TE Bvwg Beschluss 2020/8/27 W256 2230912-1

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Veröffentlicht am 27.08.2020
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Entscheidungsdatum

27.08.2020

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §40
VwGVG §8a
ZPO §64 Abs1 Z3

Spruch

W256 2230912-1/7E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , vom 27. März 2020 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Rechnungshofes vom 4. März 2020, Zl. XXXX den Beschluss:

A)       Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen und die Verfahrenshilfe nicht bewilligt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller versendete am 9. September 2019 folgende E-Mail an die Präsidentin des Rechnungshofs:

„Sehr geehrte Frau Präsidentin […]!

Wie Sie bereits aus meinem E-Mail vom 18. Juli 2017, 10:08 Uhr, wissen, bin ich ein Gegner von Steuergeldverschwendung.

Der Rechnungshof hat die Bevölkerung aufgefordert, Vorschläge für Prüfaufträge zu erstatten.

Ich bin sehr enttäuscht, dass Sie meiner Anregung einer Erstellung eines Prüfauftrages bzgl. dem Rechercheergebnis

XXXX

von XXXX über die XXXX beim XXXX nicht aufgegriffen haben.

Unter Hinweis auf § 2 und § 3 Auskunftspflichtgesetz ersuche ich um Beantwortung folgender nicht personenbezogener Fragen, die mir auf der Website

XXXX

aufgefallen sind und die auch im Beschluss des

Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2018/12/0030

vom 5. September 2018 zu finden sind:

1.       Hat es für die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten für XXXX in einer Privatrechtsangelegenheit eine gesetzliche Verpflichtung gegeben?

2.       Falls nein, welche gesetzliche Bestimmung rechtfertigt die Ausgaben des Rechnungshofs für den Rechtsanwalt von XXXX in einer Privatrechtsangelegenheit?

3.       Welche gesetzlichen Bestimmungen haben eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern des Rechnungshofs derart erzwungen, dass der XXXX trotz einer offenkundigen Dienstpflichtverletzung durch ihr Mitwirken bei einer rechtswidrigen Ermahnung die Rechtsanwaltskosten zur Gänze ersetzt wurden, während dem Beschwerdeführer im obig genannten Verfahren nur ein aliquoter Teil der Rechtsanwaltskosten ersetzt wurde?

Im Falle einer Auskunftsverweigerung beantrage ich gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz eine bescheidmäßige Erledigung.

Ich ersuche ausdrücklich, mir im Falle der Auskunftsverweigerung kein formloses Informationsschreiben zu übermitteln, sondern den beantragten Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX “

Mit E-Mail vom 30. Oktober 2019 teilte der Rechnungshof dem Antragsteller mit, dass seinem Begehren um Auskünfte aus rechtlichen Gründen (u.a. wegen Verschwiegenheitspflichten) nicht nachgekommen werden könne.

In dem darauf bezogenen Schreiben vom 6. November 2019 führte der Antragsteller u.a. aus, dass vom Rechnungshof keine gesetzlichen Bestimmungen angeführt worden seien, weswegen seinem Auskunftsersuchen nicht entsprochen werden könne. Die „nebulose“ Argumentation in Bezug auf Verschwiegenheitspflichten sei bereits vom Verwaltungsgerichtshof kritisiert worden. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2018, XXXX , enthalte eine unrichtige

Text


Begründung. Auch lasse sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2019, Ra 2018/12/0030, keine eingehende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung ableiten. Tatsächlich seien die im Auskunftsersuchen gestellten Fragen nicht personenbezogen. Diese Feststellung sei auch auf der Website XXXX zum oben zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, nachzulesen. Die Bezahlung von Anwaltskosten in einer Privatrechtsangelegenheit ohne gesetzliche Verpflichtung halte er ebenso für eine Steuerverschwendung. Diese falle nicht unter die Verschwiegenheitspflicht, sondern unter eine Anzeigepflicht.

Mit Bescheid der Präsidentin des Rechnungshofes vom 4. März 2020, Zl. XXXX wurde das Auskunftsbegehren des Antragstellers vom 9. September 2019 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage einer allfällig geleisteten Zahlung an XXXX Rückschlüsse auf die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses zwischen ihr und der belangten Behörde zulasse und daher als „personenbezogenes Datum“ anzusehen sei. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2018, XXXX , welches zu einem vergleichbaren Schluss gekommen sei. Die vom Antragsteller begehrte Information unterliege daher dem Anspruch auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG. Als Eingriffstatbestand komme nur ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Antragstellers in Betracht. Ein solches sei aus dem Begehren nicht ersichtlich und sei ein solches auch gar nicht behauptet oder dargelegt worden. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts kam die belangte Behörde zum Schluss, dass auch im gegenständlichen Fall XXXX ein schutzwürdiges und grundrechtlich legitimiertes Interesse an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft habe, welches gegenüber dem persönlichen Interesse des Antragstellers überwiege.

