Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §43 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des R in H, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 12. Dezember 2002, Zl. 76,77/10-DOK/02, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberst des Landesgendarmeriekommandos für Tirol in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war zu den im Beschwerdefall relevanten Zeiten die Verkehrsabteilung Zirl.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 105 BDG 1979 ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 12. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt und gemäß § 126 Abs. 3 BDG 1979 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. mit einer Geldbuße in der Höhe von EUR 800,-- bestraft, weil er durch nachfolgend aufgezählte Handlungen - soweit sie noch Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind - schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen habe, und zwar:Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 12. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt und gemäß Paragraph 126, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. mit einer Geldbuße in der Höhe von EUR 800,-- bestraft, weil er durch nachfolgend aufgezählte Handlungen - soweit sie noch Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind - schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen habe, und zwar:
"1. Oberst R hat an folgenden Tagen während eines angeordneten Dienstes (Plan- und Überstundendienst) die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form einer Sachverständigentätigkeit zur Abnahme von Fahrprüfungen durchgeführt:
....
am 16.02.1999 zumindest in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr
....
am 07.07.1999 zumindest in der Zeit von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr
am 11.08.1999 zumindest in der Zeit von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr
....
2. Am 14. Juli 1999 fand in O die Beerdigung des Vaters von Oberst R statt.
Der Stellvertreter des Oberst R, Obstlt H nahm unter Verwendung eines DienstKfz an der Beerdigung teil. In der für diese Fahrt erstellten Dienstvorschreibung und dem Dienstbericht wurden falsche Tatsachen über den Grund der Reise angeführt.
Oberst R unterfertigte die Dienstvorschreibung und den Dienstbericht, obwohl er wissen musste, dass die Eintragungen falsch sind.
3. Oberst R ist schuldig, seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, dass er seine Dienstpläne entgegen den Bestimmungen des Anhanges 1 zur DZR 93 (formale Dienstplanung) und der Kanzleiordnung für die Bundesgendarmerie nur mit Bleistift geführt hat.
Überdies wurden getrennte Dienstpläne anstelle eines gemeinsamen Dienstplanes für Kommandant und Stellvertreter geführt. Durch nachfolgende Änderungen (Radierungen) fehlte eine entsprechende Abstimmung, was dazu führte, dass sein Stellvertreter, Obstlt H, insgesamt viermal, nämlich am 22.12.1998, 12.05.1999, 10.03.2000 und am 20.03.2000 Überstundendienste mit der Begründung "Kommandant dienstfrei" leistete, obwohl Oberst R im Dienst war. In all diesen Fällen trugen sowohl Dienstvorschreibung als auch Dienstbericht von Obstlt H die Anordnungs- bzw. Genehmigungsunterschrift von Oberst R.
12.45 Uhr beendet gewesen seien. Es sei daher denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer zwar bis 12.45 Uhr unbestrittenermaßen geprüft, jedoch bereits um 12.00 Uhr seinen Dienst angetreten habe. Am 7. Juli 1999 sei laut Dienstvorschreibung um 11.00 Uhr Dienstbeginn gewesen, laut Prüfungsprotokoll der Fahrschule sei vom Beschwerdeführer jedoch bis 11.30 Uhr geprüft worden. Hinsichtlich dieses Punktes sei daher ebenfalls ein Schuldspruch zu fällen gewesen (wobei die Zeitangabe des tatsächlichen Dienstantrittes von 12.30 Uhr im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis auf 11.30 Uhr zu korrigieren gewesen sei). Am 11. August 1999 habe die Eintragung in der Dienstvorschreibung ergeben, dass Dienstbeginn für den Beschwerdeführer um 12.30 Uhr