TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/16 I405 2212864-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2020
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Entscheidungsdatum

16.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
JGG §5
StGB §105 Abs1
StGB §125
StGB §127
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I405 2212864-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieses vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2020, Zl. 1126953403-161147786, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 19.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 05.12.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.12.2019 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zur Abweisung des Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der BF keine asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen betreffend seine Person vorgebracht habe.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Erkenntnis vom 12.03.2019 die Entscheidung des BFA zu Spruchpunkt I. und wies die Beschwerde des BF ab.

Am 22.11.2019 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Mit Schreiben des BFA vom 02.03.2020 wurde der BF über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG informiert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung gewährt.

Mit Stellungnahme vom 19.03.2020 wurde durch die Rechtsvertretung des BF mitgeteilt, dass der minderjährige BF zwar verurteilt worden sei, von ihm aber keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe und eine positive Zukunftsprognose angenommen werden könne. So habe der BF in der Haft begonnen sein Leben neu zu ordnen sowie seinen Schulabschluss nachzuholen und besuche nun die vierte Klasse der Neuen Mittelschule A. Ziel sei es, dass er nach der Haft eine Lehre im Bereich Tourismus beginnen könne. Zudem sei er der Bewährungshilfe gegenüber sehr offen eingestellt und habe jeglichen Kontakt zu seinen früheren Freunden, welche schlechten Einfluss auf ihn ausgeübt haben, eingestellt. Ferner müsse auf die schwierige psychische Lage des BF Bedacht genommen werden und sei er bereit, trotz seines jungen Alters eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen.

Infolge der Straffälligkeit des BF mit angefochtenem Bescheid vom 20.03.2020 ihm der mit Bescheid des BFA vom 05.12.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag des BF vom 22.11.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria unzulässig sei (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Begründend führte das BFA unter Darlegung der Verurteilungstatbestände und Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe im Wesentlichen aus, dass es im Fall des BF zu einem extrem raschen Rückfall bei Steigerung der Brutalität der Taten nach einschlägiger Vorstrafe gekommen sei, seine Opfer nicht unerheblich verletzt worden seien und es an Anhaltspunkten für die Annahme eines künftigen Wohlverhaltens des BF fehle. Außerdem sei der BF bereits als Strafunmündiger einer Vielzahl an dokumentierten Straftaten verdächtigt worden, wobei die Vorgangsweise immer brutaler geworden sei.

Gegen die Spruchpunkte I.-V. und VIII. erhob der BF mit Schriftsatz vom 07.05.2020 fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den BF nicht persönlich einvernommen habe. Der BF habe weder ein besonders schweres Verbrechen begangen noch sei er gemeingefährlich, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei. Aufgrund des positiven Resozialisierungsverlaufes erweise sich auch die Erlassung eines Einreiseverbotes als unverhältnismäßig bzw. sei dieses jedenfalls zu hoch bemessen.

Mit Schriftsatz vom 14.05.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.05.2020, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger Nigerias. Die Identität des BF steht nicht fest.

Der BF gelangte mit seinem Vater und seiner Stiefmutter nach Österreich und ist seit seiner Antragstellung am 19.08.2016 zunächst aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens und danach aufgrund der ihm erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich aufhältig.

Den Eltern des BF wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.10.2016 die Obsorge für den BF entzogen. Am 16.10.2017 wurden der Vater und die Stiefmutter des BF nach Italien abgeschoben.

Der BF ist ein unbegleiteter Minderjähriger, der in Nigeria keinen familiären oder sozialen Rückhalt hat.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Laut Befunden vom 27.09.2017 leidet er an einer Störung des Sozialverhaltens, allerdings liegen diesbezüglich keine aktuelleren Befunde vor. In der Justizanstalt nimmt er eine psychologische Beratung in Anspruch, wird aber nicht medikamentös behandelt.

In Österreich verfügt der BF über keine maßgeblichen privaten und familiären Anknüpfungspunkte.

Er war in Österreich, wenn er sich nicht in Untersuchungs- oder Strafhaft befand und keine Betretungsverbote gegen ihn aufrecht waren, in einem Grundversorgungsquartier für unbegleitete minderjährige Asylwerber untergebracht und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Aktenkundig sind mehrere Berichte und Anzeigen zu Vorfällen, an welchen der BF bereits als zum Teil strafunmündiger Minderjähriger beteiligt war, welche von Sachbeschädigungen, Nötigungen und Widerstand gegen die Staatsgewalt bis hin zu Vergewaltigung und schwerem sexuellen Missbrauch von Unmündigen sowie Körperverletzungen reichen.

Erstmalig wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.03.2019, Zl. XXXX , rechtskräftig am 29.03.2020, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, in Anwendung des § 5 Z 4 JGG sowie des § 28 StGB und nach dem Strafsatz des § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zugleich wurde dem BF die Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe angeordnet. Der Verurteilung lag unter anderem zu Grunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch das Aufschneiden des Hinterreifens des Fahrrades einer namentlich näher bezeichnete Person eine fremde bewegliche Sache beschädigt hat, einem Verfügungsberechtigten einer näher bezeichneten Firma Kopfhörer mit dem Vorsatz versucht hat wegzunehmen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, eine näher bezeichnete Person durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zu einer Begleitung in den Keller und der Öffnung der dortigen Speisekammer genötigt hat, mehrere näher bezeichnete Personen am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht hat, indem er diesen Schläge verpasst und dadurch Schwellungen sowie Prellungen im Gesicht verursacht hat und am 02.08.2018 mehrere näher bezeichnete Personen am Körper verletzt hat, indem er Schläge mit der flachen Hand und Faustschläge ins Gesicht sowie Fußtritte gegen den Körper vollzogen hat und einer näher bezeichneten Person durch Faustschläge und Kopfstöße gegen das Gesicht Rissquetschwunden an Kopf und Lippe, eine Kopfprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung der linken Schulter und eine Brustkorbprellung verursacht und eine schwere Körperverletzung vorsätzlich zuzufügen versucht hat. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das teilweise Geständnis, der teilweise Versuch und die bisherige Unbescholtenheit und erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eines Verbrechens sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.12.2019, Zl. XXXX , rechtskräftig am 14.12.2019, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB, in Anwendung des § 5 Z 4 JGG sowie des § 28 Abs. 1 StGB und nach dem Strafsatz des 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der vom Landesgericht XXXX zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag unter anderem zu Grunde, dass der BF fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich am 17.04.2019 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren, bislang unbekannten Tätern einer näher bezeichneten Person durch Versetzen von Faustschlägen, somit mit Gewalt gegen seine Person, und Ansetzen eines Messers an den Hals, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, Bargeld in Höhe von EUR 20,00, ein Mobiltelefon der Marke Huawei Mate 20 Lite und Kopfhörer der Marke Apple, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt hat; am 16.04.2019 hat er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Unmündigen einer näher bezeichneten Person Bargeld und eine Armbanduhr durch Versetzen von Schlägen und Tritten, somit durch Gewalt gegen seine Person wegzunehmen versucht. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Teilgeständnis, der teilweise Versuch und die zum Teil erfolgte Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Handys und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe, der extrem rasche Rückfall und die Verletzung der beiden Opfer gewertet. Eine auch nur teilbedingte Nachsicht scheiterte mangels Anhaltspunkte für die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens, dem vorliegenden raschen Rückfall und der Steigerung der Brutalität der Taten.

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 07.02.2020, Zl. XXXX , rechtskräftig am 11.02.2020, wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, in Anwendung von § 28 StGB und § 5 Z 4 JGG, mit Rücksicht auf die Urteile des Landesgerichtes XXXX vom 29.03.2019 und vom 10.12.2019 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF einer namentlich näher bezeichneten Person einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzt und diese in Form einer Schwellung samt leichter Blutung im Bereich der Lippe am Körper verletzt hat sowie einer anderer namentlich näher bezeichneten Person einen Faustschlag in das Gesicht versetzt und in Form von Nasenbluten am Körper verletzt hat. Bei der Strafbemessung wurde mildern die geständige Verantwortung und erschwerend das Aufeinandertreffen von zwei Vergehen gewertet.

Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft.

Während der Haft wird der BF psychologisch begleitet, er steht im Kontakt mit seiner Bewährungshelferin und konnte die dritte Klasse der Neuen Mittelschule abschließen. Aktuell besucht er die vierte Klasse der Neuen Mittelschule A. Darüber hinaus weist er jedoch weder vor noch während seiner Haftaufenthalte in Österreich maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Aberkennung:

Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 05.12.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.12.2019 erteilt. Gründe, die für die damalige Zuerkennung ausschlaggebend waren, waren seine Minderjährigkeit und der Umstand, dass ein Familienanschluss des BF in Nigeria nicht garantiert werden konnte.

Aufgrund der Straffälligkeit des BF wurde vom BFA amtswegig ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und dem BF mit Bescheid vom 20.03.2020 der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 9 Abs. 2 AsylG aberkannt.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der aktuellen Lage in Nigeria kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 05.12.2018 geführt haben, wesentlich und nicht nur vorübergehend gebessert haben.

Im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria kann nicht mit notwendiger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF aufgrund seiner Minderjährigkeit in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der BF liefe dort in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.3. Zu Situation im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der Lage in Nigeria ist auf Basis des aktuellen "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" (Stand: 12.04.2019, samt integrierter Kurzinformation vom 18.12.2019) festzustellen:

Politische Lage:

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten (ÖB 10.2018; vgl. AA 10.12.2018; AA 9.2018a; GIZ 4.2019a) und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 12.10.2018; vgl. AA 9.2018a; GIZ 4.2019a). Sie verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 9.2018a).

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die am System der USA orientierte Verfassung enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog, Gewaltenteilung). Dem starken Präsidenten – zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte – und dem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 10.12.2018; vgl. AA 9.2018a). Die Verfassungswirklichkeit wird von der Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und von den direkt gewählten Gouverneuren dominiert. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität, häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 10.12.2018).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen, ethnischer Zugehörigkeit und vor allem strategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 10.12.2018).

Bei den Präsidentschaftswahlen am 23.2.2019 wurde Amtsinhaber Muhammadu Buhari im Amt bestätigt (GIZ 4.2019a). Er erhielt 15,1 Millionen Stimmen und siegte in 19 Bundesstaaten, vor allem im Norden und Südwesten der Landes. Sein Herausforderer, Atiku Abubakar, erhielt 11,3 Millionen Stimmen und gewann in 17 Bundesstaaten im Südosten, im Middle-Belt sowie in der Hauptstadt Abuja (GIZ 4.2019a; vgl. BBC 26.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag mit 36 Prozent deutlich niedriger als 2015. Überschattet wurden die Wahlen von gewaltsamen Zwischenfällen mit mindestens 53 Toten (GIZ 4.2019a).

Die Opposition sprach von Wahlmanipulation. Am 18.3.2019 focht Abubakar das Ergebnis aufgrund von Unregelmäßigkeiten vor dem Obersten Gerichtshof an. Das Verfahren muss gemäß der gesetzlichen Vorgaben innerhalb von 180 Tagen bis spätestens Mitte September abgeschlossen werden. Die Aussichten, dass die Beschwerde Erfolg hat, sind gering. So hatte Präsident Buhari nach den Wahlen von 2003, 2007 und 2011 als Oppositionskandidat ebenfalls vergleichbare Beschwerden eingelegt und diese verloren (GIZ 4.2019a).

Am 9.3.2019 wurden Wahlen für Regionalparlamente und Gouverneure in 29 Bundesstaaten durchgeführt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Gouverneurswahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Auch hier kam es zu Unregelmäßigkeiten und gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 4.2019a). Kandidaten der APC von Präsident Buhari konnten 15 Gouverneursposten gewinnen, jene der oppositionellen PDP 14 (Stears 12.4.2019).

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen – wenn auch weitgehend informellen – Einfluss. Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 9.2018a).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

-        AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844, Zugriff 7.11.2018

-        BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3, Zugriff 12.4.2019

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 11.4.2019

-        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria

-        Stears News (12.4.2019): Governorship Election Results, https://nigeriaelections.stearsng.com/governor/2019, Zugriff 12.4.2019

Sicherheitslage:

Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 10.12.2018). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt; sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 10.12.2018; vgl. EASO 11.2018a) und eskalierende Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten, (EASO 11.2018a; vgl. AA 10.12.2018), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a). Die 2017 deutlich angespannte Lage im Südosten des Landes („Biafra“) hat sich mit dem Eingriff des Militärs und der mutmaßlichen Flucht des Anführers der stärksten separatistischen Gruppe IPOB derzeit wieder beruhigt (AA 10.12.2018).

In den nordöstlichen Bundesstaaten Adamawa, Borno, Gombe und Yobe kommt es häufig zu Selbstmordanschlägen (BMEIA 12.4.2019). Außenministerien warnen vor Reisen dorthin sowie in den Bundesstaat Bauchi (BMEIA 12.4.2019; vgl. AA 12.4.2019; UKFCO 12.4.2019). Vom deutschen Auswärtige Amt wird darüber hinaus von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten (AA 12.4.2019).

Zu Entführungen und Raubüberfällen kommt es im Nigerdelta und einigen nördlichen Bundesstaaten. Betroffen sind: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bauchi, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Enugu, Imo, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kogi, Nasarawa, Plateau, Rivers und Zamfara. Für die erwähnten nordöstlichen und nördlichen Bundesstaaten sowie jenen im Nigerdelta gelegenen gilt seitens des österreichischen Außenministeriums eine partielle Reisewarnung; Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in den übrigen Landesteilen (BMEIA 12.4.2019).

Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen in die Bundesstaaten Kaduna (insbesondere Süd-Kaduna), Plateau, Nasarawa, Benue, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo (insbesondere die Hauptstadt Owerri), Abia, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta, Kogi, den südlichen Teil von Cross Rivers, Ogun und Akwa Ibom ab (AA 12.4.2019). Das britische Außenministerium warnt (neben den oben erwähnten nördlichen Staaten) vor Reisen in die am Fluss gelegenen Regionen der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom and Cross River im Nigerdelta. Abgeraten wird außerdem von allen nicht notwendigen Reisen in die Bundesstaaten Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia, im 20km Grenzstreifen zum Niger in den Bundesstaaten Sokoto und Kebbi, nicht am Fluss gelegene Gebiete von Delta, Bayelsa und Rivers (UKFCO 29.11.2018).

In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist dauern diese Auseinandersetzungen nur wenige Tage und sind auf einzelne Orte bzw. einzelne Stadtteile begrenzt. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das Sokoto (Nordteil) und Plateau (Südteil) sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen (AA 12.4.2019).

In der Zeitspanne April 2018 bis April 2019 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.333), Zamfara (1.116), Kaduna (662), Benue (412), Adamawa (402), Plateau (391). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Jigawa (2), Gombe (2), Kebbi (3) und Osun (8) (CFR 2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

-        AA - Auswärtiges Amt (12.4.2019): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_6, Zugriff 12.4.2019

-        BMEIA - Österreichisches Außenministerium (12.4.2019): Reiseinformationen - Nigeria, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/, Zugriff 12.4.2019

-        CFR - Council on Foreign Relations (2019): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 12.4.2019

-        EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information Report - Nigeria - Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituation.pdf, Zugriff 12.4.2019

-        UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (12.4.2019): Foreign Travel Advice - Nigeria - summary, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 12.4.2019

Allgemeine Menschenrechtslage:

Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur „Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei“ ihr Leben verloren hat. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der zahlreich eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen weiterhin deutlich hinter internationalen Standards zurück. Zudem wurden völkerrechtliche Verpflichtungen zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Bundesstaaten, welche grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist die Durchsetzung garantierter Rechte häufig nicht gewährleistet (AA 10.12.2018).

Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt einer zivilen Regierung 1999 zum Teil erheblich verbessert (AA 9.2018a; vgl. GIZ 4.2019a), vor allem im Hinblick auf die Freilassung politischer Gefangener und die Presse- und Meinungsfreiheit (GIZ 4.2019a). Allerdings kritisieren Menschenrechtsorganisationen den Umgang der Streitkräfte mit Boko Haram-Verdächtigen, der schiitischen Minderheit, Biafra-Aktivisten und Militanten im Nigerdelta. Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetismus, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst werden (AA 9.2018a). Es gibt viele Fragezeichen hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte, wie z.B. die Praxis des Scharia-Rechts (Tod durch Steinigung), Entführungen und Geiselnahmen im Nigerdelta, Misshandlungen und Verletzungen durch Polizisten und Soldaten sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 4.2019a).

Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia haben zu keinem starken Anstieg von Menschenrechtsverletzungen geführt, die wenigen Steinigungsurteile wurden jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben, auch Amputationsstrafen wurden in den letzten Jahren nicht vollstreckt (AA 10.12.2018; vgl. USDOS 13.3.2019).

Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z.B. CEHRD (Centre for Environment, Human Rights and Development), CURE-NIGERIA (Citizens United for the Rehabilitation of Errants) und HURILAWS (Human Rights Law Services) für die Einhaltung der Menschenrechte in ihrem Land ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv (GIZ 4.2019a).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

-        AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844, Zugriff 7.11.2018

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 11.4.2019

-        USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff 20.3.2019

Kinder:

Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde bislang lediglich von 24 (AA 10.12.2018; vgl. UNICEF o.D.), nach anderen Angaben von 25 der 36 Bundesstaaten ratifiziert (USDOS 13.3.2019). Insbesondere die nördlichen Bundesstaaten sehen in einigen Bestimmungen (Rechte des Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen die Scharia (AA 10.12.2018).

Der Child Rights Act sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Jene Bundesstaaten, die das Gesetz nicht ratifiziert haben, kennen kein Mindestalter für eine Eheschließung. Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Mindestalter auf Bundesebene (USDOS 13.3.2019). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind folglich vor allem im Norden des Landes verbreitet (AA 10.12.2018; vgl. UNICEF o.D.). Insgesamt heiraten schätzungsweise 43 Prozent der Mädchen unter 18 Jahren und 17 Prozent unter 15 Jahren (AA 10.12.2018).

Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale und der in Bevölkerungsteilen verbreitete Glaube an Kinderhexen, führen zu teils schwersten Menschenrechtsverletzungen (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord) an Kindern, insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 10.12.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus dem Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo (AA 10.12.2018).

Gesetzlich sind die meisten Formen der Zwangsarbeit verboten, und es sind ausreichend harte Strafen vorgesehen. Die Durchsetzung der Gesetze bleibt jedoch in weiten Teilen des Landes ineffektiv. Daher ist Zwangsarbeit – u.a. bei Kindern – weit verbreitet. Frauen und Mädchen müssen als Hausangestellte, Buben als Straßenverkäufer, Diener, Minenarbeiter, Steinbrecher, Bettler oder in der Landwirtschaft arbeiten (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

-        UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (o.D.): The situation, https://www.unicef.org/nigeria/protection.html, Zugriff 21.11.2018

-        USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff 20.3.2019

Grundversorgung:

Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Mehrere Faktoren haben dazu beigetragen, dass sich die nigerianische Wirtschaft seit Ende 2017 allmählich wieder erholt, unter anderem eine Steigerung der Erdölförderleistung, die Erholung des Erdölpreises und eine verbesserte Leistung von Landwirtschaft und Dienstleistungssektor (GIZ 4.2019c).

Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 10.12.2018). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 4.2019c). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 10.12.2018). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 4.2019c).

Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt, in ländlichen Gebieten über 90 Prozent (AA 9.2018c). Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 4.2019c; vgl. AA 9.2018c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde dadurch kräftig ausgeweitet. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 9.2018c) und das Land ist nicht autark, sondern auf Importe – v.a. von Reis – angewiesen (ÖB 10.2018; vgl. AA 9.2018c). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt aus Subsistenzbetrieben (AA 9.2018c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt (ÖB 10.2018).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2018; vgl. GIZ 4.2019b). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2018; vgl. ÖB 10.2018), fast 50 Prozent unter der Armutsgrenze (GIZ 4.2019b).

Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei Jugendlichen wird sie auf über 20 Prozent geschätzt (GIZ 4.2019b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent – in erster Linie unter 30-jährige – mit großen regionalen Unterschieden (ÖB 10.2018). Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, Programme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2018). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 4.2019b).

Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2018). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2018). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).

Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Nur eine geringe Anzahl von Nigerianern (2016 ca. fünf Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2018).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 4.2019c).

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2018).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

-        AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205790, Zugriff 22.11.2018

-        BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427393/488302_en.pdf, Zugriff 19.11.2018

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 10.4.2019

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019c): Nigeria - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.4.2019

-        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden auch Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) eingeholt.

2.2. Zur Person des BF:

Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF im gesamten Asyl- und Aberkennungsverfahren.

Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Österreich seit mindestens 19.08.2016 ergibt sich aus dem Datum der Asylantragsstellung durch seinen damaligen gesetzlichen Vertreter. Aus einem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.10.2016 geht hervor, dass den Eltern des BF die Obsorge entzogen wurde. Aus einer eingeholten IZR-Abfrage ist ersichtlich, dass der Vater und die Stiefmutter des BF am 16.10.2017 nach Italien abgeschoben wurden.

Seine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens und danach aufgrund der ihm erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 05.12.2018 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2019.

Aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF ergibt sich, dass er in Österreich keine Familienmitglieder und keine nahen Angehörigen hat, womit er laut Definition des § 2 Abs. 1 Z 17 NAG ein unbegleiteter Minderjähriger ist. Aufgrund der ohne Ergebnis gebliebenen Maßnahmen zur Suche nach Familienangehörigen in Nigeria („Family Tracing“) war die Feststellung über den fehlenden familiären und sozialen Rückhalt des BF in Nigeria zu treffen.

Die Feststellung, dass sich der BF in Österreich, wenn er sich nicht in Untersuchungs- oder Strafhaft befand und keine Betretungsverbote gegen ihn aufrecht waren, in einem Grundversorgungsquartier für unbegleitete minderjährige Asylwerber untergebracht war und er Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus entsprechenden dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 20.05.2020 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und ZMR-Auszug.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus der Aktenlage und den vorgelegten medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2017. Aktuelle Befunde wurden keine in Vorlage gebracht. Aus der Beschwerde und dem Schreiben des Landes XXXX vom 30.04.2020 ergibt sich eine Inanspruchnahme einer psychologischen Beratung, ohne medikamentöse Behandlung in der Justizanstalt.

Die Feststellung betreffend strafrechtlich relevante Vorfälle, an welchen der BF bereits als zum Teil strafunmündiger Minderjähriger beteiligt war, beruhen auf den im Akt einliegenden Berichten, Abschlussberichten, Meldungen und Anzeigen von diversen Polizeiinspektionen sowie den Benachrichtigungen der Staatsanwaltschaft über Einstellungen im Vorverfahren.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und den im Administrativverfahren eingeholten und sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopien der Strafurteile. Der BF bestritt auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens seine strafbaren Handlungen und das Bestehen der Verurteilung. Aus den Urteilen gehen die festgestellten Strafhandlungen sowie die mildernden und erschwerenden Umstände klar hervor.

Dass der BF sich aktuell noch in Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug und dem ZMR-Auszug, jeweils vom 20.05.2020.

Der BF konnte zwar die dritte Klasse der neuen Mittelschule abschließen und besucht aktuell die vierte Klasse. Darüber hinaus erstattete der BF jedoch keinerlei weitere Vorbringen bzw. legte er auch keine Unterlagen vor, die seine Integration bestätigen würden.

2.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Aberkennung:

Die Feststellungen zur ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und zur amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zum Entzug der erteilten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Aufgrund der unter Punkt 1.1. angeführten massiven Straffälligkeit des BF, seines Gewaltpotentials, dem extrem raschen Rückfall nach einschlägigen Vorstrafen und der Steigerung der Brutalität seiner Taten konnte auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und seines psychologischen Zustandes nicht von einer Aberkennung des subsidiären Schutzes abgesehen werden.

Eine Feststellung des Inhalts, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2018 wesentlich und nachhaltig geändert haben, konnte jedoch im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des BF sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in Nigeria zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits nicht getroffen werden. Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts, der dem Bescheid vom 05.12.2018 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat.

Dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr seiner in Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich bringen würde, ergibt sich aus der aktenkundigen Minderjährigkeit des BF und seiner fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Nigeria.

2.4. Zu Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria (Stand 12.04.2019) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Der Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF und seine Rechtsvertretung traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegen.

Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des BF vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG sind subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen einer Aberkennung nach Abs. 1 die Gefahr einer durch die Abschiebung drohenden Menschenrechtsverletzung jedenfalls nicht gegeben ist und die Ausweisung und Abschiebung dieser Fremden daher zulässig ist. Der Berufung auf diese Aberkennungstatbestände ist sohin konsequenterweise der Prüfvorrang einzuräumen. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Abs. 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs. 2 AsylG, RV 330 XXIV.GP).

Im gegenständlichen Fall wurde dem BF im Dezember 2018 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner Minderjährigkeit und der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Nigeria zuerkannt. Dem BFA ist zuzustimmen, wenn es derzeit aufgrund der im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria geschilderten Sicherheitslage davon ausgeht, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach wie vor einer besonders hohen Gefahr ausgesetzt wäre.

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat ist derzeit unzulässig, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Daher hat im Falle des BF die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aus Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG zu erfolgen. Es kommen die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG zur Anwendung.

3.1.2. Gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist (Z. 3).

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).

In der Beschwerde wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 Bezug genommen und angeführt, dass es für eine Aberkennung von Asyl drei kumulative Voraussetzungen brauche, nämlich ein besonders schweres Verbrechen, eine rechtskräftige Verurteilung, eine Gemeingefährlichkeit sowie eine entsprechende Interessensabwägung.

Die gegenständliche Aberkennung von subsidiären Schutz erfüllt diese Vorrausetzungen zweifelsfrei:

1. Rechtskräftige Verurteilung:

Zunächst einmal ist unbestritten, dass der BF von einem inländischen Gericht rechtkräftig verurteilt wurde – im gegenständlichen Fall insgesamt bereits drei Mal:

Erstmalig wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.03.2019, Zl. XXXX , rechtskräftig am 29.03.2020, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, in Anwendung des § 5 Z 4 JGG sowie des § 28 StGB und nach dem Strafsatz des § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zugleich wurde dem BF die Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe angeordnet.

Zweitmalig wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.12.2019, Zl. XXXX , rechtskräftig am 14.12.2019, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB, in Anwendung des § 5 Z 4 JGG sowie des § 28 Abs. 1 StGB und nach dem Strafsatz des 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der vom Landesgericht XXXX zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Drittmalig wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 07.02.2020, Zl. XXXX , rechtskräftig am 11.02.2020, wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, in Anwendung von § 28 StGB und § 5 Z 4 JGG, mit Rücksicht auf die Urteile des Landesgerichtes XXXX vom 29.03.2019 und vom 10.12.2019 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

2. Besonders schweres Verbrechen:

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (z.B. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).

Wie sich aus der umseits aufgezeigten Judikatur ergibt, liegt bereits aufgrund des von ihm verübten Verbrechens des schweren Raubes nach § 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB (unter Anwendung einer Waffe) ein besonderes schweres Verbrechen im abstrakten Sinn vor. Allerdings bedarf es – wie aus der aufgezeigten Judikatur ebenfalls ersichtlich – einer fallbezogenen Prüfung, ob sich die Taten als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen.

Dem Beschwerdeeinwand, wonach der BF kein besonders schweres Verbrechen begangen habe, da neben den objektiven auch eine subjektive Betrachtung der Taten vorzunehmen sei und diese ergebe, dass das begangene Verbrechen aufgrund der Milderungsgründe (geständige Verantwortung, Reue) subjektiv keinesfalls als besonders schwerwiegend anzusehen seien, kann so nicht gefolgt werden.

Dahingehend ist zu berücksichtigen, dass der BF gerade einmal mit 15 Jahren das erste Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. In weiterer Folge wurde er kurz nach seiner ersten Verurteilung am 29.03.2019, nämlich bereits am 17.04.2019 wieder straffällig. Durchaus möchte man vermeinen, dass es sich beim Verhalten des BF aufgrund seines jungen Alters und der gerichtlichen Wertung als Jugendstraftat um einen Ausdruck jugendlicher Delinquenz handelt. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall zu verneinen. Einerseits deshalb, weil es sich nicht bloß um eine einzige rechtskräftige Verurteilung handelt, die noch dazu auf einem entschuldbaren Fehlverhalten fußt. Andererseits auch aufgrund der Tatsache, dass sich aus dem Handeln des BF ein hohes Maß an physischer und psychischer Gewaltbereitschaft ableitet, die für sich gesehen mit dem Begriff „jugendlicher Leichtsinn“ nicht mehr vereinbar ist. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, weisen die strafgerichtlichen Urteile des BF im Allgemeinen ein breites Spektrum an strafgerichtlichen Tatbeständen auf. Allerdings hatte der BF mit seiner zweiten Verurteilung, aufgrund seiner dabei gesetzten strafbaren Handlungen eine besonders schwerwiegende Verurteilung zu verantworten. Zudem deuten die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen auf das Bild einer steigenden kriminellen Energie des BF hin, was zuletzt in eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monate gipfelte. Nicht unberücksichtigt bleibt im gegenständlichen Fall auch die Intensität der vom BF an den Tag gelegten physischen und psychischen Gewalt. Diese zeigt sich bei der ersten Verurteilung dadurch, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch das Aufschneiden des Hinterreifens des Fahrrades einer namentlich näher bezeichnete Person eine fremde bewegliche Sache beschädigt hat, einem Verfügungsberechtigten einer näher bezeichneten Firma Kopfhörer mit dem Vorsatz versucht hat wegzunehmen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, eine näher bezeichnete Person durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zu einer Begleitung in den Keller und der Öffnung der dortigen Speisekammer genötigt hat, mehrere näher bezeichnete Personen am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht hat, indem er Schläge verpasst hat und Schwellungen sowie Prellungen im Gesicht verursachte und am 02.08.2018 mehrere näher bezeichnete Personen am Körper verletzt hat, indem er Schläge mit der flachen Hand und Faustschläge ins Gesicht sowie Fußtritte gegen den Körper vollzogen hat und einer näher bezeichneten Person durch Faustschläge und Kopfstöße gegen das Gesicht Rissquetschwunden an Kopf und Lippe, eine Kopfprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung der linken Schulter und eine Brustkorbprellung verursacht und eine schwere Körperverletzung vorsätzlich zuzufügen versucht hat. Noch brutaler und gewaltintensiver stellt sich der Sachverhalt für die letzte Strafverurteilung dar, wonach der BF fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich am 17.04.2019 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren, bislang unbekannten Tätern einer näher bezeichneten Person durch Versetzen von Faustschlägen, somit mit Gewalt gegen seine Person, und Ansetzen eines Messers an den Hals, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, Bargeld in Höhe von EUR 20,00, ein Mobiltelefon der Marke Huawei Mate 20 Lite und Kopfhörer der Marke Apple, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt hat; am 16.04.2019hat er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Unmündigen einer näher bezeichneten Person Bargeld und eine Armbanduhr, durch Versetzen von Schlägen und Tritten, somit durch Gewalt gegen seine Person, wegzunehmen versucht.

Ebenso sind laut höchstgerichtlicher Judikatur die Milderungs- und Erschwernisgründe zu berücksichtigen. Mildernd wurde vom Landesgericht für Strafsachen immer wieder die (zeitweisen Teil-) Geständnisse und (teilweisen) Versuche des BF berücksichtigt, wohingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarerer Handlungen, die einschlägigen Vorstra

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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