TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/28 W116 2226292-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.08.2020

Norm

AVG §7 Abs1 Z3
BDG 1979 §118 Abs1
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §91
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W116 2226292-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, Senat 1, vom 09.06.2020, GZ: BMI-40051/0038-DK-Senat1/2019, in betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer ist Beamter des Bundes im Ruhestand. Anfang 2003 wurde er zum Leiter der XXXX im BMI bestellt. Von Oktober 2000 bis Oktober 2004 war er Mitglied, danach bis Ende 2012 Vorsitzender des Kuratoriums des XXXX (in der Folge: X-Fonds). Seit Jänner 2017 befindet er sich im Ruhestand.

2.       Aufgrund medialer Berichterstattung (unter anderem am 14.06.2019) wurde dem BMI bekannt, dass gegen „höchste Beamte im Innenministerium sowie einen Funktionär des X-Fonds" von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwalt angeblich Anklagen eingebracht worden seien. Am 18.06.2019 übermittelte XXXX (in der Folge: H) der Abteilung 1/1 ein E-Mail, mit welchem er die Dienstbehörde darüber informierte, dass der Beschwerdeführer, XXXX und er selbst am 13.06.2013 nach einem Rechnungshofbericht zum X-Fonds bei der WKStA angezeigt worden seien. Seither führe die WKStA gegen die genannten Personen und den Geschäftsführer des X-Fonds, XXXX , ein Ermittlungsverfahren. Eine Anklageschrift der WKStA sei mit 18.06.2019 dem Rechtsvertreter der Angeklagten übermittelt worden. Diese war dem E-Mail jedoch nicht beigelegt. Nach mehreren Amtshilfeersuchen übermittelte die Oberstaatsanwaltshaft Wien dem BMI die gegenständliche Anklageschrift am 22.07.2019 (AS 47 – 171).

Laut der 63-seitigen Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 07.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer und drei weiteren Personen zur Last gelegt, sie hätten als Geschäftsführer bzw. als Kuratoriumsmitglieder des X-Fonds im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) missbraucht und dadurch den X-Fonds in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag von 1.101.486 Euro am Vermögen geschädigt, indem sie entgegen den Bestimmungen der Fondssatzung und dem dort festgelegten Fondszweck ihnen nahestehenden Personen und Organisationen Spenden aus dem Vermögen des X-Fonds gewährten, wodurch sie in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstießen, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienten, und zwar in 31 konkret angeführten und datierten Fällen zwischen dem 07.03.2007 und dem 12.12.2012.

3.       Mit Schriftsatz vom 24.07.2019 leitete die Dienstbehörde in der Sache eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission weiter, wonach der Beschwerdeführer wegen der ihm in der Anklageschrift zum Vorwurf gemachten Handlungen im Verdacht stehe, gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und 2 BDG verstoßen und dadurch Pflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

4.       Mit Mail vom 31.07.2019 übermittelte H in Absprache mit den übrigen Beschuldigten der Dienstbehörde eine Kopie des von ihrem rechtlichen Vertreter beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebrachten Einspruchs gegen die oben angeführte Anklageschrift vom 02.07.2019 (AS 187 – 233) samt dem diesem beiliegenden, von Univ.Prof Dr. Bernhard RASCHAUER verfassten Rechtsgutachten zu Fragen der Verwaltung des X-Fonds vom 19.06.2019 (AS 235 – 255).

5.       Mit Beschluss vom 30.10.2019 leitete die Disziplinarkommission beim BMI gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe, als Kuratoriumsmitglied des X-Fonds im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich (§ 5 Abs. 3 StGB) missbraucht und dadurch den X-Fonds in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag von 1.101.486 Euro am Vermögen geschädigt zu haben, indem er als Kuratoriumsmitglied in 31 konkret angeführten Fällen entgegen den Bestimmungen der Fondssatzung und dem dort festgelegten Fondszweck im gemeinsamen Zusammenwirken mit anderen Kuratoriumsmitgliedern nahestehenden Personen und Organisationen Spenden aus dem Vermögen des X-Fonds gewährte, wodurch er in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstieß, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienten, und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen zu haben. (AS 311 – 339)

6.       Der Beschwerdeführer brachte dagegen über seinen rechtlichen Vertreter mit Schreiben vom 02.12.2019 eine Beschwerde ein. Er begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich der ihm zum Vorwurf gemachten Handlungen gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 bereits absolute Verjährung eingetreten sei.

