Norm
VersVG §8 Abs3Rechtssatz
Nach § 8 VersVG wird das Kündigungsrecht nach dreijähriger Vertragsdauer nur dem Versicherungsnehmer, nicht aber auch dem Versicherer eingeräumt.Nach Paragraph 8, VersVG wird das Kündigungsrecht nach dreijähriger Vertragsdauer nur dem Versicherungsnehmer, nicht aber auch dem Versicherer eingeräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133390Im RIS seit
25.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023