TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/27 W279 2234526-3

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Veröffentlicht am 27.10.2020
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Entscheidungsdatum

27.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80

Spruch

W279 2234526-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1999, StA. Afghanistan, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.01.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.    Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.06.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.

1.2.    Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 27.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.06.2017 verloren hat (Spruchpunkt V.).

1.3.    Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.03.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wobei ein Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.

1.4.    Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020 wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.09.2017 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ab dem 06.06.2017 verloren hat.

1.5.    In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

1.6.    Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 09.03.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG für den 03.04.2020 zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes vor das Bundesamt geladen. Zustellversuche am 09.03.2020, 10.03.2020, 11.03.2020 und am 13.03.2020 durch Organe der Landespolizeidirektion Burgenland scheiterten, da der Beschwerdeführer nicht an seiner amtlich gemeldeten Wohnadresse anzutreffen war.

1.7.    Der Beschwerdeführer war seit 02.04.2020 im Bundesgebiet nicht mehr polizeilich gemeldet. Er hielt sich seither im Verborgenen auf und war für die Behörde nicht mehr greifbar. Das Bundesamt erließ in weiterer Folge einen Festnahmeauftrag.

1.8.    Der Beschwerdeführer wurde am 05.05.2020 im Zuge eines Polizeieinsatzes aufgrund sexueller Belästigung aufgegriffen. Ein im Rahmen dieses Polizeieinsatzes vom Beschwerdeführer unternommener Fluchtversuch scheiterte und er wurde in weiterer Folge aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.

1.9.    Mit Bescheid vom 06.05.2020 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Seit diesem Tag wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.

1.10.   Gegen diesen Schubhaftbescheid des Bundesamtes sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde vom Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Beschwerde erhoben.

1.11.   Am 15.05.2020 wurde der Beschwerdeführer einer afghanischen Delegation vorgeführt und von dieser als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert. Weiters wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.

1.12.   Nach der erfolgten Identifizierung durch die afghanischen Vertretungsbehörden wurde der Beschwerdeführer am 06.07.2020 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Nach Afghanistan wolle er auf gar keinen Fall zurückkehren, da es dort keine Sicherheit geben würde.

1.13.   Am 21.07.2020 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Verdachts einer Körperverletzung zum Nachteil eines Mithäftlings diszipliniert.

1.14.   Das Bundesamt führte am 03.06.2020, am 01.07.2020 und am 29.07.2020 Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.

1.15.   Mit Schreiben vom 21.08.2020 wurde das Bundesamt von der Staatsanwaltschaft Wien darüber informiert, dass gegen den Beschwerdeführer beim zuständigen Bezirksgericht Strafantrag wegen § 218 Abs. 1a StGB erhoben wurde.

1.16.   Am 28.08.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.17.   Am 30.08.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

1.18.   Am selben Tag wurde seitens des Bundesamtes ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufgenommen und umfassend begründet, dass davon auszugehen sei, dass der nunmehrige Asylfolgeantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 30.08.2020 persönlich ausgefolgt.

1.19.   Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2020, GZ W278 2234526-1/10E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Begründend wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig sei. Dies habe die zuletzt am 29.08.2020 durchgeführte amtsärztliche Kontrolle ergeben. Der Beschwerdeführer sei nicht ausreisewillig und habe am 30.08.2020 aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag gestellt, um - wie vom Bundesamt mittels Aktenvermerk nachvollziehbar begründet - seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern. Das Bundesamt sei auch weiter ernsthaft bemüht, die Abschiebung zu realisieren, wie die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine afghanische Delegation zeige.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem wie folgt ausgeführt (Auszug aus dem angeführten Erkenntnis; Schreibfehler korrigiert; BF = Beschwerdeführer):

„[…] Nach der Asylfolgeantragstellung am 30.08.2020 wird die Anhaltung in Schubhaft nunmehr auf Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 6 FPG gestützt. Die im Schubhaftbescheid seitens der Verwaltungsbehörde vorgenommene rechtliche Beurteilung betreffend die hohe Fluchtgefahr des BF insbesondere nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG weist weiterhin volle Gültigkeit auf.

Nochmals sind die seit der Schubhaftanordnung vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltensweisen, welche die Abschiebung zu verhindern oder zumindest zu verzögern trachten, hervorzuheben:

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2020 vor dem Bundesamt, nach erfolgter Identifizierung durch die afghanischen Vertretungsbehörden, gab der BF ausdrücklich an nicht ausreisewillig zu sein. Auch im Gespräch mit dem VMÖ lehnte er die freiwillige Ausreise ab.