7.       Am 21.02.2020 langte bei der Disziplinarkommission die Entscheidung des OLG Wien vom 12.02.2020, Zl. 23 Bs 209/19g, ein, mit der die gegen die Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung wegen Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 07.06.2019 eingebrachten Einsprüche abgewiesen wurden und festgestellt wurde, dass die Anklageschrift rechtswirksam ist (AS 355 - 415).

8.       Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2020, W146 2226092-1/2E wurde der angefochtene Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 30.10.2019 in Erledigung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen (AS 471 – 484). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass notwendige Ermittlungen der belangten Behörde zur Beurteilung der Verjährung fehlten.

9.       Mit nunmehr beschwerdegegenständlichem Beschluss der Disziplinarkommission beim BMI, Senat 1, wurde in der Angelegenheit gegen den Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er im Verdacht stehe, er habe (im Original, natürliche Personen sind anonymisiert):

„als Kuratoriumsmitglied des X-Fonds im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich (§ 5 Abs. 3 StGB) missbraucht und dadurch den X-Fonds in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag von 1.101.486 Euro am Vermögen geschädigt, indem er als Kuratoriumsmitglied entgegen den Bestimmungen der Fondssatzung und dem dort festgelegten Fondszweck im gemeinsamen Zusammenwirken mit anderen Kuratoriumsmitgliedern nahestehenden Personen und Organisationen Spenden aus dem Vermögen des X-Fonds gewährte, wodurch er in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstieß, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienten, und zwar:

1.)      am 7. März 2007 der Familie K einen Betrag von 5.000 Euro für Projekte zugunsten

der Kinder des verstorbenen Major K;

2.)      am 11. Juni 2007 der Österreichischen Verwaltungswissenschaftlichen Gesellschaft einen Betrag von 2.500 Euro für eine Tagung zum Thema "Zukunftsperspektiven für den öffentlichen Dienst";

3.)      am 11. Jänner 2008 dem Österreichischen Integrationsfonds einen Betrag von 290 Euro als Kostenersatz für ein Mittagessen der Angeklagten im Restaurant Do & Co im Haas- Haus;

4.)      am 12. Februar 2008 dem Bundesministerium für Inneres einen Betrag von 4.000 Euro als Druckkostenbeitrag für die Herausgabe der Festschrift MACHACEK/MATSCHER;

5.)      am 9. Oktober 2008

a.)      der Erzdiözese Wien einen Betrag von 250.000 Euro für die Errichtung einer Kirche

am Asperner Flugfeld;

b.)      der St. Anna Kinderkrebshiife einen Betrag von 100.000 Euro für die Ausstattung

der Räumlichkeiten des Forschungsinstituts;

c.)      dem Gendarmerie-Jubiläumsfonds einen Betrag von 100.000 Euro für die

Unterstützung hilfsbedürftiger Polizisten;

d.)      dem Lions Club Wien Ostarrichi einen Betrag von 50.000 Euro für die Unterstützung

seiner Aktivitäten;

e.)      der Concordia Sozialprojekte Gemeinnützige Privatstiftung einen Betrag von 50.000

Euro für das Sozialzentrum Lazarus in Bukarest;

f.)      dem Kulturverein Österreichischer Roma einen Betrag von 50.000 Euro für die

Instandsetzung der Büroräumlichkeiten, die Erneuerung der EDV-Anlage und andere Zwecke;

g.)      der Israelitischen Kultusgemeinde einen Betrag von 30.000 Euro für die Einrichtung

und Ausstattung einer jüdischen Schule sowie einen Betrag von 20.000 Euro für die Herausgabe von neuen jüdischen Gebetsbüchern;

h.)      der Österreichischen Verwaltungswissenschaftlichen Gesellschaft einen Betrag von

25.000 Euro für die Herausgabe von Tagungsbänden und zur Deckung von Reise- und Aufenthaltskosten von Vortragenden;

i.)      der Österreichischen Juristenkommission einen Betrag von 10.000 Euro als

Unterstützung für ihre Aktivitäten und Tagungen;

j.)      X einen Betrag von 10.000 Euro für ein Künstlerprojekt in Albanien;

k.)      dem Österreichischen Juristentag einen Betrag von 10.000 Euro für die Ausrichtung

des 17. Österreichischen Juristentags in Wien;

l.)      dem Verein „mirno more" einen Betrag von 5.000 Euro für die Teilnahme von

Wiener Jugendlichen an den Projekten des Vereins;

6.)      am 24. Oktober 2008

a.)      dem Verein „H. STEPIC CEE Charity" einen Betrag von 100.000 Euro für die

Errichtung eines Kinderdorfes in Charkov/Ukraine;

b.)      dem Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei einen Betrag von 100.000 Euro für die

