TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/14 W123 2217291-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2020
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Entscheidungsdatum

14.09.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W123 2217291-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2019, Zl. 131218710-180634475, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde im März 1980 in Österreich geboren und ist seit diesem Zeitpunkt in Österreich gemeldet.

2. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2000, 2003, 2008 und 2014 aufgrund verschiedener Tatbestände gegen das StGB bzw. SMG zu bedingten bzw. unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt.

3. Mit Schreiben vom 06.07.2018 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer – unter gleichzeitiger Übermittlung des Länderinformationsblattes von Serbien – vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot binnen zwei Wochen (ab Zustellung des Schreibens) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer saß zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt Wels eine Haftstrafe ab. Das Schreiben der belangten Behörde vom 06.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer in die Justizanstalt Wels zugestellt und von diesem am 09.07.2018 übernommen (vgl. AS 57).

4. Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 30.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gegen das WaffG sowie wegen des Vergehens bzw. Verbrechens gegen das SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

6. Mit Schriftsatz vom 01.04.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und stellte zunächst einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erstattung einer Äußerung bzw. Gegendarstellung, da der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – die Aufforderung zu einer Stellungnahme nicht erhalten habe. Es sei im bekämpften Bescheid nicht angeführt worden, wann diese Aufforderung zugestellt worden sei und vor allem nicht wo bzw. unter welcher Adresse. Gegen den Beschwerdeführer sei („glaublich“) am 05.07.2018 die Untersuchungshaft verhängt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer deshalb keine Schriftstücke mehr zugestellt erhalten können. Sollte der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen werden, so werde der Inhalt der gegenständlichen Beschwerde zum Inhalt der Stellungnahme erhoben.

Ferner stellt der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass lediglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, letztmalig angedroht werde, falls der Beschwerdeführer ein weiteres Mal rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden würde. In eventu wurde beantragt, das Einreiseverbot auf drei Jahre herabzusetzen.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren und habe Zeit seines Lebens nie einen dauerhaften Wohnsitz in Serbien gehabt. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe drei Kinder; praktisch alle Verwandten des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer habe in Serbien zudem keine Wohnmöglichkeit. Die belangte Behörde habe die Unterhaltsverpflichtungen, die Kosten der gemeinsamen Ehewohnung und das Einkommen der Frau des Beschwerdeführers von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Schulden.

Die Abschiebung sei unzulässig, da Auswirkungen auf die Lebenssituation der Familie des Beschwerdeführers schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Abschiebung. Der Beschwerdeführer habe zu Serbien keine Bindungen mehr, außer durch seltene Verwandtschaftsbesuchte. Er habe keine Anknüpfungspunkte mit Serbien. Allerdings sei es so gewesen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 öfter als sonst nach Serbien fahren habe müssen, weil der Vater des Beschwerdeführers verstorben sei und der Beschwerdeführer das Begräbnis (mit-)organisieren habe müssen.

Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde mehrfach daraufhin, dass ihm noch einmal eine „letzte Chance“ eingeräumt werden solle.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2020 (vgl. OZ 5) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mitzuteilen, wie lange er sich (seit seiner Geburt) tatsächlich in seinem Herkunftsstaat Serbien aufhielt. Ferner wurde der Beschwerdeführer um Auskunft ersucht, seit wann bzw. bis zu welchem Zeitpunkt er in Österreich gemeldet war bzw. ist.

8. Mit Schreiben vom 05.06.2020 (vgl. OZ 6) übermittelte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde sowie eine Meldebestätigung aus dem lokalen und zentralen Melderegister vom 04.06.2020. Der Beschwerdeführer brachte im Schriftsatz vor, dass er seit seiner Geburt in Österreich wohnhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nie längere Zeit in Serbien gewesen. Der Beschwerdeführer habe nur gelegentlich seine Verwandten in Serbien auf Urlaubsreisen besucht. Der Beschwerdeführer habe keinerlei weitergehende Kontakte nach Serbien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund des biometrischen Reisepasses fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren und lebte bis zu seiner Festnahme im gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin und seinen drei Söhnen, wobei zwei Söhne die Volljährigkeit bereits erreicht haben.

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Volks- und Hauptschule und absolvierte im Jahr 1995 eine knapp zweimonatige Ausbildung zum Lehrling. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Inhaftierung im Juli 2018 war der Beschwerdeführer in unterschiedlichen Unternehmen (als „Arbeiter“) angemeldet. Daneben erhielt der Beschwerdeführer Arbeitslosengeldbezug bzw. Notstandshilfe (vgl. dazu im Detail Auszug „AJ-WEB Auskunftsverfahren“ (Stand: 14.09.2020).

1.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 13.06.2000, 7 E VR 306/00, wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 06.03.2003, 7 Hv 137/02p, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1, 314, 223 Abs. 1, 293 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

1.5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 04.11.2008, 40 Hv 145/08k, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 135 Abs. 1 und 136 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wovon sieben Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

1.6. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29.10.2014, 63 Hv 2/14h, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28 und 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

1.7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 30.01.2019, 9 Hv 75/18h, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 27 SMG bzw. 50 WaffG sowie wegen des Verbrechens nach §28a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt (vgl. AS 143 ff).

Der Verurteilung wegen der Verstöße gegen das SMG (A) lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer Suchtgift, nämlich Kokain, erworben und besessen hatte (1), Suchtgift in einer die Grenzmenge 15-fach übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf Dritten überlassen hatte (2), indem er von Mitte August 2017 bis 31.12.2017 zumindest 420 Gramm Kokain brutto mit einem Reinheitsgehalt von 25 % zum Preis von EUR 60,00 pro Gramm an eine Person überlassen hatte (a), im Oktober und September 2017 zumindest 850 Gramm Speed mit einem Reinheitsgehalt an Amphetamin von 10 % an zwei Personen zum Preis von EUR 5,00 pro Gramm überlassen hatte (b), 10 Gramm Kokain brutto mit einem Reinheitsgehalt von etwa 25 % an eine Person überlassen hatte (c).

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Straftaten sowie vier einschlägige Vorstrafen; als mildernd das Geständnis.

1.8. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.9. Seit der Geburt des Beschwerdeführers besteht sein Lebensmittelpunkt in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat und besucht diese gelegentlich (vgl. Seite 8 der Beschwerde sowie Stellungnahme vom 05.06.2020). Der Beschwerdeführer fuhr in den Jahren 2017 und 2018 – aufgrund des Todes seines Vaters und der Mitorganisation des Begräbnisses – häufiger als sonst üblich nach Serbien (vgl. Seite 7 der Beschwerde).

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er überhaupt keinen Bezug mehr zu seinem Herkunftsstaat hat. Der Beschwerdeführer unterließ im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine nähere Darlegung dahingehend, in welchen Zeiträumen er sich (seit seiner Geburt) tatsächlich ausschließlich in Serbien aufhielt, insbesondere in den Jahren 2017 und 2018.

1.10. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines gültigen serbischen Reisepasses ist.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen (vgl. dazu auch Beilage zu OZ 6). Die Feststellung zu den Beschäftigungsverhältnissen ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben in Zusammenschau mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 14.09.2020.

2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt des entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes sowie aufgrund eines eingeholten Strafregisterauszuges vom 14.09.2020.

Beim Beschwerdeführer handelte es sich zum Tatzeitpunkt der letzten gerichtlichen Verurteilung (Landesgericht Ried im Innkreis vom 30.01.2019) um einen verheirateten 37-jährigen Familienvater von drei Kindern, welcher über einen Zeitraum von rund vier Monaten schwerwiegende Delikte nach dem Suchtmittelgesetz beging, um sich eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen, wobei ihm die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst waren und er eine mögliche Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf nahm. Soweit im Beschwerdeschriftsatz auf das bisherige Wohlverhalten in der Strafhaft und auf eine mögliche vorzeitige Entlassung hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor im Strafvollzug befindet, sodass auch kein Verhalten in Freiheit vorliegt, welches als Beleg eines Gesinnungswandels erachtet werden könnte. Alleine die nunmehrige Beteuerung des Beschwerdeführers, ihm noch eine „letzte Chance“ einzuräumen, kann angesichts der Schwere und besonderen Gefährlichkeit der von ihn begangenen Delikte im Bereich des Suchtgifthandels nicht als ausreichend erachtet werden, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 wegen Verstöße gegen das SMG zu einer Freiheitsstrafe (teilweise unbedingt) verurteilt wurde.

Ausgehend davon ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen eine (über eine familiäre Beziehung hinausgehende) Abhängigkeit bestünde. Der Beschwerdeführer kann überdies den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen über Telefon und Internet regelmäßig aufrechterhalten.

2.4. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten und Kontakten des Beschwerdeführers in Serbien beruhen auf den Angaben im Beschwerdeschriftsatz sowie aus den Ausführungen in der Stellungnahme vom 05.06.2020 (vgl. OZ 6).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, überhaupt keinen Bezug mehr zu seinem Herkunftsstaat zu haben, ergibt sich zum einen bereits aufgrund seiner eigenen Angaben im Beschwerdeschriftsatz sowie aufgrund seiner Ausführungen in der Stellungnahme vom 05.06.2020. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer zudem eine mangelnde Mitwirkungspflicht an der Feststellung des gegenständlichen Sachverhaltes vorzuwerfen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer im Schreiben vom 26.05.2020 ausdrücklich auf, mitzuteilen, wie lange er sich seit seiner Geburt tatsächlich in seinem Herkunftsstaat Serbien aufhielt. In der Stellungnahme vom 05.06.2020 machte der Beschwerdeführer jedoch lediglich vage und unkonkrete Angaben (vgl. Seite 2, arg. „Ich war nie längere Zeit in Serbien. Ich habe nur gelegentlich meine Verwandten in Serbien auf Urlaubsreisen besucht“). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre es dem Beschwerdeführer aber jedenfalls zumutbar gewesen, konkretere Zeitangaben bzw. Zeitabstände über seine Aufenthalte in Serbien zu tätigen.

2.5. Entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Stellungnahme nicht erhalten habe, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 06.07.2018 vom Ergebnis der Beweisaufnahme (p.A. JA Wels) verständigt wurde (vgl. AS 35) und von ihm am 09.07.2018 übernommen wurde (vgl. Übernahmebestätigung sowie handschriftliche Unterschrift, AS 57). Dem Beschwerdeführer wäre somit jedenfalls die Möglichkeit offen gestanden, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde konnte daher nicht festgestellt werden. Abgesehen davon konnte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz „nachholen“ und wurde ihm zudem auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Parteiengehör eingeräumt (vgl. Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2020, OZ 5). Der Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich somit als obsolet.

2.6. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung):

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).

Im Falle des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität agiert hat, das strafbare Verhalten erst weniger als zwei Jahre zurückliegt und die Strafhaft noch andauert. Die bisher verstrichene Zeitspanne erweist sich im Hinblick auf das Gesamtverhalten somit zu kurz, um bereits von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen, zumal auch noch kein Verhalten in Freiheit vorliegt, welches allenfalls auf einen erfolgten Gesinnungswandel hindeuten würde. Um nämlich von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).

Zudem kann im gegenständlichen Falle auch nicht von einem einmaligen „Ausrutscher“ gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 wiederholt straffällig aufgefallen ist, zuletzt im Jahr 2014 wegen Verstößen gegen das SMG.

Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer über längere Zeiträume wohlverhalten in Österreich aufhielt und auch auf dem hiesigen Arbeitsmarkt eingegliedert war; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – zuletzt eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer die frühere Unbescholtenheit nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere jene nach dem SMG, widerstreitet jedenfalls öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG, womit die belangte Behörde (im Ergebnis) zu Recht von einem Versagungsgrund für einen weiteren Aufenthaltstitel ausgegangen ist.

3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

3.2.2.1. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist, den Großteil seines Lebens im Bundesgebiet verbrachte und verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen nachging. Ferner nicht, dass der Beschwerdeführer verheiratet und Vater von drei Kindern ist, die in Österreich sozialisiert wurden. Bereits an anderer Stelle wurde jedoch dargestellt, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers angesichts der zuletzt begangenen Delikte im Bereich des Suchgifthandels eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen würde, sodass eine Aufenthaltsbeendigung auch nach der vorliegenden langjährigen Aufenthaltsdauer und der im Bundesgebiet begründeten Bindungen noch in Betracht kommt.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, wird es den Familienangehörigen des Beschwerdeführers möglich sein, den Kontakt mit selbigem nach dessen Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterzuführen. Festzuhalten ist, dass die im Bundesgebiet bestehenden persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers diesen nicht davon abzuhalten vermochten, schwerwiegende Delikte im Bereich des Suchtgifthandels zu begehen, wodurch er auch das Risiko einer Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen hat.

Unbeachtlich dessen kann beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund seines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Serbien wieder zurechtzufinden, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, über familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien zu verfügen und insbesondere in den Jahren 2017 und 2018 häufiger seinen Herkunftsstaat besuchte. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, welcher über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde.

3.2.2.2. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insoweit gemäß § 52 Abs. 4 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Mit 22.05.2020 wurden die Einreisebeschränkungen sowohl für serbische Staatsangehörige als auch Ausländer aufgehoben. Personen, die in Serbien einreisen, erhalten eine schriftliche Gesundheitswarnung in englischer und serbischer Sprache über die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/oeb-belgrad). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktuell eine Strafhaft im Bundesgebiet verbüßt.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.).

Da derartige Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot):

3.5.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.5.2. Wie bereits unter Punkt 3.2. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 3 Z FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt betont, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der Mehrzahl der ihm angelasteten Verstöße im Bereich des Suchtgifthandels nach § 28a SMG, welche innerhalb eines kurzen Zeitraums verwirklicht worden sind, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).

3.5.3. Jedoch erweist sich ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot – auch unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG vorgesehenen Möglichkeit der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots – als unverhältnismäßig. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich (vgl. Feststellungen). Eine weitere Reduktion bzw. ein gänzliches Absehen von einem Einreiseverbot war jedoch – angesichts der schwerwiegenden und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers und der über ihn verhängten unbedingten Haftstrafe – auch unter Berücksichtigung der familiären privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt und das Parteiengehör zugunsten des Beschwerdeführer gewahrt (vgl. OZ 5).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Dauer Diebstahl Einreiseverbot Familienleben Gefährdung der Sicherheit Herabsetzung Interessenabwägung öffentliches Interesse Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Urkundenfälschung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2217291.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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