TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/4 W236 2234672-1

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Veröffentlicht am 04.09.2020
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Entscheidungsdatum

04.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55

Spruch

W236 2234672-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Belarus (Weißrussland), vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2020, Zl. 1267024309-200686843, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 57, § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, iVm § 9, § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, und § 52, § 55 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG auf ein Jahr herabgesetzt wird.

III. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Belarus (Weißrussland), reiste am 05.08.2020 über Ungarn kommend mit einem polnischen Visum (gültig von 21.07.20202 bis 27.12.2020) in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Nach Aufgriff durch die Polizei am 06.08.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag gegen die Beschwerdeführerin einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich. Ebenfalls am 06.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände überstellt, wo sie sich bis 13.08.2020 in Schubhaft befand.

3. Am 08.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, nie vorgehabt zu haben in Österreich zu bleiben. Sie sei nur auf der Durchreise gewesen, da sie eigentlich nach Portugal gewollt habe, um dort als Zimmermädchen zu arbeiten. Sie sei noch nie zuvor in Österreich gewesen und habe hier keine Verwandte. Sie verfüge über lediglich € 70 an Barmittel, habe keine Ersparnisse und besitze keine Kredit- oder Bankomatkarte. Sie habe ihr Notebook und ihr Handy dabei. In Belarus leben ihre Eltern und beide Großmütter. Sie spreche kein Deutsch, sei gesund und benötige keine Medikamente. In Weißrussland habe sie elf Jahre Grundschule absolviert und an der Universität fünf Jahre Psychologie studiert. Zuletzt habe sie in Weißrussland als Babysitterin gearbeitet. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Sie wolle so schnell wie möglich nach Hause und werde sich einer Abschiebung nach Belarus nicht widersetzen.

4. Mit dem o.a. Bescheid vom 11.08.2020 wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FGP wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Sie sei in Österreich weder beruflich, sprachlich, familiär noch sozial verankert. Vielmehr leben ihre Eltern und ihre Großmütter in Belarus. Auch habe die Beschwerdeführerin ihr gesamtes Privatleben bisher in Weißrussland gestaltet. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten, doch wiege die illegale Einreise und die Absicht der illegalen Arbeitsaufnahme schwer. Hinsichtlich des fünfjährigen Einreiseverbotes führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nicht den Besitz von Mitteln zu ihrem Unterhalt nachweisen habe können. Sie sei in Österreich nur zur Aufnahme von unrechtmäßiger Arbeitsaufnahme eingereist und ihre Lebensumstände ließen erkennen, dass sie Schwarzarbeit verrichten müsse um an Geld zu gelangen. Es habe als Aufenthaltszweck daher lediglich die Ausführung von Schwarzarbeit eruiert werden können und die Verhängung des Einreiseverbots sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde sei aberkannt worden, da die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.

5. Am 13.08.2020 reiste die Beschwerdeführerin im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Belarus aus.

6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde fristgerecht am 02.09.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang erhoben, wobei begründend darin im Wesentlichen gegen das verhängte Einreiseverbot argumentiert wird. Die Beschwerdeführerin müsse als Staatsbürgerin von Belarus laut VISA Verordnung 2018/1806 im Besitz eines Visums beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten sei. Sie sei im Besitz eines polnischen Visums gewesen und ihre Einreise in Österreich sei daher nicht illegal gewesen. Zudem habe sie nie die Absicht gehabt, in Österreich zu bleiben oder in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie habe nach Portugal weiterreisen und dort arbeiten wollen. Es sei nicht ersichtlich weshalb der Beschwerdeführerin eine illegale Beschäftigung in Österreich unterstellt worden sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, Österreich freiwillig verlassen zu wollen.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste am 05.08.2020 im Besitz eines Visums D für die Schengenstaaten (Polen), gültig von 21.07.2020 bis 27.12.2020, in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde am 06.08.2020 festgenommen und in Schubhaft genommen. Am 13.08.2020 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig nach Belarus aus.