Unterstützung hilfsbedürftiger Polizisten;

c.)      Univ.-Prof. Dr. F bzw. der Österreichischen Akademie der Wissenschaften einen Betrag von 25.000 Euro für die Herausgabe eines Exkursionsführers und eines Tagungsbandes;

7.)      am 20. November 2008 dem Jüdischen Beruflichen Bildungszentrum einen Betrag von 35.196 Euro für Projekte zur Integration jüdischer Menschen in Österreich;

8.)      am 27. November 2008 der Stiftung Kindertraum einen Betrag von 25.000 Euro zur

Finanzierung von Projekten in Wien;

9.)      am 4. Dezember 2008 der israelitischen Kultusgemeinde Wien einen Betrag von 20.000

Euro für die Sanierung von Grabsteinen am Zentralfriedhof;

10.)    am 18. Februar 2009 T einen Betrag von 7.500 Euro für die Ausstattung einer Wohnung und psychotherapeutische Behandlung;

11.)    am 25. Marz 2009 X einen Betrag von 10.000 Euro für ein Künstlerprojekt in Albanien;

12.)    am 4. Mai 2009 M einen Betrag von 10.000 Euro als finanzielle Unterstützung;

13.)    am 26. Mai 2009 K einen Betrag von 15.000 Euro als finanzielle Unterstützung;

14.)    am 4. Juni 2009 J einen Betrag von 5.000 Euro als Belohnung;

15.)    am 18. September 2009 T einen Betrag von 15.000 Euro als finanzielle Unterstützung;

16.)    am 14. Oktober 2009 dem Verein Rettet das Kind - Österreich einen Betrag von 5.000

Euro für den Ausbau einer Förderwerkstätte im Burgenland;

17.)    am 22. März 2010 H einen Betrag von 5.000 Euro als finanzielle Unterstützung;

18.)    am 12. Dezember 2012 J einen Betrag von 2.000 Euro als Belohnung;

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,“

Begründend wurde zum Einleitungsbeschluss unter anderem Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Orignal, anonymisiert):

„… Aufgrund der vom Landesgericht für Strafsachen Wien übermittelten Unterlagen steht nunmehr fest, dass seitens der Staatsanwaltschaft auf Basis der hinsichtlich Tatzeiten (laut Sachverhaltsdarstellung zwischen 2005 und 2011) und Tatvorwurf (der Rechnungshof des Bundes veröffentlichte am 07.05.2013 über die Tätigkeit des X-Fonds einen Bericht, in welchem dieser die im angeführten Zeitraum satzungswidrig für karitative wissenschaftliche oder religiöse Projekte getätigten Spenden in Höhe von rund 3,8 Millionen €, insbesondere Spenden an das Austro-American Institute of Education sowie an diverse kirchliche Einrichtungen im In-und Ausland kritisierte, wobei der offensichtliche Zweck dieser pflichtwidrigen Handlung der gewesen wäre, den genannten Beamten des BMI hohe päpstliche Orden zu verschaffen, die ihnen sonst nicht wären verliehen worden) konkreten Sachverhaltsdarstellung, der Note der WKStA vom 09.07.2013 zufolge ein Strafverfahren (Ermittlungsverfahren) eingeleitet worden ist.

Dem Erhebungsersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 06.08.2013 ist zu entnehmen, dass unter Anschluss des Rechnungshofberichtes und der Satzung des X-Fonds in der Fassung 02.05.2006 an das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung konkrete Ermittlungsaufträge erteilt wurden. Demselben zufolge sollten unter anderem Urkunden beigeschafft und die gewährten Spenden nach Datum, Zweck, Betrag, Empfänger, usw. aufgelistet werden, welche Aufträge im Sinne des Erlasses des BMVRDJ vom 26.08.2019, GZ BMVRDJ-S578.028/0005-1V 3/2019 jedenfalls bereits Ermittlungshandlungen im Sinne des 2. Teils der StPO zu qualifizieren sind.

Zwar ist nunmehr auch evident, dass die Dienstbehörde bereits am 09.07.2013 von dem gegen den Beamten eingeleiteten Strafverfahren wegen des Verdachts gemäß § 153 StGB informiert worden ist, was aber nichts an der Tatsache ändert, dass zum Zeitpunkt der Kenntnis derselben von den detaillierten Vorwürfen das Strafverfahren gegen den Beamten bereits anhängig gewesen und daher eine Hemmung der Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Die Tatzeiten fallen in dem Zeitraum 07.03.2007 bis 12.12.2012.

Der Senat vertritt nach wie vor die Meinung, dass es sich bei den dem Beamten vorgeworfenen Taten um ein Fortsetzungsdelikt handelt.

