TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/18 W225 2232962-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2020
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Entscheidungsdatum

18.08.2020

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z9
UVP-G 2000 §1
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs8
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W225 2232962-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. über die Beschwerde der/des 1. XXXX (BF1) und 2. XXXX (BF2), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , mit welchem der Antrag der BF1 auf Feststellung, ob für das Vorhaben „ XXXX “ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zurückgewiesen wurde

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der BF1 wird als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Die Beschwerde der BF2 wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bisher durchgeführte Verfahren:

1.1. Die damals unvertretene BF1 stellte bereits im Jahr 2014 die Anträge, die XXXX Landesregierung als UVP-Behörde möge feststellen, ob die Vorhaben des Landes XXXX XXXX bzw. das „Gesamtprojekt XXXX “ einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX wurden diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass keines der beiden Projekte ein Vorhaben iSd UVP-G 2000 darstelle. Lediglich der 1. Teillabschnitt der Umfahrung bildete damals ein Vorhaben iSd UVP-G 2000, für welches der BF1 mangels örtlicher Betroffenheit keine Antragslegitimation zukommen konnte. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

1.2. Darüber hinaus wurden in den Jahren 2014 und 2015 bei der UVP-Behörde weitere Feststellungsanträge von Privatpersonen bzw. einem Verein (als anerkannte Umweltorganisation nach dem UVP-G 2000) eingebracht.

1.3. Die nunmehr vertretene BF1 stellte mit Schreiben vom 18.12.2015 den Antrag, die XXXX Landesregierung als UVP-Behörde möge feststellen, ob für das Vorhaben „ XXXX “ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

1.4. Mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom 26.04.2016, XXXX wurde hinsichtlich der Errichtung des 2. Teilabschnitts der XXXX festgestellt, dass dafür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hinsichtlich der Errichtung des Teilabschnitts 1, des Teilabschnitts 3 und der gesamten XXXX wurden die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1, deren Bürgermeister und deren Gemeinderat Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 10.08.2017, W225 2128090-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab bzw. als unzulässig zurück. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein weiteres Rechtsmittel ergriffen.

1.5. Mit Antrag vom 30.11.2017 stellte die BF1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, den Antrag, die XXXX Landesregierung als UVP-Behörde möge feststellen, ob für das Vorhaben „ XXXX “ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

1.6. Mit Bescheid der XXXX Landesregierung als UVP-Behörde vom XXXX wurde auf Grund des Antrags vom 30.11.2017 der BF1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, festgestellt, dass für das Vorhaben „ XXXX “ soweit der Antrag die Errichtung des 3. Teilabschnitts XXXX den sogenannten Abschnitt XXXX betrifft, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Spruchpunkt I.). Weiters wurden jene Antragsteile, die über das unter Spruchpunkt I. genannte Vorhaben hinausgehen (Teilabschnitt 1 und Teilabschnitt 2 sowie die gesamte XXXX als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1 und der BF2, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, mit Schreiben vom 04.06.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 16.11.2018, W225 2199673-1/9E, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom XXXX ersatzlos und trug der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme des gebrauchten Zurückweisungsgrundes auf. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein weiteres Rechtsmittel ergriffen.

1.7. Mit neuerlichem Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX wurde festgestellt, dass für das Vorhaben „ XXXX “, bestehend aus dem Teilabschnitt 1 XXXX , dem Teilabschnitt 2 XXXX und dem Teilabschnitt 3 XXXX mit einer sich ergebenden Gesamtlänge von rund 8,5 km und einem maximalen DTV von 11.300 Kfz/24 h, nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. In weiterer Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der BF1 und BF2 mit Erkenntnis vom 26.06.2019, W225 2199673-2/8E, als unbegründet ab. Ein weiteres Rechtsmittel wurde nicht erhoben.

1.8. Mit Schreiben vom 27.02.2019 ersuchte das Land XXXX als Landesstraßenverwaltung und Projektwerber bei der XXXX . Landesregierung als UVP-Behörde um Feststellung, dass für den 3. Teilabschnitt, sog. Abschnitt XXXX in der Gemeinde XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

1.9. Mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX wurde über den Antrag des Lands XXXX als Landesstraßenverwaltung und Projektwerber festgestellt, dass für das UVP-Vorhaben „3. Teilabschnitt – sog. Abschnitt XXXX “ der XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Gegen diesen Bescheid erhoben abermals die BF1 und der BF2, gemeinsam vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 09.03.2020, W225 2222068-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die BF1 und BF2 außerordentliche Revision, die derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.

2. Aktuelles Verfahren:

2.1. Mit Schreiben vom 02.12.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.12.2019, beantragte die BF1 bei der XXXX Landesregierung als UVP-Behörde die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob für das Vorhaben „ XXXX “ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

2.2. Mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX der BF1 zugestellt am 22.05.2020, wurde der Antrag der BF1 auf Feststellung, ob für das Vorhaben „ XXXX “ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zurückgewiesen.

2.3. Mit Schreiben vom 18.06.2020 erhoben die BF1 und die BF2, gemeinsam vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründend führen Sie dabei zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die Anträge der BF1 missinterpretiert habe und eine Gesamtbetrachtung des Straßenbauvorhabens XXXX von XXXX verweigert habe.

Die UVP-Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Angaben der BF1 nachzugehen und Ermittlungen dahingehend vorzunehmen, ob im Sinne der erforderlichen Kumulationsbestimmungen (vgl. EuGH vom 11.02.2015, C-531/13) ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorliege. Eine derartige Verpflichtung könne darüber hinaus auch aus Art. 11 UVP-RL abgeleitet werden.

Die Vorhabensbestimmungen nach dem UVP-G 2000 Projekte, welche im Einzelfall knapp unter dem Schwellenwert liegen, seien aufgrund ihrer kumulativen Wirkung in einem größeren räumlichen Zusammenhang zu sehen. Das Ziel der UVP-RL dürfe nach der Rechtsprechung des EuGH nicht dadurch umgangen werden, dass Großprojekte in Teilprojekte aufgesplittert werden, die für sich genommen die festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, um damit das gesamte Projekt einer UVP zu entziehen (vlg. EuGH 28.02.2008 RS C-2/07 Rau! Abraham ua/Region Wallone). Bliebe die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so hätte dies praktisch zur Folge, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden könnten, obgleich sie zusammen genommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (EuGH 21.09.1999, RS C-392/96 Kommission/Irland, vgl. dazu auch VwGH 03.09.2008, 2006/04/0081).

Das bisher durchgeführte Verfahren nach dem XXXX Straßengesetz 1991 sei nicht ausreichend, zumal weder die betroffene Öffentlichkeit, noch Grundeigentümer oder Anrainer des Vorhabens die Möglichkeit hätten, entsprechende Nachbarrechte als subjektiv-öffentliche Rechte geltend zu machen. Die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften könne ebenso in diesen Verfahren von keiner Partei als subjektives Recht geltend gemacht werden. Das Vorhaben sei aufgrund der zu erwarteten Funktion der Straße als überregionale, ja internationale Nord-Süd Verbindung zu verstehen.

Die Behörde hätte daher die Bewilligung des Vorhabens in Teilabschnitte gegliedert und werde in den bisherigen Stellungnahmen angeführt, dass kein einheitliches Vorhaben gegeben sei. Das kein „Verwirklichungswille“ zur Errichtung einer überregionalen Straße bestehe könne schon deshalb nicht nachvollzogen werden, weil einerseits die gesamte Trasse mit Verordnung festgelegt worden sei und andererseits weitere Bauabschnitte geplant und verordnet worden seien. Mittlerweile sei außerdem die Verwaltungsverfahren zur Genehmigung des dritten Abschnittes eingeleitet worden.

Der Vorhabensbegriff sei weit zu verstehen und umfasse nach den allgemeinen Grundsätzen des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 alle Maßnahmen, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und durch die ein Gesamtprojekt verwirklicht werden soll.

In Erweiterung des bisherigen Vorbringens der BF könne nunmehr auch ein Verwirklichungswille für weitere zusätzliche Verkehrsprojekte in unmittelbarer räumlicher Nähe nachgewiesen werden. Mit Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom 25.01.2019 werde nämlich mitgeteilt, dass im Rahmen von überörtlichen Raumordnungsprogrammen weitere überörtliche Verkehrswege festgelegt werden sollen. Diese sollen ausdrücklich auch der Verbesserung der Straßenfunktion der zum Teil bereits realisierten XXXX dienen.

Konkret solle die XXXX weiter ausgebaut werden und sollen Ortsumfahrungen errichtet werden, nämlich XXXX . Aus Sicht der BF sei daher klar, dass diese Straßenbauvorhaben unmittelbar im Zusammenhang mit der XXXX stünden und auch im Rahmen der Kumulationsprüfung zu berücksichtigen seien.

Die belangte Behörde gehe nach wie vor davon aus, dass die gesamten verkehrsrelevanten Maßnahmen in unmittelbarer Umgebung kein Gesamtvorhaben darstellen würde. Sie komme – aus der Sicht der BF zu Unrecht - daher zum Ergebnis, dass die gesamte XXXX kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 sei. Die BF würden davon ausgehen, dass es sich bei den weiteren dargestellten Projekten um solche handelt, die jedenfalls im Rahmen der Kumulationsprüfung einzubeziehen gewesen wären.

Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid unter 3.2. (weitere Maßnahmen im Gebiet) seien daher offenkundig unrichtig. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass fallbezogen keine zusammenhängenden Verkehrsprojekte vorliegen sollen. Es solle tatsächlich eine überregionale Verkehrsverbindung geschaffen werden, die funktional von zumindest XXXX bis in den süddeutschen Raum nördlich von XXXX Wirkungen entfaltet.

Die zuständigen Behörden haben bisher kein Verfahren durchgeführt, um die Schwellenwerte exakt abzugrenzen. Einerseits wird argumentiert, dass lediglich „Teilabschnitte“ vorliegen, welche jeweils gesondert zu betrachten seien. Andererseits seien allfällige Verkehrsbelastungen nur regional erfasst bzw. prognostiziert und seien insbesondere die internationale Anbindung Richtung Deutschland gar nicht geprüft worden. Der Umstand, dass durch die Attraktivierung der neuen XXXX (dann ohne Ortsdurchfahrten) die derzeit auf der B XXXX fahrenden KFZ (und vor allem LKW) auf die XXXX verdrängt würden, wurde ebenso nicht berücksichtigt.

Hätte die belangte Behörde aber den Untersuchungsraum im Sinne der unionsrechtlichen Judikatur richtig abgegrenzt, seien auch andere Verkehrszahlen bis zum Jahr 2025 zu prognostizieren. Auch seien dann die entsprechenden Schwellenwerte im Hinblick auf das Längenkriterium jedenfalls überschritten. Dies habe die belangte Behörde allerdings unterlassen, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei.

Dazu komme schließlich, dass die belangte Behörde das Gutachten des Univ.-Prof Dr. XXXX welches BF1 mit dem Antrag vorgelegt habe, zu Unrecht nicht gewürdigt habe; dieses Gutachten sei im angefochtenen Bescheid nicht einmal erwähnt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwer gezogenen Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX mit welchem der Antrag der BF1 auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 für das Vorhaben „ XXXX “ als unzulässig zurückgewiesen wurde.

1. 2. Das von der BF1 beantragte, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Vorhaben ist wie folgt zu umschreiben:

1.2.1. Umfahrung XXXX (Teilabschnitte 1-3):

Durch eine teilweise Umlegung der bestehenden Landesstraße XXXX , wird die sogenannten Umfahrung XXXX errichtet. Die Umfahrung XXXX ist 2-streifig mit einer Fahrbahnbreite von 8,00 m vorgesehen. Die gesamte Umfahrung XXXX wurde mit Trassenverordnung der XXXX . Landesregierung vom 29. Mai 2009, LGBl. Nr. 52/2009, gemäß § 11 XXXX . Straßengesetz 1991 festgelegt, die Umfahrung wird bzw. wurde jedoch zeitlich getrennt in 3 Abschnitten errichtet.

Der erste Bauabschnitt, die sogenannte Umfahrung XXXX , hat eine durchgehende Länge von rund 3,3 km und für das Jahr 2025 wird eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (JDTV) von maximal 9.596 Kfz/24 h prognostiziert. Räumlich betroffen ist die Gemeinde XXXX . Dieser Abschnitt wurde bereits genehmigt und errichtet, die Verkehrsfreigabe ist erfolgt.

Vom zweiten Bauabschnitt ( XXXX ) mit einer durchgehenden Länge von rund 2,6 km und einer JDTV von maximal 10.050 Kfz/24 h für das Prognosejahr 2025 sind die Gemeinden XXXX räumlich betroffen. Das Verfahren betreffend die straßenrechtliche Bewilligung ist noch beim Landesverwaltungsgericht XXXX anhängig.

Der dritte Bauabschnitt, der sogenannte Abschnitt XXXX weist eine durchgehende Länge von rund 2,6 km und eine für das Jahr 2025 prognostizierte JDTV von maximal 7.328 Kfz/24 h auf. Von der Trasse dieses Abschnitts wird die Gemeinde XXXX berührt. Die straßenrechtliche Bewilligung ist aufgrund von Beschwerden noch nicht rechtskräftig bzw. eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ausständig.

Von der gesamten Umfahrung sind durch das neue Trassenband die Gemeinden XXXX und XXXX betroffen. Die Stadtgemeinde XXXX wird durch die neue Trasse nicht berührt, ist jedoch durch Anbindungsmaßnahmen bzw. durch die in der Trassenverordnung ausgewiesenen Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a XXXX . Straßengesetz 1991 räumlich betroffen.

Die Gesamtbetrachtung der Umfahrung XXXX ergibt eine durchgehende Gesamtlänge von 8,5 km und eine maximale JDTV – begründet durch den verkehrsstärksten Bauabschnitt 2 – von 10.050 Kfz/24 h für das Prognosejahr 2025.

Die Trasse der Umfahrung XXXX berührt teilweise schutzwürdige Gebiete der Kategorie E (Siedlungsgebiete) iSd Anhanges 2 UVP-G 2000.

Nach Fertigstellung der Umfahrung XXXX bzw. ihrer Teilabschnitte wird die Einreihung von Teilen der bestehenden XXXX , und der XXXX Straße, im Projektsgebiet als Landesstraße aufgehoben werden.

1.2.2. weitere Maßnahmen im Gebiet (im XXXX :

Die weiteren straßenbaulichen Maßnahmen weisen folgenden Planungsstand auf:

Bei den Projekten Spange XXXX handelt es sich um Korridoruntersuchungen. Das Raumordnungsprogramm der XXXX . Landesregierung wurde mit LGBl. Nr. 61/2019 vom 31. Juli 2019 verordnet. Dieses Raumordnungsprogramm dient zur Flächenfreihaltung.

Bei den Projekten Korridor XXXX und Korridor XXXX (Umfahrung XXXX ) handelt es sich ebenfalls um Korridoruntersuchungen. Eine Verordnung durch ein Raumordnungsprogramm ist noch nicht erfolgt.

Genehmigungsverfahren wurden hinsichtlich dieser Projekte bislang nicht eingeleitet

1.3. Zur Beschwerdelegitimation:

1.3.1. Die BF1 beantragte mit Schreiben vom 02.12.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.12.2019 die Feststellung darüber, ob für das oben beschriebene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der BF1 als unzulässig zurück.

1.3.2. Die BF2 ist eine eingetragene Umweltorganisation mit einem das Vorhabensgebiet umfassenden Zulassungsbereich.

1.3.3. Der angefochtene Bescheid wurde der BF1 am 22.05.2020 zugestellt. Die gemeinsame Beschwerde der BF1 und BF2 wurde am 18.06.2020 zur Post gegeben.


2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-        Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der UVP-Behörde;

-        Einsicht in den angefochtenen Bescheid;

-        Einsicht in den Beschwerdeschriftsatz;

-        Einsicht in die den Beschwerden beigeschlossenen Unterlagen;

-        Abfrage der Sendungsverfolgungsnummer der Österreichischen Post zum Beschwerdeschriftsatz;

-        Einsicht in die bisher zur Sache ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zln. W225 2128090-1/3E, W225 2199673-1/9E, W225 2199673-2, W225 2222068-1.

2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand und zur Vorhabensdarstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Antrag der BF1, dem Auskunftsschreiben des Amtes der XXXX . Landesregierung – Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Straßenneubau und –erhaltung vom 28.02.2020 sowie dem angefochtenen Bescheid selbst.

2.3. Die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem eingebrachten Beschwerdeschriftsatz.

2.3.1. Die Feststellungen zur Antragstellung der BF1 auf Feststellung, ob für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist sowie die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrags ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt.

2.3.2. Dass die BF2 als eingetragene Umweltorganisation zu werten ist deren Tätigkeitsbereich das Vorhabensgebiet umfasst ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom XXXX , mit welchem die BF1 als Umweltorganisation mit Tätigkeitsbereich im Bundesland Oberösterreich anerkannt wurde.

2.3.3. Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Dass die gemeinsame Beschwerde der BF1 und BF2 vom 18.06.2020 am selben Tag zur Post gegeben wurde, ergibt sich aus der Abfrage der dazu im Akt ersichtlichen Sendungsverfolgungsnummer der Österreichischen Post.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und allgemeine Rechtsvorschriften:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt bei Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 28 Abs. 5 VwGVG sind die die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.2. Zu A)

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2, 3 und 19 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 679/1993, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 80/2018, lauten auszugsweise:

Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1.         die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a)         auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b)         auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
c)         auf die Landschaft und
d)         auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2.         Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3.         die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4.         bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1, umgesetzt und werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L115 vom 25.4.2013, S. 39, erlassen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. […]

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

[…]

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

[…]

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

[…]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:
1.         Beschreibung des Vorhabens:
a)         Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
b)         Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,
2.         Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie
3.         Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

[…]

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben
[…]         
7.         Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und
[…]         

(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

[…]
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1.         der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2.         der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
3.         der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

[…]

Anhang 1

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 9

         a)       Neubau von Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;
b)         Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen;
c)         Neuerrichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

         d)       Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an Schnellstraßen 1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
e)         Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
f)         Vorhaben der lit. a, b, c oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird;

         g)       Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1) oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
h)         Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
i)         Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

Als Neubau im Sinn der lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von lit. g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen.

Bei lit. g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden.

Von Z 9 sind Bundesstraßen (§ 23a) nicht erfasst.

Anhang 2

Kategorie

schutzwürdiges Gebiet

Anwendungsbereich

[…]

 

 

E

Siedlungsgebiet

in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

[…]“

3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachten Beschwerden:

3.2.2.1. Zur Beschwerdelegitimation:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF1 auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 als unzulässig zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde der BF1 am 22.05.2020 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete daher für die BF1 am 19.06.2020. Da die gemeinsam mit der BF2 erhobene Beschwerde der BF1 am 18.06.2020 und sohin innerhalb der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben und bei der belangten Behörde eingebracht wurde, erweist sich diese jedenfalls als rechtzeitig.

In ihrer Beschwerde behauptet die BF1 (als Antragstellerin) durch den angefochtenen Bescheid in ihr zukommenden Rechten verletzt zu sein (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG).

Ihre Beschwerde war daher als zulässig zu erachten.

Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation der BF2 wird auf die Ausführungen unter Pkt. 3.2.2.3. verwiesen.

3.2.2.2. Zu Spruchpunkt A) I.:

Mit dem angefochtenen Bescheid, wies die belangte Behörde den Antrag der BF1 auf Feststellung, ob für das Vorhaben „ XXXX inklusive der Vorhaben im XXXX ein Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist als unzulässig zurück und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die im Antrag genannten Maßnahmen kein Vorhaben iSd UVP-G 2000 darstellen würden, weshalb die Antragsvoraussetzungen zur Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens nicht erfüllt seien.

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrundeliegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 30).

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrags der BF1 zu Recht erfolgte oder nicht.

Wie der BF1 durch mehrere, aufgrund ihrer Beschwerden durchgeführter Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits bekannt sein muss (siehe dazu bereits BVwG 26.06.2016, W225 2199673-2/8E; 09.03.2020, W225 2222068-1/10E samt Verweis auf weiterführende Judikatur; vgl. auch BVwG 30.06.2016, W180 2000183-1/5E), müssen für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zwei Voraussetzungen vorliegen:

1. ein konkretes Projekt über das Vorhaben, aus dem der Umfang desselben, die Bauabwicklung sowie alle maßgeblichen Kriterien im Hinblick auf die Bewertung einer UVP-Pflicht bei Durchführung des Vorhabens eindeutig zu entnehmen sind, wenn auch keine Detaillierung des Projektes in allen Einzelheiten des Vorhabens gefordert werden muss; erst bei Vorliegen eines derartigen Projektes lässt sich eine Feststellung über dessen Auswirkungen im Hinblick auf eine UVP-Pflicht treffen (vgl. auch BVwG 17.06.2014, W113 2006688-1);

2. ein in rechtserheblicher Form geäußerter Wille eines Projektwerbers; der Verwirklichungswille wird in der Regel durch einen Antrag auf Bewilligung des Vorhabens bei der oder den nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden oder allenfalls durch den tatsächlichen Baubeginn in rechtserheblicher Weise zum Ausdruck gebracht (vgl. in ähnlichem Sinn US 06.11.1998, 9/1998/4-35 [Gasteinertal], US 07.03.2012, 3B/2011/4-19 [St. Pantaleon]).

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist ein Antrag auf UVP-Feststellung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch US 04.05.2012, 4A/2011/20-16 [Seiersberg III]; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, § 3 Rz 47). Diese beiden Prozessvoraussetzungen gewährleisten, dass abstrakte Prüfungen bzw. Prüfungen von „Projekten von Hörensagen“ nicht Gegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens sind (US 14.10.2008, 1B/2008/20-4 [Wels MVA II] mit Hinweis auf VwGH 07.09.2004, Zl. 2003/05/0218).

Für den gegenständlichen Fall wurde durch das Bundesverwaltungsgericht für den 1. bis 3. Teilabschnitt der Umfahrung XXXX die Zulässigkeit der Stückelung in Teilabschnitte und die Qualifikation der einzelnen Abschnitte als eigenständige Vorhaben bereits rechtskräftig bejaht (vgl. dazu im Detail BVwG 10.08.2017, W225 2128090-1/3E; 26.06.2019, W225 2199673-2/8E; 09.03.2020, W225 2222068-1/10E). In diesem Zusammenhang wurde auch bereits darauf hingewiesen, dass es der Annahme eines Gesamtvorhabens entgegensteht, wenn ein Straßenbauvorhaben in Teilabschnitten errichtet wird, diese Teilabschnitte für sich genommen verkehrswirksam sind und daher jeweils selbst den Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfüllen.

Zu den über die Teilabschnitte der Umfahrung XXXX hinausgehenden Maßnahmen, welche die BF1 zum Antragsgegenstand erklärte (Anm.: „inklusive der Vorhaben im XXXX ist darauf hinzuweisen, dass es sich – wie festgestellt – bei den Projekten Spange XXXX ) um bloße Korridoruntersuchungen handelt. Auch wurde bisher nur bei den Projekten Spange XXXX Spange XXXX und Korridor XXXX (Umfahrung XXXX ) zum Zweck der Flächenfreihaltung ein Raumordnungsprogramm verordnet (vgl. LGBl. Nr. 61/2019). Für keines dieser Projekte wurde bisweilen ein Genehmigungsverfahren eingeleitet.

Entsprechend der durch die oben zitierte Judikatur geforderten Kriterien, scheidet die Beurteilung dieser Projekte daher von vornherein aus. Weder sind diese hinreichend konkretisiert, noch ist ein in rechtserheblicher Form geäußerter Wille erkennbar. Der bloße Umstand, dass Korridoruntersuchungen durchgeführt oder ein Raumordnungsprogramm zur Flächenfreihaltung verordnet wurden, reicht nicht hin um ein Projekt dahingehend zu konkretisieren, um eine Feststellung über dessen Auswirkungen im Hinblick auf eine UVP-Pflicht zu ermöglichen. Zudem wurde für keines der genannten Projekte ein Genehmigungsverfahren eingeleitet und wird ein tatsächlicher Baubeginn von der BF1 nicht behauptet. Ein erkennbarer Verwirklichungswille zur Errichtung der genannten Projekte liegt daher ebenso wenig vor.

Mangels Vorliegens der notwendigen Prozessvoraussetzungen eines hinreichend konkretisierten Vorhabens und eines erkennbaren Verwirklichungswillens erfolgte damit die Zurückweisung des Antrags der BF1 auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens für das (Gesamt)Vorhaben „ XXXX - sowie der verordnete Korridor XXXX “ zu Recht. Folglich war die Beschwerde der BF1 als unzulässig zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei noch auf folgendes hingewiesen:

Soweit die BF1 vermeint, im UVP-Feststellungsverfahren sei eine strenge Antragsbindung im Gegensatz zum UVP-Genehmigungsverfahren nicht gegeben, sei angemerkt, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zur Frage ob die Behörde im UVP-Feststellungsverfahren „einer strengen Antragsbindung“ (gemeint wohl: Bindung an das dem Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zugrundeliegende Vorhaben) unterworfen sei geäußert hat. Demnach ist Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.04.2011, 2008/03/0089). Außerdem würde die belangte Behörde bei Abweichen vom Antrag im Antragsverfahren eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, welche ihr nicht zukommt und würde die Antragstellerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 102).

Soweit die BF1 moniert die belangte Behörde habe das gemeinsam mit dem Antrag in Vorlage gebrachte Gutachten des Univ.-Prof. XXXX noch nicht einmal erwähnt, ist dem entgegenzuhalten, dass unter Pkt. 4.6. des angefochtenen Bescheides festgehalten ist, dass von einer spruchgemäßen Erledigung der in der Eingabe vom 2. Dezember 2019 formulierten Anträge abgesehen wurde und diese iSd § 59 AVG als miterledigt gelten. In Anbetracht der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden.

3.2.2.3. Zu Spruchpunkt A) II.:

Die BF2 wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom XXXX , als Umwelt-organisation mit Tätigkeitsbereich ua. im Bundesland Oberösterreich anerkannt. Bei der BF2 handelt es sich somit um eine eingetragene Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 mit einem das Vorhabensgebiet umfassenden Zulassungsbereich.

Gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Zudem hat gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Jedoch erfolgte durch den angefochtenen Bescheid weder eine Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dass für das beantragte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, noch wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Genehmigungsverfahren) durchgeführt. Vielmehr wurde im gegenständlichen Fall der Antrag der BF1 auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 als unzulässig zurückgewiesen und der Zurückweisungsbescheid auch nur dieser zugestellt.

Im Übrigen ergibt sich die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG für denjenigen, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Hierbei ist für die Beschwerdelegitimation zwar nicht erforderlich, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten erwiesen ist, doch aber, dass diese (zumindest) möglich ist (vgl. VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011; 16.11.2015, Ra 2015/12/0029).

An der erforderlichen Rechtsverletzungsmöglichkeit mangelt es, wenn der in Beschwer gezogene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet ist, noch dessen Rechtssphäre inhaltlich berührt wird (vgl. VwGH 03.06.1997, 93/06/0181). Eine solche Rechtsverletzung wird in der Judikatur der Höchstgerichte bereits ausgeschlossen, wenn die Behörde ihren Bescheid an eine Person richtet und eine an der Sache nicht beteiligte Dritte Person dagegen Beschwerde erhebt (vgl. bspw VfGH 27.02.2014, B 1179/2013; VwGH 19.02.2016, Ra 2016/02/0003; 17.02.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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