Der BF stellte am 30.08.2020 aus dem Stande der Schubhaft, trotz bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen Asylfolgeantrag, um - wie vom Bundesamt im gegenständlichen Aktenvermerk nachvollziehbar begründet - seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern. Damit ist jedenfalls auch aktuell der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG als erfüllt anzusehen.

Unter dem Aspekt des § 76 Abs. 2a FPG ist die Schubhaft in Bezug auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch als verhältnismäßig anzusehen; ebenso auch im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer, wobei in diesem Zusammenhang - in Zusammenschau mit den beiden rechtskräftigen Verurteilungen des BF nach dem Suchtmittelgesetz - auch auf die zwischenzeitlich notwendige Disziplinierung aufgrund einer Anzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung am 21.07.2020 und auf die Anklageerhebung vom 21.08.2020 wegen dem Verdacht der sexuellen Belästigung hinzuweisen ist.

Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit - siehe dazu auch die Straffälligkeit, das Untertauchen und der dokumentierte Versuch sich der Festnahme durch verstecken und Flucht zu entziehen - kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin.

Verzögerungen im Zusammenhang mit der Abschiebung, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Vielmehr kümmerte sich das Bundesamt zügig um die Vorführung vor die afghanische Delegation. Dass pandemiebedingt ein bereits geplanter Abschiebecharterflug nicht durchgeführt werden konnte, kann nicht dem Bundesamt zugerechnet werden. Für Oktober ist der nächste Charterabschiebeflug geplant. Eine Abschiebung des BF - vorausgesetzt einer zurück- oder abweisenden Entscheidung im laufenden Asylverfahren - ist jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer realistisch möglich.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist. Eine über die Frage der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Prüfung der Schubhaft ist nach dem eindeutigen Wortlaut von § 22a Abs. 4 BFA-VG nicht vorgesehen.

Dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß §76 Abs. 6 FPG. Die Abfassung des einschlägigen Aktenvermerkes ist belegt, womit die Umstellung der Rechtsgrundlage erfolgt ist. Dieser Aktenvermerk verfügt auch über eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit, eine gesonderte Beschwerde gegen die fortgesetzte Schubhaft nunmehr auf Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG zu erheben und diese (inhaltlich) gerichtlich prüfen zu lassen.

Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.“

1.20.   Am 14.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat.

1.21.   Aufgrund dieses Antrages wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt am 18.09.2020 erneut einer afghanischen Delegation vorgeführt. Der Beschwerdeführer weigerte sich mit der afghanischen Delegation zu sprechen und hat die freiwillige Rückkehr widerrufen.

1.22.   Am 24.09.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Im Zuge der Vorlage wurde vom Bundesamt nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Es bestehe weiterhin aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei nicht ausreisewillig. So habe er seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr im Rahmen der Befragung vor der afghanischen Delegation widerrufen. Weiters sei der Beschwerdeführer nach seinem ersten abgeschlossenen Asylverfahren im Bundesgebiet untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar gewesen. Darüber hinaus sei er bei Begehung einer sexuellen Belästigung aufgegriffen worden und habe auch während der Anhaltung in Schubhaft einen Mithäftling mit einer Rasierklinge Schnittwunden zugefügt. Im Folgeantragsverfahren sei für den 25.09.2020 eine Einvernahme des Beschwerdeführers geplant und es sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben. Eine Charterabschiebung nach Afghanistan sei in dem Zeitraum vom XXXX .11.2020 bis XXXX .11.2020 geplant.

1.23.   Am 25.09.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zu seinem Asylfolgeantrag niederschriftlich einvernommen. In weiterer Folge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2020 der dem Beschwerdeführer gemäß § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

1.24.   Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde am 29.09.2020 von der Landespolizeidirektion Wien unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom 29.09.2020 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig ist.

1.25.   Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2020, GZ W115 2234526-2/6E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.26.   Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2020, GZ W191 2174002-2/4E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß §12a Abs.2 und §22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit §22 BFA-VG als rechtmäßig bestätigt.

2.1. Am 21.10.2020 legt das BFA die Akten gemäß §22a Abs. 4 BFA-VG erneut vor und avisiert die Rückreise des BF unverändert für November 2020.

2.2. Der BF befindet sich nach wie vor in Schubhaft. Verfahrensgegenständlich ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.06.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.03.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wobei ein Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 05.05.2020 im Zuge eines Polizeieinsatzes aufgrund sexueller Belästigung einer Frau aufgegriffen. Von der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund dieses Deliktes beim örtlich zuständigen Bezirksgericht Strafantrag wegen § 218 Abs. 1a StGB erhoben.

Der Beschwerdeführer wird seit 06.05.2020 in Schubhaft angehalten.

Am 21.07.2020 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Verdachts einer Körperverletzung zum Nachteil eines Mithäftlings diszipliniert.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht.

1.3.    Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Unter Spruchpunkt V. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.06.2017 verloren hat.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020 wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.09.2017 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.06.2017 verloren hat. Es liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 09.03.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG für den 03.04.2020 zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes vor das Bundesamt geladen. Zustellversuche am 09.03.2020, 10.03.2020, 11.03.2020 und am 13.03.2020 durch Organe der Landespolizeidirektion Burgenland scheiterten, da der Beschwerdeführer nicht an seiner amtlich gemeldeten Wohnadresse anzutreffen war.

Der Beschwerdeführer kam seit 02.04.2020 seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nach und war untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar. Erst aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Polizeieinsatzes am 05.05.2020 angehalten und festgenommen. Ein im Rahmen dieses Polizeieinsatzes vom Beschwerdeführer unternommener Fluchtversuch scheiterte.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 30.08.2020 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Noch am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein ausführlich begründeter Aktenvermerk - warum der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde - zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG persönlich ausgefolgt.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2020 wurde der dem Beschwerdeführer gemäß § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz aufgehoben.

Der Beschwerdeführer will weiterhin nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitwirken. Er ist nicht ausreisewillig. Ein von ihm zuletzt am 14.09.2020 gestellter Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wurde von ihm widerrufen.

Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits zweimal strafrechtlich wegen Suchtgiftdelikten verurteilt. Darüber hinaus wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer Strafantrag wegen § 218 Abs. 1a StGB erhoben. Auch während seiner Anhaltung in Schubhaft wurde der Beschwerdeführer einmal aufgrund des Verdachts einer Körperverletzung zum Nachteil eines Mithäftlings diszipliniert. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung missachtet und stattdessen am 30.08.2020 einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein von ihm zuletzt am 14.09.2020 gestellter Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wurde von ihm widerrufen. Zudem kam der Beschwerdeführer ab dem 02.04.2020 seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nach. Er war ab diesem Zeitpunkt untergetaucht und für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Erst aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Polizeieinsatzes am 05.05.2020 angehalten und festgenommen. Bereits während dieser Anhaltung unternahm der Beschwerdeführer aktenkundig einen Fluchtversuch. Seit seiner Festnahme befindet er sich nicht mehr in Freiheit.

Aufgrund dieses Verhaltens bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer von der afghanischen Vertretungsbehörde bereits als afghanischer Staatsbürger identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt wurde.

Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann wegen der Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft.

Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen. Es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Am 15.05.2020 wurde der Beschwerdeführer einer afghanischen Delegation vorgeführt, von dieser als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zugestimmt. Da der Beschwerdeführer nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren will (Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft in Absicht der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie Widerruf seines zuletzt am 14.09.2020 gestellten Antrages auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat), dauert das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates weiterhin an und der Beschwerdeführer ist maßgeblich selbst ursächlich für die Dauer der Schubhaft verantwortlich. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates ist von einer baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers - unter der Voraussetzung einer zu erwartenden Bestätigung der vorliegenden Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. in weiterer Folge einer ebenso zu erwartenden zurück- oder abweisenden Entscheidung im laufenden Asylverfahren - auszugehen, da damit zu rechnen ist, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 zumindest innerhalb der Schubhafthöchstdauer soweit gelockert sind, dass Abschiebungen innerhalb dieses Zeitraumes durchführbar sind.

Der der laufenden Schubhaft ursprünglich zugrundeliegende Bescheid ist durch den Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen worden. Zudem hat sich eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am 29.09.2020 nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das vorangegangene Asyl- und fremdenpolizeiliche Verfahren des Beschwerdeführers betreffend (Geschäftszahl 2174002-1), in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Verfahren zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Geschäftszahl 2174002-2), in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers (Geschäftszahl 2234526-1), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1.    Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans handelt, beruht im Wesentlichen auf den (diesbezüglich gleichbleibenden) Angaben des Beschwerdeführers in seinen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Gegenteiliges wurde von ihm auch nicht behauptet und ist in den bisherigen Verfahren auch nicht hervorgekommen. Zudem wurde seine Staatsangehörigkeit auch von der afghanischen Vertretungsbehörde bestätigt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass von der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer beim örtlich zuständigen Bezirksgericht Strafantrag wegen § 218 Abs. 1a StGB erhoben worden ist, ist aktenkundig (Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien an das Bundesamt vom 21.08.2020).

Dass der Beschwerdeführer seit 06.05.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Dass der Beschwerdeführer am 21.07.2020 während seiner Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Verdachts einer Körperverletzung zum Nachteil eines Mithäftlings diszipliniert wurde, ergibt sich aus einem entsprechenden Eintrag in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich zum einen aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Zum anderen hat die Landespolizeidirektion Wien auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes am 29.09.2020 unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom selben Tag mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer auch aktuell keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass auch weiterhin keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.

2.3.    Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Der Stand des Asylverfahrens und der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der Aktenlage.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen aus dem Stande der Schubhaft am 30.08.2020 gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß § 76 Abs. 6 FPG. Die gerichtliche Bestätigung ist am 12.10.2020 mit W191 2174002-2/4E ergangen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Jahr 2020 untergetaucht ist und seit dem 02.04.2020 bis zu seiner Festnahme am 05.05.2020 nicht aufrecht gemeldet gewesen ist, ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt, insbesondere aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters. Somit war auch die Feststellung zu treffen, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum dem Zugriff der Behörden entzogen hat. Der Fluchtversuch des Beschwerdeführers am 05.05.2020 sowie die Umstände seiner Festnahme sind aktenkundig (Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 05.05.2020).

Die Feststellung, dass der Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 09.03.2020 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte, da er nicht an seiner amtlich gemeldeten Wohnadresse anzutreffen war, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers zur Geschäftszahl 2234526-1. Aus einem dort einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Burgenland vom 07.04.2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 09.03.2020, 10.03.2020, 11.03.2020 und am 13.03.2020 nicht an seiner amtlich gemeldeten Wohnadresse anzutreffen war.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergeben sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus seinen beiden strafrechtlichen Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten, der Anklageerhebung wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung, seinem Untertauchen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Jahr 2020, seines während der Festnahme am 05.05.2020 unternommenen Fluchtversuches, der Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft in Absicht der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, seinem Verhalten während der Schubhaft sowie des Widerrufes seines zuletzt am 14.09.2020 gestellten Antrages auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat.

Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitzuwirken, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt - zuletzt im Rahmen seiner neuerlichen Asylantragstellung aus dem Stande der Schubhaft - angegeben, nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Zudem wurde von ihm - wie bereits vorhin ausgeführt - ein zuletzt am 14.09.2020 gestellter Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat widerrufen und musste in weiterer Folge die erneut vom Bundesamt am 18.09.2020 veranlasste Vorführung des Beschwerdeführers vor eine afghanische Delegation ergebnislos abgebrochen werden.

Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auch weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht vor.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt und in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus der Aktenlage und den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bundesamt um die rasche Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemüht ist. Hinweise, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aussichtslos erscheinen würde, liegen nicht vor. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer bereits einer afghanischen Delegation vorgeführt, von dieser als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zugestimmt. Da der Beschwerdeführer nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren will (Stellung eines weiteren unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft in Absicht der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie Widerruf seines zuletzt am 14.09.2020 gestellten Antrages auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat), dauert das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates weiterhin an und der Beschwerdeführer ist maßgeblich selbst ursächlich für die Dauer der Schubhaft verantwortlich. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer durch das Bundesamt zu vertretenden Verzögerung bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gekommen ist bzw. kommen könnte. Da auch keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb des gesetzlichen Rahmens nicht möglich ist, konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden.

Dass es aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie zu Verzögerungen hinsichtlich der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wegen der vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen kommt, steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Streit. Es ist aber davon auszugehen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgrund der damit verbundenen massiven Belastungen für Privatpersonen und Wirtschaft in absehbarer Zeit - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - wieder substantiell gelockert werden und eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat spätestens dann erfolgen kann. Abschiebungen nach Afghanistan auf dem Luftweg sind bereits vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie regelmäßig durchgeführt worden. Da Abschiebungen nicht zwingend die Wiederaufnahme des geregelten, touristischen Flugbetriebes voraussetzen und auch schon von der afghanischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zugesichert worden ist, ist jedenfalls von einer Abschiebung des BF innerhab der Schubhafthöchstdauer von 18 Monaten zu rechnen. Das Bundesamt avisiert -folgend seiner Stellungnahme im Zuge der Aktenvorlage - eine Charterabschiebung nach Afghanistan im Zeitraum vom XXXX .11.2020 bis XXXX .11.2020. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes somit nicht ersichtlich.

Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit 29.09.2020 (Zeitpunkt der letzten amtswegigen gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung) ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben - es gibt auch in dieser Hinsicht keinerlei Hinweis für diesbezügliche Änderungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zu Spruchteil A) - Fortsetzung der Schubhaft:

3.1.1.  Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

㤠22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

3.1.2.  Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.1.3.  Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Bundesamt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Bundesverwaltungsgericht ergeben, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Beschwerdeführer wird seit 06.05.2020 in Schubhaft angehalten.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2020, GZ W115 2234526-2/6E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortset

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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