Dafür sprechen auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, deren zufolge, „nachdem sich in der jüngeren Vergangenheit niemand mehr für das Vermögen des X-Fonds interessiert hat, die Angeklagten sich entschlossen haben, das Fondsvermögen für ihre Zwecke nutzbar zu machen und ihnen nahstehenden Personen bzw. Organisationen zuzuwenden." Daraus ergibt sich das für die Annahme des Vorliegens eines Fortsetzungsdeliktes erforderliche Gesamtkonzept der Beamten, nämlich das Vermögen für ihren Zweck nutzbar zu machen.

Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass - wie der Beamte in der Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss ausführt - die Abstimmung im Einzelfall mit unterschiedlichen obersten Fondorgane erfolgte, für welche Behauptung es - nebenbei bemerkt den Ausführungen des Oberlandesgerichts Wien auf Seite 23 ihrer Entscheidung zufolge - an jeglicher Dokumentation mangelt.

Hinzu kommt, dass die zufolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183, VwGH 14.01.1993, 92/09/0286, 28.10.2004, 2003/09/0045) für die Qualifikation von Einzelhandlungen als Fortsetzungsdelikt notwendigen sonstigen Parameter vorliegen, nämlich Gleichartigkeit der Begehungsform, der äußeren Begleitumstände und ein noch erkennbarer zeitlicher Zusammenhang.

Wie auch schon im Einleitungsbeschluss vom 30.10.2019 dargelegt wurde, sind die den Beamten zur Last gelegten Vorgangsweisen in der Begehungsform gleichartig und stehen in einem nahen zeitlichen Konnex (Abstand zwischen den Tathandlungen beträgt zwischen nicht einmal einem Monat bis maximal neun Monate).

Bei fortgesetzten Delikten beginnt die Verjährung erst mit Abschluss des letzten Teilaktes, sohin mit der am 12.12.2012 erfolgten Zuwendung zu laufen. Aufgrund des € 300.000,- übersteigenden Betrages beträgt die Verjährungsfrist § 57 Abs. 3 StGB zufolge zehn Jahre.

Für die Rechtsansicht des Senates spricht auch, dass die Staatsanwaltschaft ebenso die Verjährung zu prüfen hat.

Diese hat am 24.05.2013 von im Zeitraum 2005-2011 laut Rechnungshofbericht satzungswidrig getätigte Spenden - angeblich zum Zweck, päpstliche Orden hierfür zu erhalten - in einem Gesamtausmaß von rund 3,8 Millionen Euro erfahren. Moniert wurde die Spendenaktivität in einem Tatzeitraum und nicht zu einem bestimmten Tatzeitpunkt.

Die Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue im Sinne des § 153 Abs. 1 StGB zieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate (oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze) nach sich, während die Herbeiführung eines Schadens dadurch in Höhe von mehr als 5.000,- € bereits den Strafrahmen auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe und die Herbeiführung eines 300 000,- € übersteigenden Schadens den Strafrahmen auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe anhebt. Das führt dazu, dass die auch von der Staatsanwaltschaft zu beachtende Verjährungsfrist sich von einem Jahr auf zehn Jahre erhöht. Die von der Staatsanwaltschaft aufgenommenen Ermittlungen hemmen ebenso die für diese geltenden Verjährungsfristen.

Nachdem die Staatsanwaltschaft die Spendenaktivität im Zeitraum von 2007-2012 zur Anzeige brachte, ist daher davon auszugehen, dass diese selbst das Vorliegen eines Fortsetzungsdelikts annimmt, widrigenfalls diese nur einen kürzeren Tatzeitraum angezeigt hätte. Der Einwand des Eintritts der absoluten Verjährung hinsichtlich der Vorwürfe zu 1.) bis 17.) geht somit ins Leere. …

… Grob zusammengefasst vertritt die Staatsanwaltschaft die Ansicht, dass der Beamte, der aufgrund seiner Funktion die Entstehungsgeschichte und den Zweck des X-Fonds - dieser sei noch mit Kaiserlichem Handschreiben vom 20.12.1857 ins Leben gerufen worden mit dem Zweck insbesondere auch die Kosten der Herstellung öffentlicher Gebäude zu bestreiten - kannte, gemeinsam mit den anderen Angeklagten aber beschloss, das Fondsvermögen für seine Zwecke nutzbar zu machen und ihm nahestehende Personen bzw. Organisationen zuzuwenden, zumal sich in der Vergangenheit niemand mehr für das Vermögen des Fonds interessiert hätte. Der Beamte und seine Mitangeklagten hätten nämlich erkannt, dass der Fonds über erhebliches Vermögen verfügte, das großteils ungenutzt war.

