RS Vwgh 2020/10/22 Ro 2020/20/0001

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
StGB §17
StGB §21 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Dass der Gesetzgeber auch jene Personen als des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 unwürdig hätte einstufen wollen, denen ihr strafbares Handeln nicht schuldhaft vorwerfbar ist, ist den Erläuterungen zur Änderung des § 9 AsylG 2005, mit der (auch) der hier in Rede stehende Ausschlussgrund (mit dem FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009) geschaffen wurde, nicht zu entnehmen. Dort wird festgehalten, dass die (bis dahin) geltende Rechtslage zu dem rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnis geführt habe, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht habe aberkannt werden können, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der MRK bedeute. Dies habe auch dann gegolten, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen habe. Dies solle künftig möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergehe und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werde (RV 330 BlgNR 24. GP, 9). Dass dieses Ziel aber in Bezug auf einen Fremden, der für ein (an sich strafbewehrtes) Handeln mangels Schuldfähigkeit nicht verantwortlich gemacht werden kann, erreicht werden könnte, ist nicht ohne Weiteres zu sehen. Es ergibt sich sohin kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber mit der in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 enthaltenen Wendung "von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist" auch die Anordnung einer Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB hätte verstanden wissen wollen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020200001.J10

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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