TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/22 W152 1251630-2

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Entscheidungsdatum

22.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §69 Abs2

Spruch

W152 1251630-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , auch XXXX ,geb. XXXX , StA. Mongolei, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2016, Zl. 740783506-161470790, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und das unbefristete Aufenthaltsverbot (vormals Rückkehrverbot) gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei. Der BF stellte am 26.01.2001 einen Asylantrag. Dieses Asylverfahren wurde mangels Mitwirkung des BF und aufgrund seiner Abwesenheit am 27.03.2001 eingestellt.

1.2. Am 19.04.2004 stellte der BF einen neuerlichen Asylantrag und wurde am 09.06.2004 niederschriftlich einvernommen.

1.3. Mit Bescheid vom 23.06.2004, Zl. 04 07.835-BAL, des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei festgestellt (Spruchpunkt II) und der BF gemäß
§ 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Mit Bescheid vom 23.06.2004, Zl. 04 08.240-BAL, wurde ebenso der Asylantrag seiner Frau abgewiesen und sie in die Mongolei ausgewiesen. Am XXXX wurde die Tochter des BF geboren. Sie stellte am 17.01.2005 einen Antrag auf Asyl. Mit Bescheid vom 11.02.2005, Zl. 05 01.118-BAL, wies das Bundesasylamt auch diesen Asylantrag ab und wies die Tochter des BF in die Mongolei aus. Am XXXX wurde ein weiteres Kind des BF geboren. Dieses stellte am 07.04.2006 auch einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 09.06.2006, Zl. 06 03.991-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag vom 07.04.2006 ab und erkannte ihm auch nicht den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung in die Mongolei.

1.4. In Erledigung der fristgerechten Berufung führte der Asylgerichtshof am 21.04.2010 eine mündliche Verhandlung durch.

1.5. Mit Bescheid vom 28.05.2010, GZ. XXXX , der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde – während laufendem Asylverfahren - gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot gemäß §§ 62, 63 und 66 iVm § 60 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 erlassen.

1.6. Gegen den zuletzt genannten Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.

1.7. Mit Bescheid vom 23.07.2010, Zl. XXXX , der Sicherheitsdirektion XXXX wurde die Berufung des BF gegen die Verhängung des unbefristeten Rückkehrverbotes keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt; rechtskräftig wurde der zuletzt genannte Bescheid am 06.08.2010 (lt. Fremdenregisterauszug). Begründend hielt die Sicherheitsdirektion XXXX fest, der BF sei:

?        mit Urteil des Landgerichtes XXXX vom 19.08.2004, Zl. XXXX , wegen
§§ 127 und 130 (1. Fall) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe sei unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden;

?        mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.04.2006, Zl. XXXX , wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 2,- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 25 Tagen verurteilt worden;

?        mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.08.2006, Zl. XXXX , wegen
§§ 15, 127 u 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe sei unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden;

?        mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.01.2010, Zl. XXXX , wegen
§§ 15 Abs. 1, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe sei dem BF unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden.

Ebenso seien über den BF:

?        mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. XXXX , vom 27.04.2006 wegen § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 365,- verhängt worden;

?        mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. XXXX , vom 12.09.2006 wegen § 7 VStG iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 363,- und wegen § 7 VStG iVm § 36 lit. a FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 200,- verhängt worden;

?        mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX , Zl. XXXX , vom 09.06.2006, wegen Übertretung von FSG, StVO und KFG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 786,- verhängt worden;

?        mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. XXXX , vom 26.06.2007, wegen § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 786,- verhängt worden;

?        mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. XXXX , vom 12.02.2007, wegen § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,- verhängt worden;

?        mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. XXXX , vom 21.06.2006 wegen Übtr n d FSG u KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 405,- verhängt worden;

?        mit Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. XXXX , vom 19.06.2008, wegen § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 800,- verhängt worden.