Auf den vorliegenden Fall finde das Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz 1974 Anwendung, dessen Regelungen dazu dienen, die Erfüllung des Willens des Stiftungs- bzw. des Fondsgründers zu gewährleisten. Die vorgenommenen Zuwendungen wären jedoch vom ursprünglichen Fondszweck nicht umfasst. Solange der Fonds über finanzielle Mittel verfügt, wären dieselben in dem vom Gründer/Stifter desselben festgelegten Zweck zu verwenden gewesen. Zudem dürfe eine Änderung der Satzung nur dann erfolgen, wenn die weitere Erfüllung des Stiftungs- bzw. Fondszwecks tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist und die Änderung über das Maß des Notwendigen nicht hinausgeht, daher müsse alles erhalten werden, was mit den geänderten Verhältnissen vereinbar ist. Die Errichtung und Erhaltung öffentlicher Gebäude verursache auch über 150 Jahre nach der Gründung des Stadterneuerungsfonds Jahr für Jahr beträchtliche Kosten. Eine Entlastung des Staatshaushaltes durch Zuschüssen aus dem Vermögen des Stadterweiterungsfonds wäre nicht nur möglich, sondern rechtlich geboten gewesen.

Weder dem Kaiserlichen Handschreiben noch der Neufassung des Satzung 2006 sei eine Ermächtigung zu entnehmen, Zuwendung für karitative, soziale oder religiöse Zwecke zu gewähren. Schon aus dem Rechnungshofbericht 1961 ergebe sich, dass das Fondsvermögen zwingend für die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Gebäuden vorgesehen sei. Der X-Fond sei von seinem Gründer als Baufonds und nicht als Sozialfonds eingerichtet worden, was sich aus der Gründungsurkunde ergebe. Der Beamte und seine Mitangeklagten hätten im Jahre 2005 eine Juristin beauftragt, die historischen Quellen des X-Fonds zu recherchieren. In deren Endbericht sei explizit angeführt, dass es sich beim X-Fonds um einen Baufonds handelt. Zuwendungen für nicht bauliche Projekte hätten in der Kaiserzeit und auch das nur vereinzelt stattgefunden.

Demgegenüber verwies der Beamte, untermauert durch ein eingeholtes Gutachten, dass der historische Fondszweck hinfällig geworden wäre und dass der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres zum Teil unmittelbar, zum Teil im Zusammenwirken mit dem Kuratorium dazu berufen gewesen wären, alle strategischen und operativ maßgeblichen Fragen betreffend X-Fonds zu entscheiden, womit sowohl die Auflösung des Fonds im Sinne der Verflüssigung dessen Liegenschaftsbesitzes als auch die nachfolgende Verteilung durch breit gestreute baubezogene, mildtätige oder gemeinnützige Zuwendungen rechtmäßig wäre. Auch nach der Satzungsänderung wäre es dabei geblieben, dass der Innenminister (Innenministerin) über die Verwaltung entschieden hätte; neben der fortbestehenden Eigenkompetenz auch im Wege ad personam bestellte Kuratoriumsmitglieder. Dem eingeholten Gutachten zufolge läge im Ergebnis der Sonderfall eines von einem Innenminister teils unmittelbar, teils mittelbar verwalteten Fonds vor. Die Mitglieder des Kuratoriums und der Geschäftsführer werden vom Minister bestellt, wobei die Fondsaufsicht bei einem gegenüber dem Minister weisungsgebundenen Abteilungsleiter liegt. Auch die ad personam bestellten Kuratoriumsmitglieder sind organschaftlich bestellte, dem Minister gegenüber weisungsgebundene, der dienstrechtlichen Treuepflicht unterliegende Personen. Der Minister wäre für alle Fragen der Grundverhältnisse des Fonds und das Kuratorium für Fragen der Betriebsverhältnisse für zuständig erklärt worden.

Dem im Juni 2019 eingeholten Gutachten zufolge sei der X-Fonds 100 Jahre nach seiner Errichtung im Tatzeitraum nicht mehr für die früher relevanten Zwecke erforderlich gewesen, weshalb auch der Rechnungshof 1962 die Auflösung des Fonds empfohlen hätte. Einer ad hoc Liquidierung wären rechtliche, faktische und sachliche Gründe entgegengestanden, sodass das Fondsvermögen schrittweise abzubauen gewesen wäre, ohne dass dafür der Kern des ursprünglichen satzungsmäßigen Zwecks zur Verfügung gestanden wäre. Das nach Liegenschaftsverkäufen verbliebene Geldvermögen wäre im Interesse der zwischen der Innenministerin und dem Kuratorium konsentierten Auflösung zu verausgaben gewesen. Nach Dahinfallen des primären Fondszwecks wäre die Verausgabe Möglichkeiten des Geldvermögens in Hinblick auf Anhaltspunkte für sekundäre Zwecksetzungen aus der Fondssatzung zu entwickeln gewesen. Eine Möglichkeit sei in der Errichtung, Instandhaltung und Verschönerung von baulichen Anlagen gelegen, eine weitere im mäzenartigen Aspekt der Kunst- und Kulturförderung, der bereits in Zeiten der Monarchie verfolgt wurde und schlussendlich mildtätige Zwecke. Bei einem vom Bundesminister verwalteten Fonds liegt die Definitionsmacht darüber, was der Erfüllung eines Fondszwecks dient, beim Bundesminister. Wenn derselbe ein seinem Weisungsrecht unterworfenes Kuratorium mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut, wird die Erfüllung des Fondszwecks im Zusammenwirken von Kuratorium und Bundesminister bestimmt. Das Kuratorium hat daher auf Grundlage des Ministerauftrags das Fondsvermögen verflüssigt und dem entsprechenden Ministerauftrag folgend dasselbe breit gestreut mit dem Zweck vergeben „Gutes" im Sinne mildtätiger und gemeinnütziger Zielsetzung zu tun. Der Anklageschrift zufolge wäre noch eingewandt worden, dass die damalige Innenministerin P den Auftrag erteilt hätte, den Fonds aufzulösen und „Gutes zu tun". Die Ministerin hätte es abgelehnt, die Fondsmittel für die Sanierung von Amtsgebäuden zu verwenden, sondern habe eine breite Streuung von Spenden, auch zu sozialen Zwecken, gewollt. Eine rechtliche Prüfung dieses Wunsches hätte ergeben, dass das Fondsvermögen auch für andere als bauliche Zwecke verwendet werden könne. Überdies wären bereits früher immer wieder Spenden zu nicht baulichen Projekten gewährt worden. …

… Dem Beamten wurde mit Schreiben vom 23.09.2019 die Möglichkeit eingeräumt, über den bereits erstatteten Einspruch hinaus bis 20.10.2019 ha einlangend noch Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde am 18.10.2019, ha am 21.10.2019 einlangend verfasst.

In der Sache selbst wurde im Wesentlichen wieder darauf verwiesen, dass schon der Rechnungshof 1962 im Hinblick darauf, dass der Fonds nicht mehr für die früher relevanten Zwecke erforderlich war -welcher Umstand bereits 1934 durch die damalige Fondsverwaltung aufgezeigt worden wäre - die Auflösung empfohlen hatte, weshalb die noch im Fondsvermögen vorhandenen Liegenschaften veräußert wurden. Es wäre daher vertretbar gewesen, weiterführende Maßnahmen durch Neufassung der Satzung bzw. Erlassung einer neuen Satzung vorzugehen. Bereits durch den ursprünglichen Fondseinrichter, Kaiser Franz Joseph I. wäre Fondsvermögen für mildtätige Zwecke verwendet worden.

Nochmals wurde darauf hingewiesen, dass kompetenzrechtlich eine Gestion des Fonds beim jeweiligen Bundesminister für Inneres und dem Kuratorium gelegen wäre. Das Kuratorium habe sohin ohne zumindest die Kenntnisnahme, jedenfalls unter Zustimmung des jeweiligen Bundesministers keine strategischen Entscheidungen treffen können und hätte nur in voller Übereinstimmung gehandelt werden können. Nachdem die Führung des Fonds unter Aufsicht des jeweiligen Bundesministers und dessen bzw. deren enger Einbindung im Wege ihrer Kabinette erfolgt wäre, müsste bei Aufrechterhaltung des strafrechtlichen Vorwurfs von einer zumindest Beitragstäterschaft der jeweiligen Minister ausgegangen werden. Doch wären diesbezüglich keinerlei Schritte seitens der WKStA gesetzt worden. Sohin könne dem Beamten kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Überdies teilt der Beamte die Ansicht, dass, solange keine rechtskräftige Anklage vorliegt, auch kein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bestünde.

Das Oberlandesgericht Wien hat am 12.02.2020 zu AZ 23 Bs 209/19g den seitens des Beamten gegen die Anklageschrift erhobenen Einspruch abgewiesen und die Rechtwirksamkeit der Anklageschrift bestätigt.

Ausreichend für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist das Vorliegen eines begründeten Verdachts der Begehung von Dienstpflichtverletzungen, wovon vorliegenden Falls aufgrund der vorgelegten Beweismittel (Disziplinaranzeige, Anklageschrift, Einspruch dagegen, Stellungnahme des Beamten, Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 12.02.2020 sowie ...) auszugehen ist.

Nachdem der Rechnungshof trotz seiner 1962 abgegebenen Empfehlung die Auflösung des Fondsvermögens betreffend das Vorgehen des Beamten für nicht rechtskonform erachtete und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft rechtswirksam wurde, ergibt sich für den Senat - unbeschadet der Verantwortung des Beamten- kein Grund, nicht vom Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung auszugehen.

Der Einwand, wonach dem Beamten kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann, zumal dann von einer zumindest Beitragstäterschaft der bisherigen Bundesminister/Innen auszugehen wäre, die Staatsanwaltschaft jedoch diesbezüglich keinerlei Schritte gesetzt habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal diese Schlussfolgerung nicht zwingend ist.

Ob sich der Beamte der Begehung der angelasteten Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht hat, bleibt der Klärung des ordentlichen Verfahrens Vorbehalten, zumal es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt. Die Kommission muss daher in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern nur ob ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Es bleibt vorerst abzuwarten, ob das Gericht der Verantwortung des Beamten Glauben schenkt und dieser dem Vorzug gegenüber den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift gibt.

Es liegt auch kein Grund vor, unter analoger Anwendung des § 118 BDG kein Verfahren einzuleiten.

Ein Vorgehen nach § 118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG (mangelnde Strafwürdigkeit) wäre auch nur dann möglich, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld des Beschuldigten als gering einzuschätzen ist, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten ist (vgl. Berufungskommission 04.04.2003, 130/10-BK/03; 02.02.2006,160/12-BK/05 u.a,). Diese Voraussetzungen sind aber zweifelsohne nicht gegeben. …“ (AS 549 – 579)

10.      Mit Schriftsatz vom 09.07.2020 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtliche Vertretung gegen diesen Einleitungsbeschluss rechtzeitig eine Beschwerde ein. Als Begründung macht der Beschwerdeführer Verjährung geltend. Aus dem Spruch ergebe sich, dass die weit überwiegende Anzahl der Vorwürfe Handlungen bis zum Oktober 2009 betreffen würden. Lediglich zu Faktum 17 und 18 würden sich Tatzeiten im März 2010 bzw. Dezember 2012 ergeben. Die Ausführungen der belangten Behörde zur Qualität eines fortgesetzten Deliktes würden jedoch nicht überzeugen. Es handle sich um pauschale Ausführungen, welche sich auf Ansichten der Staatsanwaltschaft zu berufen würden, was in diesem Zusammenhang nicht genüge. Es hätte vielmehr konkret dargelegt werden müssen, worauf sich die Annahme eines Gesamtkonzeptes ergeben würde, nämlich insbesondere dahingehend, das Vermögen für ihre Zwecke nutzbar zu machen. Schon aus der Art der Vorwürfe ergebe sich keineswegs, dass das Vermögen des X-Fonds für seine Zwecke nutzbar gemacht werden sollte.

Wenn seitens der belangten Behörde ins Treffen geführt werde, es würde für die Behauptung, dass die Abstimmung im Einzelfall mit den unterschiedlichen obersten Organen erfolgte, an jeglicher Dokumentation mangeln, so sei auf das Ergebnis der Hauptverhandlung im gegenständlichen Fall zu verweisen. Der erkennende Senat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien habe klar und deutlich seinen Feststellungen zugrunde gelegt, dass es derartige Abstimmungen und Weisungen der obersten Organe bis hin auf Ministerebene gegeben habe. Im Hinblick auf den vorliegenden Freispruch - möge er auch nicht rechtskräftig sein - liegt keine Verlängerung der Verjährungsfrist vor. Ausgehend von der strafgerichtlichen Anzeige seitens des Rechnungshofes am 13.6.2013 wäre in diesem Zeitpunkt daher absolute disziplinarrechtliche Verjährung mit Ausnahme des Punktes 18 und des Spruches vorgelegen. Diesbezüglich könne auch nicht von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden, da zur vorgeworfenen Handlung im März 2010 bereits ein Zeitraum von zwei Jahren liegen würde und daher ein entsprechender zeitlicher Zusammenhang nicht gegeben sei. Er erhebe seine Ausführungen ab Seite 4 seiner Beschwerde vom 2.12.2019 zum gegenständlichen Beschwerdevorbringen. Insbesondere verweise er darauf, dass im Hinblick auf Sachverhaltsidentität im Straf- und Disziplinarverfahren bei Eintritt der Rechtskraft des Freispruches kein disziplinärer Überhang zu erblicken sei und sich die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses erübrige. Er beantrage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde den angefochtenen Beschluss im Anfechtungsumfang ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Beschluss im Anfechtungsumfang aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