gewesen wäre, laut Prüfungsprotokoll der Fahrschule habe er aber von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr Fahrprüfungen durchgeführt. In diesem Punkt sei daher auch ein Schuldspruch zu fällen gewesen. Dadurch, dass er an diesen Tagen seinen Dienst nicht ordnungsgemäß angetreten habe, sondern unbestrittenermaßen Fahrschulprüfungen für das Land Tirol abgenommen habe, habe er gegen seine Dienstpflichten gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen.12.45 Uhr beendet gewesen seien. Es sei daher denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer zwar bis 12.45 Uhr unbestrittenermaßen geprüft, jedoch bereits um 12.00 Uhr seinen Dienst angetreten habe. Am 7. Juli 1999 sei laut Dienstvorschreibung um 11.00 Uhr Dienstbeginn gewesen, laut Prüfungsprotokoll der Fahrschule sei vom Beschwerdeführer jedoch bis 11.30 Uhr geprüft worden. Hinsichtlich dieses Punktes sei daher ebenfalls ein Schuldspruch zu fällen gewesen (wobei die Zeitangabe des tatsächlichen Dienstantrittes von 12.30 Uhr im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis auf 11.30 Uhr zu korrigieren gewesen sei). Am 11. August 1999 habe die Eintragung in der Dienstvorschreibung ergeben, dass Dienstbeginn für den Beschwerdeführer um 12.30 Uhr gewesen wäre, laut Prüfungsprotokoll der Fahrschule habe er aber von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr Fahrprüfungen durchgeführt. In diesem Punkt sei daher auch ein Schuldspruch zu fällen gewesen. Dadurch, dass er an diesen Tagen seinen Dienst nicht ordnungsgemäß angetreten habe, sondern unbestrittenermaßen Fahrschulprüfungen für das Land Tirol abgenommen habe, habe er gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen.
Im Anschuldigungspunkt 2 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses werde dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, dass sein Stellvertreter Oberstleutnant H. am 14. Juli 1999 unter Verwendung eines Dienstfahrzeuges an der Beerdigung des Vaters des Beschwerdeführers teilgenommen habe. In der für diese Fahrt erstellten Dienstvorschreibung und dem Dienstbericht seien falsche Tatsachen über den Grund der Reise angeführt worden, der Beschwerdeführer habe diese Dienstvorschreibung und den Dienstbericht unterfertigt, obwohl er hätte wissen müssen, dass diese Eintragungen falsch seien. Zwar verweise der Beschwerdeführer in der Berufung darauf, dass sich Oberstleutnant H. dadurch nicht bereichert habe, doch sei festzustellen, dass Oberstleutnant H. mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 15. April 2001 schuldig gesprochen worden sei, eine fehlerhafte Dienstvorschreibung erstellt zu haben. In der Begründung dieses Erkenntnisses sei darauf verwiesen worden, dass der Beschwerdeführer diese Dienstvorschreibung unterfertigt habe. Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Berufung vorbringe, versehentlich eine falsche Dienstvorschreibung unterschrieben zu haben, so sei ihm zu entgegnen, dass gerade bei der Teilnahme an dem Begräbnis seines Vaters der Fehler in der Dienstvorschreibung hätte auffallen müssen. Nach Ansicht der belangten Behörde stehe in diesem schuldig sprechenden Punkte nicht so sehr die Verwendung des Dienstkraftfahrzeuges im Vordergrund, sondern vor allem die fehlerhafte Unterzeichnung der Dienstvorschreibung. Aus diesem Grunde hätte die beantragte Einvernahme des Oberstleutnant H. sowie des Vorgesetzten des Beschwerdeführers Oberst R. zu keinem anderen Ergebnis führen können. Der Beschwerdeführer habe in diesem Punkte daher seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit §§ 7, 8 und 11 des Anhanges I zur DZR 1993 schuldhaft verletzt.Im Anschuldigungspunkt 2 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses werde dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, dass sein Stellvertreter Oberstleutnant H. am 14. Juli 1999 unter Verwendung eines Dienstfahrzeuges an der Beerdigung des Vaters des Beschwerdeführers teilgenommen habe. In der für diese Fahrt erstellten Dienstvorschreibung und dem