TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/23 W280 1304529-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W280 1304529-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , XXXX , geboren am XXXX .1969, Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. wird abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird insoweit stattgegeben, als dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung zuerkannt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, der sich nach seinen Angaben seit 2002 im Bundesgebiet aufhält, wurde im April 2005 wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts angehalten und am XXXX .04.2005 in Schubhaft genommen, da gegen ihn ein in Deutschland erlassenes, schengenweites Aufenthaltsverbot bestand. Am XXXX .04.2005 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde daraufhin am XXXX .04.2005 enthaftet. Am XXXX .07.2005 heiratete der BF eine Österreicherin.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .07.2006 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt und er wurde aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab dem vom BF dagegen erhobenen Rechtsmittel mit dem seit XXXX .02.2007 rechtskräftigen Bescheid nicht Folge. Im Mai 2009 wurde die Behandlung seiner Beschwerde, der zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgelehnt.

Der BF verließ das Bundesgebiet in der Folge nicht. 2012 erhielt er erstmals aufgrund seiner Verehelichung im Jahr 2005 einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, der in der Folge mehrmals verlängert wurde. Seit XXXX .06.2017 verfügt er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Das entsprechende Dokument ist gültig bis XXXX .06.2022. Am XXXX .2017 wurde die Ehe des BF geschieden.

Am XXXX .09.2018 wurde über den BF, der in Serbien und in Deutschland mehrfach vorbestraft ist, in Österreich wegen § 28a Abs. 1 SMG die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .12.2018, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, 15 StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF hat den unbedingten Strafteil in Justizanstalten XXXX verbüßt.

In der Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot) ein, dazu wurde der BF am XXXX .05.2019 vor dem BFA einvernommen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF gem. § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF zudem ein auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die gegenständliche Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .06.2020, eingelangt am XXXX .06.2020, vom BFA vorgelegt, dies verbunden mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .06.2020 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX .06.2020 wurde die Beschwerdesache einer anderen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX .1969 in Serbien geborene BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.

Der BF hält sich seit 2002 im Bundesgebiet auf. Er wurde hier im April 2005 betreten und wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts – gegen ihn bestand ein in Deutschland erlassenes, schengenweites Aufenthaltsverbot – am XXXX .04.2005 in Schubhaft genommen. Am XXXX .04.2005 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde daraufhin am XXXX .04.2005 enthaftet.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .07.2006 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt und er wurde aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab dem vom BF dagegen erhobenen Rechtsmittel mit dem seit XXXX .02.2007 rechtskräftigen Bescheid nicht Folge. Im Mai 2009 wurde die Behandlung seiner Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof, der zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, abgelehnt.

Der BF verließ das Bundesgebiet in der Folge nicht. Am XXXX .2005 heiratete der BF die Österreicherin XXXX . 2012 erhielt er erstmals einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, der in der Folge mehrmals verlängert wurde. Seit XXXX .06.2017 verfügt er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Das entsprechende Dokument ist gültig bis XXXX .06.2022. Am XXXX .2017 wurde die Ehe des BF geschieden. Der BF war erstmals im Jahr 2003 einige Monate lang im Bundesgebiet behördlich gemeldet, seit XXXX .2005 ist er durchgehend in Österreich gemeldet.

Der BF beherrscht sowohl die serbische als auch die deutsche Sprache. Er ist geschieden, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. In Österreich lebt er alleine, eine bis vor einiger Zeit noch bestehende Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin hat er beendet. Seine Stiefmutter und zwei Schwestern – bei einer wohnte der BF auch vorübergehend - die alle österreichische Staatsbürgerinnen sind, leben in XXXX . Eine besonders enge Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis des BF zu diesen kann nicht festgestellt werden.

Der Vater des BF, zu dem er keinen Kontakt hat, lebt in Serbien. In den letzten Jahren pendelte der BF jeweils mehrmals pro Jahr zwischen dem Schengen-Raum und Serbien hin und her. Der BF verfügt über aufrechte Bindungen in seinen Herkunftsstaat.