Am 27. März 2020 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts in Bezug auf den obigen Bescheid beim Rechnungshof ein und schloss diesem Antrag ein Vermögensbekenntnis an. Begründend führte er darin aus, dass die Auskunftserteilung über eine Rechtsgrundlage weder unter eine Verschwiegenheitspflicht, der das Informationsschutzgesetz entgegenstehe, noch unter das Datenschutzgesetz falle, weil die Auskunftserteilung einer Rechtsgrundlage kein persönliches Datum darstelle. Zum Umfang der Verfahrenshilfe führte er aus, dass er die Befreiung von Gerichtsgebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Beisitzern und Übersetzern sowie der notwendigen Barauslagen, die vom beigegebenen Rechtsanwalt gemacht worden seien sowie die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantrage.

In seinem – unter einem vorgelegten – Vermögensbekenntnis führte er unter Angabe seiner Anschrift u.a. aus, er beziehe eine tägliche Notstandshilfe in Höhe von 40,68, verfüge über ein Sparbuch mit einem Einlagewert von 129,75 Euro, über ein Girokonto mit einem Kontostand von 529,42 Euro, Bargeld in Höhe von 325,43 Euro sowie über ein Grundstück und eine Rechtsschutzversicherung. Zur (bereits) im Formular geforderten Angabe des letzten steuerlichen Einheitswerts seines Grundstückes führte der Antragsteller aus, er habe keine Ahnung. Außerdem sei er obdachlos. Diesem Vermögensbekenntnis war eine Mitteilung des AMS über den Leistungsbezug des Antragstellers beigelegt. Sonstige Nachweise über die von ihm angegebenen Vermögensverhältnisse waren nicht angeschlossen.

Der Rechnungshof legte den Antrag auf Verfahrenshilfe samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Mai 2020 vor.

Mit Verbesserungsauftrag vom 19. August 2020 wurde der Antragsteller gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, die von ihm im Vermögensbekenntnis dargelegten Vermögensverhältnisse durch entsprechende Nachweise näher zu belegen bzw. seine dargelegte Rechtsschutzversicherung näher zu erläutern. Auch wurde er aufgefordert, im Hinblick auf die von ihm bekanntgegebene Obdachlosigkeit Angaben zur im Verfahren bekanntgegebenen Anschrift zu erstatten und – wie bereits im von ihm verwendeten Formular eines Vermögensbekenntnisses gefordert – das von ihm angegebene Grundstück anhand des (letzten steuerlichen) Einheitswertes zu bewerten. Die Vorlage eines Meldezettels sowie die Einholung eines Einheitswertes seines Grundstückes beim Finanzamt wurde darin nicht verlangt.

Dazu führte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. August 2020 aus, die vom erkennenden Gericht geforderten Nachweise seien im vom Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Antragsformular nicht gefordert. Angesichts dieses Missstandes erhebe der Antragsteller eine Beschwerde an die Volksanwaltschaft. Auch erhebe er gegen die erkennende Richterin eine Dienstaufsichtsbeschwerde, weil ihr dieser Mangel hätte auffallen müssen oder die Nachweise eben nur deshalb gefordert worden seien, weil es sich beim Antragsteller um seine Person bzw. beim „Antragsgegner“ um den Rechnungshof handle. Da der Anschein einer Befangenheit der erkennenden Richterin vorliege, werde auch die Ablehnung der erkennenden Richterin beantragt. In der Sache führte der Antragsteller aus, bei seinem Grundstück handle es sich um ein kleines unbebautes Grundstück und zwar einen Kleingarten. Bei diesem Kleingarten handle es sich „faktisch“ um den Hauptwohnsitz des Antragstellers. Weshalb dieser Kleingarten verkauft werden müsse, um Verfahrenshilfe zu bekommen, sei für den Antragsteller nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller verfüge über eine Rechtsschutzversicherung in Bezug auf eine Schadenssumme von EURO 130.000. Unter einem legte der Antragsteller die von ihm im Verbesserungsauftrag geforderten Nachweise sowie zusätzlich eine ZMR Abfrage vor. Eine ziffernmäßige bestimmte Angabe des (letzten steuerlichen) Einheitswertes des von ihm angegebenen Grundstückes wurde nicht dargelegt, sondern führte der Antragsteller dazu vielmehr aus, er werde nunmehr einen Einheitswert beim Finanzamt beantragen.

