RS OGH 2020/9/16 7Ob117/20m, 7Ob174/20v

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Norm

ABGB §1435
VersVG §165a

Rechtssatz

Hat der Versicherer dem Versicherten Ablebensschutz gewährt, so steht die hiefür anfallende Risikoprämie in einem Äquivalenzverhältnis zum Versicherthalten durch den Versicherer, weil es sich bei den Risikokosten um die aufgrund des Rücktritts nach § 1435 ABGB grundsätzlich rückforderbare Leistung und somit einen Kondiktionsanspruch des Versicherers handelt, der compensando eingewandt werden muss.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Lebensversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133370

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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