Der BF wuchs zusammen mit seinen Geschwistern bis zu seinem vierten Lebensjahr in Serbien auf bevor er zu seiner Großmutter nach XXXX kam und dieser die Volksschule absolvierte. Nach einem touristischen Aufenthalt in Deutschland im Jahre 1987 kehrte der BF wiederum in seinen Herkunftsstaat zurück bevor er 1989 mit einem fremden Pass neuerlich nach Deutschland reiste und dort im Mai 1989 nach erfolgter Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im September 1989 heiratete der BF eine deutsche Staatsangehörige und zog folglich seinen Asylantrag zurück. Über einen Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung konnte mangels Ausstellung eines Reisedokumentes durch seinen Herkunftsstaat von den deutschen Behörden nicht entschieden werden.

Der BF wurde in Deutschland, bevor er mit Bescheid der Landeshauptstadt XXXX im November 1995 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde, mehrfach strafgerichtlich verurteilt:

1) mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .04.1992 wegen zwei sachlich zusammentreffender Vergehen der Körperverletzung (der BF hat seine [damalige] Ehefrau geschlagen) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je DM 30,--;

2) mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .06.1992 wegen eines Vergehens gegen das Fernmeldegesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je DM 30,--;

3) mit Urteil des Landgerichtes XXXX vom XXXX .04.1993 wegen Raubes sowie weiters wegen unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Waffe in Tateinheit mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt rechtlich zusammentreffend mit dem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit vorsätzlicher Einfuhr einer Kriegswaffe ohne Genehmigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF seinen Komplizen dazu überredet hat, eine Lottoannahmestelle mit einer Waffe zu überfallen und auszurauben sowie weiters, dass der BF mehrere Waffen, darunter eine scharfe Handgranate, sowie Munition von XXXX nach XXXX transportiert hat;

4) mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .02.1995 wegen Beihilfe zur sexuellen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF während seines Haftaufenthaltes nach der unter 3) genannten Verurteilung durch Einsperren des Opfers, eines Mithäftlings, dazu beigetragen hat, dass das Opfer durch einen anderen Mithäftling zu sexuellen Handlungen gezwungen wurde.

Der BF wurde auch in Serbien mehrfach strafgerichtlich verurteilt:

1) mit Beschluss des Gemeindegerichtes XXXX vom XXXX .06.1988 wegen Verletzung des Streikrechtes zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten;

2) mit Beschluss des Gemeindegerichtes XXXX vom XXXX .12.1988 wegen Verletzung des Ansehens wegen Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Glauben, einer Nationalität oder einer anderen Zugehörigkeit sowie wegen Verletzung des Streikrechtes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren;

3) mit Beschluss des Gemeindegerichtes XXXX vom XXXX .10.1989 wegen Verjährung der Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren;

4) mit Beschluss des Oberstgerichtes XXXX vom XXXX .10.2001 wegen Nichteinhaltung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten;

5) mit Beschluss des Gemeindegerichtes XXXX vom XXXX .01.2005 wegen unbefugter Verwendung eines fremden Geschäftsnamens und anderer besonderer Markenzeichen oder Dienstleistungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten;

6) mit Beschluss des Gemeindegerichtes XXXX vom XXXX .12.2005 wegen (qualifizierter) unbefugter Verwendung eines fremden Geschäftsnamens und anderer besonderer Markenzeichen oder Dienstleistungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.

Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .12.2018, Zl. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, 15 StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in der Zeit von Jänner 2018 bis XXXX .08.2018 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift

A./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 87,6 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von zumindest 79,03 %, somit 69,23 Gramm Cocain an Dritte überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, und zwar

I./ zwischen Ende März 2018 und XXXX .08.2018 einer namentlich genannten Person in mehreren Angriffen zumindest 40 Gramm Kokain um insgesamt € 4.000, -- überlassen hat,

II./ am XXXX .08.2018 einer namentlich genannten Person und weiteren unbekannten Abnehmern 47,6 Gramm Kokain durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen versucht hat, indem er das Suchtgift an einem üblichen Abgabeort unmittelbar für bevorstehende Verkäufe bereithielt;

B./ zwischen Jänner 2018 und XXXX .08.2018 zum Eigenbedarf erworben und besessen hat, und zwar nicht mehr festzustellende Mengen Kokain mit dem Wirkstoff Cocain.

Im Strafurteil wurde festgehalten, dass der BF die Taten nicht vorwiegend zur Finanzierung seines persönlichen Suchtmittelbedarfs beging, der Erlös sollte zumindest im gleichen Ausmaß in die Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes fließen. Er erzielte durch die strafbaren Handlungen einen Erlös von zumindest € 4.000,--, der für verfallen erklärt wurde. Das Strafgericht wertete als mildernd das reumütige Geständnis, den teilweisen Versuch und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Als erschwerend wurden gewertet das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, einschlägige Vorstrafen in Serbien und die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge.

Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft) zwischen XXXX .08.2018 und XXXX .04.2019 in den Justizanstalten XXXX .

Der BF befand sich in Österreich seit dem Jahr 2002 immer wieder, jedoch nicht durchgehend, in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen als (teilweise geringfügig beschäftigter) Arbeiter bzw. Angestellter, und zwar in verschiedenen Reinigungs-, Hausbetreuungs- und Winterdienstfirmen, als Wachdienstmitarbeiter und im Baugewerbe. Von 2005 bis 2011 war der BF selbständig mit einer Haus- und Schneeräumungsfirma erwerbstätig. Zuletzt bezog der BF immer wieder auch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Seine letzten Beschäftigungsverhältnisse waren Angestellter bei einer Baufirma von 03.04.2018 bis XXXX .09.2018, danach bezog er von XXXX .04.2019 bis XXXX .07.2019 Arbeitslosengeld, und von XXXX .07.2019 bis XXXX .11.2019 war der BF Arbeiter bei einer Reinigungsfirma. Danach bezog er von XXXX .11.2019 bis XXXX .04.2020 Arbeitslosengeld und seit XXXX .04.2020 bezieht der BF durchgehend Notstandshilfe. Der BF geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach.

Am XXXX .09.2019 wurde über sein Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, das nach Annahme und Bestätigung eines Zahlungsplans (Ende der Zahlungsfrist: XXXX .12.2024) im Jänner 2020 aufgehoben wurde.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Auskunftsverfahren AJ-WEB (Sozialversicherungsdaten) eingeholt.

Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten serbischen Reisepass und wurde auch von den österreichischen Asyl- und Strafbehörden festgestellt.

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf betreffend den BF und hinsichtlich der Beantragung von internationalem Schutz in Österreich und zum diesbezüglichen Verfahren ergeben sich aus dem Amtswissen des BVwG und den diesbezüglich im Verfahrensakt enthaltenen Kopien zum Asylverfahren. Dass sich der BF bereits seit dem Jahr 2002 im Bundesgebiet aufhält, hat er während des Verfahrens beständig angegeben und ist auch durch die Daten aus der Sozialversicherung belegt, wonach er im Jahr 2002 in Österreich eine Beschäftigung aufnahm.

Das Heiratsdatum des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vermerk im Zentralen Melderegister und auch aus dem Akteninhalt, aus letzterem ergibt sich auch der Name der Ex-Ehefrau des BF. Das Scheidungsdatum ergibt sich aus einem E-Mail des Magistrates der Stadt XXXX an das BFA. Die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger und das Bestehen eines Titels „Daueraufenthalt - EU“ ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Die behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem ZMR.

Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, ebenso, dass der BF geschieden ist, keine Kinder und keine Sorgepflichten hat. Dass der BF geschieden ist und für niemanden sorgepflichtig ist, wurde auch im angefochtenen Bescheid festgestellt, dem wurde in der Beschwerde und in den anderen Schriftsätzen nicht entgegengetreten. Während des Verfahrens hat der BF angegeben, eine Lebensgefährtin zu haben, die österreichische Staatsbürgerin ist. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom XXXX .10.2020 wurde jedoch angegeben, der BF habe diese Verbindung zwischenzeitig aufgelöst. Daraus ist zu schließen, dass der BF derzeit keine Beziehung führt und alleine lebt.

Die am XXXX .04.1951 geborene XXXX ist nicht (wie an mehreren Stellen im Akt zu lesen ist) die Mutter, sondern die Stiefmutter des BF. Dies ergibt sich aus seinen Angaben in vorangegangenen Verfahren. Seine Mutter heißt laut seinen Angaben im Asylverfahren, die sich mit dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister decken, XXXX (bzw. XXXX ), was auch aus der aktenkundigen Geburtsurkunde des BF hervorgeht. Dass die Stiefmutter und die zwei Schwestern des BF österreichische Staatsbürgerinnen sind und in XXXX leben, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Im Akt befinden sich auch Pass- bzw. Personalausweiskopien der Stiefmutter und zumindest einer Schwester.

Dass der BF zu seinen in Österreich befindlichen Familienangehörigen ein besonders enges Verhältnis hätte oder von diesen (wirtschaftlich) abhängig wäre, wurde im Verfahren weder behauptet noch anderweitig ersichtlich. Dass der BF zeitweise bei seiner Schwester gewohnt hat, hat er im Verfahren angegeben und ist auch im ZMR ersichtlich, daraus geht aber ebenso hervor, dass der BF derzeit nicht mehr bei seiner Schwester gemeldet ist.

Dass der Vater des BF in Serbien lebt, er zu diesem jedoch keinen Kontakt hat, hat der BF etwa in der Einvernahme vor dem BFA angegeben. In der Beschwerde wird ausgeführt, der BF habe in Serbien überhaupt keine Verwandten mehr, nachdem er schon seit 20 Jahren in Österreich lebe. Da aber nicht angegeben wurde, dass der Vater des BF etwa inzwischen verstorben wäre, ist davon auszugehen, dass der Vater noch in Serbien lebt (wenn auch zu diesem kein Kontakt mehr besteht).

Dass der BF in den letzten Jahren jeweils mehrmals pro Jahr zwischen dem Schengen-Raum (bzw. Österreich) und Serbien hin- und hergependelt ist, ergibt sich aus der von ihm mit Schreiben vom XXXX .10.2020 übermittelten vollständigen Kopie seines Reisepasses. Darin befinden sich zahlreiche Grenzkontrollstempel, mit denen Einreisen in den Schengenraum und Ausreisen aus diesem dokumentiert sind. So ist etwa ersichtlich, dass der BF immer wieder die Grenze von Serbien zu Ungarn (Grenzübergang Horgoš – Röszke) überschritten hat. Die Ein- und Ausreisen beginnen mit dem Jahr 2010 (wobei zu beachten ist, dass der Reisepass erst im Jahr 2010 ausgestellt wurde) und erstrecken sich durchgehend über jedes Jahr bis zum Jahr 2020. Angesichts dieser zahlreichen Reisen des BF in seinen Herkunftsstaat kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass der BF noch über aufrechte Bindungen zu Serbien verfügt. Mögen diese Bindungen auch nicht zu Verwandten bestehen, so ist doch ersichtlich, dass der BF über sonstige Beziehungen verfügt, die ihn nach wie vor an seinen Heimatstaat binden. Dass der BF aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich seinem Heimatstaat völlig entrückt wäre, kann somit, auch aufgrund seiner Kenntnis der serbischen Sprache, nicht angenommen werden.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland ergeben sich aus einem im Akt befindlichen fremdenrechtlichen Ausweisungsbescheid der Stadt XXXX – Ausländerbehörde gegen den BF vom XXXX .11.1995.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Serbien ergeben sich aus einem im Akt befindlichen E-Mail der Botschaft der Republik Serbien in XXXX an das Landesgericht XXXX vom XXXX .12.2018, beruhend auf einer Mitteilung des serbischen Innenministeriums über den Strafregisterauszug des BF.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich und zu den Strafzumessungsgründen entsprechen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie aufgrund des im Verfahrensakt der belangten Behörde einliegenden Urteils des Landesgerichtes XXXX .

Die Haftdauer des BF und seine Aufenthalte in den genannten Justizanstalten ergeben sich aus dem ZMR und aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten des BF und auch, dass diese nicht durchgehend waren, sowie der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und dass der BF derzeit nicht erwerbstätig ist, ergeben sich aus dem von der Österreichischen Sozialversicherung eingeholten Versicherungsdatenauszug bzw. auch aus dem vom BF mit Schreiben vom XXXX .10.2020 übermittelten Versicherungsdatenauszug. Die selbständige Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich ebenfalls aus dem Datenauszug und zusätzlich aus einem vom BVwG eingeholten Firmenbuchauszug, wo ersichtlich ist, dass die Firma des BF im Jahr 2011 gelöscht wurde.

Die Feststellungen zum Schuldenregulierungsverfahren des BF ergeben sich aus einer vom BVwG durchgeführten Abfrage aus der Ediktsdatei der Justiz – Insolvenzdatei.

Dass der BF gesund ist, hat er in der Einvernahme vor dem BFA angegeben. Zweifel daran haben sich nicht ergeben. Dass der BF etwa nicht arbeitsfähig wäre, wurde im Verfahren nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus seiner fortgesetzten Delinquenz, die sich in den strafgerichtlichen Verurteilungen sowohl im Ausland als auch in Österreich manifestiert.

Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019).

Weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde hat der BF konkrete Angaben dahingehend getätigt, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat ihre Rückkehrentscheidung auf die Bestimmung des § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG gestützt.

Demnach hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 5 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügte, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 leg.cit. die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Entsprechend § 53 Abs. 3 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach Abs. 3 Z 1 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Ist mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden verbunden, so ist eine solche nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997; ua.) Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, 54273/00; 28.06.2011, Nunez, 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessenspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082; VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).

Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielt in der Judikatur des VwGH jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl E 26. März 2015, 2013/22/0303).

In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, sowie jüngst EGMR 02.06.2020, Azerkane gg Niederlande, 3138/16).

Bei der Beurteilung eines bestehenden Privat- und Familienlebens des BF ist bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der BF jedenfalls seit dem Jahr 2002, sohin 18 Jahre, in Österreich aufhält.

Wie festgestellt, hat der BF teilweise bei seiner in Österreich befindlichen Schwester gewohnt. Im Zuge des Verfahrens haben sich aber keinerlei Hinweise ergeben, dass zwischen dem BF und seiner in Österreich befindlichen Stiefmutter bzw. seinen zwei Schwestern eine tiefere emotionale Bindung besteht, als es zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Geschwistern normalerweise üblich ist.

Der BF ist von seiner Ehefrau geschieden, hat keine Kinder und auch keine Sorgepflichten. Er ist alleinstehend.

Der BF war zumindest zum größeren Teil seines Aufenthaltes in Österreich, jedoch nicht durchgehend, seit 2002 in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen bei mehreren Dienstgebern tätig, einige Jahre lang war er auch mit einer Firma selbständig. Zumindest in der Vergangenheit ist somit das Bemühen des BF erkennbar, sich in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Allerdings bezog der BF in letzter Zeit vermehrt Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, wobei er nunmehr seit XXXX .04.2020 durchgehend Notstandshilfe bezieht. Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration des BF in die Arbeitswelt gesprochen werden bzw. auch nicht von Bemühungen, seinen Lebensunterhalt – abseits von Unterstützungsleistungen Dritter oder der Allgemeinheit – selbst zu finanzieren. Dass sich der BF für seine Weiterbildung engagiert, indem er etwa Kurse oder Fortbildungen etc. belegt, wurde von ihm nicht vorgebracht und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach der BF eine massive finanzielle Belastung für eine österreichische Gebietskörperschaft darstellt, ist daher berechtigt.

Im Laufe des Verfahrens haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine aktive Teilnahme des BF am sozialen oder kulturellen Leben in Österreich ergeben, weshalb insgesamt keine nennenswerten stabilen und nachhaltigen Integrationsschritte erkennbar sind.

Hingegen ist, wie festgestellt, davon auszugehen, dass der BF noch über aufrechte und relevante Bindungen zu Serbien verfügt. Mag der BF zu seinem in Serbien aufhältigen Vater seinen Angaben nach auch keinen Kontakt haben und auch wenn sonstige Verwandtschaftsbeziehungen des BF nach Serbien im Verfahren nicht hervorgekommen sind, so ist doch darauf hinzuweisen, dass der BF, wie oben geschildert, seit langen Jahren mehrmals im Jahr zwischen seinem Herkunftsstaat und Österreich hin- und herpendelt. Daraus ist, wie bereits ausgeführt, ersichtlich, dass der BF über Beziehungen verfügt, die ihn nach wie vor stark an seinen Heimatstaat binden. Seine intensive Reisetätigkeit zeugt von den bestehenden und durchaus verfestigten Kontakten zu seinem Herkunftsstaat.

Dem aufgezeigten, nicht außerordentlich stark ausgeprägten Privat- und Familienleben des BF in Österreich sowie dem dargelegten ebenfalls nicht sehr hohen Grad der Integration des BF stehen seine zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen im In- und Ausland gegenüber.

Wie festgestellt, hat der BF vier Verurteilungen in Deutschland und sechs Verurteilungen in Serbien sowie eine Verurteilung in Österreich aufzuweisen.

Bei den Verurteilungen in Serbien handelt es sich um die verschiedensten Delikte, wie etwa Verletzung des Streikrechtes, Verletzung des Ansehens wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder unbefugte Verwendung eines fremden Geschäftsnamens. Mögen diese Straftatbestände von der Bezeichnung her auch nicht so schwerwiegend wirken, so ist doch anzumerken, dass der BF mit jedem der Urteile zu einer Freiheitsstrafe, und teilweise auch von langer Dauer wie zwei Jahre oder mehr, verurteilt wurde. Diese Verurteilungen sind somit nicht als geringfügig anzusehen.

Die Delikte, wegen derer der BF in Deutschland verurteilt wurde, richten sich gegen die körperliche Integrität und fremdes Eigentum (Körperverletzung an seiner damaligen Ehefrau, Raub) sowie gegen die sexuelle Integrität anderer (Beihilfe zur sexuellen Nötigung) und der BF wurde auch wegen unerlaubter Einfuhr von Waffen, darunter auch eine Kriegswaffe, verurteilt. Die begangenen Delikte zeigen, dass der BF auch vor Gewaltanwendung gegen andere Menschen und Waffenschmuggel nicht zurückschreckt. In der Einvernahme vor der belangten Behörde hat sich der BF damit verantwortet, er sei zum Zeitpunkt der Verurteilungen in Deutschland „sehr jung“ gewesen. Dies lässt sich nicht bestätigen, da der BF im Zeitpunkt der Verurteilungen (1992, 1993 und 1995) immerhin bereits 23, 24 bzw. 26 Jahre alt war. Damit war er nicht mehr sehr jung und auch nicht mehr junger Erwachsener im Sinne des österreichischen Strafrechts. Von jugendlichem Leichtsinn kann also keinesfalls gesprochen werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der BF auf Vorhalt seiner Verurteilungen in Deutschland in der Einvernahme vor dem BFA seine Taten teilweise sogar leugnete, indem er zunächst angab, er habe „da nichts getan“, das sei in seiner Zelle im Gefängnis gewesen, auch sonst habe er „nichts getan“ und betreffend die Körperverletzung an seiner (damaligen) Ehefrau habe eher „sie ihn geschlagen als umgekehrt“.

Die bereits erlittenen, teilweise langjährigen Haftstrafen im Ausland konnten den BF nicht davon abhalten, im Rahmen seines Aufenthaltes in Österreich neuerlich straffällig zu werden, diesmal mit Drogenhandel bzw. dem unerlaubten Umgang mit Suchtgiften. Der BF hat unter mehrfacher Überschreitung der Grenzmenge – was auch als Erschwernisgrund gewertet wurde – mit Kokain gehandelt, und dieses auch zum Eigenbedarf erworben und besessen. Im Strafurteil wurde darauf hingewiesen, dass der BF die Taten nicht vorwiegend zur Finanzierung seines Eigenkonsums beging, sondern er wollte zumindest im gleichen Ausmaß seinen sonstigen Lebensunterhalt damit decken.

In der Einvernahme vor dem BFA hat sich der BF damit verantwortet, er habe sich wegen der Scheidung zu den Taten im Jahre 2018 verleiten lassen, und er habe auch private Probleme gehabt, aber er sei jetzt von den Drogen weggekommen. Diese vom BF angegebenen Gründe vermögen seine neuerliche Delinquenz nicht zu rechtfertigen. Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz haben als schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gelten. Dass der BF nunmehr auch noch in Österreich eine Straftat begangen hat, zeigt, dass ihm an einer tatsächlichen, nachhaltigen Integration in die Gesellschaft und deren Werteordnung nichts gelegen ist.

Die vom BF verübten Straftaten, die diesen innewohnende Gefährdung von Menschen und von fremdem Eigentum und der Umstand, dass Verurteilungen außerhalb von Österreich sowie auch das Verspüren des Haftübels den BF nicht davon abhalten konnten, weitere Straftaten, nunmehr auch in Österreich, zu begehen, stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls schon für sich eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Seit der ersten Verurteilung in Österreich ist der BF zwar strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten, dennoch erscheint das Wohlverhalten in Freiheit seit seinem Haftaufenthalt in Österreich noch als zu kurz, um von einer nachhaltigen Besserung ausgehen zu können, sodass die vom BF ausgehende Gefahr auch als noch gegenwärtig zu betrachten ist. Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich auch sonst bereits mehrfach mit den Behörden und Strafgerichten in Konflikt gekommen ist, so wurde er etwa verdächtigt, eine Aufenthaltsehe vermittelt zu haben (dies stellte den Anlass für seine Festnahme in Österreich im Jahr 2005 dar) und auch, selbst eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein, wobei ihm jedoch beides nicht mit ausreichender Sicherheit für die Verhängung von Sanktionen nachgewiesen werden konnte. Der BF geriet auch in Verdacht bzw. wurde dafür angezeigt, als Obmann eines Vereines ein Vereinslokal illegal als nicht genehmigten Gastgewerbebetrieb betrieben zu haben und so unter anderem Abgaben hinterzogen zu haben. Insgesamt zeigt sich angesichts des Gesamtverhaltens des BF, dass er nicht gewillt ist, sich an bestehende Gesetze zu halten und teilweise bereits massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Aufgrund der aufgezeigten Bindungen des BF zu Serbien kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde oder ihm eine Teilnahme am Erwerbsleben gänzlich unmöglich wäre.

Es darf sohin bei dem gesunden und arbeitsfähigen, die serbische Sprache beherrschenden, BF die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in Serbien vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt hervor noch hat der BF ein entsprechendes Vorbringen erstattet.

Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019).

Die gem. § 52 Abs. 9 getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen hat, welches ausschließlich auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt wurde.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als „bestimmte Tatsache“, die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“.

Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 (sechzehn) Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, überschreitet der BF den gem. leg.cit. normierten Tatbestand um das Vierfache. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht daher die strafgerichtliche Verurteilung und das dabei vom BF gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbotes das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Wie zu Spruchpunkt I. dargestellt, weist der BF allein aus seiner Zeit, die er in Serbien aufhältig war, 6 (sechs) Vorstrafen auf. Hinzu kommen weitere 4 (vier) Verurteilungen in Deutschland, wobei einer ein derart schwerer Verstoß gegen die Rechtsordnung zugrunde lag, dass über den BF eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verhängt werden musste. In Österreich weist der BF eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines als besonders schwer geltenden Verbrechens (Drogenhandel) auf.

Aus dieser Vielzahl von strafbaren Handlungen, die der BF über einen sehr langen zurückreichenden Zeitraum begangen hat und als deren Folge er bereits die Unbill einer Haftstrafe erfahren musste, zeigt sich die dem BF innewohnende kriminelle Energie.

Der Umstand, dass die Erfahrung des Haftübels keine läuternde Wirkung zeitigte und den BF in weiterer Folge nicht davon abhalten konnte, weitere Straftaten zu begehen, ist als besonders erschwerend anzusehen.

Der BF weist insgesamt ein beachtliches Vorstrafenregister auf, das sich über mehrere strafrechtlich relevante Bereiche erstreckte, teilweise auch mit sehr schwerwiegenden Delikten, wie etwa Raub, Waffenschmuggel und Drogenhandel.

Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit dem vom BF in Österreich begangenen Suchtgiftdelikt jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als „Geißel der Menschheit“ bezeichnet, der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion „gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor“ (vgl. OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95), und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärente, besonders ausgeprägte Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR 19.02.1998, Dalia gg Frankreich, 154/1996/773/974; 30.11.1999, Baghli gg Frankreich, 34374/97).

Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massivst zuwidergelaufen. Insgesamt zeigt sich im Hinblick auf die Person des BF ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie der hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt. Das begangene Delikt des Drogenhandels, das zeitlich sogar teilweise in einen Zeitraum fällt, in dem der BF erwerbstätig war, lässt angesichts des dargelegten derzeitigen Bezuges von Notstandshilfe die Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen und unzweifelhaft auch eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen.

Im Ergebnis kann dem BF sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Vielmehr manifestiert sich darin die Uneinsichtigkeit des BF gegenüber der Wirkung seines Verhaltens und seiner Aktivitäten gegenüber einem gesetzestreuen und nach den Prinzipen einer rechtsstaatlichen Gesellschaft agierenden Bürgers und die Missachtung von staatlichen Strukturen.

Es herrscht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen dem maßgeblich zuwider. Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten – und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose – den Beweis für die schwerwiegende Gefährdung österreichischer – in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter – öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer von fünf Jahren, welcher Zeitraum genau bei der Hälfte des insgesamt zur Verfügung stehenden Sanktionsrahmens (0 bis 10 Jahre) liegt, erscheint angesichts der Vielzahl von im Ausland verhängten Vorstrafen, und des Umstandes, dass der BF trotz des Verspürens des Haftübels im Ausland keine Bereitschaft gezeigt hat, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten, und angesichts des dem BF zur Last gelegten Verstoßes aus dem Bereich des Suchtmittelgesetzes und dem damit einhergehenden großen öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, als angemessen.

Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der bestehenden privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen (s. Ausführungen zu Spruchpunkt I.) konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Da mit Teilerkenntnis des BVwG vom 26.06.2020, Zl. G314 1304529-3/2Z, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (womit über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides bereits entschieden wurde), war gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung festzusetzen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Eine Mangel

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten