TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/26 W232 2232729-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §105 Abs1
StGB §106 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W232 2232729-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leopold HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2020, Zl. 1258242108-200091360 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste zuletzt am 02.09.2019 im Besitz eines biometrischen ukrainischen Reisepasses mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein. Laut Einreisestempel war der Beschwerdeführer seit 09.08.2019 im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufhältig.

2. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2019 auf frischer Tat bei der fortlaufenden Begehung einer schweren Erpressung betreten, festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt XXXX überstellt.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Beschwerdeführer am 24.01.2020 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde er über die Absicht, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu erlassen, informiert. Dabei wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu seinem Herkunftsstaat übermittelt und wurde er aufgefordert, dazu sowie zu einem umfangreichen Fragenkatalog, eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Parteiengehör blieb unbeantwortet.

4. Am 24.01.2020 erging ein Schreiben an die Landespolizeidirektion XXXX betreffend die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers und wurde am 06.02.2020 eine Anfrage an den österreichischen Verbindungsbeamten in der Ukraine gestellt.

5. Am 07.02.2020 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollmachtsbekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Zudem wurde eine Fristverlängerung des von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Parteiengehörs erbeten. Die Stellungnahmefrist wurde verlängert und langte folglich am 21.02.2020 eine Stellungnahme ein. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen seit Herbst 2018 in das Bundesgebiet eingereist sei, wobei Zweck dieser Einreise Geschäftskontakte gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe in der Ukraine Schulbildung absolviert und in weiterer Folge russische Literatur als Lehramt studiert. Er sei derzeit selbstständig tätig. In Österreich verfüge er über keine finanzielle Mittel. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren gemeinsames minderjähriges Kind seien in Belgien aufhältig. Es handle sich um die gemeinsame Wohnanschrift. Aufgrund der nicht vorliegenden Integration und Verwurzelung in Österreich bestehe ein Interesse an einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. den Wohnsitzstaat Belgien.

6. Aus der im Folgenden gestellten Anfragebeantwortung der belgischen Behörde vom 25.02.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dahingehend informiert, dass der Beschwerdeführer in Belgien weder gemeldet noch im Besitz einer belgischen Aufenthaltserlaubnis sei.

7. Am 16.03.2020 traf die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten der Ukraine beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

8. Mit Parteiengehör vom 24.04.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert, Fragen zu Frau XXXX zu beantworten und Dokumente aus Belgien vorzulegen, wobei dieser Aufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet wurde.

9. Am 15.05.2020 langte ein Antrag auf Fristverlängerung des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers mit der Begründung ein, dass sich Frau XXXX , welche nicht die Ehefrau, sondern die Verlobte des Beschwerdeführers sei, aufgrund der Covid-19-Pandemie in ihr ursprüngliches Heimatland, die Ukraine, gereist sei. Aufgrund der Reisebeschränkungen sei es ihr nicht möglich die belgischen Dokumente vorzulegen, da sich diese nach wie vor am Wohnsitz in Belgien befinden würden.

10. Mit Schreiben vom 18.05.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers mit, eine Fristverlängerung nicht zu gewähren, zumal die erforderlichen Daten des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers in Belgien samt Adresse auch ohne in Belgien zu sein, bekannt sein müssten.

11. Am 20.05.2020 wurde eine Passkopie von Frau XXXX vorgelegt.

12. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2020, rk mit XXXX .2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgift nach § 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 3, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

13. Mit Schreiben vom 28.05.2020 teilte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer freiwillig die Heimreise antreten würde und es zu keiner Verhängung der Schubhaft bedürfe.

14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)

15. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch den gewillkürten Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde der erstinstanzliche Bescheid unter näherer Begründung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund Feststellungs- und Begründungsmängeln angefochten. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen worden sei, vom Anklagevorwurf der schweren Nötigung sei er freigesprochen worden und habe die belangte Behörde nicht schlüssig dargelegt, weshalb sie entgegen der Ansicht des Strafgerichts von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Zudem sei die Dauer des Einreiseverbotes mit fünf Jahren unverhältnismäßig hoch. Der Beschwerdeführer sei bisher unbescholten und habe seine Lebensgefährtin ihren Lebensmittelpunkt nach Belgien verlagert. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers befinde sich derzeit zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in der Ukraine. Das verhängte Einreiseverbot, welches sich aufgrund der Rückführungsrichtlinie auf sämtliche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und somit auch dem aktuellen Wohnsitz der Lebensgefährtin und des gemeinsamen Sohnes erstrecke, verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privat - und Familienlebens. Insbesondere führe die verhängte Dauer dazu, dass sich der Beschwerdeführer nicht um seinen Sohn kümmern könne und sich von diesem entfremde. Vor allem die ersten Jahre seien für eine intensive Beziehung zwischen den Eltern und ihrem Kind maßgebend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren eingebrachten Stellungnahme, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Er ist arbeitsfähig und gesund. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 09.08.2019 im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten. Am 02.09.2019 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020, rk mit XXXX .2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgift nach § 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, angeführt. Hingegen wurde das Zusammentreffen dreier Verbrechen und die zehnfache Grenzmenge (§ 32 Abs. 3 StGB) als erschwerend gewertet.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes noch die legale Möglichkeit zur Beschaffung solcher. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG 2005 unzulässig wäre.

Der Beschwerdeführer hat keine Aspekte einer Integration im österreichischen Bundesgebiet oder im Raum Europas dargetan. Er hat keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er wurde bereits am Tag seiner Einreise in Österreich festgenommen und wurde nach seiner Entlassung aus der Haft den ungarischen Behörden übergeben und diese veranlassten die Rückkehr in die Ukraine. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte Meldung in der Ukraine und es leben derzeit seine Verlobte und ein gemeinsames minderjähriges Kind, beide ukrainische Staatsbürger, in der Ukraine.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person stützen sich auf die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Schriftstücke und dem vorgelegten ukrainischen Reisepass.

Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt, insbesondere dem Urteil des Landesgerichtes XXXX .

Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in die Ukraine beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung aus von dem Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinem Herkunftsstaat einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, volljährigen Mann ohne besonderen Schutzbedarf, welcher mit den dortigen Lebensumständen vertraut ist, die Landessprache spricht und über ein enges familiäres Netz verfügt. Er selbst hat im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wie auch in der Beschwerde, keine auf seinen Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert.

Sofern der Beschwerdeführer ins Treffen führte, dass seine Verlobte und sein Kind, deren Wohnsitz sich nach Belgien verlagert hätten und allesamt dieselbe Wohnanschrift aufweisen würden, so ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlungen ergeben haben, dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer ist weder in Belgien gemeldet noch verfügt er über eine Aufenthaltserlaubnis. Zudem wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass seine Verlobte und sein Kind derzeit in der Ukraine aufhältig seien (vgl. AS 265). Die in der Beschwerde vorgelegte Abrechnung für Strom, Gas und Internet lautend auf die belgische Adresse der Lebensgefährtin vermag nichts an dem Umstand ändern, dass jedenfalls kein gemeinsamer Wohnsitz in Belgien vorgelegen hat, wie sich aus der Kommunikation mit den belgischen Behörden ergeben hat (vgl. AS 75). Dass die Verlobte des Beschwerdeführers und deren gemeinsames Kind ukrainische Staatsbürger sind, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. AS 105 und 117).

Die Feststellungen zur Integration in Österreich ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im September 2019 (bis zu seiner Ausreise) in Österreich in Haft befunden hat, ergibt sich ebenfalls aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer in der Ukraine über ein familiäres Netz verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, wonach seine Verlobte und sein Kind, welches am XXXX geboren wurde, derzeit in der Ukraine leben würden. Zudem ergibt sich aus dem Ergebnis der erkennungsdienstlichen Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; dem Schreiben der Nationalen Polizei der Ukraine, Department der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit vom 12.03.2020, Nr. IP/2952/20/G12/7237/AG2/A2/1, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine gemeldet ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich Sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex lautet:

„Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates ( 1 ) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.“

Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 02.09.2019 während des visumfreien Aufenthaltes bei der Begehung einer schweren Erpressung betreten, festgenommen und in weiterer Folge von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon acht Monate unbedingt, verurteilt wurde, und nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, sind die Einreisevoraussetzungen im Sinne der zuvor genannten unionsrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt, weshalb sich der Aufenthalt als unrechtmäßig erweist.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor und wurde dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich, weshalb ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd. Art. 8 EMRK auszuschließen ist. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Im gegenständlichen Fall hielt sich der Beschwerdeführer zuletzt von 02.09.2019 an im Bundesgebiet auf, wobei er sich seit seiner Einreise (bis zu seiner Ausreise) in Haft befunden hat. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, nach denen vom Vorliegen einer von Art. 8 EMRK geschützten Integration des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher oder sozialer Hinsicht integriert, diesbezügliche Integrationsbemühungen konnten nicht festgestellt werden und wurden zudem nicht vorgebracht.

Es ist nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers in die Ukraine auszugehen, zumal dort seine Verlobte und deren gemeinsames Kind leben. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben in der Ukraine die Schule besucht, eine Ausbildung absolviert; er wurde in der Ukraine sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach der kurzen Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern wird können.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Im vorliegenden Fall muss sich der Beschwerdeführer in der ihn betreffenden Interessenabwägung entgegenhalten lassen, dass sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen ist.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher (auch) im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und der Verhütung von Straftaten, die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine geäußert hat. Die Ukraine gilt gemäß § 1 Z 14 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung) als sicherer Herkunftsstaat. Ausgehend von den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Ukraine einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101).

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass dieser im Fall seiner Abschiebung in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem jungen und gesunden Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Ukraine möglich ist. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, war im Ergebnis die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.2. Zum Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

§ 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 lautet:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise festgenommen und in weiterer Folge vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 3 SMG; des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG; des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren (davon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen) rechtskräftig verurteilt worden. Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen vorschriftswidrig Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

1. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Herbst 2018 in XXXX 750 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 20 %, sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt wird;

2. zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 12.10.2018 an einem unbekannten Grenzübertritt nach Ungarn 750 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 20 %, sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, von Österreich aus- und nach Ungarn eingeführt;

II. im Zeitraum Dezember 2018 bis zu seiner Festnahme am 02. September 2019 in XXXX und andernorts gemeinsam mit mehreren unbekannten Tätern in mehreren Angriffen XXXX durch die Ankündigung, sie werden ihn umbringen, wenn er nicht € 60.000,-- zahle, sohin durch Drohung mit dem Tode, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe bzw. Überweisung des genannten Geldbetrages bzw. von Ratenzahlungen genötigt, wobei € 5.900,-- tatsächlich bezahlt wurden und es hinsichtlich des restlichen geforderten Geldbetrages beim Versuch geblieben ist.

Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, angeführt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen dreier Verbrechen und die zehnfache Grenzmenge (§ 32 Abs. 3 StGB) gewertet.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gestützt.

Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt stellt ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 22.02.2011, 2010/18/0417).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662,). Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich um ein die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Zusätzlich ist auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hinzuweisen, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.06.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.09.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).

Da der Beschwerdeführer erst vor Kurzem aus der Haft entlassen wurde und die Probezeit noch nicht abgelaufen ist, kann dem Beschwerdeführer noch kein Gewinnungswandel und somit keine positive Zukunftsprognose erteilt werden.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Wie bereits unter 3.1. ausgeführt, führt der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben und hat auch keine integrationsbegründeten Maßnahmen gesetzt. Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer könne sich aufgrund des verhängten Einreiseverbotes nicht um seinen Sohn kümmern, da die Mutter des Sohnes ihren Wohnsitz nach Belgien verlagert habe, ist zu entgegen, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte ein Familienleben begründet haben, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Belgien verfügt hat. Ein gemeinsamer Wohnsitz lag ebenfalls nicht vor. Das Familienleben wurde daher im Bewusstsein begründet, dass ein gemeinsamer Wohnsitz in Belgien nicht vorliegt. Die vorgebrachten privaten Bezugspunkte in Belgien konnten den Beschwerdeführer zudem nicht von der Begehung der Straftaten abhalten. Unabhängig davon, ob die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ihren Wohnsitz nach Belgien verlagert habe, geht aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass sich seine Verlobte und das gemeinsame Kind aufgrund der Covid-19-Pandemie in der Ukraine aufhalten. Es ist daher möglich, dass ein Familienleben in der Ukraine geführt wird.

Die belangte Behörde ist somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen. Es erweist sich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 genannten Maximaldauer von zehn Jahren verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich der Suchtmittel ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seines Aufenthaltes im Gebiet der Mitgliedstaaten im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest fünf Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Wenn der Beschwerdeführer auch wie in der Beschwerde ausgeführt vom Anklagevorwurf der schweren Nötigung freigesprochen wurde, ändert dies nichts an den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die für sich genommen ausreichen, um von der Rechtsmäßigkeit des verhängten Einreiseverbotes auszugehen. Hierbei ist nochmals auf die im Urteil des Landesgerichtes XXXX angeführten Erschwerungsgründe, nämlich das Zusammentreffen dreier Verbrechen und die zehnfache Grenzmenge (§ 32 Abs. 3 StGB) zu verweisen. Den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in das Bundesgebiet und Einreise in den Schengen-Raum stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes auszugehen ist.

Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers liegt eine unverzügliche Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt und war daher im Ergebnis die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung Nötigung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W232.2232729.1.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten