TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/2 VGW-101/020/5508/2019

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Veröffentlicht am 02.05.2019
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Entscheidungsdatum

02.05.2019

Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs2
AuskunftspflichtG Wr 1988 §3 Abs3
B-VG Art. 20 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 11.03.2019, Zl. ..., betreffend Wiener Auskunftspflichtgesetz,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Punkt 1) erster Satz der Anfrage („Sind aktuell (straf-/baupolizeiliche) behördliche Ermittlungsverfahren nach §§ 129ff Wr. BO in Ansehung der oben näher dargestellten baulichen Anlagen anhängig?“ stattgegeben und der diesbezüglich abweisende Bescheid aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am 31.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64 ein Schreiben mit folgendem entscheidungswesentlichen Inhalt:

„Unsere Mandantin ist in der Kleingartenanlage C. Unterpächterin der Parz. 6, EZ 1, GST 2 (einschließlich Nutzung des Seeflächengrundstücks EZ 3, GST 4).

Dort und auch bei den übrigen um den Teich situierten Parzellen befinden sich rund um den Teich jeweils als bauliche Anlage zur Abstützung des vorgelagerten Hanges Stützmauern, die laut vorliegender Information unserer Mandantin konsenslos errichtet worden sein sollen. Selbiges gilt für die auf den Parzellen zumindest zum Teil -gleichfalls baukonsenswidrig- errichteten und mit den jeweiligen Stützmauern baulich untrennbar verbundenen Rückverankerungskörper.

Sowohl der D. AG als auch der Stadt Wien (einschließlich der MA 37, Baupolizei) ist diese bauvorschriftswidrige Situation seit längerer Zeit hinlänglich bekannt!

Vorerst lediglich hinsichtlich der Parzelle unserer Mandantin liegt mittlerweile ein gegenüber den beiden Grundstückseigentümerinnen erlassener Abbruchbescheid zu GZ MA 37/539171-2017 mit dem zusätzlichen Auftrag zur Wiederherstellung des Geländeniveaus vor, der mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sein soll.

Gegenständlicher Sachverhalt möge von den hierfür jeweils zuständigen Behördenstellen pflichtgemäß überprüft und unserer Mandantin gleichzeitig zu Händen unserer Kanzlei unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des Wr. Auskunftspflichtgesetzes nachstehende Fragen beantwortet werden:

1)  Sind aktuell (straf- / baupolizeiliche) behördliche Ermittlungsverfahren nach §§ 129 ff Wr.BO in Ansehung der oben näher dargestellten baulichen Anlagen anhängig ? Wenn ja, seit wann und hinsichtlich welcher baulicher Anlagen (Parzellen) ?

2)  Wenn nein, beabsichtigt die jeweils hierfür zuständige Behörde die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ? - wenn nein: mit welcher Begründung ? gestützt auf welche gesetzliche Grundlage ?- wenn ja: hinsichtlich welcher baulicher Anlagen (Parzellen) ?

3)  Wenn Fragen 1) und 2) negativ zu beantworten sind: Liegen hinsichtlich einzelner und/oder sämtlicher baulicher Anlagen um den Teich entsprechende Baubewilligungen vor ? Wenn ja: hinsichtlich welcher baulicher Anlagen (Parzellen) von wann ? zu welcher Behördengeschäftszahl ?

4)  Wurden von zumindest einem der jeweiligen Grundstückseigentümer hinsichtlich dieser baulichen Anlagen mittlerweile ein Antrag auf Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung eingebracht ?, wenn ja: wann ? hinsichtlich welcher baulicher Anlage/n (Parzelle) ? von welcher Grundstückseigentümerin ? zu welcher Geschäftszahl wird/werden diese/s Verfahren bei der Behörde geführt ?

5)  Ist baubehördlich aktenkundig, wann die in Rede stehenden baulichen Anlagen auf den betroffenen Grundstücken (Parzellen) errichtet wurden ?“

Diesem Schreiben war ein Ausdruck des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes angeschlossen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2018 wurde mitgeteilt, dass eine Beantwortung der Anfrage aus Gründen der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG nicht in Betracht komme. Darüber hinaus seien der Magistratsabteilung 64 zu den angefragten Themen keinerlei Fakten bekannt und stelle sich das Auskunftsbegehren als offensichtlich mutwillig dar, da die Antragstellerin als Pächterin einer einzelnen Parzelle vor Ort augenscheinlich aus dem Grund eines gesteigerten Informationsbedürfnisses handle. Das Schreiben selbst sei der zuständigen Magistratsabteilung 37 – Baupolizei übermittelt worden, wo allfällige Informationen über erteilte/begehrte Baubewilligungen auflägen. Eine Prüfung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht sei angeregt worden.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin nunmehr mit einem auf § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz gestützten Antrag neuerlich an die Behörde. Dieser Antrag hat folgenden Wortlaut:

„Dazu wird nachstehendes festgehalten und vorgebracht:

1. Die Beantwortung der Fragen 1) und 2) (gemäß Schreiben vom 31.10.2018) fallen in den sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64.

2. Von Seiten der Auskunftswerberin besteht ein rechtliches Interesse an der
Beantwortung dieser Fragen, zumal sie als Pächterin dieser Kleingartenparzelle unmittelbar betroffen ist, die baubehördlich von der Magistratsabteilung 37, Baupolizei Wien festgestellten Baugebrechen bislang nicht behoben sind und die betroffenen Grundstückseigentümerinnen seit mehr als eineinhalb Jahre Kenntnis von diesen Baugebrechen haben.

3. Die von der Auskunftswerberin gestellten Fragen (insbesondere auch die
Fragen 1 und 2) sind Fragen, die nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz einer Beantwortung zugänglich sind und deren Beantwortung nicht dem Gesetz wiederspricht. Sie haben Wissenserklärungen zum Gegenstand.

4. Ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse einer Partei bei entsprechender Auskunftserteilung liegt gegenständlich nicht vor.

5. Aus den bereits oben dargelegten Gründen erfolgt die Auskunft auch nicht offenkundig mutwillig. Mit Beantwortung dieser Fragen (insbesondere Punkt 1 und 2) ist eine übermäßige Belastung der zu Auskunft verpflichteten Behörde nicht gegeben und die erwünschten Informationen für die Auskunftswerberin auf andere Weise nicht zugänglich. Eine Grundlosigkeit, Aussichtslosigkeit, Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit des Auskunftsersuchens liegt gegenständlich ebenso wenig vor.

Nachdem die mit E-Mail-Nachricht von 12.12.2018 behördlicherseits bekannt gegebene „Information“ Rechtsausführungen und zum Teil bloße Wissenserklärungen darstellen und somit keinen Bescheidcharakter aufweisen, wird gestellt der

ANTRAG

der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64 möge unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz über das von der Auskunftswerberin am 31.10.2018 gestellte Auskunftsbegehren - nunmehr eingeschränkt auf die darin gestellten Fragen zu Punkt 1) und 2) mit schriftlichem Bescheid entscheiden, ob die Auskunft hierüber zu erteilen ist.“

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 11.3.2019 mit folgendem Spruch:

„Gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auskunftspflicht (Wiener Auskunftspflichtgesetz) LGBI. für Wien Nr. 29/1999 idgF wird festgestellt, dass der Antragstellerin ein Recht auf Auskunft, ob aktuell verwaltungsstrafbehördliche Ermittlungsverfahren nach §§ 129 ff der Bauordnung für Wien betreffend

1.  )    die konsenslose Errichtung von Stützmauern zur Abstützung des vorgelagerten Hanges auf den jeweils um den Teich situierten Parzellen der Kleingartenanlage C. sowie

2.  )    die auf den genannten Parzellen zumindest zum Teil - gleichfalls baukonsenswidrig - errichteten und mit den jeweiligen Stützmauern baulich untrennbar verbundenen Rückverankerungskörper anhängig sind, verneinendenfalls

3.   )   ob die dafür zuständige Behörde (Magistratsabteilung 64) die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens plant, wenn nein: mit welcher Begründung, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage - wenn ja: hinsichtlich welcher baulicher Anlagen (Parzellen),

nicht zukommt und daher die am 13.12.2018 beantragte Auskunft nicht erteilt wird.“

Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, einer Beantwortung der Frage hinsichtlich eingeleiteter Ermittlungsverfahren stehe ein überwiegendes Interesse der Partei eines Verwaltungsstrafverfahrens entgegen. Jede Partei habe Anspruch darauf, dass eine Strafbehörde keine Informationen über anhängige, abgeschlossene oder allfällige bevorstehende Verwaltungsstrafverfahren weitergebe. Dies sei auch schon aus dem Umstand erkennbar, dass nur ein eingeschränkter Personenkreis das Recht auf Einsicht in das Verwaltungsstrafregister habe. Darüber hinaus habe die Magistratsabteilung 64 zu den angefragten Themen keinerlei Kenntnis über Fakten, weshalb keine Auskunft darüber erteilt werden könne. Auch sei der erkennenden Behörde nicht ersichtlich, worin das behauptete rechtliche Interesse an allenfalls anhängigen Verwaltungsstrafverfahren dritter Personen liegen solle. Sollten tatsächlich auf mehreren Parzellen Abweichungen von den Bauvorschriften in Form von konsenslos errichteten Stützmauern und Rückverankerungskörpern existieren, so sei es Sache der jeweiligen Bauwerkseigentümer diesen konsenslosen Zustand so rasch als möglich zu beseitigen und allenfalls durch ein Bewilligungsverfahren einen der Bauordnung für Wien konsensgemäßen Zustand herbeizuführen, und zwar unabhängig von der allfälligen Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Da die Beschwerdeführerin aus Sicht der erkennenden Behörde keine rechtlichen oder faktischen Nutzen aus der gewünschten Auskunft ziehen könnte, handle sie als Pächterin einer einzelnen Parzelle vor Ort augenscheinlich aufgrund eines gesteigerten Informationsbedürfnisses, sodass von einem offenkundig mutwilligen Begehren auszugehen sei.

Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde mit folgendem Inhalt:

     2) Sachverhalt:

Ich bin Unterpächterin der in der Kleingartenanlage C. gelegenen Parzelle Nr. 6, EZ 1, Grundstück 2, wobei von mir im Zuge dessen auch das dieser Kleingartenparzelle vorgelagerte Seegrundstück EZ 3, Grundstück 4 genutzt wird. Die Kleingartenparzelle steht im Eigentum der D. AG, das zuvor genannte vorgelagerte Seegrundstück im Eigentum der Stadt Wien. Das Bestandverhältnis mit dem Generalpächter, dem Verband der E. ist bis zum heutigen Zeitpunkt aufrecht.

Mit Schreiben vom 31.10.2018 hat meine rechtsfreundliche Vertretung dem Magistrat der Stadt Wien zu Händen der Magistratsabteilung 37 (Baupolizei) zur Kenntnis gebracht, dass nicht nur auf der von mir genutzten Kleingartenparzelle Nr. 6, sondern insbesondere auch auf den übrigen dort umliegenden Parzellen des Teiches bauliche Anlagen (zur Abstützung des vorgelagerten Hanges errichtete Stützmauern und unter Boden verlaufende Rückverankerungskörper) befinden, die laut meiner Information konsenslos errichtet worden sein sollen. Davon ist auch angeblich meine Kleingartenparzelle betroffen.

Bereits mit Schreiben vom 15.5.2018 habe ich dem Magistrat der Stadt Wien das Fehlen der entsprechenden baubehördlichen Bewilligungen und somit das konsenslose Errichten dieser baulichen Anlagen um den Teich, die von den anderen Kleingärtnerinnen des Kleingartenvereines genutzt werden, angezeigt.

Lediglich hinsichtlich meiner zuvor genannten Kleingartenparzelle - nicht jedoch in Ansehung der anderen gleichfalls am Teich dieser Kleingartenanlage betroffenen Parzellen – wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 in der Folge ein baupolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die beiden Grundstückseigentümerinnen (D. AG und Stadt Wien) eingeleitet, welches mit der bescheidmäßigen Erlassung eines aus Sicht der Beschwerdeführerin klar rechtlich unzutreffenden Abbruchauftrages betreffend der auf der Parzelle Nr. 6 befindlichen baulichen Anlagen (Stützmauer und Rückverankerungskörper) endete. Im Zuge meines Auskunftsbegehrens vom 31.10.2018 habe ich gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien, zuhanden der Magistratsabteilung 37 (Baupolizei Wien) Auskunft nach den Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes begehrt und an die belangten Behörde nachgenannte Fragen zur Beantwortung gerichtet:

1)

Sind aktuell (straf-/ baupolizeiliche) behördliche Ermittlungsverfahren nach
§§ 129 ff Wr. BO m Ansehung der oben näher dargestellten baulichen Anlagen anhängig ?

Wenn ja, seit wann und hinsichtlich welcher baulicher Anlagen (Parzellen)?

2)

Wenn nein, beabsichtigt die jeweils hierfür zuständige Behörde die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens? Wenn nein: mit welcher Begründung?

Gestützt auf welche gesetzliche Grundlage?

Wenn ja: hinsichtlich welcher baulicher Anlagen (Parzellen) ?

3)

Wenn Fragen 1) und 2) negativ zu beantworten sind: Liegen hinsichtlich einzelner und/oder sämtlicher baulicher Anlagen um den Teich entsprechende Baubewilligungen vor? Wenn ja: hinsichtlich welcher baulicher Anlagen (Parzellen) von wann?

Zu welcher Behördengeschäftszahl?

4)

Wurden von zumindest einem der jeweiligen Grundstückseigentümer hinsichtlich dieser baulichen Anlagen mittlerweile ein Antrag auf Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung eingebracht? Wenn ja: wann? Hinsichtlich welcher baulicher Anlage/n (Parzelle)?

Von welcher Grundstückseigentümern?

Zu welcher Geschäftszahl wird /werden diese/s Verfahren bei der Behörde geführt?

5)

Ist baubehördlich aktenkundig, wann die in Rede stehenden baulichen Anlagen auf den betroffenen Grundstücken (Parzellen) errichtet wurden?

Mit E-Mail-Nachricht vom 12.12.2018 teilte die belangte Behörde, diesmal die Magistratsabteilung 64 (Baustrafen) mit, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einer Beantwortung meiner Anfrage wegen Gründen der Verschwiegenheit (Amtsverschwiegenheit) und Mutwilligkeit der Beschwerdeführerin entgegen stünden.

Mit Eingabe vom 13.12.2018 wurde von mir die bescheidmäßige Erledigung über diese Anfrage vom 31,10.2018 beantragt.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64 vom 11.3.2019, Zahl ... wird mir aus den darin genannten Gründen ein Recht auf Auskunftserteilung versagt und festgestellt, dass mir die mit Antrag vom 13.12.2018 begehrte Auskunft nicht erteilt wird.

Dagegen erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Wien.

3)  Zulässigkeit der Beschwerde:

Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich in meinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Auskunftserteilung gemäß § 1 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes verletzt.

Ich bin daher gemäß Artikel 132 Abs. 1 Ziff. 1 B-VG beschwerdelegitimiert.

Der angefochtene Bescheid wurde mir zuhanden meiner ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung am 14.3,2019 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist somit gewahrt. Das angerufene Verwaltungsgericht ist gemäß Artikel 130 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Artikel 132 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Artikel 132 Abs. 6 B-VG in Verbindung § 1 Abs. 6 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes zur Entscheidung zuständig.

4)  Beschwerdegründe:

Der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64 vom 11.3.2019, Zahl ... wird im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.

Die Versagung einer Auskunft über meine schriftliche Anfrage vom 31.10.2018 wird von der belangten Behörde unter anderem damit begründet, dass ein überwiegendes Interesse einer Partei eines Verwaltungsverfahrens einer Auskunft entgegenstehen würde.

In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass die belangte Behörde von Beginn an ein Recht auf Auskunftserteilung nach § 1 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes in Abrede gestellt hat und demzufolge auch meine Anfragen inhaltlich nicht behandelt, geschweige denn in der Sache selbst beantwortet hat.

Die Magistratsabteilung 64 bezieht sich in ihrer Bescheidbegründung offenbar auf die beiden erstgenannten Fragen meiner Anfrage vom 31.10.2018, die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Amtsverschwiegenheit und behauptete Mutwilligkeit wird jedoch zu den weiteren Fragen (3, 4 und 5) nicht behandelt. Die Fragen 3, 4, 5 sind bis heute von der belangten Behörde nicht beantwortet und fehlt zur Auskunftsverweigerung auch eine Begründung.

Auch wenn sich die Zuständigkeit der Magistratsabteilung 64 im Wesentlichen nur auf die beiden erstgenannten Fragen beschränkt, so ist dem entgegenzuhalten, dass von mir von der belangten Behörde nicht Auskunft über, personenbezogene bzw. datenschutzrelevante Fragen abverlangt wurden, sondern sich meine Anfrage im Wesentlichen darauf beschränkte, ob behördliche Ermittlungsverfahren nicht nur in Ansehung meiner Kleinparzelle Nr. 6, sondern darüber hinausgehend auch hinsichtlich anderer umliegender Kleingartenparzellen des Kleingartenvereines nach §§ 129ff der Wiener Bauordnung anhängig sind oder nicht. Verneinenden Falls hätte die belangte Behörde Auskunft zu erteilen gehabt, ob für diesen Fall die Einleitung eines solchen Ermittlungsverfahrens aufgrund meiner mehrfachen behördlichen Anzeigen beabsichtigt ist.

Schon aus diesem Grunde ist daher die Begründung der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid thematisch verfehlt, wonach nur ein eingeschränkter Personenkreis „Recht auf Einsicht in das Verwaltungsstrafregister" einer Person hat. Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund einer Anzeige über bestehende Baumängel sagt noch nichts darüber aus, ob hierfür verantwortliche Personen (gegenständlich die nach der Wiener Bauordnung zur Behebung der Baugebrechen primär zuständigen Grundstückseigentümer) verwaltungsstrafrechtlich belangt wurden oder nicht. Eine Auskunft dahingehend wurde von mir zu keinem Zeitpunkt verlangt.

Anzumerken an dieser Stelle ist auch der Umstand, dass eine Behörde, die Kenntnis von einem verwaltungsstrafgerichtlich zur ahndenden Baugebrechen erlangt, bereits von Gesetzeswegen bzw. AMTSWEGIG dazu verpflichtet ist, unverzüglich den Sachverhalt zu überprüfen und nach einem durchgeführten Ermittlungsverfahren allfällige Vergehen nach der Wiener Bauordnung verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden.

Bei jedem Baugebrechen werden öffentliche Interessen, insbesondere aber auch die Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer Person beeinträchtigt. Die Bauordnung für Wien stellt in dieser Hinsicht einzig und alleine darauf ab, ob Baugebrechen festgestellt werden, und verpflichtet die Behörde, für deren unverzügliche Beseitigung Sorge zu tragen. Da ich als Unterpächterin der Kleingartenparzelle Nr. 6 der in Rede stehenden Kleingartenanlage selbst hinsichtlich der am Teich errichteten baulichen Anlagen, insbesondere auch aufgrund des mittlerweile vorliegenden rechtskräftigen Abbruchbescheides betroffen bin, habe ich auch ein rechtliches Interesse an der Verantwortung dieser an die belangte Behörde mit Schreiben vom 31.10.2018 herangetragenen Fragen (1- 5). Demzufolge ist meine Anfrage auch keinesfalls als mutwillig anzusehen. Ebenso hat jeder Staatsbürger das Recht davon zu erfahren, ob (auch) von der Behörde im Rahmen der ihr obliegenden Vollziehung die (Bau-) Gesetze eingehalten und korrekt vollzogen werden.

Die Vollziehung des Abbruchbescheides hätte zivilrechtlich unstrittig den Untergang meiner Bestandssache trotz eines aufrechten Unterpachtvertrages zwischen mir und der Generalpächterin (Verband der E.) zur Folge, Nach § 1096 ff ABGB ist die Generalpächterin mir gegenüber als Vertragspartnerin zum ungestörten bedungenen Gebrauch der Bestandssache, insbesondere auch zur Instandhaltung und Instandsetzung allfälliger (Bau-) Mängel auf dem Bestandgegenstand gesetzlich verpflichtet Dies insbesondere auch im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen nach §§ 129 ff der Wiener Bauordnung.

Weiters übersieht die belangte Behörde, dass es nicht nur Sache des jeweiligen Bauwerks - bzw. Grundstückseigentümers ist, einen konsenslosen Zustand so rasch wie möglich zu beseitigen, sondern vielmehr auch die Behörde, weiche hierüber Kenntnis erlangt hat, verpflichtete ist, darauf - wie bereits oben näher dargelegt - unverzüglich zu reagieren. Würde die Behörde ungeachtet dessen untätig bleiben, so würde sie sich hierdurch einmal mehr rechtswidrig verhalten, was auch unter Umständen strafgerichtliche Folgen nach sich ziehen könnte.

Ein rechtliches Interesse besteht auch in der Gleichbehandlung meiner Person als Kleingärtnerin mit den anderen Kleingartenbesitzern. Wir Kleingärtner sind gleichberechtigte Mitglieder des Kleingartenzweigvereines F. (ZVR-Zahl: ...). Als betroffene Kleingärtnerin habe ich das Recht, so wie alle anderen Kleingartenbesitzer auch, in Ansehung dieser bestehenden Baumängel rund um den Teich gleich behandelt zu werden, was augenscheinlich nicht der Fall ist. Wäre dies nicht der Fall, so würden mir als Vereinsmitglied zivilrechtliche Ansprüche gegen den (Kleingarten-) Verein zustehen. Auch unter diesem Blickwinkel habe ich ein rechtliches Interesse an Information bzw. an Erteilung einer Auskunft.

Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das Wiener Auskunftspflichtgesetz nicht (VwGH vom 26.5.1998, 97/04/0239; VwGH vom 6.9.2005, 2002/03/0110).

Ein spezielles rechtliches Interesse an der von mir begehrten Auskunft ist daher nicht erforderlich.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist daher ein Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen einer Partei (wie hier offenbar hinsichtlich der beiden Grundstückseigentümer Stadt Wien und D.) oder ein behördliches Geheimhaltungsinteresse von Seiten der belangten Behörde im Hinblick der sie treffenden Amtsverschwiegenheit zu verneinen.

Zum Zeitpunkt meiner Anfrage zur Auskunftserteilung verfügte ich über die darin gestellte Anfrage über keinerlei Information, zumal ich auch nicht Partei dieses eingangs dargelegten Behördenverfahrens bin und demnach mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht besitze.

Bereits der in Artikel 20 Abs. 4 B-VG verankerten Auskunftspflicht liegt der Grundsatz zugrunde, dass in einem demokratischen Staat nicht zur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information eines Bürgers und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen (Mitwirkungs-) Rechte des Bürgers am staatlichen Handeln sind (Berka Verfassungsrecht, 2016, Rz 671).

Aus den oben dargelegten Gründen kann daher von einer Grundlosigkeit, Aussichtslosigkeit, Nutzlosigkeit oder Zwecklosigkeit meines Auskunftsersuchens keine Rede sein, dient die Auskunft doch allein meinem Informationsgewinn, um meine Rechte und Ansprüche als Kleingärtnerin in der bereits mehrfach erwähnten Kleingartenanlage sowohl gegenüber meiner Bestandgeberin als auch nachbarschaftlich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechtes, sowie im Rahmen meiner Mitgliedschaft im Kleingartenverein zu sichern.

Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde eine Auskunft zu Unrecht verweigert.

Aus diesen Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht des Landes Wien daher nachstehende

Anträge

Das Landesverwaltungsgericht Wien möge:

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. feststellen, dass die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die schriftliche Anfrage der Beschwerdeführerin vom 31.10.2018 die Auskunft über die darin genannten Fragen zu Unrecht verweigert hat;

3. in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen“

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist in der Kleingartenanlage C. Unterpächterin der Parzelle 6, EZ 1, GST 2 (einschließlich Nutzung des Seeflächengrundstückes EZ 3, GST 4). Bezüglich der Parzelle der Beschwerdeführerin liegt ein gegenüber beiden Grundstückseigentümerinnen erlassener Abbruchsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, GZ: MA 37/5-2017 mit dem zusätzlichen Auftrag zur Wiederherstellung des Geländeniveaus vor.

Die Beschwerdeführerin hat an den Magistrat der Stadt Wien ein Auskunftsbegehren gestellt, welches folgende Fragen beinhaltet:

1)     Sind aktuell (straf- / baupolizeiliche) behördliche Ermittlungsverfahren nach §§ 129 ff Wr.BO in Ansehung der oben näher dargestellten baulichen Anlagen anhängig ? Wenn ja, seit wann und hinsichtlich welcher baulicher Anlagen (Parzellen) ?

2)    Wenn nein, beabsichtigt die jeweils hierfür zuständige Behörde die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ? - wenn nein: mit welcher Begründung ? gestützt auf welche gesetzliche Grundlage ?- wenn ja: hinsichtlich welcher baulicher Anlagen (Parzellen) ?

3)     Wenn Fragen 1) und 2) negativ zu beantworten sind: Liegen hinsichtlich einzelner und/oder sämtlicher baulicher Anlagen um den Teich entsprechende Baubewilligungen vor ? Wenn ja: hinsichtlich welcher baulicher Anlagen (Parzellen) von wann ? zu welcher Behördengeschäftszahl ?

4)     Wurden von zumindest einem der jeweiligen Grundstückseigentümer hinsichtlich dieser baulichen Anlagen mittlerweile ein Antrag auf Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung eingebracht ?, wenn ja: wann ? hinsichtlich welcher baulicher Anlage/n (Parzelle) ? von welcher Grundstückseigentümerin ? zu welcher Geschäftszahl wird/werden diese/s Verfahren bei der Behörde geführt ?

5)     Ist baubehördlich aktenkundig, wann die in Rede stehenden baulichen Anlagen auf den betroffenen Grundstücken (Parzellen) errichtet wurden ?“

Nachdem diese Fragen nicht beantwortet wurden, richtet die Beschwerdeführerin an den Magistrat der Stadt Wien einen auf § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz gestützten Antrag, der auf die Auskunft zu den Fragen zu Punkt 1) und 2) eingeschränkt wurde.

Mit angefochtenem Bescheid wurde dieser Antrag abschlägig beschieden.

Dieser Sachverhalt konnte ebenso aufgrund des vorgelegten unbedenklichen Akteninhaltes wie auch aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen festgestellt werden. Allfällige Anhaltspunkte für eine Annahme der Unrichtigkeit dieses Sachverhaltes haben sich nicht ergeben.