1.8. Somit stelle das persönliche Verhalten des BF eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Wegen zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen sei der Tatbestand des § 62 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 FPG und § 60 Abs. 2 FPG erfüllt. Die Erlassung eines Rückkehrverbotes im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG sei dringend erforderlich, weil gerade an der Verhinderung von (qualifizierten) Eigentumsdelikten sehr großes öffentliches Interesse bestehe. Mit Blick auf die negative Zukunftsprognose sei das Rückkehrverbot auch im Sinne des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.

1.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2010, GZ: C13 251.630-0/2008/10E, wurde die Beschwerde (vormals Berufung) gegen den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2004, Zl. 04 07.835-BAL, vollumfänglich rechtskräftig abgewiesen, wobei dieses Erkenntnis dem Bundesasylamt am 23.09.2010 und dem BF am 27.09.2010 rechtswirksam zugestellt wurde. Begründend hielt der Asylgerichtshof fest, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubwürdig sei und dieses nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werde (vgl. Seite 17ff des Erkenntnisses).

1.10. Am 10.12.2010 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.03.2011, Zl. XXXX , abgewiesen. Am XXXX wurde ein weiteres Kind des Beschwerdeführers geboren.

1.11. Am 19.05.2014 stellte der BF, seine Frau und seine drei Kinder einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Mit Bescheid vom 24.05.2019 wurde der Antrag des BF auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde am 18.06.2019 Beschwerde erhoben. Dieses Beschwerdeverfahren ist derzeit noch am Bundesverwaltungsgericht anhängig.

1.12. Am 28.08.2014 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des verhängten unbefristeten Rückkehrverbotes. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die tragenden Gründe für die Erlassung des Rückkehrverbotes nunmehr weggefallen seien. Der BF habe sich mit dem Unwert seiner strafbaren Handlungen ausführlich auseinandergesetzt und es bestehe keinerlei Grund zur Annahme, dass er in Zukunft wieder straffällig werde. Der BF weise sowohl in fremdenpolizeilicher als auch strafrechtlicher Hinsicht eine günstige Zukunftsprognose auf.

1.13. Mit Schriftsatz vom 21.09.2016 brachte der BF zum gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Rückkehrverbotes ergänzend vor: Der EuGH habe mit Urteil vom 19.09.2013, C-297/12, entschieden, dass alle vor dem 01.07.2011 in Rechtskraft erwachsenen Aufenthaltsverbote, die für eine Dauer von mehr als fünf Jahren oder unbefristet ausgesprochen wurden, nur für die Dauer von fünf Jahren ab der Durchsetzbarkeit gelten. Das verhängte Aufenthaltsverbot sei daher bereits abgelaufen. Das Rückkehrverbot sei aber auch in Hinblick auf die fortgeschrittene Integration des BF und seiner Kinder in die österreichische Gesellschaft aufzuheben. Der BF habe den innigen Wunsch ein ordnungsgemäßes Familienleben zu führen und sei bereit die österreichische Rechtsordnung auch künftig einzuhalten. Am XXXX sei ein weiteres Kind des BF geboren worden.

1.14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag vom 28.08.2014 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28.05.2010, Zl. XXXX , erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBL. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 78 AVG habe der BF Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Die Zahlungsfrist betrage 4 Wochen (Spruchpunkt II). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Aufhebung nur in Frage komme, wenn die Umstände aufgrund derer die Erlassung erforderlich waren, weggefallen seien. Diese Voraussetzungen seien in casu nicht erfüllt. Die letzte Verurteilung des BF liege gerade 6 Monate zurück. Der Umstand, dass ein Fremder trotz Erlassung eines Aufenthaltsverbotes neuerlich straffällig geworden sei, sei ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Bei insistierenden Verstößen des Fremden gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit müssen ganz besondere Umstände dafürsprechen, dass dennoch ausnahmsweise von einem künftigen Wohlverhalten des Fremden ausgegangen werden könne.

