TE Lvwg Beschluss 2020/12/28 LVwG-AV-1381/001-2020, LVwG-AV-1382/001-2020

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Veröffentlicht am 28.12.2020
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Entscheidungsdatum

28.12.2020

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §102
WRG 1959 §111
NatSchG NÖ 2000 §1
NatSchG NÖ 2000 §7
NatSchG NÖ 2000 §27
NatSchG NÖ 2000 §31
NatSchG NÖ 2000 §35
AVG 1991 §8
AVG 1991 §44

Text

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 24. September 2020, ***, *** und ***, soweit sie sich auf die Spruchteile II. (wasserrechtliche Bewilligung) und III. (naturschutzrechtliche Bewilligung) bezieht, beschlossen:

I.       Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2, 32 Abs. 1, 102 Abs. 1 und 111 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 1, 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 27, 31 Abs. 2, 35 Abs. 3 und 4 NÖ NSchG 2000 (NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. Nr. 5500 idgF)

§§ 8, 14, 15, 41 Abs 1, 42 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 31 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Begründung

1.   Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 24. September 2020, ***, *** und ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten der C GmbH (in der Folge: die Antragstellerin bzw. Konsens-inhaberin)

-    im Spruchteil I. die Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz für den Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** sowie den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***

-    im Spruchteil II. die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Kiesabbaufläche auf den oben genannten Grundstücken im Trockenab-bauverfahren mit anschließender Rekultivierung sowie

-    im Spruchteil III. die entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung für dieses Vorhaben.

Im Spruchteil II. (wasserrechtliche Bewilligung) findet sich unter der Überschrift „Hinweis“ unter anderem folgender Satz:

„Soweit Dienstbarkeiten, die für das Vorhaben erforderlich sind, nicht ausdrücklich

frei vereinbart wurden, gelten sie als eingeräumt.“

Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***, ist - unstrittig - A, die nunmehrige Beschwerdeführerin. Auf diesen Umstand und damit in Zusammenhang stehende, allenfalls strittige Fragen wird weder im Spruch noch in der Begründung des genannten Bescheides näher eingegangen.

1.2. Vor der Bescheiderlassung war ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, in dessen Zuge eine mündliche Verhandlung am 20. Februar 2020 stattfand. Zu dieser Verhandlung, bei der das Vorhaben der antragstellenden C GmbH unter dem Gesichtspunkt der drei anzuwendenden Rechtsmaterien behandelt wurde, war die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG persönlich geladen worden und hatte daran auch teilgenommen. Nach den dem Gericht vorliegenden Aktenunterlagen hat die Beschwerdeführerin weder schriftlich bis zum Verhandlungsvortag Einwendungen erhoben, noch sind im Zuge der mündlichen Verhandlung allenfalls erhobene Einwendungen protokolliert. Hinweise darauf, dass die Verhandlungsschrift nicht gemäß den Bestimmungen des § 14 AVG aufgenommen worden wäre, finden sich im Akt nicht. Insbesondere ist die Niederschrift vom Verhandlungsleiter und elf weiteren Teilnehmern, darunter - aus dem Namenszug erkennbar - Vertreter der Antragstellerin, unterschrieben, wurde festgehalten, dass sich jene Teilnehmer, die die Niederschrift nicht unterfertigt haben, vorzeitig von der Verhandlung entfernt hätten, und die Richtigkeit der aufgenommenen Verhandlungsschrift ausdrücklich vom Verhandlungsleiter bestätigt.

Der Bescheid vom 24. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin ausweislich eines im Akt befindlichen Rückscheins am 06. Oktober 2020 durch Ersatzzustellung zugestellt.

1.3. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2020 erhob die mittlerweile anwaltlich vertretene A Beschwerde, worin der angeführte Bescheid explizit „seinem gesamten Inhalt nach“ aus den Gründen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wird. Im Wesentlichen wird in der Folge vorgebracht, dass die Antragstellerin mit der Beschwerdeführerin keine zivilrechtliche Vereinbarung betreffend den Materialabbau auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgeschlossen hätte. Die Antragstellerin sei daher nicht zum Abbau berechtigt; vielmehr wäre der Genehmigungsantrag in Bezug auf das Grundstück Nr. *** bei der mündlichen Verhandlung zurückgezogen worden, was aber in der Verhandlungsschrift nicht aufgenommen worden wäre, was einen Verfahrensmangel begründe. Der angefochtene Bescheid sei somit vollkommen zu Unrecht erlassen worden.

Schließlich beantragt die Beschwerdeführerin, die „Berufungsbehörde“ möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde gegen den angeführten Bescheid Folge geben und die Genehmigung „für die obertägige Gewinnurkunde eigener mineralischer Rohstoffe im Standort Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde *** aufheben“, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.

Die belangte Behörde gab der Antragstellerin Gelegenheit zur Äußerung, worin diese bestritt, den Antrag im Hinblick auf das Grundstück Nr. *** zurück gezogen zu haben. Es hätte lediglich ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und einem Vertreter der Antragstellerin „am Rande der Verhandlung“ stattgefunden. Dabei hätte letzterer auf die Frage der Beschwerdeführerin, was im Falle des Unterbleibens eines Verkaufes des Grundstückes Nr. *** wäre, lediglich geantwortet, dass diesfalls auf dem Grundstück kein Schotterabbau erfolgen werde. Außerdem liege eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin zum Vorhaben vor.

1.4. In der Folge legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Beschwerde samt Aktenunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Aufgrund der Geschäftsverteilung des Gerichts in der maßgeblichen Fassung bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten für die Materien „Mineralrohstoffgesetz“ einerseits und „Wasserrechtsgesetz“ bzw. „Naturschutzgesetz“ andererseits.

2.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1.     Feststellungen und Beweiswürdigung

Der unter Punkt 1. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (hinsichtlich der Eigentumsverhältnis-se auch aus dem offenen Grundbuch) und ist – bis auf die Frage der Zurückziehung des Bewilligungsansuchens - unstrittig. Diesbezüglich ist auf die Bestimmung des § 15 AVG hinzuweisen; angesichts des Umstandes, dass die Verhandlungsschrift vom 20. Februar 2020 den Vorschriften des § 14 AVG entsprechend aufgenommen wurde und die Beschwerdeführerin jeden Gegenbeweis für ihre Behauptung schuldig geblieben ist, ist davon auszugehen, dass eine Antragszurückziehung (bzw. -einschränkung) durch die Konsenswerberin, aber auch die Erhebung von Ein-wendungen gegen das Vorhaben seitens der Beschwerdeführerin unterbleiben ist.

Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen ergeben wird, nicht.

2.2.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(…)

§ 102. (1) Parteien sind:

a)   der Antragsteller;

b)   diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

(…)

§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.

(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.

(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).

(…)

NÖ NSchG 2000

§ 1 (1) Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass

1.ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit,

2. die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und

3.die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse

regionstypisch gesichert und entwickelt werden; dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern.

(2) Die Erhaltung und Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungsformen, gleichgültig, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden oder durch den Menschen gestaltet wurden (Kulturlandschaft).

§ 7 (1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

        (…)

      2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;

        (..)

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn

      1. das Landschaftsbild,

      2. der Erholungswert der Landschaft oder

      3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(…)

§ 27 (1) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren..

§ 31 (…)

(2) In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.

(…)

(8) Wird eine Bewilligung oder Ausnahme befristet erteilt, so sind gleichzeitig jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die nach Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus der Bewilligung oder Ausnahme und den damit verbundenen Bedingungen oder Auflagen ergebenden Rechte oder Pflichten treffen den jeweils Berechtigten.

(…)

§35

(…)

(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.

(3) Können die Maßnahmen den nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.

(4) Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch das Landschaftsbild oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt, so hat, wenn eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung aufgrund einer anderen Bestimmung nicht angeordnet werden kann, die Behörde demjenigen, der diese Maßnahme gesetzt, veranlasst oder auf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

AVG

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Niederschriften

§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

1.Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;

2.die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.

3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)

(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.

(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.

(…)

§ 15. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(…)

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(…)

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(…)

§ 44. (1) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 und 15 aufzunehmen.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3.     Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde für ein Vorhaben - in einem Bescheid - die dafür erforderlichen Bewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Wasserrechtsgesetz sowie dem NÖ Naturschutzgesetz erteilt. Aufgrund der ausdrücklichen Erklärung, den Bescheid seinem gesamten Umfang nach anzufechten, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde auf sämtliche Spruchpunkte bezieht, mit denen für das Vorhaben, welches sich auch auf ein Grundstück der Beschwerdeführerin erstreckt, Bewilligungen erteilt wurden.

Aufgrund der Geschäftsverteilung der Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beschränkt sich die gegenständliche Entscheidung auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bewilligung des Materialabbaus nach dem Wasserrechtsgesetz und dem Naturschutzgesetz (also die Spruchteile II. und III. des angefochtenen Bescheides) richtet.

2.3.2. Zur wasserrechtlichen Bewilligung:

Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrem Vorbringen im Kern auf ihr Eigentumsrecht an einem durch das gegenständliche Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstück. Wie sich aus § 12 Abs. 2 WRG 1959 ergibt, gehört das Grundeigentum zu den im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechten, welche zufolge § 102 Abs.1 lit.b leg. cit Parteistellung im Bewilligungsverfahren vermitteln.

Wasserrechtliche Bewilligungen dürfen – unter dem Gesichtspunkt fremder Rechte – nur dann erteilt werden, wenn durch das Vorhaben die im Wasserrechtsverfahren geschützten fremden Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) entweder von vornherein nicht berührt oder der betroffene Inhaber des Rechts dem Eingriff zustimmt oder entgegenstehende Rechte durch die Einräumung von Zwangsrechten überwunden werden können (vgl. VwGH 26.04.1968, 1834/67; 08.04.1997, 96/07/0195; 23.02.2012, 2008/07/0169; 08.07.2004, 2004/07/0002).

Ein die wasserrechtliche Bewilligung erteilender Bescheid ist jedenfalls objektiv rechtswidrig, wenn das Vorhaben die Benutzung fremder Grundstücke zur Anlagenerrichtung vorsieht und keine „Realisierungsvorsorge“ durch Sicherstellung der Ermöglichung der Inanspruchnahme dieser Grundstücke in Form eines Übereinkommens nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 oder durch Einräumung (bzw. ausnahmsweise Vorbehalt der Einräumung) eines Zwangsrechts vorgenommen wird (vgl. VwGH 31.03.2005, 2004/07/0035).

Bei direkter Inanspruchnahme von Liegenschaften, von der gegenständlich aus-zugehen ist, stellt die Zustimmung des Grundeigentümers eine Bewilligungsvoraus-setzung dar, da das Vorhaben ansonsten nicht realisierbar ist (vgl. Oberleitner/

Berger, WRG 4, § 12 Rz 1). Erteilt die Wasserrechtsbehörde demgegenüber trotzdem die wasserrechtliche Bewilligung (also ohne Vorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers bzw. ohne Einräumung eines Zwangsrechts), kann der Wasserberechtigte von seiner Genehmigung nicht Gebrauch machen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH 13.05.1987, 1 Ob 5/87) begründet die bloße wasserrechtliche Bewilligung (ohne ein Zwangsrecht einzu-räumen oder ohne Aufnahme einer gütlichen Vereinbarung in den Bescheid) nicht die Wirkung eines zivilrechtlichen Titels bzw. eines Zwangsrechts. Wenn der Bewilligungswerber es unterlässt, eine gütliche Übereinkunft in den Wasserrechts-bescheid aufnehmen zu lassen bzw. Zwangsrechte geltend zu machen, bietet ihm die wasserrechtliche Bewilligung somit keine Grundlage, gegen den Willen des Grundeigentümers dessen Liegenschaft zu benützen (vgl. dazu auch die unter 2.3.3. angeführte Judikatur zur Wirkung der naturschutzrechtlichen Bewilligung). Dementsprechend hat eine Inanspruchnahme fremden Grundes für eine Wasserbenutzungsanlage nur dann dingliche Wirkung, wenn ein Zwangsrecht begründet, eine gütliche Übereinkunft darüber in den wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen oder eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wurde (OGH 27.10.1999, 1 Ob 250/99t).

Schließlich bedürfte es der Bestimmungen über die Zwangsrechte, namentlich hinsichtlich der Begründung von Dienstbarkeiten oder Enteignung im Sinne des § 63 WRG 1959 nicht, wäre die bloße Erteilung der Bewilligung bereits mit der zivil-rechtlichen Befugnis verbunden, die zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen fremden Liegenschaften oder Anlagen auch gegen den Willen des daran dinglich Berechtigten in Anspruch zu nehmen. Umso weniger gilt dies, wenn die Einräumung von Zwangsrechten wegen der Art des Vorhabens – wie in der gegenständlichen Angelegenheit - gar nicht in Betracht kommt.

Im vorliegenden Fall ist mit dem angefochtenen Bescheid unzweifelhaft weder ein Zwangsrecht eingeräumt (bzw. die Einräumung vorbehalten) noch ein gütliches Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 ausdrücklich beurkundet worden.

Nach dem zuvor Gesagten vermittelt somit die erteilte wasserrechtliche Bewilligung der Konsensinhaberin nicht die Befugnis, auf das Grundstück der Beschwerde-führerin ohne deren Zustimmung zuzugreifen (auch bei Vorliegen der behaupteten Zustimmung müsste die Konsensinhaberin zunächst den Klagsweg beschreiten, wenn der zivilrechtliche Titel bestritten wird).

Auch die wohl mit Blick auf § 111 Abs. 4 WRG 1959 in den Bescheid aufgenommene Formulierung, dass nicht ausdrücklich frei vereinbarte Dienstbarkeiten, die für das Vorhaben erforderlich sind, als eingeräumt gelten würden, ändert am Ergebnis nichts. Abgesehen davon, dass diese Formulierung im gegenständlichen Fall ausdrücklich als „Hinweis“ bezeichnet wurde (was gegen den Willen der Behörde spricht, insoweit rechtsgestaltend tätig zu werden), entfaltete ein derartiger unbestimmter Abspruch, der Ausmaß und Umfang einer Dienstbarkeit in keiner Weise konkretisiert, keine normative Wirkung (VwGH 11.7.1996, 96/07/0063) und ist nicht geeignet, Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen (vgl. VwGH 30.9.2010, 2008/07/0160).

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung der C GmbH nicht die Befugnis einräumt, auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ohne deren Zustimmung zuzugreifen. Diese kann daher von vornherein nicht durch die Erteilung der gegenständlichen wasser-rechtlichen Bewilligung in ihren Rechten verletzt sein.

Freilich könnte eingewandt werden, dass die wasserrechtliche Bewilligung einem (erfolgversprechenden) Antrag auf Beseitigung nach § 138 Abs. 1 iVm Abs 6 WRG 1959 entgegenstünde, etwa wenn die Konsenswerberin eigenmächtig mit der Erweiterung der Materialgewinnung auch auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin begänne. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verlust dieses Rechtsbehelfes das Eigentum der Beschwerdeführerin in seiner Substanz selbst nicht schmälert und sie nicht anders gestellt wäre, als wenn das Vorhaben überhaupt wasserrechtlich bewilligungsfrei wäre.

Da der angefochtene Bewilligungsbescheid (Spruchteil II, WRG 1959) in der vorliegenden Form nicht geeignet ist, das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin zu verletzen, ist sie insoweit auch nicht beschwert. Im Falle fehlender Beschwer mangelt es der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses, sodass eine dennoch erhobene Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. zB VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.8.1995, 95/19/0212, betreffend die Unzulässigkeit einer Revision, was insoweit auch auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragbar ist).

Es brauchte daher nicht an dieser Stelle (im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Bewilligung siehe Punkt 2.3.3.) mehr geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen verloren hatte bzw. ob eine Präklusion in einem solchen Fall überhaupt in Betracht kommt

2.3.3. Betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung:

In Bezug auf das gegenständliche naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren stellt sich zunächst die Frage nach der Parteistellung der Beschwerdeführerin.

Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren kann niemals aus den Bestimmungen des § 8 AVG allein abgeleitet werden, sondern immer nur im Zusammenhang mit den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften (zB VwGH 10.06.1970, 0001/70). Betrachtet man dazu das NÖ NSchG 2000, ergibt sich folgendes:

Unter dem Titel „Parteien“ regelt § 27 NÖ NSchG 2000 lediglich die Parteistellung von Gemeinden und NÖ Umweltanwaltschaft. Unstrittig kommt Nachbarn im naturschutzbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. zB VwGH 05.05.2003, 2003/10/0012). Auch lassen sich aus den Zielen des Gesetzes (vgl. § 1) und den Bewilligungsversagungsgründen des § 7 Abs. 2 keine Hinweise darauf finden, dass das Gesetz den Schutz des Grundeigentums bezweckte und diesbezüglich subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt würden.

Einen Anhaltspunkt für eine Parteistellung des (vom Antragsteller verschiedenen) Grundeigentümers könnte allenfalls die Bestimmung des § 31 Abs 2 zweiter Satz leg. cit. bieten, wonach im Falle, dass der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen ist (sofern nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften die Enteignung oder Einräumung von Zwangsrechten möglich ist).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den verschiedenen Baugesetzen der Länder, die ein Antragsrecht Dritter an die Zustimmung des Grund-eigentümers binden, vermittelt die Zustimmungsbefugnis dem betreffenden Grundeigentümer Parteistellung mit dem subjektiv-öffentlichen Recht auf Versagung der beantragten Bewilligung (zB VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0038).

Gleiches hat der VwGH in Bezug auf das Kärntner Naturschutzgesetz ausgesprochen (E. vom 18.06.1990, 89/10/0204, und in der Folge wiederholt bestätigt).

Demgegenüber hat der VwGH (E. vom 27.01.1997, 96/10/0257) zu einer der gegenständlichen Regelung gleichenden Bestimmung des OÖ Naturschutzgesetzes folgendes ausgeführt:

„Aus der Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung ergibt sich nämlich keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des vom Projektswerber verschiedenen Grundeigentümers, die beabsichtigten Maßnahmen zu dulden. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr wird durch die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Bewilligung nicht berührt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Slg. N.F. 11.649/A, u.a.).

(…)

Nach § 13 Abs. 2 leg. cit. sind im Antrag Art, Umfang sowie Lage des Vorhabens anzugeben, und, wenn von der Behörde bei der Erlassung eines Bescheides eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die Interessen am beabsichtigten Vorhaben darzustellen. Weiters hat der Antragsteller sein Eigentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen oder, wenn er nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen, es sei denn, daß zu seinen Gunsten für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen anzuschließen. Auch aus dieser Bestimmung läßt sich keine Parteistellung des vom Projektwerber verschiedenen Grundeigentümers ableiten, weil damit nicht der Schutz von Eigentumsrechten bezweckt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1986, Zl. 86/10/0121, vom 24. Oktober 1988, Slg. N.F. 12.800/A, und vom 6. Mai 1996, Zl. 96/10/0016).

Das Erfordernis des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers dient dem verwaltungsökonomischen Ziel, landschaftsschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen sichergestellt erscheint, daß das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Slg. N.F. 13.481/A). Es soll also vermieden werden, daß unnnötige Verfahren durchgeführt und zwecklose - weil nicht realisierbare - Bewilligungen erteilt werden; nicht aber dient die Bestimmung des § 13 Abs. 2 O.ö. NSchG 1995 der Begründung einer Parteistellung des Grundeigentümers. Für dieses Ergebnis spricht auch die Einordnung dieser Bestimmung unter die Formerfordernisse eines Bewilligungsantrages.

Auch der Umstand, daß eine Zustimmung des Grundeigentümers nicht notwendig ist, wenn für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist, zeigt, daß mit der Bestimmung des § 13 Abs. 2 O.ö. NSchG 1995 dem Grundeigentümer keine Parteistellung eingeräumt werden sollte.“

Einem solchen Verständnis auch des NÖ NSchG 2000 ist aus den vom VwGH genannten, gleichermaßen zutreffenden Gründen der Vorzug zu geben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der NÖ Landesgesetzgeber in anlagen-bezogenen Rechtsvorschriften regelmäßig die Parteistellung explizit, abschließend und im erkennbaren Bestreben regelt, das Mitspracherecht potentieller Projekts-gegner möglichst zu beschränken (etwa § 6 NÖ BauO 2014, § 10 NÖ ElWG 2005,

§ 13 NÖ Straßengesetz 1999). In den genannten Bestimmungen wird übrigens jeweils ausdrücklich die Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grund-eigentümers begründet. Es scheint daher und angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 27 NSchG 2000 nicht gerechtfertigt, dem Gesetzgeber die Absicht zu unterstellen, mit der Normierung in § 31 Abs. 2 zweiter Satz leg cit. implizit Parteienrechte vom Antragsteller verschiedener Dritter begründen zu wollen. Dazu kommt, dass sich der Gesetzgeber mit der „Glaubhaftmachung“ (anstelle eines Nachweises) der Zustimmung des Grundeigentümers begnügte, was für die Sichtweise spricht, dass es lediglich darum ging, im öffentlichen Interesse einer sparsamen Verwaltungsführung eine gewisse Realisierungswahrscheinlichkeit zu gewährleisten. Das steht im Einklang mit der Alternative der „Möglichkeit“ der Enteignung/Zwangsrechtseinräumung nach anderen Rechtsvorschriften (vgl. dazu die Materialien zu LGBl. 5500-4, aus denen ebenfalls ersichtlich ist, dass diese Bestimmung der Verfahrensökonomie dient).

Angemerkt sei, dass eine Differenzierung in Bezug auf die Rechtsstellung des vom Antragsteller verschiedenen Dritten im Vergleich etwa zum Baurecht (aber auch zB zum Forstrecht, vgl. LVwG NÖ, 26.11.2020, LVwG-AV-1281/001-2020 ) durchaus sachlich zu rechtfertigen ist, so zwar, dass sich in diesen Bereichen häufig die Konstellation ergibt, dass der Antragsteller, etwa als Mieter oder Pächter, bereits im Besitz der Liegenschaft ist und es gerechtfertigt erscheint, dem Grundeigentümer über die zivilrechtlichen Möglichkeiten hinaus im Verwaltungsverfahren Abwehrmöglichkeiten gegenüber Eigenmächtigkeiten seines Mieters/Pächters, von denen er sonst womöglich rechtzeitig gar keine Kenntnis erlangen würde, einzuräumen. Diese Rechtsvorschriften dienen, anders als das Naturschutzrecht, zweifelsfrei auch dem Schutz fremder Rechte (vgl. zB § 19 Abs. 4 ForstG 1975; § 6 NÖ BauO 2014). Umgekehrt erfordert die subsidiäre Grundeigentümerhaftung nach

§ 35 Abs. 3 und 4 NÖ NSchG 2000 die Einräumung der Parteistellung nicht, ist diese Haftung doch auf Fälle der Duldung, Kenntnis bzw. fahrlässigen Unkenntnis einer Zuwiderhandlung beschränkt. Gerade eine solche Beschränkung enthielten die Bestimmungen des § 57 Abs. 2 und 5 Krnt NSchG, auf welche der VwGH die Begründung der Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers in der oben zitierten Entscheidung vom 18.06.1990 gestützt hatte, nicht (vgl. auch demgegenüber § 31 Abs. 8 NÖ NSchG 2000).

Das Fehlen der Parteistellung der Grundeigentümers ändert freilich nichts daran, dass die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 zweiter Satz NÖ NSchG 2000 objektiv rechtswidrig ist, so etwa auch, wenn die Behörde aus welchem Grunde auch immer davon erfährt, dass die Zustimmung des Grundeigentümers strittig ist.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführerin im gegen-ständlichen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukam, sodass sie auch nicht berechtigt war, den in Rede stehenden Bewilligungsbescheid insoweit anzufechten. Damit konnte sie aber auch nicht die allfällige Zurückziehung des Bewilligungsantrags geltend machen, auch zumal sie durch die Erteilung einer Bewilligung an einen Dritten, selbst wenn dieser gar keinen Antrag gestellt haben sollte, nicht in ihren Rechten verletzt sein konnte.

Selbst wenn man die Parteistellung der Beschwerdeführerin entgegen den vorstehenden Überlegungen bejahte, erwiese sich das vorliegenden Rechtsmittel dennoch aus einem anderen Grund als unstatthaft:

Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, wurde die behauptete Zurückziehung der Beschwerde in der Verhandlungsschrift nicht protokolliert. Vielmehr ging die belangte Behörde unzweifelhaft von einem von ihr zu behandelnden aufrechten Bewilligungsansuchen im Umfang des kundgemachten Verhandlungsgegenstandes aus. Darauf, dass die Verhandlungsschrift nicht den Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1 iVm 14 AVG entsprechend aufgenommen worden wäre, liegen keine Hinweise vor. Durch die bloße Behauptung der Antragsrückziehung (in Bezug auf ihr Grundstück) ohne konkrete Beweise hiefür anzubieten, ist sie den ihr gemäß § 15 AVG obliegenden Gegenbeweis (vgl. VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0232, mwN)

schuldig geblieben.

Um eine – allfällige – Parteistellung (und damit Beschwerdelegitimation) zu wahren, hätte die zur Verhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen persönlich geladenen Beschwerdeführerin im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG spätestens während der Verhandlung Einwendungen erheben müssen. Dies hat sie jedoch ausweislich der Aktenunterlagen (und insbesondere der genannten Verhandlungsschrift) nicht getan – Gegenteiliges behauptet sie übrigens auch nicht in ihrer Beschwerde. Es ist daher – eine ursprüngliche Parteistellung vorausgesetzt, welche übrigens nicht allein durch die Ladung zur Verhandlung begründet worden sein könnte (vgl. zB VwGH 16.09.2009, 2006/05/0204) – Präklusion wenigstens nach § 42 Abs. 2 AVG eingetreten.

Präklusion hat zur Folge, dass eine Parteistellung verloren geht, und damit auch das Recht, gegen den in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit ergehenden Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu ergreifen (vgl. VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070).

Auch aus diesem Grunde erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass im Falle der beabsichtigten Nichtinanspruchnahme des Grundstücks der Beschwerdeführerin im Zuge des geplanten Materialabbaues (etwa, weil es an der zivilrechtlichen Befugnis fehlt und diese auch nicht mehr erlangt werden kann) und daraus resultierend eine andere Ausgestaltung des Projektes eine wesentliche Projektsänderung vorliegt, welche – vor Beginn der Ausführung des Vorhabens - einer entsprechenden Genehmigung nach den gegenständlich zur Anwendung gelangenden Materien-gesetzen bedarf.

2.3.4. Die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen die Erteilung von Bewilligungen nach dem Wasserrechtgesetz 1959 sowie dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 richtet, war aus den genannten Erwägungen mit Beschluss gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

2.3.5. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG nicht.

Außerdem sind auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 leg.cit. erfüllt.

Bei einer prozessualen Frage wie der nach der Zulässigkeit einer Beschwerde handelt es sich um kein civil right im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. VwGH 27.06.2018, Ro 2018/09/0002). Das Gericht durfte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.

2.3.6. Zur Frage, ob ein Grundeigentümer, dessen Liegenschaft projektsgemäß durch ein Vorhaben selbst (und nicht nur durch seine Auswirkungen) in Anspruch genommen werden soll und dessen Eigentum im von Projekt betroffenen Bereich der Liegenschaft unbestritten ist, und dem gegenüber weder eine Zwangsrechts-begründung noch ein Ausspruch im Sinne des § 111 Abs. 3 oder Abs. 4 WRG 1959 erfolgt, durch die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung in seinen Rechten verletzt sein kann bzw. worin diese Rechtsverletzungsmöglichkeit konkret besteht, existiert nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zwar hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass es sich bei der Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers um eine Bedingung für die Erteilung einer Bewilligung handelt, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen muss (zB VwGH 8.4.1986, 85/07/0329; 14.3.1995, 94/07/0005; 13.10.2011, 2011/07/0174). Dabei ging es regelmäßig um Fälle, in denen dem Antragsteller die Bewilligung wegen fehlender Zustimmung des Grundeigentümers versagt wurde. Insoweit steht die gegenständliche Entscheidung mit der Judikatur nicht im Widerspruch. In der Entscheidung vom 23.04.1998, 97/07/0005 scheint der VwGH von einer Rechtsverletzungsmöglichkeit auszugehen, allerdings war in diesem Fall die Frage der projektsgemäßen Inanspruchnahme fremden Grundes offenbar (im Hinblick auf eine vorgenommene Projektsänderung) nicht unbestritten. Die Judikatur zu einer Fallkonstellation, wo die Wasserrechtsbehörde eine wasserrechtliche Bewilligung unter dem Vorbehalt des Erwerbs des notwendigen Rechts erteilt hat, erscheint mit der gegenständlichen Frage nicht von vornherein vergleichbar. Doch auch in diesem Zusammenhang ist die Judikatur nicht widerspruchsfrei. Während im Erkenntnis vom 19.04.1994, 93/07/0174, eine Rechtsverletzungsmöglichkeit verneint worden ist, da von der Bewilligung nicht vor Erwerb der erforderlichen Rechte Gebrauch gemacht werden dürfte, wurde in der Entscheidung vom 09.11.2006, 2004/07/0031, eine solche Vorgangsweise für rechtswidrig erklärt. Freilich bedeutet eine objektive Rechtswidrigkeit nicht notwendigerweise die Verletzung subjektiver Rechte; aus der zuletzt genannten Entscheidung geht allerdings nicht hervor, worin konkret die Rechtsverletzung gelegen sein soll.

Aus den dargelegten Erwägungen wird deutlich, dass im Gegenstand insoweit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, welche die Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof begründet. Es handelt sich zweifellos um eine Frage mit über den Einzelfall hinaus-gehender Bedeutung, wie auch der Umstand zeigt, dass sich das Landesver-waltungsgericht NÖ mit der in Rede stehenden rechtlichen Thematik bereits wieder-holt beschäftigt hat (vgl. LVwG NÖ 11.10.2018, LVwG-AV-837/001-2018 ua.; 30.04.2019, LVwG-AV-394/001-2019 ua).

Auch die Frage der Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grund-eigentümers im Bewilligungsverfahren nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 stellt – mangels Judikatur zur konkreten Rechtsnorm und aufgrund der nicht völlig widerspruchsfreien Rechtsprechung zu vergleichbaren Bestimmungen – eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Da aber die gegenständliche Entscheidung aufgrund einer tragfähigen Alternativbegründung nicht von der Beantwortung jener Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhing, war insoweit die Revision nicht zuzulassen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0144).

Schlagworte

Umweltrecht; wasserrechtliche Bewilligung; naturschutzrechtliche Bewilligung; Materialabbau; Verfahrensrecht; Beschwer; Prozessvoraussetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1381.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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