11.      Mit Schreiben vom 14.07.2020 legte die Disziplinarkommission dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Beamter des Bundes im Ruhestand. Anfang 2003 wurde er zum Leiter der XXXX im BMI bestellt. Von Oktober 2000 bis Oktober 2004 war er Mitglied, danach bis Ende 2012 Vorsitzender des Kuratoriums des X-Fonds. Seit Jänner 2017 befindet er sich im Ruhestand.
Nach Veröffentlichung eines Prüfberichts des Rechnungshofes über die Tätigkeit des X-Fonds am 07.05.2013 langte am 24.05.2013 in der Angelegenheit eine Sachverhaltsdarstellung bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ein, worin neben anderen der Beschwerdeführer beschuldigt wurde, gegen § 153 StGB verstoßen zu haben (AS 561). Seit diesem Zeitpunkt war in der Sache ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft anhängig. Mit Note der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft vom 09.07.2013 wurde das BMI als Dienstbehörde gemäß § 76 Abs. 5 StPO vom gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahren wegen § 153 StGB im Zusammenhang mit der Gebarung des X-Fonds verständigt (AS 529).
Mit Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft vom 07.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Begehung des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 3 zweiter Fall in den auch von der Disziplinarkommission im Spruch des Einleitungsbeschusses konkret angeführten Fällen zur Last gelegt (AS 47 – 171). Ein vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachter Einspruch wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 12.02.2020 abgewiesen und festgestellt, dass die Anklage rechtswirksam ist (AS 355 – 415).
Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und daher nach wie vor anhängig.

Es liegen hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeworfenen Handlungen begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen zu haben. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben.

2.       Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der Disziplinaranzeige des Bundesministeriums für Inners vom 24.07.2019, der dieser angeschlossenen Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschafts und Korruptionsstrafsachen vom 07.06.2019 und der Abweisung des dagegen einbrachten Einspruchs durch das OLG Wien vom 12.02.2020. Die dem Beschwerdeführer in der Disziplinaranzeige und im beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss zum Vorwurf gemachten Pflichtverletzungen entsprechen vollinhaltlich den ihm in der Anklageschrift vom 07.06.2019 zur Last gelegten gerichtlich strafbaren Handlungen, welche darin konkret und ausführlich begründet dargestellt werden. Dass diesbezüglich ein ausreichend begründeter und mit entsprechenden Beweismittel untermauerter Tatverdacht vorliegt, ergibt sich auch aus den umfassenden Ausführungen des OLG Wien in seiner Entscheidung über den Einspruch gegen den Strafantrag. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig offenbar vom Strafgericht erster Instanz von den Vorwürfen freigesprochen wurde, weil – wie ebenfalls in der Beschwerde vorgebracht – die Staatsanwaltschaft dagegen ein Rechtsmittel eingebracht hat, weshalb das Urteil nicht rechtskräftig wurde und das Strafverfahren nach wie vor anhängig ist.

Zur Feststellung, dass sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben haben, wird auf die folgenden Ausführungen im Zuge der rechtlichen Würdigung verwiesen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2.    Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 und 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt in näher definierten Fällen gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:

„Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“

Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3.    Zu Spruchteil A):

3.3.1.  Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmungen des § 43 BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 91 BDG 1979 begangen zu haben. Hinsichtlich der zum Vorwurf gemachten Tathandlungen - mit Ausnahme des letzten Anschuldigungspunktes – liege das Verfolgungshindernis der Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 vor.

3.3.2.  Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 98/2020 lauten:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Verjährung

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1.         innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2.         innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt
1.         für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2.         für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3.         für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4.       für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5.         für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a)         über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b)         der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c)         der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
1.         für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2.         für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3.         Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4.         die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

3.3.3.  Zur Auslegung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

3.3.4.  Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer rechtswirksam angeklagt, er habe als Kuratoriumsmitglied des X-Fonds im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den weiteren Kuratoriumsmitgliedern und dem Geschäftsführer als Mittäter (§ 12 StGB) seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) missbraucht und dadurch den X-Fonds in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag von 1.101.486 Euro am Vermögen geschädigt, indem sie entgegen den Bestimmungen der Fondssatzung und dem dort festgelegten Fondszweck in den 31 konkret angeführten und zwischen dem 07.03.2007 und dem 12.12.2012 datierten Fällen ihnen nahestehenden Personen und Organisationen Spenden aus dem Vermögen des X-Fonds gewährten, wodurch sie in unvertretbarer Weise gegen Regeln v

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten