TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/25 I415 2231617-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2020
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Entscheidungsdatum

25.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §127
StGB §128
StGB §129
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2231617-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch: VMÖ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer wurde am 23.12.2019 von der Schweiz an Österreich ausgeliefert und in die JA XXXX eingeliefert.

2.       Gegen den Beschwerdeführer besteht ein von den Schweizer Behörden erlassenes und bis 23.12.2022 gültiges Einreise-/Aufenthaltsverbot für den Schengener Raum.

3.       Mit Schreiben Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - Parteiengehör vom 15.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu verlassen sowie in weiterer Folge die Schubhaft zu verhängen und ihn in den Kosovo abzuschieben. Dieses Schreiben wurde ihm am 20.01.2020 persönlich übergeben. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen dazu eine Stellungnahme abzugeben, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

4.       Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.02.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15 Abs 1, 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

5.       Der Beschwerdeführer wurde nach Haftentlassung am 23.04.2020 in Schubhaft genommen zur Sicherung des laufenden Verfahrens (Rückkehrentscheidung) und zur Sicherung der Abschiebung. Am 28.04.2020 erfolgt die Entlassung aus der Schubhaft und wurde das gelindere Mittel zur weiteren Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung angeordnet.

6.       Mit umseits im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.); keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG gewährt (Spruchpunkt V.) sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt VI.). Des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

7.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene vollinhaltliche Beschwerde datiert vom 29.05.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.06.2020. Darin wurde der Antrag gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge das Einreiseverbot aufheben bzw. die Befristung des Einreiseverbots angemessen herabsetzen.

8.       Am 31.05.2020 erfolgte die unterstützte freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers nach Prishtina/Kosovo.

9.       Beschwerde und Verwaltungsakt wurden am 05.06.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer weist keine familiären sowie sozialen Verhältnisse im Bundesgebiet auf. Er ging im Kosovo einer Beschäftigung nach und brachte dabei laut Gerichtsurteil € 1000,- netto ins Verdienen.

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet ausschließlich Wohnsitzmeldungen in einer Justizanstalt sowie in einem Polizeianhaltezentrum auf.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist für ein zweieinhalbjähriges Kind im Kosovo sorgepflichtig.

Er hat aufgrund seiner Arbeitserfahrung eine Chance, auch hinkünftig am kosovarischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Es leben außer einem in der Beschwerde näher genannten Cousin keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint folgende Verurteilung auf:

01) LG XXXX vom 18.02.2020 RK 16.04.2020

§ 15 StGB §§ 127, 128 (2), 129 (1) Z 1 StGB

Datum der (letzten) Tat 25.05.2017

Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX 16.04.2020

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 23.04.2020, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 20.04.2020

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18. Februar 2020 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit bislang unbekannten Mittätern am 25.05.2017 in XXXX fremde bewegliche Sachen in einem € 300.000,- übersteigenden Wert, nämlich Schmuckuhren und Gold, einer näher genannten Person, Inhaber eines näher genannten Juweliergeschäfts, durch Aufzwängen mehrerer Türen und Durchstemmen innenliegender Mauern, mithin durch Einbruch, mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es infolge des durch die Täter bewirkten auslösendes der Alarm- und Nebenanlagen beim Versuch blieb.

Bei der Strafbemessung war von einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Das Gericht wertete als mildernd das umfassende reumütige Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung durch Dritte und die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist als besonders erschwerend hingegen die mehrfache Qualifikation (Einbruch, Wertqualifikation). Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht noch, dass die Tatbegehung zweifelsfrei im Rahmen von Kriminaltourismus erfolgte.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet diente ausschließlich der Verwirklichung strafbarer Handlungen und stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Nachdem der Beschwerdeführer einen Teil der Freiheitsstrafe von vier Monaten verbüßt hatte, wurde ihm der Rest der Freiheitstrafe von vier Monaten bedingt nachgesehen und am 23.04.2020 bedingt entlassen.

Am 31.05.2020 erfolgte die durch den Verein Menschenrechte Österreich unterstützte freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers per Bus nach Prishtina/Kosovo.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Republik Kosovo gilt gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019, als sicherer Herkunftsstaat.

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Viele internationale Menschenrechtsabkommen gelten unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden des Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung ab.

Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repression oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystems sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet.

Kosovo ist ein säkularer Staat. Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert; Einschränkungen sind nicht bekannt. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs an öffentlichen Schulen ist verboten; diese Anordnung wurde 2011 vom Verfassungsgericht bestätigt. Die große Mehrheit der kosovarischen Bevölkerung (über 95 %) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung; schätzungsweise 2 % der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren und erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität.

Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven.

Obwohl die Arbeitslosigkeit sehr hoch ist und viele Kosovaren in Armut leben, ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums geprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt; der Wohnortwechsel ist der bisherigen Gemeinde anzuzeigen. Die von der bisherigen Kommune ausgestellte Registrierungsbestätigung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Kommune des neuen Wohnsitzes bei der Anmelderegistrierung vorzulegen. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist im neuen Wohnort ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Umzug wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums überprüft. Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Niveau - steht ausreichend zur Verfügung. Kosovo gehört zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens - schätzungsweise zwischen 27 und 45 %. Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor.

Sozialbeihilfen werden in zwei Kategorien von Leistungsempfängern eingeteilt. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, etwa Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Leistungen in beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungssystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die im Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora.

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik in Prishtina, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen, verbunden mit hohen Kosten, anbietet. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in Krankenhäusern ist ausreichend. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die medizinische Infrastruktur bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Situation hinsichtlich Morbidität und Mortalität alarmierend.

Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen Listen der unentbehrlichen Arzneimittel, in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht sind ua Invalide und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke sowie Personen über 65 Jahre befreit. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel angeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde.

Seit 01.01.2011 unterstützt die kosovarische Regierung Rückkehrer aus Drittstaaten mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Die "Nationale Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Kosovo" sah für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 Mittel von EUR 3,2 Mio. pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die den Kosovo vor dem 28.07.2010 verlassen haben. Ausnahmen gelten bei aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, familiären oder sozialen Problemen besonders gefährdeten Personen. Die erste Kontaktaufnahme zu Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft am Flughafen Prishtina statt. Falls erforderlich, werden Transporte in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in Prishtina angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium in Zusammenarbeit mit dem kosovarischen Gesundheitsministerium organisiert werden. Der Staatendokumentation liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl im Ausland mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt. Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der kosovarischen Verfassung verankert. Sie ist für alle Straftaten abgeschafft. Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Republik Kosovo mit Stand 12.07.2016 (letzte Kurzinformation eingefügt am 31.10.2019) und dem Strafurteil des Landesgerichts XXXX .

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden bis 07.07.2024 gültigen kosovarischen Reisepasses fest (AS 59).

Aus dem zentralen Melderegister (zmr) geht hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich von Dezember 2019 bis April 2020 in einer österreichischen Justizanstalt sowie einem polizeilichen Anhaltezentrum aufrecht gemeldet war. Dass der Beschwerdeführer am 23.04.2020 aus der Haft bedingt entlassen wurde, ergibt sich aus dem dem Akt einliegenden Beschluss des LG XXXX vom 20.04.2020 (OZ 4); dass er am 31.05.2020 die freiwillige unterstützte Ausreise nach XXXX in den Kosovo per Bus angetreten hat, ergibt sich aus dem Akt (Ausreisebestätigung VMÖ vom 02.06.2020, AS 195).

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akt und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet.

Die rechtskräftige Verurteilung, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf den im Akt befindlichen umseits zitierten Urteilsausfertigung und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in dem Strafregister der Republik Österreich).

Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist und sporadisch hier in diversen Justizanstalten und Anhaltezentren der Polizei behördlich gemeldet war, ergibt sich aus den diesbezüglichen Auszügen des Sozialversicherungsträgers sowie aus einem aktuellen ZMR Abgleich.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).

Auch in der Beschwerde trat der Beschwerdeführer diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 31.05.2020 auf seinen Wunsch hin die freiwillige unterstützte Ausreise in den Kosovo angetreten hat, unterstreicht diese Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG idF. BGBl. I 70/2015 gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG idF. BGBl. I 70/2015.

Staatsangehörige der Republik Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG idF. BGBl. I 68/2013 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2017 - ein genauer Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden - zumindest am 25.05.2017 (Zeitpunkt der Straftat) ins Bundesgebiet ein und beging hier gerichtlich strafbare Handlungen.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erweist sich, ungeachtet der ihm an sich zustehenden Möglichkeit der zuvor dargelegten visumsfreien Einreise - angesichts seiner gerichtlich geahndeten - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - grundsätzlich, wegen der anzunehmenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Verhängung eines Einreiseverbotes erlaubenden, strafrechtlichen Verfehlungen aufgrund der dadurch bedungenen Nichterfüllung der Einreisevoraussetzungen iSd. Art 5 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex auch diesbezüglich als unrechtmäßig.

Zum Entscheidungszeitpunkt liegen keine Hinweise vor, dass eine besondere Integration des Beschwerdeführers in beruflicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet gegeben sind.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht behauptet.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine zu berücksichtigenden familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer war vor seiner Inhaftierung im Bundesgebiet in diesem nicht niedergelassen. Er ist in Österreich melderechtlich außer in einer Justizanstalt und einem Polizeianhaltezentrum nicht in Erscheinung getreten, ein Familienleben im Bundesgebiet hat er nicht behauptet, er machte lediglich in der Beschwerde geltend, einen Bruder in Deutschland sowie einen Cousin in Österreich zu haben. Wie auch von der belangten Behörde richtigerweise festgestellt, erweist sich dieser Eingriff jedoch aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen als gerechtfertigt.

Auch konnten dadurch gegenständlich auch keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden. Zudem brachte der Beschwerdeführer mit seinem österreichischen Rechtsnormen verletzenden Verhalten, seinen Integrationsunwillen eindrucksvoll zum Ausdruck.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Der Beschwerdeführer reiste mit Unterstützung des Vereins Menschenrechte Österreich am 31.05.2020 per Bus in den Kosovo aus, wo er Frau und Kind(er) hat.