Die im Schreiben vom 22. August 2020 gegen das erkennende Gericht bzw. die erkennende Richterin erhobenen Beschwerden des Antragstellers wurden mit Schreiben jeweils vom 26. August 2020 vom erkennenden Gericht an die entsprechenden Stellen gemäß § 6 AVG weitergeleitet und der Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Antragsteller bezieht eine tägliche Notstandshilfe in Höhe von 40,68 und somit von ungefähr 1.220 Euro monatlich. Daneben verfügt der Antragsteller über ein (zum Stand 6.3.2020 nachgewiesenes) Sparbuch mit einem Einlagewert von 129,75 Euro, einem Girokonto mit einem (zum Stand 28.2.2020 nachgewiesenen) Kontostand von 529,42 Euro, sowie über Bargeld in Höhe von 325,43 Euro.

Daneben verfügt der Antragsteller über eine Liegenschaft in XXXX sowie über eine Rechtsschutzversicherung, welche eine Versicherungssumme von 130.000 Euro und u.a. allgemeinen Beratungsrechtsschutz umfasst.

Der Antragsteller hat in Wien seinen Hauptwohnsitz.

Ihn treffen weder Unterhalts-, noch Rückzahlungsverpflichtungen.

Der Antragsteller führte das Verfahren bisher selbständig und ohne rechtliche Vertretung. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass der Antragsteller immer wieder auf rechtliche Bestimmungen und richterliche Entscheidungen Bezug nimmt. Im Laufe des Verfahrens zeigte der Antragsteller ein Verhalten, das keinerlei Zweifel daran aufkommen lässt, dass er auch ohne anwaltliche Vertretung in der Lage ist, das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne die Beigebung eines Rechtsanwaltes zu führen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den vom Antragsteller aufgrund des Verbesserungssauftrages erfolgten Erläuterungen und vorgelegten Nachweisen.

Dass der Antragsteller in Wien über einen Hauptwohnsitz verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in seinem Schreiben vom 22. August 2020 in Zusammenhalt mit dem von ihm vorgelegten Meldezettel.

Die Feststellung, dass keinerlei Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller in der Lage ist, das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne die Beigebung eines Rechtsanwaltes zu führen, beruht auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und den im Verfahren ansonsten erstatteten Eingaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

zu Spruchpunkt A)

§ 8a Abs. 1 und 2 VwGVG, idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet auszugsweise:

"(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (...)

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird."

Die §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 und 2 ZPO lauten auszugsweise:

"§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde."

"§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich

geregelten staatlichen Gebühren;

b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;

(...)

f)

der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;

 

diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; (...)

2.

(...)

3.

sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich

geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;

(..)“

„§ 66 (1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.

(2) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.“

Ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, bestimmt sich – wie auch aus § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO hervorgeht – „nach der Lage des Falles“. Dem entspricht es, dass die Verfahrenshilfe zu gewähren ist, „soweit“ dies geboten ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrenshilfe für das Verfahren zur Gänze oder zum Teil bewilligt werden kann, je nachdem, für welche Handlungen der Partei diese erforderlich ist. Die Lage des Falles ist auch maßgeblich für die Auswahl der konkreten Begünstigung, die das Verwaltungsgericht gewähren kann: ob nämlich die Partei vorläufig von Gebühren befreit und/oder ob ihr ein Rechtsanwalt beigegeben wird (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8a VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) und die darin wiedergegebenen Erläuterungen).

Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG – als u.a. eine Grundvoraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe – verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu auch VwGH, 11.9.2019, 2018/08/0008 sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8a VwGVG, Anm. 5 (Stand 1.10.2018, rdb.at ).

Im Sinn der insofern relevanten Definition des § 63 Abs. 1 ZPO ist als notwendiger Unterhalt nach § 8a VwGVG demnach derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0205). Bei der Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Sinn des § 63 Abs. 1 ZPO aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der für den Antragsteller voraussichtlich anfallenden Kosten erforderlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061, mwN).

Zu den für den Antragsteller voraussichtlich anfallenden Kosten ist für das vorliegende Verfahren anzuführen, dass gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebührenG 1957 iVm. § 1 und § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für eine Beschwerde eine Pauschalgebühr in Höhe von Euro 30 entrichtet werden müsste.

Wie den eigenen (aufgrund des Verbesserungsauftrages auch nachgewiesenen) Ausführungen des Antragstellers zu entnehmen ist, bezieht dieser eine tägliche Notstandshilfe in Höhe von 40,68 und somit von ungefähr 1.220 Euro monatlich. Daneben verfügt der Antragsteller über ein (zum Stand 6.3.2020 nachgewiesenes) Sparbuch mit einem Einlagewert von 129,75 Euro, einem Girokonto mit einem (zum Stand 28.2.2020 nachgewiesenen) Kontostand von 529,42 Euro, Bargeld in Höhe von 325,43 Euro sowie eine Liegenschaft in XXXX , welche er laut seinen eigenen Angaben in seiner Stellungnahme vom 22. August 2020 „faktisch“ als Hauptwohnsitz bezeichnet. Nach den weiteren Angaben des Antragstellers im Vermögensbekenntnis treffen diesen weder Unterhalts-, noch Rückzahlungsverpflichtungen.

Vor diesem finanziellen Hintergrund bestehen von Seiten des erkennenden Gerichts keine Gründe, anzunehmen, dass die einmalige Leistung einer Pauschalgebühr von Euro 30,-- den notwendigen Unterhalt des Antragstellers gefährden könnte, sodass schon allein unter dem Aspekt der Mittellosigkeit die begehrte Verfahrenshilfe in diesem Umfang nicht geboten und dementsprechend nicht zu gewähren ist.

Sofern der Antragsteller weiters die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers begehrt, ist zunächst anzumerken, dass im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht besteht. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entbindet dieser Umstand das erkennende Gericht jedoch nicht davon, dennoch im Einzelfall zu beurteilen, ob die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers zur Sicherstellung eines effektiven Zugangs zu einem Gericht nicht doch unumgänglich ist (VfGH 25.6.2015, G 7/2015; VwGH, 3.9.2015, Ro 2015/21/0032 u.v.m.).

Dies ist dann zu verneinen, wenn die bereits genannten Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren -insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles - Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen (u.a. VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008).

Wie dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aber auch dem hg Verfahren zu entnehmen ist, verfügt der Antragsteller über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und ist er durchaus in der Lage, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Nach dem Verwaltungsakt war der Antragsteller bisher in der Lage, ein Auskunftsbegehren an den Rechnungshof zu stellen, das zu einer Auskunft - wenn auch nicht im Sinne des Antragstellers - führte. Ebenso war er in der Lage den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag einzubringen und auf den in weiterer Folge ergangenen Verbesserungsauftrag von Seiten des Gerichts fristgerecht zu reagieren. Dabei konnte er – wie auch bereits im bisherigen Verfahren – seinem Standpunkt, die auf die Verschwiegenheitspflicht und das Datenschutzgesetz gestützte Verweigerung seines Auskunftsbegehrens sei im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt, auch rechtlich Ausdruck verleihen.

Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage bzw. eine besondere Tragweite des Rechtsfalls für den Antragsteller, die eine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter im vorliegenden Beschwerdeverfahren für den Antragsteller erforderlich machen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht zu erwarten und auch nicht zu erkennen, zumal der Antragsteller lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt ohnedies über eine Rechtsschutzversicherung und damit (zumindest) über einen Beratungs-Rechtsschutz verfügt.

Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde so zu verstehen sind, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

Auch werden die Verfahren der Verwaltungsgerichte - anders als der Zivilprozess in allgemeinen Streitsachen - gemäß § 17 VwGVG iVm. § 37 und § 39 Abs. 2 AVG vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht. Demnach hat das Gericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. etwa VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009, mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln. Dabei hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge darf sich das Verwaltungsgericht nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Das Verwaltungsgericht hat freilich die Partei eines Verfahrens, wenn sie nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem Verwaltungsgericht nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen (vgl. zum Ganzen VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN).

Nach einer Einzelfallprüfung bedarf der Antragsteller somit schon mangels Erforderlichkeit - entgegen seiner Ansicht – keiner Beigabe eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren.

Sonstige im Verfahren allfällig anfallende Kosten sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die vom Antragsteller zusätzlich geltend gemachten Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts sowie von Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Beisitzern und Übersetzern sind im Rahmen eines allein auf die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Auskunft aufgrund eines Auskunftsbegehrens abstellenden, durch einen Einzelrichter gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BvwGG) zu entscheidenden Beschwerdeverfahrens – wie dem vorliegenden – jedenfalls nicht zu erwarten und wurde die Notwendigkeit solcher Ausgaben im konkreten Fall auch nicht näher dargelegt (siehe auch VwGH, 27.5.2020, Ra 2020/03/0019). Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Antragsteller Gebühren für gegebenenfalls zu ladende Zeugen und Zeuginnen nicht zu tragen hätte, da solche Gebühren gemäß § 26 Abs. 4 VwGVG grundsätzlich vom Verwaltungsgericht zu tragen wären und solche gemäß § 26 Abs. 3 VwGVG dem Zeugen auch kostenfrei, dh. ohne Entrichtung von Verwaltungsabgaben auszuzahlen wären.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher insgesamt abzuweisen.

Zur geltend gemachten Befangenheit der erkennenden Richterin ist folgendes anzumerken:

Gemäß § 6 VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.

Demnach haben die Gerichtsorgane ihre Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen. Ein Ablehnungsrecht wegen Befangenheit eines der in dieser Bestimmung genannten Organe des Verwaltungsgerichts steht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu. Somit besteht auch keine (unmittelbare) Verpflichtung mittels Beschluss über eine von der Partei eingewendete Befangenheit zu entscheiden. Die Mitwirkung eines allenfalls befangenen Organwalters an der Entscheidung kann lediglich im Rechtsmittel gegen die die anhängige Rechtssache erledigende Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. Eder/Martschin/Schmidt, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2., überarbeitete Auflage, § 6, K 7.).

Der Antragsteller bringt dazu in seiner Stellungnahme vom 22. August 2020 vor, die erkennende Richterin habe im vorliegenden Fall zu Unrecht und nur deshalb einen Verbesserungssauftrag erteilt, weil es sich beim Antragsteller um seine Person handle bzw. beim „Beschwerdegegner um den Rechnungshof“. Das vom Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellte Formular eines Vermögensbekenntnisses sehe nämlich den – von der erkennenden Richterin geforderten - Nachweis der darin getätigten Angaben nicht vor.

Damit macht der Antragsteller eine Befangenheit der erkennenden Richterin im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG (nämlich wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen) geltend.

Festzuhalten ist, dass – wie bereits oben dargelegt – das Gericht dem Offizialprinzip und dem Amtswegigkeitsprinzip entsprechend verpflichtet ist, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen hat.

Wie aus § 66 Abs. 2 ZPO hervorgeht, ist einem Antrag auf Verfahrenshilfe ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es nach Abs. 3 dieser Bestimmung das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern.

Das Fehlen eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses begründet einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG, dessen unterlassene Behebung innerhalb der eingeräumten Frist zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens berechtigt (VwGH, 27.7.2020, Ra 2020/04/0095-2 m.w.N.).

In seinem – dem Antrag auf Verfahrenshilfe angeschlossenen – Vermögensbekenntnis führte der Antragsteller unter Angabe seiner Anschrift u.a. aus, er beziehe eine tägliche Notstandshilfe in Höhe von 40,68, verfüge über ein Sparbuch mit einem Einlagewert von 129,75 Euro, über ein Girokonto mit einem Kontostand von 529,42 Euro, Bargeld in Höhe von 325,43 Euro sowie über ein Grundstück und eine Rechtsschutzversicherung. Zur (bereits) im Formular geforderten Angabe des letzten steuerlichen Einheitswerts seines Grundstückes führte der Antragsteller aus, er habe keine Ahnung. Außerdem sei er obdachlos. Diesem Vermögensbekenntnis war lediglich eine Mitteilung des AMS über den Leistungsbezug des Antragstellers beigelegt. Sonstige Nachweise über die von ihm angegebenen Vermögensverhältnisse waren nicht angeschlossen.

Da die vom Antragsteller im Vermögensbekenntnis angeführten Vermögensverhältnisse teilweise nicht belegt waren und eine Unzumutbarkeit ihres Nachweises im konkreten Fall auch nicht erkannt werden konnte, war der Antragsteller daher – auch im Hinblick auf § 66 Abs. 3 ZPO – zur Behebung (auch) dieses Mangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern.

Die bloße Wahrnehmung der Verfahrensführung durch die erkennende Richterin kann keine Parteilichkeit begründen. Sonstige Gründe, die für eine Befangenheit der erkennenden Richterin sprechen würden, sind nicht erkennbar und wurden solche auch nicht dargelegt.

Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG die Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Rechnungshofes mit der Zustellung des gegenständlichen Beschlusses zu laufen beginnt. Ab Zustellung des gegenständlichen Beschlusses kann daher binnen vier Wochen eine Beschwerde gegen den Bescheid erhoben werden, die beim Rechnungshof einzubringen ist.

zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Auskunfterteilung Aussichtslosigkeit Mutwillen notwendiger Unterhalt Verfahrenshilfe Verfahrenshilfe-Nichtgewährung wirtschaftliche Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2230912.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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