TE Bvwg Beschluss 2020/9/9 I407 2210590-1

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Entscheidungsdatum

09.09.2020

Norm

AVG §32 Abs1
AVG §32 Abs2
AVG §33
AVG §61 Abs2
BFA-VG §16 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §13 Abs4

Spruch

I407 2210590-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, 1068075406/150695290, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013 idgF, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, hält sich seit spätestens Oktober 2014 im Bundesgebiet auf.

2. Am XXXX 2014 heiratete der Beschwerdeführer eine ungarische Staatsbürgerin und stellte am 04.12.2014 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers.

3. Aufgrund der Überprüfung der Ehe wurde ein entsprechender Abschlussbericht wegen § 117 Abs 1 FPG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt und seitens des BFA sodann ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.10.2018, Zl. 1068075406/150695290, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).

5. Der bezeichnete Bescheid wurde dem ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers samt den Verfahrensanordnungen vom 06.05.2016, wonach dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberaterin zur Verfügung gestellt wird bzw. er verpflichtend an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen hat, am 11.10.2018 zugestellt.

6. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 06.11.2018, per Post aufgegeben am 12.11.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.11.2018, erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet beim Bundesamt eingebracht wurde. In einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist zum übermittelten Parteiengehör eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

8. Der Beschwerdeführer gab zum Verspätungsvorhalt keine Stellungnahme ab, sondern ersuchte lediglich mit schriftlicher Eingabe vom 05.08.2020 das Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung des Zustellnachweises, welcher am 06.08.2020 dem rechtsfreundlichen Vertreter per E-Mail übermittelt wurde. Bis dato langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben unter Punkt I. 1. bis 8. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A)

4. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, also insbesondere dessen Rechtzeitigkeit, nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen (vgl. VwGH 22.12.1997, 95/10/0078 mwN).

Der mit „Beschwerderecht und Beschwerdefrist“ titulierte § 7 Abs. 4 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet:

„(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1.       in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2.       in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3.       in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4.       in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5.       in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“

§ 32 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, wird mit „Fristen“ tituliert und lautet:

„§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

§ 33 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, lautet:

㤠33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

§ 61 AVG lautet:

„§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtszeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998).“

§ 16 Abs 1 BFA-VG in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.“

4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2018 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 11.10.2018 nachweislich zugestellt.

Die Übernahme des Bescheides sowie den oben bezeichneten Verfahrensanordnungen wurden im Akt dokumentiert und durch die eigenhändige Unterschrift einer Angestellten unter Beifügung des Übernahmedatums bestätigt.

Die Zustellung des Bescheides ist sohin mangelfrei gemäß § 13 Abs. 4 Zustellgesetz erfolgt.

Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG vor und es gilt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit der Zustellung des Bescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter am 11.10.2018 ausgelöst wurde.

Der VfGH hat die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF BGBl I 2016/24, als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden (VfGH 26. 9. 2017, G 134/2017).

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nennt daher fälschlicher Weise entgegen oa Judikatur und rechtlichen Bestimmungen eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides.

Gemäß § 61 Abs. 2 AVG gilt für den Fall, dass eine kürzere Rechtsmittelfrist in der Rechtsmittelbelehrung angegeben wird, als gesetzlich vorgesehen ist, das Rechtsmittel auch als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am 11.10.2018 zu laufen und endete demnach gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Donnerstag, den 08.11.2018, 24:00 Uhr.

Die bei der belangten Behörde per Post am 12.11.2018 eingebrachte Beschwerde ist sohin sowohl hinsichtlich einer zweiwöchigen, als auch vierwöchigen Beschwerdefrist als verspätet zu qualifizieren, da die gesetzliche Beschwerdefrist von vier Wochen mit 08.11.2018 ausgelaufen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.08.2020 die verspätete Beschwerdeeinbringung im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor (VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08//0142). Die Zustellung dieses Verspätungsvorhaltes erfolgte am 04.08.2020 rechtswirksam durch den elektronischen Rechtsverkehr an den rechtsfreundlichen Vertreter. Der Beschwerdeführer gab eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme nicht ab.

Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

5.1. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 (1. Fall) VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, zumal eine zurückweisende Entscheidung aus Sicht des
Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung darstellt, sodass die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. VfSlg 17.063/2003; VwGH 27.9.2007, 2006/07/0066). Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B)

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

6.1. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich in der unter A) zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Beschwerdefrist Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Unionsbürger verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2210590.1.00

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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