TE Bvwg Beschluss 2020/2/27 L527 2228848-1

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Entscheidungsdatum

27.02.2020

Norm

AsylG 2005 §33
AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L527 2228848-1/6E


BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen das als „Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ bezeichnete Schriftstück vom 11.02.2020, Zahl XXXX :

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen ein Schriftstück, dessen Inhalt zufolge der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in einem Flughafenverfahren gemäß § 33 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I und II) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III) werde. Das Schriftstück wurde amtssigniert und händisch „iV“ (in Vertretung) unterschrieben, wobei der Name desjenigen, der das Schriftstück tatsächlich – eben in Vertretung – genehmigte, nicht ersichtlich ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl enthaltene, mittels Textverarbeitungsprogramms erstellte Urschrift der schriftlichen Erledigung vom 11.02.2020, Zahl XXXX , wurde nicht von jenem Organwalter, dessen Name im Kopf des Schriftstücks (AS 155) sowie auf der letzten Seite unter der handschriftlich „iV:“ (in Vertretung) beigesetzten Unterschrift in Blockbuchstaben aufscheint („ XXXX “) (AS 263), genehmigt. Der Namen des als Vertreter einschreitenden Organwalters ist nicht ersichtlich. Die Unterschrift ist nicht leserlich; die Amtssignatur erlaubt auch keinen Rückschluss auf den Namen des als Vertreter einschreitenden Organwalters. Die Identität des Organwalters, der das Schriftstück genehmigte, ist insgesamt nicht erkennbar.

Der dem Beschwerdeführer zugestellten (Ausfertigung der) Erledigung ist der Name desjenigen Organwalters, der die Erledigung tatsächlich – vertretungsweise – genehmigte, ebenso wenig zu entnehmen. Es findet sich lediglich – wie in der Urschrift – der Name des vertretenen Organwalters, der die Erledigung gerade nicht genehmigte, wieder. (OZ 5).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Akts und des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten (AS) oder Ordnungszahlen (OZ) angegeben.

Hervorzuheben ist, dass schon angesichts des handschriftlich eingefügten „iV:“, das der handschriftlichen Unterschrift vorangestellt ist, kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Erledigung vom 11.02.2020, Zahl XXXX , vertretungsweise genehmigt werden sollte. Dem gesamten Schriftstück ist ausschließlich der Name des zu vertretenen Organwalters (AS 155, 263), nicht aber der Name bzw. die Identität des als Vertreter einschreitenden Organwalters, der die Erledigung unterschrieben hat, zu entnehmen. Dass es sich bei der auf der Erledigung angebrachten Unterschrift nicht um die Unterschrift des in der Erledigung genannten Organwalters handeln kann, folgt abseits des Zusatzes „iV:“ (in Vertretung) auch anhand eines Vergleichs der Unterschrift in der Erledigung mit der Unterschrift des Leiters der behördlichen Einvernahme am 06.02.2020, „ADir XXXX “, in der entsprechenden Niederschrift, vgl. AS 111, 135.

Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtliche Grundlagen:

3.1.1. Voraussetzung für eine zulässige Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 1 B-VG ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch die Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Vgl. mwN Götzl § 7 VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen; vgl. § 17 VwGVG iVm § 6 Abs 1 AVG.

3.1.2. Bescheide können gemäß § 62 Abs 1 AVG, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Dass im gegebenen Fall ein Bescheid mündlich erlassen worden wäre, wurde weder vorgebracht noch ist dergleichen ersichtlich; sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehen von einem schriftlich erlassenen Bescheid aus.

3.1.3. Voraussetzung für die schriftliche Erlassung eines Bescheids ist eine Genehmigung der schriftlichen Erledigung im Sinne des § 18 Abs 3 AVG. Demnach sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß § 18 Abs 4 AVG hat zudem jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß § 18 Abs 3 AVG genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Fehlt es an einer Genehmigung iSd § 18 Abs 3 AVG, kommt eine schriftliche Erledigung, konkret ein Bescheid, selbst dann nicht zustande, wenn die Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt hätte; vgl. mwN VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079. Ein Mangel der Urschrift kann nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 12 (Stand 1.1.2014, rdb.at).

Wie Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 7 (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausführen, bestehen keine Bedenken dagegen, der Partei das – den Anforderungen sowohl des § 18 Abs 3 als auch Abs 4 AVG entsprechende – Original (die Urschrift) zuzustellen und lediglich eine nicht unterschriebene Durchschrift davon im Akt zu belassen.