1.15. Mit Schriftsatz vom 01.12.2016 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Gesamtverhalten des BF erreiche nicht die Schwelle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb ein über 5-jähriges Aufenthaltsverbot bzw. Einreiseverbot nicht begründbar wäre. Die belangte Behörde hätte sich ein Bild über das Familienleben und seine Integration in die österreichische Gesellschaft verschaffen müssen. Bei angemessener Berücksichtigung der vorliegenden Integrationsschritte wäre das damals verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. jedenfalls zu kürzen gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger. In Österreich halten sich seine Frau und vier Kinder auf. Im Herkunftsland befinden sich Mutter und zwei Schwestern des BF. Die Frau des BF ist in Österreich erwerbstätig. Der BF erwarb ein Sprachzertifikat auf A2-Niveau. Weiters legte der BF einen Arbeitsvorvertrag vor. Der BF baute sich in Österreich einen beachtlichen Freundeskreis auf und legte zahlreiche Unterstützungserklärungen vor. Der BF befindet sich jedenfalls seit 2004 durchgehend in Österreich. Drei Kinder des BF gehen in Österreich in die Schule. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF stellte am 26.01.2001 seinen ersten Asylantrag. Dieses Asylverfahren wurde mangels Mitwirkung des BF und aufgrund seiner Abwesenheit am 27.03.2001 eingestellt. Der weitere Antrag auf Asyl vom 19.04.2004 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2010, GZ: C13 251.630-0/2008/10E, – dem Bundesasylamt am 23.09.2010 und dem BF am 27.09.2010 zugestellt – rechtskräftig abgewiesen und die Ausweisung des BF in die Mongolei bestätigt. Gleiches gilt für seine Frau und die im Jahr 2004 und 2006 geborenen Kinder.

1.2. Zu den begangenen Straftaten:

1.2.1. Der BF wurde von österreichischen Strafgerichten mehrfach verurteilt. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom 19.08.2004, Zl. XXXX , wegen §§ 127 und 130 (1. Fall) und 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der BF wurde vom Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom 27.04.2006, Zl. XXXX , wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 2,- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 25 Tagen verurteilt. Der BF wurde weiters vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom 10.08.2006, Zl. XXXX , wegen §§ 15,127 und 130 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der BF wurde vom Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom 20.01.2010, XXXX , wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt.

Diese Verurteilungen lagen auch dem verfahrensgegenständlichen Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zugrunde.

1.2.2. Ungeachtet dessen wurde der BF auch nach rechtskräftigem Rückkehrverbot und nach Stellung des Antrages auf Aufhebung des Rückkehrverbotes von inländischen Strafgerichten (wiederholt) verurteilt. Der BF wurde vom Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom 12.12.2013, XXXX , wegen §§ 15 Abs. 1, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der BF wurde vom Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom 18.05.2016 XXXX , wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitstrafe von 10 Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Schließlich wurde er vom Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom 05.04.2017 XXXX , wegen § 127 StGB zu einer Freiheitstrafe von 4 Wochen verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteil vom 18.05.2016, XXXX , ausgesprochenen Probezeit wurde jedoch abgesehen. Die Probezeit wurde aber von 3 auf 5 Jahre verlängert.

1.2.3. Unabhängig davon wurden über den Beschwerdeführer wiederholt verwaltungsrechtliche Geldstrafen verhängt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. XXXX , vom 27.04.2006 wurde wegen § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 365,-, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. XXXX , vom 12.09.2006 wurden wegen § 7 VStG iVm § 1 Abs. 3 FSG und wegen § 7 VStG iVm § 36 lit. a FSG Geldstrafen in Höhen von € 363,- und € 200,-, mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX , Zl. XXXX , vom 09.06.2006, wurde wegen Übertretung von FSG, StVO und KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 786,-, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. XXXX , vom 26.06.2007, wurde wegen § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 786,-, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. XXXX , vom 12.02.2007, wurde wegen § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. XXXX , vom 21.06.2006 wurde wegen Übtr n d FSG u KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 405,- und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. XXXX , vom 19.06.2008, wurde wegen § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 800,- verhängt.

