TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/15 W129 2233865-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2020
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Entscheidungsdatum

15.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2
SchUG §25 Abs3
SchUG §71 Abs2 litf
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6

Spruch

W129 2233865-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die erziehungsberechtigte Mutter XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 20.07.2020, Zl. Präs/3a-307-1/3-2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die mj. Beschwerdeführerin trat am 17.06.2020 zur Externistenprüfung über die erste Schulstufe (1. Klasse Volksschule) an und wurde in den Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Deutsch, Lesen, Schreiben“ negativ, in den übrigen Prüfungsgebieten positiv (Sachunterricht: Gut, Bildnerische Erziehung: Sehr gut, Musikerziehung: Sehr gut) beurteilt.

2. Am 19.06.2020 entschied die Externistenprüfungskommission, dass die Beschwerdeführerin in den Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Deutsch, Lesen, Schreiben“ negativ beurteilt wird. Darüber hinaus wurde in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass die Gesamtbeurteilung somit auf „Nicht bestanden“ lautet.

3. Gegen diese Entscheidung erhob die mj. Beschwerdeführerin, vertreten durch die erziehungsberechtigte Mutter, „fristgerecht“ das Rechtsmittel des Widerspruches (zwar nach Ablauf der materiell-rechtlichen Frist von fünf Tagen, jedoch innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung unrichtig angegeben Rechtsmittelfrist von zwei Wochen; Anm.: diese unrichtige Rechtsmittelfrist ergibt sich aus dem in der Entscheidung angeführten, jedoch nicht anzuwendenden Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz). Die erziehungsberechtigte Mutter führte als Vertreterin insbesondere aus, dass ihre Tochter am Tag der Prüfung ängstlich gewesen sei, geweint und sich nicht getraut habe, das Schulgebäude zu betreten. Daher habe sie ihre Tochter bis zur Klasse begleitet, wo sie laut Anweisung der Lehrerin vor der Tür hätte warten müssen. Da ihre Tochter sich an sie geklammert habe, habe sie ihre Tochter bis zum Platz begleitet. Kaum habe sich ihre Tochter beruhigt gehabt, habe der Direktor den Klassenraum betreten und sie angeherrscht, sie solle den Raum verlassen, sonst lasse er die Tochter sofort durchfallen. Daraufhin habe sie eine Stunde gemeinsam mit der Tochter vor der Klasse verbracht. Später habe der Direktor Arbeitsblätter gebracht, welche die Tochter am Gang hätte ausfüllen müssen. Das Kind habe jedoch Angst gehabt und habe sich nicht getraut, etwas zu schreiben. Es habe sehr lange gedauert, bis die Tochter sich habe durchringen können, die Aufgaben zu lösen, was aufgrund ihres emotionalen Zustandes lange gedauert habe. Der Direktor habe sich beschwert, warum alle (externen) Bewerber an seine Schule kämen, letztes Jahr habe er auch ein Kind mit Trisomie bei der Prüfung gehabt. Die ganze Situation rund um die Prüfung sei nicht fair gewesen. Kein Kind könne eine aussagekräftige Leistung erbringen, wenn es tränenüberströmt am Schoß sitze. Kein Kind werde aufgrund der herrschenden Situation um Corona das Unterrichtsziel erreichen, schon gar nicht in der ersten Klasse. Auch das Auftreten des Direktors sei inakzeptabel gewesen.