Dienstbericht seien falsche Tatsachen über den Grund der Reise angeführt worden, der Beschwerdeführer habe diese Dienstvorschreibung und den Dienstbericht unterfertigt, obwohl er hätte wissen müssen, dass diese Eintragungen falsch seien. Zwar verweise der Beschwerdeführer in der Berufung darauf, dass sich Oberstleutnant H. dadurch nicht bereichert habe, doch sei festzustellen, dass Oberstleutnant H. mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 15. April 2001 schuldig gesprochen worden sei, eine fehlerhafte Dienstvorschreibung erstellt zu haben. In der Begründung dieses Erkenntnisses sei darauf verwiesen worden, dass der Beschwerdeführer diese Dienstvorschreibung unterfertigt habe. Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Berufung vorbringe, versehentlich eine falsche Dienstvorschreibung unterschrieben zu haben, so sei ihm zu entgegnen, dass gerade bei der Teilnahme an dem Begräbnis seines Vaters der Fehler in der Dienstvorschreibung hätte auffallen müssen. Nach Ansicht der belangten Behörde stehe in diesem schuldig sprechenden Punkte nicht so sehr die Verwendung des Dienstkraftfahrzeuges im Vordergrund, sondern vor allem die fehlerhafte Unterzeichnung der Dienstvorschreibung. Aus diesem Grunde hätte die beantragte Einvernahme des Oberstleutnant H. sowie des Vorgesetzten des Beschwerdeführers Oberst R. zu keinem anderen Ergebnis führen können. Der Beschwerdeführer habe in diesem Punkte daher seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraphen 7, 8, und 11 des Anhanges römisch eins zur DZR 1993 schuldhaft verletzt.
Zu dem in Punkt 3 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemachten Vorwurf der Dienstplanerstellung mit Bleistift werde ausgeführt, der in der Berufung erhobenen Verjährungseinrede komme keine Berechtigung zu (Verweis auf die oben wiedergegebene Begründung). Insoweit in der Berufung behauptet worden sei, die Führung der Dienstplanerstellung in Bleistift habe dem Gebot einer ökonomischen Führung der Verkehrsabteilung entsprochen und nur Vorteile gebracht, sei zu entgegnen, dass für die Beurteilung hinsichtlich der Dienstplanerstellung mit Bleistift § 3 Abs. 1 des Anhanges I zur DZR 1993 heranzuziehen sei. Diese Bestimmung sehe vor, dass die Verwaltung der in § 1 Abs. 1 angeführten Unterlagen, wozu auch der Dienstplan zähle, nach den Bestimmungen der Kanzleiordnung zu erfolgen habe. § 2 Abs. 4 der Kanzleiordnung für die Bundesgendarmerie bestimme, dass handschriftliche Texte mit Kugelschreiber oder Tinte bzw. vergleichbaren Schreibgeräten lesbar zu schreiben seien. Bleistifte seien nur in den besonders bestimmten Fällen zu verwenden (gelte nur für Eintragung von Überstunden bzw. mit Überstunden verknüpften Journaldienststunden zum Zeitpunkt ihrer Anordnung). Nach Einsicht in die Unterlagen sei die Feststellung des erstinstanzlichen Senates, dass vom Beschwerdeführer schuldhafte Dienstpflichtverletzungen in diesem Punkte begangen worden seien, nachzuvollziehen. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Punkt gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 BDG 1979 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Anhanges I zur DZR 1993 verstoßen. Die in der Berufung enthaltenen Beweisanträge, nämlich die Beischaffung der Original-Dienstpläne, seien "obsolet", da diese im Akt vorhanden gewesen seien, die beantragten Einvernahmen hätten zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt. Werde in der Berufung vorgebracht, das Führen der Diensteinteilungen mit Bleistift habe nur Vorteile gebracht, es seien keine Nachteile daraus erwachsen, sei dem zu entgegnen, dass die Führung der Dienstpläne mit Bleistift eindeutig der entsprechenden Bestimmung der DZR 1993 widersprochen habe.Zu dem in Punkt 3 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemachten Vorwurf der Dienstplanerstellung mit Bleistift werde ausgeführt, der in der Berufung erhobenen Verjährungseinrede komme keine Berechtigung zu (Verweis auf die oben wiedergegebene Begründung). Insoweit in der Berufung behauptet worden sei, die Führung der Dienstplanerstellung in Bleistift habe dem Gebot einer ökonomischen Führung der Verkehrsabteilung entsprochen und nur Vorteile gebracht, sei zu entgegnen, dass für die Beurteilung hinsichtlich der Dienstplanerstellung mit Bleistift Paragraph 3, Absatz eins, des Anhanges römisch eins zur DZR 1993 heranzuziehen sei. Diese Bestimmung sehe vor, dass die Verwaltung der in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Unterlagen, wozu auch der Dienstplan zähle, nach den Bestimmungen der Kanzleiordnung zu erfolgen habe. Paragraph 2, Absatz 4, der Kanzleiordnung für die Bundesgendarmerie bestimme, dass handschriftliche Texte mit Kugelschreiber oder Tinte bzw. vergleichbaren Schreibgeräten lesbar zu schreiben seien. Bleistifte seien nur in den besonders bestimmten Fällen zu verwenden (gelte nur für Eintragung von Überstunden bzw. mit Überstunden verknüpften Journaldienststunden zum Zeitpunkt ihrer Anordnung). Nach Einsicht in die Unterlagen sei die Feststellung des erstinstanzlichen Senates, dass vom Beschwerdeführer schuldhafte Dienstpflichtverletzungen in diesem Punkte begangen worden seien, nachzuvollziehen. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Punkt gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Anhanges römisch eins zur DZR 1993 verstoßen. Die in der Berufung enthaltenen Beweisanträge, nämlich die Beischaffung der Original-Dienstpläne, seien "obsolet", da diese im Akt vorhanden gewesen seien, die beantragten Einvernahmen hätten zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt. Werde in der Berufung vorgebracht, das Führen der Diensteinteilungen mit Bleistift habe nur Vorteile gebracht, es seien keine Nachteile daraus erwachsen, sei dem zu entgegnen, dass die Führung der Dienstpläne mit Bleistift eindeutig der entsprechenden Bestimmung der DZR 1993 widersprochen habe.
Zu dem in Punkt 5 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemachten Vorwurf der Nichtvorlage von Dienstplänen habe sich der Beschwerdeführer mit der diesbezüglichen gängigen Praxis verantwortet, die von der Dienstbehörde geduldet worden sei. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht sei die Nichtvorlage der Dienstpläne durch den Beschwerdeführer unbestritten geblieben. Gemäß § 5 Abs. 1 des Anhanges I zur DZR 1993 und dem Befehl des Landesgendarmeriekommandos vom 16. Mai 1994, GZ. 2400/10-1/94, betreffend Dienstplanung, habe jeder Dienststellenleiter oder dessen Beauftragter für die Bediensteten bis spätestens 24.00 Uhr des vierten Tages vor Ablauf des Monats den Dienstplan für den Folgemonat zu erstellen. Eine Kopie des Dienstplanes sei dem jeweils vorgesetzten Kommando bis spätestens 24.00 Uhr des vorletzten Tages vor Ablauf des Monates vorzulegen. Dem Berufungsvorbringen, die Nichtvorlage der Dienstpläne sei eine gebräuchliche und von keinem Vorgesetzten gerügte Vorgangsweise gewesen, dem Beschwerdeführer könne daher keine echte Schuld angelastet werden, sei zu entgegnen, dass es dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht nicht zugute kommen könne, dass seine Handlungsweise auf eine nach seiner Behauptung bei der Dienststelle bestehende außerrechtliche Übung (Toleranz) zurückzuführen sei, weil er sich an den Rechtsvorschriften und nicht an der Praxis zu orientieren habe. Aus diesem Grunde gehe sein Argument, er habe nicht schuldhaft gehandelt, ins Leere. Er habe daher Dienstpflichten gemäß § 44 BDG 1979 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Anhanges I zur DZR 1993 und dem LGK-Befehl vom 16. Mai 1994 schuldhaft verletzt. Ungeachtet dessen, dass zu diesem Punkte die Tatbestandsmäßigkeit einer Dienstpflichtverletzung vorliege, sei aber festzuhalten, dass auf Grund aller Aussagen im gegenständlichen Disziplinarverfahren davon auszugehen sei, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise von dessen Vorgesetztem geduldet worden sei, der Schuldgehalt zu diesem Punkte daher auf Grund der Mitverantwortung des Vorgesetzten geringer anzunehmen sei. Die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise hätten zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen können.Zu dem in Punkt 5 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemachten Vorwurf der Nichtvorlage von Dienstplänen habe sich der Beschwerdeführer mit der diesbezüglichen gängigen Praxis verantwortet, die von der Dienstbehörde geduldet worden sei. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht sei die Nichtvorlage der Dienstpläne durch den Beschwerdeführer unbestritten geblieben. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Anhanges römisch eins zur DZR 1993 und dem Befehl des Landesgendarmeriekommandos vom 16. Mai 1994, GZ. 2400/10-1/94, betreffend Dienstplanung, habe jeder Dienststellenleiter oder dessen Beauftragter für die Bediensteten bis spätestens 24.00 Uhr des vierten Tages vor Ablauf des Monats den Dienstplan für den Folgemonat zu erstellen. Eine Kopie des Dienstplanes sei dem jeweils vorgesetzten Kommando bis spätestens 24.00 Uhr des vorletzten Tages vor Ablauf des Monates vorzulegen. Dem Berufungsvorbringen, die Nichtvorlage der Dienstpläne sei eine gebräuchliche und von keinem Vorgesetzten gerügte Vorgangsweise gewesen, dem Beschwerdeführer könne daher keine echte Schuld angelastet werden, sei zu entgegnen, dass es dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht nicht zugute kommen könne, dass seine Handlungsweise auf eine nach seiner Behauptung bei der Dienststelle bestehende außerrechtliche Übung (Toleranz) zurückzuführen sei, weil er sich an den Rechtsvorschriften und nicht an der Praxis zu orientieren habe. Aus diesem Grunde gehe sein Argument, er habe nicht schuldhaft gehandelt, ins Leere. Er habe daher Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, des Anhanges römisch eins zur DZR 1993 und dem LGK-Befehl vom 16. Mai 1994 schuldhaft verletzt. Ungeachtet dessen, dass zu diesem Punkte die Tatbestandsmäßigkeit einer Dienstpflichtverletzung vorliege, sei aber festzuhalten, dass auf Grund aller Aussagen im gegenständlichen Disziplinarverfahren davon auszugehen sei, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise von dessen Vorgesetztem geduldet worden sei, der Schuldgehalt zu diesem Punkte daher auf Grund der Mitverantwortung des Vorgesetzten geringer anzunehmen sei. Die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise hätten zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen können.
Zu der unter Punkt 6 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemachten Anschuldigung der zu Unrecht geltend gemachten Gefahrenzulagen sei auszuführen, dass aus der Argumentation des Beschwerdeführers, gegenüber seinem Vorgesetzten (der Gefahrenzulagen ebenfalls zu Unrecht geltend gemacht habe) sei ein anderer Maßstab angelegt worden, für ihn nichts zu gewinnen sei, weil sich aus der Beurteilung des Verhaltens seines Vorgesetzten für das Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer kein Argument gewinnen ließe. Der Beschwerdeführer habe daher zu diesem Punkte seine Dienstpflichten gemäß § 44 BDG 1979 in Verbindung mit dem Erlass des BMI vom 7. Oktober 1992, Zl. 8121/86-2/4/92, und LGK-Befehl für Tirol vom 26. November 1997, GZ. 8121-Ba/97, schuldhaft verletzt.Zu der unter Punkt 6 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemachten Anschuldigung der zu Unrecht geltend gemachten Gefahrenzulagen sei auszuführen, dass aus der Argumentation des Beschwerdeführers, gegenüber seinem Vorgesetzten (der Gefahrenzulagen ebenfalls zu Unrecht geltend gemacht habe) sei ein anderer Maßstab angelegt worden, für ihn nichts zu gewinnen sei, weil sich aus der Beurteilung des Verhaltens seines Vorgesetzten für das Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer kein Argument gewinnen ließe. Der Beschwerdeführer habe daher zu diesem Punkte seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, BDG 1979 in Verbindung mit dem Erlass des BMI vom 7. Oktober 1992, Zl. 8121/86-2/4/92, und LGK-Befehl für Tirol vom 26. November 1997, GZ. 8121-Ba/97, schuldhaft verletzt.
Zu dem in Punkt 10 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemachten Vorwurf, in den Jahren 1998 und 1999 keine Mitarbeitergespräche geführt zu haben, habe der Beschwerdeführer in der Berufung die Einholung von Erklärungen der Mitarbeiter der Verkehrsabteilung mit der Behauptung beantragt, sämtliche Mitarbeiter hätten auf die Führung eines Mitarbeitergespräches verzichtet. Abgesehen davon, dass derartige Erklärungen der Mitarbeiter der VA bereits im Akt aufgelegen seien, sei festzustellen, dass nach § 45a BDG 1979 Mitarbeitergespräche verpflichtend durchzuführen seien, wobei es sich bei dieser Pflicht um eine gesetzlich vorgesehene Dienstpflicht handle, deren Normadressat der Vorgesetzte (also der Beschwerdeführer) sei. Auf Grund der gesetzlichen Statuierung der Dienstpflicht könne daher von den Mitarbeitern rechtswirksam nicht auf die Durchführung eines Mitarbeitergespräches verzichtet werden. Der Beschwerdeführer habe auch zu diesem Punkte seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 45a BDG 1979 verletzt.Zu dem in Punkt 10 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemachten Vorwurf, in den Jahren 1998 und 1999 keine Mitarbeitergespräche geführt zu haben, habe der Beschwerdeführer in der Berufung die Einholung von Erklärungen der Mitarbeiter der Verkehrsabteilung mit der Behauptung beantragt, sämtliche Mitarbeiter hätten auf die Führung eines Mitarbeitergespräches verzichtet. Abgesehen davon, dass derartige Erklärungen der Mitarbeiter der VA bereits im Akt aufgelegen seien, sei festzustellen, dass nach Paragraph 45 a, BDG 1979 Mitarbeitergespräche verpflichtend durchzuführen seien, wobei es sich bei dieser Pflicht um eine gesetzlich vorgesehene Dienstpflicht handle, deren Normadressat der Vorgesetzte (also der Beschwerdeführer) sei. Auf Grund der gesetzlichen Statuierung der Dienstpflicht könne daher von den Mitarbeitern rechtswirksam nicht auf die Durchführung eines Mitarbeitergespräches verzichtet werden. Der Beschwerdeführer habe auch zu diesem Punkte seine Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 45 a, BDG 1979 verletzt.
Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde davon aus, dass das Faktum 1 als gravierendste Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG 1979 anzusehen sei. Im Hinblick auf die gefällten Freisprüche und die bestehenden Schuldsprüche erscheine die Verhängung einer Geldbuße im Hinblick auf general- und spezialpräventive Zwecke ausreichend. Vor allem sei vom erkennenden Senat die Verringerung der Schuld des Beschwerdeführers dadurch mit einzubeziehen gewesen, dass die Dienstbehörde lange Zeit die mangelhafte formale Durchführung z. B. der Vorlage der Dienstberichte toleriert habe.Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde davon aus, dass das Faktum 1 als gravierendste Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 anzusehen sei. Im Hinblick auf die gefällten Freisprüche und die bestehenden Schuldsprüche erscheine die Verhängung einer Geldbuße im Hinblick auf general- und spezialpräventive Zwecke ausreichend. Vor allem sei vom erkennenden Senat die Verringerung der Schuld des Beschwerdeführers dadurch mit einzubeziehen gewesen, dass die Dienstbehörde lange Zeit die mangelhafte formale Durchführung z. B. der Vorlage der Dienstberichte toleriert habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Gemäß § 45a Abs. 1 BDG 1979 hat der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.Gemäß Paragraph 45 a, Absatz eins, BDG 1979 hat der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.
Gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.