 11. 2000, 2000/02/0031; 30. 8. 2011, 2010/21/0419).

Der Verfahrensgesetzgeber wollte mit der Möglichkeit der (Verpflichtung [Rz 12] zur) Weiterleitung bzw Verweisung durch die unzuständige Behörde „aber nicht ausschließen, dass die Behörde eine instanzmäßige [dh wohl: bescheidmäßige; vgl auch Rz 7] Entscheidung über ihre Unzuständigkeit fällt, wenn dies vom Einschreiter verlangt wird oder sonst – etwa wegen Zweifel über die unzuständige Stelle – angebracht erscheint“ (AB 1925, 10; vgl auch Wessely, Eckpunkte 205 f). Die Behörde kann daher jedenfalls zuständig sein, ein Anbringen wegen (vermeintlicher) Unzuständigkeit zurückzuweisen (VwGH 19. 12. 1994, 93/10/0026).

Demgemäß bestand bzw besteht (Rz 15 ff) in Lehre und Rsp Übereinstimmung darin, dass Anträge an die unzuständige Behörde in den folgenden Fällen gem § 6 Abs 1 AVG von dieser wegen Unzuständigkeit durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen sind:

Nämlich unter anderem dann, wenn die Partei dadurch einen „Antrag auf Zuständigkeitsentscheidung“ stellt, dass sie auf der Zuständigkeit der angerufenen Behörde beharrt (siehe auch VwGH 15. 2. 1984, 83/01/0399); (…..) vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 14 (Stand 1.1.2014, rdb.at).

Fallbezogen ist genau dieser Fall zu bejahen: aus dem Antrag der Beschwerdeführerin ging hervor, dass sie bereits einen Antrag an die Dienstbehörde gestellt hatte und nun vermeinte, dass die belangte Behörde für die Entscheidung über den neu eingebrachten Antrag zuständig wäre. Eine (formlose) Weiterleitung des Anbringens hätte daher den Parteiwillen unterlaufen, dass die Beschwerdeführerin die belangte Behörde nunmehr für zuständig erachtet hatte. Aus diesem Grunde wählte die belangte Behörde zu Recht den Weg der bescheidmäßigen Feststellung ihrer Unzuständigkeit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Die Beschwerdeführerin hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.5. Zu B) (Un-)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstbehörde Feststellungsantrag Pension Ruhestandsversetzung unzuständige Behörde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2233974.1.00

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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