4. Mit Schreiben vom 07.07.2020 nahm der Direktor der Volksschule XXXX , ( XXXX ) zusammengefasst wie folgt Stellung: Aus Gefälligkeit habe die Mutter entgegen den Coronabestimmungen die Tochter bis in den Klassenraum begleiten dürfen. Die anderen Schülerinnen und Schüler seien aufgrund des weinenden Mädchens und der anwesenden Mutter irritiert gewesen, worauf er die Mutter höflich gebeten habe, den Raum zu verlassen, was die Mutter geflissentlich ignoriert habe. Erst einer nachdrücklicheren Bitte sei Folge geleistet worden. Er habe der Mutter angeboten, vor der Klasse Platz zu nehmen und das Kind zu beruhigen. Da seine Anwesenheit kontraproduktiv gewesen wäre, habe er sich auf den Weg durch die anderen Klassen gemacht, bevor er wieder bei der Mutter und ihrer Tochter vorbeigesehen habe. Doch auch nach 20-30 Minuten sei die Situation unverändert gewesen. Gemeinsam mit der Erstprüferin habe er beschlossen, dass das Mädchen am Gang mit der Mutter Arbeitsblätter ausfüllen solle, wobei er in einiger Entfernung die Situation beobachtet habe, ob das Kind die Aufgaben allein und ohne Hilfe der Mutter in Angriff nehme. Nach 15-20 Minuten sei nichts geschehen, er habe dann gemeinsam mit der Mutter versucht, ein Resultat aus der Tochter herauszulocken. Das Ergebnis sei äußerst dürftig gewesen und den Beilagen zu entnehmen. Das Lesen lasse sich schlecht dokumentieren, das Kind habe nach längerem Bitten seinerseits bzw. der Mutter den einen oder anderen Buchstaben benennen können. Die Mutter habe vorgeschlagen, die mitgebrachten Arbeitsbücher aus dem häuslichen Unterricht zu beurteilen, doch habe er die Mutter darauf hingewiesen, dass diese sehr lückenhaft ausgefüllt worden seien. Die Mutter habe eine positive Beurteilung vorgeschlagen, da das Fach „Deutsch, Lesen und Schreiben“ heiße und das Kind schön schreiben könne. Er habe die Mutter darauf hingewiesen, dass alles andere als eine negative Beurteilung als Amtsmissbrauch aufgefasst werden könne.

Dem Schreiben des Direktors beigelegt war eine Stellungnahme der Erstprüferin, wonach diese sehr froh gewesen sei, dass der Direktor den Prüfungsraum betreten habe, da sie mit der Aufgabe, die Mutter des Raumes zu verweisen, etwas überfordert gewesen sei. Der Direktor habe zunächst höflich, jedoch erfolglos die Mutter aufgefordert, den Raum im Interesse der anderen Schüler zu verlassen. Erst auf nachdrückliche, jedoch immer noch ruhig ausgesprochene Bitte hin habe er Erfolg gehabt. Alle anderen Aussagen (aus dem Widerspruch) könne sie sich so nicht vorstellen. Wer den Direktor kenne, wisse, dass er sie so nicht tätigen würde.

5. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten der Volksschuldirektorin der VS 1 XXXX , Frau VD XXXX ein, wonach die Aufgabenstellungen sowohl in Deutsch als auch in Mathematik in jedem Punkt dem Lehrstoff der 1. Schulstufe entsprechen und einen guten Überblick über den Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers zeigen würden. Es seien in Deutsch weder Fragen zu einem gelesenen Text beantwortet, Buchstaben bzw. Sätze nach Ansage geschrieben noch Sätze vervollständigt worden. Das Bilden von Sätzen aus Satzteilen sei der Schülerin 1 mal gelungen (von 5), dies zeige ein Satzverständnis und könne bei der verbalen Beurteilung in der Mitte angekreuzt werden. Da die Schülerin kaum etwas geschrieben habe, sei die Gesamtnote Nicht genügend in Deutsch gerechtfertigt. Auch in Mathematik zeige die Schülerin kaum, was sie könne. Einzig die Rechenhäuser (Zahlenzerlegung) seien fast fehlerfrei gelöst worden. Hier würde sie die verbale Beurteilung mit dem Bestwert vornehmen. Das Tempo könne sie nicht beurteilen, sei aber aus ihrer Sicht nicht relevant, das Ergebnis sei richtig. Allerdings gebe es sonst keinen Bereich, der positiv beurteilt werden könne, weil die Schülerin nichts ausgefüllt habe. Daher könne auch in Mathematik die Gesamtbeurteilung nur „Nicht genügend“ sein.

Dieses Gutachten ergänzte der Abteilungsleiter der Bildungsregion XXXX dahingehend, dass er sich den Ausführungen der Gutachterin anschließe.

6. Im Wege des Parteiengehörs nahm die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin zum Gutachten dahingehend Stellung, dass sie in Bezug auf die Beurteilung nachvollziehbar seien. Es gehe aber nicht auf die von ihr monierte Prüfungssituation ein. Sie erwarte sich daher eine neuerliche, vollständige Prüfung.

7. Mit Bescheid vom 20.07.2020, Zl. Präs/3a-307-1/3-2020, wies die belangte Behörde den Widerspruch ab, setzte die Beurteilungen in den Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Deutsch, Lesen, Schreiben“ jeweils mit „Nicht genügend“ fest und sprach aus, dass die mj. Beschwerdeführerin die Externistenprüfung über die 1. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

In ihrer Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten.

Das Vorbringens in Bezug auf das Verhalten des Schuldirektors sei der dienstrechtlichen Abteilung zur Kenntnis gebracht worden (Dienstaufsichtsbeschwerde).

8. Gegen diesen Bescheid erhob die mj. Beschwerdeführerin im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen und zusammengefasst vor, es seien nach wie vor nicht die Umstände der Prüfung überprüft worden. Das Verhalten des Direktors habe die Angst des Kindes unnötig gesteigert. Verbunden mit der Ausnahmesituation rund um Corona sei eine gerechte und angemessene Prüfungssituation unmöglich gemacht worden. Es müsse geprüft werden, ob das Ergebnis der Prüfung nicht als ungültig gewertet werden müsse.

9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.08.2020, eingelangt am 10.08.2020, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die minderjährige Beschwerdeführerin erhielt im Schuljahr 2019/20 häuslichen Unterricht, trat am 17.06.2020 zur Externistenprüfung über die erste Schulstufe (1. Klasse Volksschule) an und wurde in den Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Deutsch, Lesen, Schreiben“ negativ, in den übrigen Prüfungsgebieten positiv (Sachunterricht: Gut, Bildnerische Erziehung: Sehr gut, Musikerziehung: Sehr gut) beurteilt

Am 19.06.2020 entschied die Externistenprüfungskommission, dass die Beschwerdeführerin in den Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Deutsch, Lesen, Schreiben“ negativ beurteilt wird. Darüber hinaus wurde in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass die Gesamtbeurteilung somit auf „Nicht bestanden“ lautet.

Die Beschwerdeführerin war am Tag der Prüfung ängstlich, weinte und traute sich zunächst nicht, alleine das Schulgebäude zu betreten. Die Mutter begleitete die Beschwerdeführerin entgegen den ausdrücklichen (vorab zugegangenen) Anweisungen, wonach den Eltern aufgrund der COVID19-bedingten Situation ein Betreten des Schulgebäudes nicht gestattet sei, ihre Tochter bis in die Klasse und nahm bei ihr Platz. Sie verließ das Klassenzimmer auch dann nicht, als die Erstprüferin den anwesenden Prüfungskandidatinnen und –kandidaten die Prüfungsbögen austeilte und die Aufgaben erläuterte. Ein erstes Ersuchen des Direktors, der zwischenzeitlich im Prüfungsraum erschienen war, wurde seitens der Mutter der Beschwerdeführerin ignoriert, erst auf eine zweite, nachdrücklichere Bitte hin verließ die Mutter den Prüfungsraum, jedoch mit der Beschwerdeführerin, da diese nicht alleine im Prüfungsraum verbleiben wollte.

Der Direktor wies die Mutter der Beschwerdeführerin an, diese zu beruhigen, und gestattete gemeinsam mit der Erstprüferin in weiterer Folge, dass die Beschwerdeführerin auf dem Gang in Anwesenheit der Mutter mit der Bearbeitung der Arbeitsaufträge beginnen durfte. Die Beschwerdeführerin vermochte einige „Rechenhäuser“ langsam, jedoch richtig auszufüllen. Die übrigen Aufgaben (zB Ausmalen richtiger geometrischer Formen, einstellige Additionen und Subtraktionen, richtiges Anordnen von Zahlen, etc.) blieben unausgefüllt. Im Fach „Deutsch, Lesen, Schreiben“ vermochte die Beschwerdeführerin einen bestimmten Satz zu bilden und zu schreiben (von fünf zu bildenden Sätzen). Sie konnte diesen Satz jedoch nicht vorlesen, da sie aus der Angabe Buchstabe für Buchstabe abmalte. Die übrigen Aufgaben (zB das Durchlesen eines einfachen Textes über Tiger und das Beantworten einiger Fragen zu diesem Text mittels Single-Choice-Modus aus drei vorgegebenen Antwortmöglichkeiten) blieben unausgefüllt.

In Bezug auf das Prüfungsgebiet „Sachunterricht“ legte die Beschwerdeführerin eine sorgfältig angelegte Arbeitsmappe inklusive Herbarium vor, in „Musikerziehung“ wurde ein in einem Audio-File gespeichertes Musikstück mit der Blockflöte vorgespielt. Im Prüfungsgebiet „Bildnerische Erziehung“ wurden mitgebrachte Zeichnungen als in Ordnung befunden.

Die negativen Beurteilungen in den Prüfungsgebieten „Deutsch, Lesen, Schreiben“ sowie „Mathematik“ sind gerechtfertigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Im vorliegenden Verwaltungsakt finden sich die Arbeitsblätter der Prüfung, ein Fachgutachten der Volksschuldirektorin XXXX sowie die Mitteilung des Abteilungsleiters der Bildungsdirektion XXXX , wonach er sich den Ausführung der VD XXXX anschließe. Die gesetzliche Vertreterin hat das Gutachten im Parteiengehör als „nachvollziehbar“ erachtet.

Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die negative Beurteilung hinsichtlich der vorliegenden Prüfungsleistung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.

Die Beschwerdeführerin ist den Aufzeichnungen nicht substantiiert und nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten.

Der übrige verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Er ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2020, lauten:

„Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a)         der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” erhalten hat,
b)         der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c)         die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

(3) Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Schulstufe sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Abweichend davon sind Schülerinnen und Schüler der 2. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen, wenn die Schulkonferenz feststellt, dass die Schülerin oder der Schüler auf Grund ihrer oder seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist und keine Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht zu befürchten ist. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 und des § 20 Abs. 8 bleiben davon unberührt.

(4) – (9) […]

[…]

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,
a)         daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b)         betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),
c)         dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
d)         daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
e)         daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
f)         daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
g)         dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h)         dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1.         die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2.         der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend“ bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“

Zu A)

1. Gemäß § 25 Abs 3 SchUG ist die Beschwerdeführerin ex lege zum Aufsteigen in die zweite Schulstufe berechtigt.

2. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Externistenprüfung nicht bestanden wurde, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

3. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerdeführerin wurde bei der Externistenprüfung in den Prüfungsgegenständen „Mathematik“, „Deutsch, Lesen, Schreiben“ mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner ständigen Rechtsprechung darauf hin, dass Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“ sind. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. VwGH 5.11.2014, 2012/10/0009, VwSlg. 18.963 A, mit Verweis auf VwGH 9.7.1992, 92/10/0023; 29.11.2018, Ro 2017/10/0020). So stehen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes organisatorische und pädagogische Mängel im schulischen Bereich einer Leistungsbeurteilung nicht entgegen und haben bei dieser außer Betracht zu bleiben (VwGH 9.7.1992, 92/10/0023).

4. Die Systematik des Pflichtschulwesens geht davon aus, dass die Schülerinnen und Schüler der 1. Schulstufe über eine entsprechende Schulreife verfügen (widrigenfalls eine Aufnahme in die Vorschulstufe zu erfolgen hat). Die Schulreife eines Kindes gemäß § 6 Abs. 2b Z 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 liegt vor, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden (vgl. auch die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die näheren Festlegungen betreffend das Vorliegen der Schulreife – Schulreifeverordnung – , BGBl. II Nr. 300/2018). Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife voraus.

5. Nach Darstellung der Mutter als auch nach der Darstellung des Ablaufes der Externisten-Prüfung im Prüfungsprotokoll als auch nach der Darstellung der Erstprüferin sowie des als Zweitprüfers fungierenden Volksschuldirektors vermochte die Beschwerdeführerin weder alleine – ohne Anwesenheit der begleitenden Mutter – im Prüfungsraum zu verbleiben noch sich in weiterer Folge über einen Zeitraum von zumindest 30 Minuten auf dem Gang vor dem Klassenzimmer ausreichend zu beruhigen.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Prüfungskommission, dass die weitere Anwesenheit der weinenden Beschwerdeführerin samt ihrer Mutter zu einer unzumutbaren Störung der anderen Prüfungskandidatinnen und –kandidaten geführt hätte. Es ist dem Zweitprüfer daher keinesfalls vorzuwerfen, dass er die Mutter und die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, den Prüfungsraum zu verlassen und auf dem Gang vor dem Prüfungsraum zu warten.

6. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die minderjährige Beschwerdeführerin von der Gesamtsituation her überfordert und beeinträchtigt gewesen sein mag. Dennoch ist von einem Kind im Alter von sieben Jahren und vier Monaten am Ende der ersten Schulstufe zu erwarten, dass es im Fall der ausreichenden Schulreife (insbesondere bei ausreichender sozial-emotionaler Reife) auch ohne Begleitung durch die Mutter das Schulgebäude betritt oder zumindest ohne Begleitung im Klassenzimmer verbleibt.

Dass die Externistenprüfung nicht im Prüfungsraum, sondern gewissermaßen provisorisch am Gang davor absolviert werden musste, ist somit primär durch die offenkundig unzureichende sozial-emotionale Reife der Beschwerdeführerin bedingt gewesen.

Somit ist aber umgekehrt die konkrete Durchführung der Externistenprüfung auf dem Gang nicht der Prüfungskommission zur Last zur legen, zumal der – behaupteten – Einschüchterung der Beschwerdeführerin durch die Gesamtsituation auf der einen Seite die (unerlaubte und jedenfalls unübliche) Anwesenheit und Nähe der Mutter über einen wesentlichen Zeitraum des Prüfungsverlaufes auf der anderen Seite gegenüber stand.

Dem Prüfungsprotokoll und den Stellungnahmen der Mitglieder der Prüfungskommission ist auch nachvollziehbar kein Hinweis zu entnehmen, dass eine – behauptete – Voreingenommenheit gegen die Beschwerdeführerin Bestand hatte. So wurde die vorgelegte Arbeitsmappe (aus dem häuslichen Unterricht) als „sorgfältig angelegt“ qualifiziert, auch das lediglich als Audiofile vorgespielte Musikstück wurde wohlwollend bedacht, ohne zB zu hinterfragen, ob das Stück tatsächlich von der Beschwerdeführerin gespielt wurde oder nicht – eine Frage, die sich bei einer tatsächlichen Voreingenommenheit wohl aufgedrängt hätte. Auch wäre es der Prüfungskommission frei gestanden, nach dem Verlassen des Prüfungsraumes durch die Beschwerdeführerin keinerlei Aktivitäten hinsichtlich „Rettung“ der Prüfung zu setzen und die Externistenprüfung sofort als nicht bestanden zu werten.

7. Im Gesamtergebnis kann die Kritik der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin an der Durchführung der Prüfung nicht einmal im Ansatz geteilt werden. Es mag zutreffend sein, dass die Beschwerdeführerin emotional beeinträchtigt war und sich auch durch die unbekannten Personen eingeschüchtert gefühlt hat. Diese Rahmenumstände der Prüfung waren der gesetzlichen Vertreterin jedoch von vornherein bekannt und wäre es an ihr gelegen, ihr Kind, welches sich gerade aufgrund des bisherigen häuslichen Unterrichtes nunmehr in einer ungewohnten Umgebung (fremdes Schulgebäude, fremdes Klassenzimmer, fremde Lehrkräfte) wieder fand, rechtzeitig auf diese Situation vorzubereiten. Dass die anderen Prüfungskandidatinnen und –kandidaten auch ohne Elternteil die Schule betreten und in einem fremden Prüfungsraum die Prüfung absolvieren konnten, zeigt, dass bei ausreichender sozial-emotionaler Reife ausreichend adäquate Rahmenbedingungen gegeben waren.

Und selbst wenn – wovon das Bundesverwaltungsgericht wie oben ausgeführt jedoch ausdrücklich nicht ausgeht – seitens der Mitglieder der Prüfungskommission erheblicher Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden wäre, so stehen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes organisatorische und pädagogische Mängel im schulischen Bereich einer Leistungsbeurteilung nicht entgegen und haben bei dieser außer Betracht zu bleiben (VwGH 9.7.1992, 92/10/0023).

8. Die belangte Behörde hat somit zu Recht die negative Beurteilung der Prüfungsgebiete „Mathematik“ und „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und somit die negative Gesamtbeurteilung der Externistenprüfung festgestellt.

Die Beschwerdeführerin ist dennoch ex lege (§ 25 Abs 3 SchUG) zum Aufstieg in die 2. Schulstufe berechtigt.

9.Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde und der sachverständigen Stellungnahme geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass die gegenständliche Materie nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen; vgl. dazu auch VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 24.4.2018, Ra 2018/10/0019).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226; 29.10.2007, 2007/10/0203; 28.04.2006, 2005/10/0158; 22.11.2004, 2004/10/0176; 02.09.1998, 98/12/0099; 02.04.1998, 97/10/0217; 24.01.1994, 93/10/0224; 11.11.1985, 85/10/0096), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Aufstiegsklausel Externistenprüfung häuslicher Unterricht Leistungsbeurteilung Leistungsdefizit Leistungsfeststellung negative Beurteilung negative Leistungsfeststellung pädagogisches Gutachten Pandemie Prüfungskommission soziale Kompetenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2233865.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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