In seiner Entscheidung vom 15.12.2010, 2009/12/0195, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Fehlen des Namens des Genehmigenden zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung führe. Für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens muss die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein. Das bedeutet, wie Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 19 (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Verweis auf zahlreiche höchstgerichtliche Entscheidungen darlegen, dass (zumindest) der (Nach-)Name des Genehmigenden leserlich, also z. B. durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss.

Bei monokratisch organisierten Behörden wie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. §§ 1 f BFA-G) ist Genehmigender im Sinne des § 18 Abs 4 AVG stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der Erledigung getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit – entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 20 (Stand 1.1.2014, rdb.at).

Wird eine Erledigung nicht von der Person, deren Name (in Blockbuchstaben) am Ende der Erledigung angegeben (oder im Übrigen als Genehmigender aus der Erledigung zu erschließen) ist, sondern vertretungsweise von einer anderen Person unterschrieben, muss gemäß § 18 Abs 4 AVG nicht nur eine Unterschrift der genehmigenden Person vorhanden sein, sondern deren Namen muss als Name des Genehmigenden auch in der schriftlichen Ausfertigung enthalten sein bzw. sich zumindest daraus ergeben; vgl. VwGH 07.10.2016, Ra 2016/08/0147. Ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten - unabhängig von subjektiven Kenntnissen etwa des Bundesverwaltungsgerichts - zu beurteilen.

3.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

3.2.1. Wendet man die maßgeblichen Rechtsvorschriften auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt an, ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene (Ausfertigung der) Erledigung § 18 Abs 4 AVG insofern nicht entspricht, als sie den Namen des Genehmigenden nicht enthält. In der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung der Erledigung ist nämlich ausschließlich der Name desjenigen Organwalters genannt, der die Erledigung gerade nicht genehmigte. Die Urschrift der Erledigung genehmigte nämlich nicht der darin und in der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung genannte Organwalter („ XXXX “), sondern (vertretungsweise) ein anderer Organwalter, dessen Name bzw. Identität sich weder der Urschrift noch der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung entnehmen lässt.

Die Ausfertigung der Erledigung kann daher nicht als Bescheid qualifiziert werden. Da sich die Beschwerde folglich gegen einen „Nichtbescheid“ richtet, ist sie gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Siehe abermals Götzl § 7 VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), demnach hat eine angefochtene Erledigung u. a. dann keine Bescheidqualität, wenn eines der konstitutiven Bescheidmerkmale (Bezeichnung der Behörde, Spruch, tauglicher Adressat, ordnungsgemäße Genehmigung und Fertigung) fehlt; eine dagegen erhobene Beschwerde ist wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt A)) zu entscheiden.

3.2.2. In Ermangelung eines (das Verfahren abschließenden) Bescheids ist das Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (Antragstellung am 27.01.2020) nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

3.3. Im Hinblick auf die Fortsetzung des beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahrens weist das Bundesverwaltungsgericht – aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten, aber freilich unpräjudiziell – auf Folgendes hin:

Gemäß § 33 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Zur Auslegung der Voraussetzung, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997 und § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 in der Fassung BGBl I 101/2003 zurückgegriffen werden. Demnach kann dieser Tatbestand nur dann als erfüllt angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig („eindeutig“, „offensichtlich“) sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi „aufdrängen“, der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren „Hilfstatsachen“ (z. B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche „qualifizierte Unglaubwürdigkeit“ (gemeint wohl: Unglaubhaftigkeit) somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. Das Vorbringen muss in seiner Gesamtheit „offensichtlich“ nicht den Tatsachen entsprechen. Eine bloß „schlichte Unglaubwürdigkeit“ (gemeint wohl: Unglaubhaftigkeit) des Vorbringens reicht nicht. Das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge schließt die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet aus. Die Offensichtlichkeit bzw. die geforderte Eindeutigkeit kann so verstanden werden, dass nur Fälle „qualifizierter Unglaubwürdigkeit“ erfasst werden und eine „schlichte Unglaubwürdigkeit“ des Asylwerbers nicht zur Anwendung dieses Tatbestandes führt. Vgl. z. B. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214, VwGH 22.10.2003, 2002/20/0084.

Eine allfällige Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gestützt auf § 33 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wäre daher nur unter den genannten Voraussetzungen zulässig. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im von ihm zu führenden Verfahren zu prüfen und gegebenenfalls – nachvollziehbar und schlüssig – zu begründen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall – im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 24 VwGVG K 10 und E 1) – gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist von Vornherein klar bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die vorliegende Entscheidung stützt, geklärt. Vgl. die zitierte Literatur und Judikatur.

Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B)) zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidqualität Genehmigung Nichtbescheid Unterschrift Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2228848.1.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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