Mit Bescheid vom 11.08.2020 wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FGP wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt, eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 02.09.2020 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Belarus und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte. Sie beherrscht die deutsche Sprache nicht. Sie befand sich zum ersten Mal in Österreich. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde keine soziale, familiäre oder berufliche Verankerung der Beschwerdeführerin in Österreich behauptet, noch sind maßgebliche Integrationsmerkmale aus dem Verfahren sonst hervorgekommen.

Die Beschwerdeführerin besuchte in Weißrussland elf Jahre die Grundschule und studierte an der Universität fünf Jahre Psychologie. Zuletzt verdiente sie ihren Lebensunterhalt in Weißrussland als Babysitterin.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin verfügte zum Zeitpunkt ihrer Festnahme über ihr Notebook, ihr Telefon sowie über Barmittel in der Höhe von € 70,00.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.

1.3. Zur Frage der Rückkehr nach Weißrussland:

Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Belarus entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Weißrussland eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

Die Beschwerdeführerin leidet auch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche ihrer Rückkehr nach Weißrussland entgegenstehen würden. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Weißrussland keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr ersichtlich, noch wurde von der Beschwerdeführerin eine solche Gefährdung behauptet. Eine nach Weißrussland zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

In Weißrussland halten sich nach wie vor Familienangehörige der Beschwerdeführerin auf. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und war in der Vergangenheit in der Lage ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Es ist daher von einer grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auszugehen und weiters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in eine aussichtslose Lage geraten wird.

1.4. Zur Lage in Weißrussland:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde diesen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin gründen auf dem in Kopie im Akt befindlichen weißrussischen Reisepass der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zur den familiären, privaten und sozialen Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin in Österreich, ihren Deutschkenntnissen, ihren Verwandten in Belarus, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt. Dem wurde auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen auf ihren diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Zudem ergeben sich auch aus den gesamten Verwaltungsakten keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit der Beschwerdeführerin und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesem Punkt, sodass davon ausgegangen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin gesund ist. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass diese ihren Lebensunterhalt bisher alleine bestreiten konnte bzw. in die Europäische Union überhaupt nur zu Arbeitszwecken in Portugal einreiste, konnte zudem die Feststellung ergehen, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am 03.09.2020.

Die Feststellungen zu den Barmitteln und Wertsachen der Beschwerdeführerin gründen auf ihren diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde.

2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

2.4. Die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Die Beschwerdeführerin trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation in Weißrussland nicht substantiiert entgegen. Auch erstattete die Beschwerdeführerin keinerlei Vorbringen hinsichtlich eines allenfalls vorhandenes Rückkehrhindernisses in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Weißrussland. Vielmehr brachte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vor, nach Weißrussland zurückkehren zu wollen und reiste am 13.08.2020 freiwillig nach Belarus aus. Im Verfahrensverlauf sind vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte davon unabhängig keine Hinweise auf das Vorliegen einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin in Weißrussland hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1 Die diesbezüglich maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52 FPG lautet auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) [...]“

§ 9 BFA-VG lautet auszugsweise:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) […]“

3.2.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.2.3. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

3.2.3.1. Die Beschwerdeführerin hat laut eigenen Angaben weder Verwandte noch Familienangehörigen im Bundesgebiet. Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerin vor.

3.2.4. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen:

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

3.2.4.1. Im Fall der Beschwerdeführerin kann man nicht von einem bestehenden Privatleben in Österreich ausgehen, jedenfalls von keinem, bei dem die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen würde. Die Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:

Wie bereits oben festgestellt, reiste die Beschwerdeführerin am 05.08.2020 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein. Davor ist sie noch nie in Österreich gewesen. Bereits in der Nacht vom 06.08.2020 wurde sie von der Polizei aufgegriffen, festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Länder gebracht, wo sie sich bis 13.08.2020 in Schubhaft befand. Am 13.08.2020 verließ die Beschwerdeführerin das österreichische Bundesgebiet freiwillig Richtung Belarus. Die Beschwerdeführerin hielt sich in Österreich lediglich acht Tage, davon sieben im Polizeianhaltezentrum auf.