1.3. Zum gegenständlichen Verfahrensantrag:

1.3. Mit Bescheid vom 28.05.2010, GZ. XXXX wurde gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot gemäß §§ 62, 63 und 66 iVm § 60 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 erlassen. Dieser Bescheid wurde mit Berufungsentscheidung vom 23.07.2010, Zl. XXXX vollinhaltlich bestätigt. Die Entscheidung erwuchs am 06.08.2010 in Rechtskraft.

1.3.1 Mit Bescheid vom 09.11.2016, Zl. 740783506/161470790, wurde der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des mit Bescheiden vom 28.05.2010, GZ. XXXX , bzw. 23.07.2010, Zl. XXXX , erlassenen Rückkehrverbotes abgewiesen.

1.3.2. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Punkt I wiedergegeben ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben des BF im In- und Herkunftsland sowie dem Integrationsausmaß ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und den zahlreichen Unterstützungserklärungen durch Freunde und Bekannte des BF.

2.3. Die Feststellungen zum Sprachniveau ergeben sich aus dem vorgelegten Sprachzertifikat.

2.4. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. den Verwaltungsstrafen ergeben sich aus eingeholten Strafregisterauszügen bzw. den diesbezüglichen Urteilen und dem unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I):

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Mit Bescheid vom 28.05.2010, wurde ein unbefristetes Rückkehrverbot gemäß §§ 62, 63 und 66 iVm § 60 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 erlassen, der mit Berufungsbescheid vom 23.07.2010 rechtskräftig bestätigt wurde.

Anschließend wurde die Beschwerde des BF gegen den abweisenden Asylbescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2010, GZ: C13 251.630-0/2008/10E, rechtskräftig abgewiesen und die Ausweisung des BF in die Mongolei bestätigt. Gemäß § 62 Abs. 4 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 wurde damit das rechtskräftige Rückkehrverbot zu einem Aufenthaltsverbot iSd § 60 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 transformiert (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0063). Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor dem Inkraftreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Das gilt auch für unbefristete Aufenthaltsverbote (vgl. VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333). Aufenthaltsverbote iSd § 125 Abs. 16 FPG gelten als solche weiter und können nicht in Einreiseverbote umgedeutet werden (vgl. VwGH 28.08.2012, 2012/21/0159). Nach dem 31.12.2013 können sie jedoch gemäß § 69 Abs. 2 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012) aufgehoben werden oder außer Kraft treten (vgl. § 125 Abs 25 FPG idgF und VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).

Nach der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage dürfte aber gemäß § 67 Abs. 2 FPG nur ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, weil die Voraussetzungen nach Abs. 3 leg. cit. nicht erfüllt sind. Da eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Beschwerdeführers) aufzuheben hat (vgl. VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267).

Mit Bescheid vom 28.05.2010, GZ. XXXX , wurde gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot gemäß §§ 62, 63 und 66 iVm § 60 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 erlassen. Dieser Bescheid wurde mit Berufungsentscheidung vom 23.07.2010, Zl. XXXX , vollinhaltlich bestätigt. Diese Entscheidung erwuchs am 06.08.2010 in Rechtskraft. Durch das eine Ausweisungsentscheidung enthaltende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2010, GZ: C13 251.630-0/2008/10E, das dem Bundesasylamt am 23.09.2010 und dem BF am 27.09.2010 zugestellt wurde, gilt das Rückkehrverbot – wie oben dargestellt – als Aufenthaltsverbot. Seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind damit jedenfalls mehr als 10 Jahre vergangen. Der Beschwerde war damit stattzugeben und das unbefristete Aufenthaltsverbot (vormals Rückkehrverbot) gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufzuheben.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt (II) richte. So wurde die Kostenentscheidung im Beschwerdeschriftsatz mit keinem Wort erwähnt. Die Beschwerdeausführungen richten sich nur gegen Spruchpunkt I (Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes). Auf die Kostenfrage war daher nicht einzugehen.

Zu B)

4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgrund der (anzunehmenden) Deutschkenntnisse des BF war die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung iSd § 12 Abs. 1 BFA-VG entbehrlich.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Behebung der Entscheidung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W152.1251630.2.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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