Demzufolge war die Beschwerde, in Ermangelung des Vorbringens und amtswegigen Erfassens besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, in diesem Umfang spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zum Einreiseverbot:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Der Beschwerdeführer wurde unbestritten mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX aufgrund des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15 Abs 1, 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, welche jedoch zum Großteil - 16 Monate - bedingt nachgesehen wurde.

Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass es bei der gebotenen Prognosebeurteilung in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich immer auf das zugrundeliegende Verhalten ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu und zu den im FPG vorgesehenen Gefährdungsprognosen sowie deren "Rangordnung" das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2008/21/0603).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, und nach dem qualifizierten Tatbestand der Z 5 leg. cit., wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist offensichtlich nur zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist um seine finanzielle Situation durch einen Einbruchdiebstahl zu verbessern. Schon aufgrund dessen geht die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine hohe Gefahr einer Tatwiederholung gegeben ist.

Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten weist nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern weist die Bereitwilligkeit des Beschwerdeführers, sich unter Hinwegsetzung von Staatsgrenzen und der damit verbunden Verletzungen der Rechtsordnungen mehrerer Staaten, unrechtmäßig zu bereichern auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung hielt das Landesgericht fest, dass die Tatbegehung zweifelsfrei im Rahmen von Kriminaltourismus erfolgte.

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen und konnte keine Gefahrenprognose zu Gunsten des Beschwerdeführers erstellt werden. Auf Grund des oben Angeführten geht das erkennende Gericht davon aus, dass nach wie vor eine erhebliche kriminelle Gefahr vom Beschwerdeführer ausgeht.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers stehen sohin zum einen der Umstand der offensichtlich fehlenden sozialen, familiären, persönlichen und beruflichen Bezüge, der fehlende Wohnsitz im Bundesgebiet, sowie zum anderen die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.

Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der Beschwerdeführer - die begründete Annahme einer Tatwiederholung aufgrund der angespannten auch gegenständlich zur Straftat führende finanzielle Lage nach Haftentlassung vorfinden wird - rechtfertigend die Annahme, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Das Strafgericht blieb bei der Strafbemessung aber trotz mehrfacher Qualifikation (Einbruch, Wertqualifikation) im unteren Bereich des Strafrahmens und fand – aufgrund des umfassenden reumütigen Geständnisses, des bisherigen ordentlichen Lebenswandels, der teilweise Schadensgutmachung durch Dritte und der Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, mit einer 2/3 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen. Zudem wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßen der Hälfte der Haftstrafte aus dieser bedingt entlassen und wurde ihm der Rest der Haftstrafe bedingt nachgesehen. Das vom BFA ausgesprochene achtjährige Einreiseverbot ist daher unverhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer zuvor unbescholten war. Die Dauer ist auf ein seinem Fehlverhalten und seinen privaten und familiären Verhältnissen angemessenes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht dabei davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der Straftaten unter Berücksichtigung der Probezeit ein sechsjähriges Einreiseverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Die Dauer des Einreiseverbots ist somit in Stattgebung des entsprechenden Beschwerdeantrags auf sechs Jahre zu reduzieren.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Zum Antrag auf Beschränkung des Geltungsbereiches des Einreiseverbots:

Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbots auf Österreich und Deutschland – wie in der Beschwerde beantragt – gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Vielmehr sind allfällige Konsequenzen des Einreiseverbotes - z.B. die mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen - im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen. Davon unabhängig ist die Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führt und ob die nationalen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Fremden die Wiedereinreise in ihr Hoheitsgebiet wegen dort bestehender Bindungen gestatten (siehe dazu EuGH 31.12.2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03).

Die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum ist eine (mögliche) Rechtsfolge, die sich unmittelbar aus dem Schengen-Vertrag und dem Schengener Grenzkodex ergibt. Durch das Einreiseverbot wurde nicht abschließend über die Einreisemöglichkeit in einen anderen Staat als Österreich entschieden, über die letztlich die Behörden des Mitgliedstaates, in den der mit einem von einer österreichischen Behörde erlassenen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt, entscheiden müssen.

Der Beschwerdeführer hat – außer seinem in Österreich wohnhaften Cousin, bei dem er aber im Rahmen des gelinderen Mittels keine Unterkunft nahm – keine wesentlichen privaten Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer behauptet private Bindungen in Deutschland in Form seines Bruders.

Die gegen den Beschwerdeführer erlassenen - schengenweit geltenden - aufenthaltsbeendenden Maßnahmen - stellen daher einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Hierbei ist aber zu erwähnen, dass ohnehin schon ein seitens der Schweizer Behörden erlassenes und bis 23.12.2022 gültiges Einreise-/Aufenthaltsverbot für den Schengener Raum gegen den Beschwerdeführer besteht.

Unter Abwägung aller Gesamtumstände war dennoch der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung - zumal in auch die privaten Bindungen zu anderen Schengen Mitgliedsländer nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnten - und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Schengen-Raum.

Die privaten Bezugspunkte haben durch die vom Beschwerdeführer verübte Straftat eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren.

Über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung musste nicht näher eingegangen werden, da der Beschwerdeführer bereits am 31.05.2020 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2231617.1.00

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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