Die Beschwerdeführerin ging in Österreich nie einer Beschäftigung nach, sie beherrscht die deutsche Sprache nicht. Aufgrund ihres kurzen Aufenthaltes kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte verfügt oder in der Lage war, sich ein nennenswertes Privatleben aufzubauen. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich liegen somit nicht vor.

Vor dem Hintergrund der lediglich wenige Tage andauernden Ortsabwesenheit aus Belarus liegen auch keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin ihren Bezug zum Herkunftsland verloren hätte, wo sie aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und den deutlich überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens verbracht sowie gearbeitet hat und mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten hinreichend vertraut ist. Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell von ihrem Hintergrund entwurzelt worden wäre. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Verbringung nach Weißrussland mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre bzw. ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sie bei Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Lage geraten wird. Die Beschwerdeführerin absolvierte in Weißrussland elf Jahre ihre Schulbildung und besuchte fünf Jahre die Universität um Psychologie zu studieren. Sie war in der Lage ihren Lebensunterhalt durch Babysitting aus eigenem zu bestreiten. Außerdem verfügt sie in Weißrussland über ein familiäres Netzwerk bestehend aus ihren Eltern und beiden Großmüttern.

3.2.5. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die überaus schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Weißrussland (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht.

3.3.2. Wie die belangte Behörde bereits festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ihr ist als erwachsener, junger und arbeitsfähiger Frau mit sozialen und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine Rückkehr nach Weißrussland zumutbar.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Weißrussland ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Abschiebung nach Weißrussland ist daher zulässig, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt. Derartige Gründe sind beschwerdeseitig jedoch weder behauptet worden, noch im gegenständlichen Verfahren sonst hervorgekommen.

3.4.2. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochen. Wie bereits oben dargelegt, ist die Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (siehe II.3.2.). Somit ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage der Z 1 des § 18 Abs. 2 BFA-VG als in casu berechtigt anzusehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.4.3. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Dies war in der gegenständlichen Beschwerdesache der Fall, weswegen zu Recht keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde.

3.5. Zum verhängten Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):

3.5.1. Gemäß § 53 FPG kann das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).

Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029).

3.5.2. Die belangte Behörde erließ über die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mittellosigkeit ein befristetes Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG (vgl. dazu die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung im hg. Erkenntnis vom 25. April 2016, Zl. W230 2007105-1/18E). Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass als einziger Aufenthaltszweck durch die Behörde die Ausführung von Schwarzarbeit eruiert habe werden können. Eine Begründung über die Länge von fünf Jahren des Einreiseverbotes ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Die Einschätzung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht nachgewiesen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal sie bei der Festnahme nur über finanzielle Mittel von ca. € 70,00 verfügte, sowie ein Notebook und ihr Handy als Wertsachen bei sich trug, weitere Mittel jedoch nicht nachzuweisen vermochte. Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes – das Unvermögen, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen – eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes mit fünf Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin muss als weißrussische Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 1 iVm Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) im Besitz eines Visums sein. Wie aus der Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin ersichtlich, verfügte diese über ein von 21.07.2020 bis 27.12.2020 gültiges polnisches Visum. Sie konnte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex [SGK]; vgl. § 2 Abs. 4 Z 22a FPG) in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; vgl. § 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Die Einreise und der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich waren daher grundsätzlich nicht illegal.

Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von fünf Jahren erscheint vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erstmals in Österreich einreiste, in Österreich unbescholten ist und lediglich die Mittellosigkeit gegeben war, nicht geboten.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren steht somit unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Relation.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbotes daher in angemessener Weise auf ein Jahr herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben. Dabei war insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin bislang unbescholten war und das Bundesgebiet bereits am 13.08.2020 freiwillig wieder verließ.

3.6. Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung:

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da die Beschwerdeführerin Österreich bereits am 13.08.2020 freiwillig verließ, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund aufgrund der Bestätigung der Rückkehrentscheidung festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids rechtmäßig war.

3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung bzw. die Beurteilung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht entgegengetreten. Zudem wurde in der Beschwerde auch keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliches Interesse Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßig Teilstattgebung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W236.2234672.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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