Gegenständlich kommen die Bestimmungen des Gesetzes über die Auskunftspflicht (Wiener Auskunftspflichtgesetz) idF LGBl. Nr. 33/2013 zur Anwendung. Dieses bestimmt:

§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

§ 3. …

(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.

Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:

(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

Gemäß Art. 4 DSGVO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder

2. sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.

„Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses. Die Mitteilung von bloßen Absichten, die noch nicht zur Verwirklichung derselben gediehen sind, könnte dem gesetzlichen Ziel einer sicheren Information des Auskunftsuchenden nicht förderlich sein“ (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139).

„Bei der Beurteilung, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht, sind im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der Partei zu berücksichtigen. Der Begriff der "Partei" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, muss im weitesten Sinn verstanden werden. Auch ein vom Auskunftswerber verschiedener, vom Auskunftsverlangen betroffener Dritter ist als solche anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt“ (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139 mit Hinweis E 21. September 2005, 2004/12/0151, mit Verweis auf das E vom 31. März 2003, 2000/10/0052, mwN).

„§ 1 Abs. 1 DSG 2000 gewährt einen umfassenden Geheimhaltungsanspruch personenbezogener Daten, unabhängig von den technisch-organisatorischen Bedingungen ihrer Verarbeitung. Auch der VfGH hat im Erkenntnis VfSlg. 19.937/2014 (zuletzt bestätigt durch VfGH 12.12.2017, E 3249/2016) ausgesprochen, dass das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 - anders als etwa das bei der Datenschutzbehörde durchsetzbare Recht auf Löschung gemäß § 1 Abs. 3 DSG 2000 - nicht auf automationsunterstützt verarbeitete Daten oder manuelle Daten eingeschränkt ist (vgl. zu dieser Unterscheidung auch VwGH 21.10.2004, 2004/06/0086). Der davon abweichenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH 28.6.2000, 6 Ob 148/00h) ist im Schrifttum - gestützt auf den Wortlaut des § 1 Abs. 1 DSG 2000 sowie historische und unionsrechtliche Erwägungen - überzeugend entgegengetreten worden.

Die Weitergabe von Informationen über Verwaltungsstrafverfahren ist nach § 8 Abs. 4 DSG 2000 zu beurteilen. Strafrechtsbezogene Daten sind nach der Datenschutzrichtlinie nicht "sensible Daten", sie werden aber - ausweislich der Erläuterungen zu § 8 Abs. 4 DSG 2000 (vgl. RV 1613 BlgNR 20. GP 41) - "in die Nähe dieser Daten gerückt". Die Verarbeitung strafrechtsbezogener Daten muss daher möglichst beschränkt bleiben, weshalb die Z 3 in § 8 Abs. 4 DSG 2000 - so die Erläuterungen - Grenzen zieht, "innerhalb welcher die Verwendung dieser Daten auch durch private Auftraggeber zulässig sein soll". Der Struktur nach wird das Regelungsregime zur Verwendung strafrechtsrelevanter Daten als Mischform zwischen den Bestimmungen in Bezug auf nicht sensible Daten und sensible Daten angesehen.

Nach der Rechtsprechung des VfGH ist die Ermittlung und Verwendung personenbezogener Daten durch Eingriffe einer staatlichen Behörde wegen des Gesetzesvorbehalts des § 1 Abs. 2 DSG 2000 nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen notwendig sind und ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln müssen, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist (vgl. VfSlg. 18.643/2008). Die Grundkonstruktion des Eingriffsvorbehalts des § 1 Abs. 2 DSG 2000 geht somit davon aus, dass der Gesetzgeber in der jeweiligen materiengesetzlichen Regelung die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Eingriffe in das Recht auf Datenschutz durch staatliche Auftraggeber festzulegen, zu konkretisieren und zu begrenzen hat (vgl. VfGH 29.11.2017, G 223/2016). § 1 Abs. 2 DSG 2000 gilt allerdings nur für Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz durch staatliche Behörden. Damit sind an den Determinierungsgrad solcher gesetzlichen Befugnisse zugunsten privater Auftraggeber von Verfassung wegen geringere Anforderungen zu stellen. Da die generalklauselartige Ermächtigung in § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 den Anforderungen an - mit der Verfassung in Einklang stehende - Grundrechtseingriffe staatlicher Behörde somit nicht entsprechen würde, ist im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung davon auszugehen, dass diese Bestimmung keinen Rechtfertigungstatbestand für die Verwendung strafrechtsbezogener Daten durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bildet“ (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/04/0087).

1. Zur Beschränkung des angefochtenen Bescheidspruches auf die Fragen 1) und 2) des Schreibens vom 31.10.2018 betreffend der Anhängigkeit (straf/baupolizeilicher) Ermittlungsverfahren nach §§ 129ff Wiener Bauordnung beziehungsweise der Beabsichtigung der Einleitung von Ermittlungsverfahren:

Der angefochtene Bescheid erging als antragsgebundene Entscheidung. Der Umfang dieser Entscheidung wird mit dem Antrag gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz festgelegt. Da die Beschwerdeführerin das am 31.10.2018 gestellte Auskunftsbegehren im Schreiben vom 12.12.2018 durch die Wortfolge „über das von der Auskunftswerberin am 31.10.2018 gestellte Auskunftsbegehren – nunmehr eingeschränkt auf die darin gestellten Fragen zu Punkt 1) und 2)“ entsprechend einschränkte, bestand eine Zuständigkeit der belangten Behörde für einen bescheidmäßigen Abspruch über den Auskunftsantrag nur mehr hinsichtlich der Punkte 1) und 2) des Begehrens vom 31.10.2018. Dieser Bescheidspruch legt auch den Umfang des verwaltungsgerichtlichen Prüfverfahrens fest, weshalb auf das Vorbringen zu den anderen Punkten des Begehrens vom 31.10.2018 nicht näher einzugehen war.

2. Zu Punkt 2) des Begehrens vom 31.10.2018:

Gemäß § 1 Abs. 2 Wiener Auskunftspflichtgesetz handelt es sich bei der zu erteilenden Auskunft um eine Wissenserklärung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe unter anderem das zitierte Erkenntnis vom 20.05.2015, 2013/04/0139) ausführte, kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses. Die Mitteilung von bloßen Absichten, die noch nicht zur Verwirklichung derselben gediehen sind, könnte dem gesetzlichen Ziel einer sicheren Information des Auskunftsuchenden nicht förderlich sein.

Wenn die Beschwerdeführerin somit Auskunft darüber begehrt, ob die Behörde die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens plane, welche Begründung einer allfälligen Verneinung zu Grunde liege beziehungsweise welche Parzellen bejahendenfalls betroffen wären, so kann sie damit im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Auskunftspflicht auf Seiten der Behörde auslösen, weil damit kein gesicherten Wissen abgefragt wird, sondern allenfalls Absichtserklärungen – wenn überhaupt ein zugrundeliegender Willensbildungsprozeß bereits abgeschlossen ist – abgegeben werden könnten.

Die Abweisung des Antrages auf Auskunft zu diesem Punkt erfolgte somit zu Recht.

3. Zu Punkt 1) des Begehrens vom 31.10.2018:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz ist eine Auskunft nicht zu erteilen, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht auf Seiten der Behörde entgegensteht.

Gegenständlich hatte die Behörde sowohl auf die Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG wie auch auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Bedacht zu nehmen und zu prüfen, ob die darin enthaltenen Gesetzesbestimmungen der Erteilung der begehrten Auskunft entgegenstehen.

Aus dem Wortlaut der gegenständlichen Anfrage ergibt sich, anders als die belangte Behörde offenbar meint, keine Einschränkung auf im Zusammenhang mit ausschließlich Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Ermittlungsverfahren, wird in der Anfrage doch unter Bezugnahme auf §§ 129 ff Wiener Bauordnung das Vorliegen „(straf-/baupolizeiliche“r) behördlicher Ermittlungsverfahren hinterfragt.

Das Recht auf Auskunft ist unabhängig von einer allfälligen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren. Wenn sich ein Auskunftsersuchen auf ein anhängiges Verwaltungsverfahren bezieht, ergibt sich unter Umständen aus Art. 20 Abs. 3 B-VG aus dem Tatbestand "zur Vorbereitung einer Entscheidung" ein Gebot zur Amtsverschwiegenheit (VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084).

Dieser Tatbestand kann aber durch die bloße Frage, ob überhaupt Verwaltungs(straf)verfahren zu einem konkret bezeichneten Thema anhängig sind, nicht als erfüllt angesehen werden.

Bei der Prüfung im Lichte des Art. 20 Abs. 3 B-VG hat eine Interessensabwägung stattzufinden. Dazu ist zunächst der genaue Umfang der Fragestellung und damit die Betroffenheit Dritter zu ermitteln und danach allfällige auf deren Seite bestehende Geheimhaltungsinteressen den geltend gemachten rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber zu stellen.

Im Antrag vom 12.12.2018 wird ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin mit ihrer unmittelbaren Betroffenheit als Pächterin einer Kleingartenparzelle begründet sowie darauf gestützt, dass die baubehördlich festgestellten Baugebrechen nicht behoben und die betroffenen Grundstückseigentümer seit mehr als eineinhalb Jahren in Kenntnis dieser Baugebrechen seien. Dies wird in der Beschwerde näher dahingehend konkretisiert, dass die Beschwerdeführerin als Unterpächterin einer Kleingartenparzelle einer näher bezeichneten Kleingartenanlage insbesondere auf Grund eines sie betreffenden, mittlerweile rechtskräftigen Abbruchsbescheides persönlich betroffen sei. Die Behörde sei zu gesetzmäßigem Verhalten verpflichtet und jeder Staatsbürger habe das Recht zu erfahren, ob von der Behörde Gesetze eingehalten und vollzogen würden. Die Vollziehung des Abbruchbescheides hätte zivilrechtlich den Untergang ihrer Bestandsache zur Folge. Ein rechtliches Interesse ergäbe sich auch aus dem Recht auf Gleichbehandlung mit anderen Kleingartenbesitzern und dem Recht auf zivilrechtliche Ansprüche gegen den Kleingartenverein bei Missachtung dieses Gebotes.

3.1 Zum Auskunftsbegehren „Sind aktuell (straf-/baupolizeiliche) behördliche Ermittlungsverfahren nach §§ 129ff Wr. BO in Ansehung der oben näher dargestellten baulichen Anlagen anhängig?“:

In seinem Erkenntnis vom 26.03.2010, 2009/17/0142 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, er treffe zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 der von einem Verwaltungsstrafverfahren betroffenen Partei angenommen habe (Hinweis auf das Erkenntnis vom 27. Juni 2007, 2007/04/0105, mwN); im zu beurteilenden Beschwerdefall habe die beschwerdeführende Partei im Antrag auf Auskunftserteilung jedoch behauptet, nur die belangte Behörde (die Finanzmarktaufsichtsbehörde) verfüge über die (begehrten) Informationen, die die beschwerdeführende Partei zur Vorbereitung von zivilrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem (behauptetermassen) erlittenen Schaden benötige. Bei Zutreffen dieser Behauptungen könne die Ansicht der belangten Behörde, wonach (generell) das Interesse der beschwerdeführenden Partei zur Durchsetzung allfälliger Schäden vor den Zivilgerichten das Interesse der Parteien der (verwaltungsstrafrechtlichen) Verfahren an der Geheimhaltung nicht überwiegen könne, nicht geteilt werden.

Im Erkenntnis vom 27.06.2007, 2007/04/0105 hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 8 Abs. 1 Z. 4 DSG 2000 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DSG 2000 zum Ausdruck gebracht, dass im Beschwerdefall "überwiegende" berechtigte Interessen des Auskunftssuchenden, die die verlangte Übermittlung der Auskunft über das Verwaltungsstrafverfahren eines Dritten gerechtfertigt hätten, nicht erkennbar gewesen seien, habe der Auskunftssuchende doch bloß allgemein darauf hingewiesen, er habe ein "berechtigtes Interesse an der Einhaltung der behördlichen Auflagen und ein Recht auf Lebensqualität". Damit werde nicht dargetan, dass das Interesse des Auskunftssuchenden an der Erteilung der Auskunft gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse als "überwiegend" hätte angesehen werden müssen.

Dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der weiteren einschlägigen Judikatur kann entnommen werden, dass Parteien eines Verwaltungs(straf)verfahrens ein grundsätzliches Interesse an Geheimhaltung der sie diesbezüglich betreffenden Daten und Informationen besitzen und eine behördliche Auskunft nur dann erfolgen darf, wenn das Interesse des Auskunftssuchenden an der begehrten Information diese Interessen an der Geheimhaltung überwiegen.

Dieses Geheimhaltungsinteresse kann aber nicht so weit gezogen werden, dass jegliche Auskunft, auch wenn sie weder nach örtlichen noch nach personellen Gesichtspunkten individualisierbar ist und dem begründeten Auskunftsbegehren zu berücksichtigende Interessen zu Grunde liegen, mit Berufung darauf verweigert werden könnte.

Gegenständlich wurde mit Satz eins der Anfrage zu Punkt 1) lediglich hinterfragt, ob hinsichtlich einer Mehrzahl baulicher Anlagen (straf-/baupolizeiliche) behördliche Ermittlungsverfahren nach §§ 129ff Wr. BO aktuell anhängig seien. Damit erfolgt keine Einschränkung auf Verwaltungsstrafverfahren, die Beschwerdeführerin erkundet nur die aktuelle Anhängigkeit von Verfahren. Auch erfolgt in dieser mit Satz eins erfolgten Anfrage (anders als mit Satz zwei der Anfrage zu Punkt 1) keine Konkretisierung dergestalt, dass, allenfalls auch durch eine Anfrage nach der Anzahl anhängiger Verfahren, eine Individualisierung und damit eine Rückführbarkeit auf einzelne Personen, deren Geheimhaltungsinteressen im Rahmen einer Interessensabwägung zu berücksichtigen wären, möglich wäre.

Da somit weder aus datenschutzrelevanten Gründen noch aus Gründen der Amtsverschwiegenheit eine Interessensabwägung stattzufinden hätte, ist die allgemeine Auskunft hinsichtlich der aktuellen Anhängigkeit (straf-/baupolizeiliche) behördliche Ermittlungsverfahren nach §§ 129ff Wr. BO schon aus diesem Grund zu erteilen. Darüber hinaus ist aber festzustellen, dass dem Auskunftsbegehren durchaus berechtigte Informationsinteressen zu Grunde liegen, ist die Beschwerdeführerin doch als Bestandnehmerin einer Liegenschaft von einem baupolizeilichen Abbruchsbescheid unmittelbar betroffen und können weitere in diesem Zusammenhang geführte Verwaltungsverfahren, abhängig von deren Ergebnis, Einfluss auf das Bestandverhältnis und die uneingeschränkte und ungehinderte Benützung der Bestandsache haben.

Der Beschwerde war somit hinsichtlich der mit Frage eins Satz 1 begehrten Auskunft stattzugeben.

3.2 Zum Auskunftsbegehren „Wenn ja, seit wann und hinsichtlich welcher baulicher Anlagen (Parzellen)?“:

Wie bereits oben ausgeführt, besteht auf Seiten der einzelnen Bestandnehmer der in Rede stehenden Parzellen des von der Anfrage betroffenen Grundstückes sowie auf Seiten der Grundstückseigentümerinnen ein im Rahmen der Amtsverschwiegenheit zu beachtendes Geheimhaltungsinteresse betreffend allfälliger sie konkret betreffenden Verwaltungs(straf)verfahren und ein aus Datenschutzgründen zu berücksichtigendes Interesse an der vertraulichen Behandlung bei der Verwendung personenbezogener Daten.

Im Lichte Art. 4 DSGVO liegen hinsichtlich gegenständlicher Anfrage auf Grund des Wortlautes „.. seit wann und hinsichtlich welcher baulicher Anlagen (Parzellen)“ durch die mögliche Identifizierbarkeit an Hand zeitlicher und örtlicher Kriterien schützenswerte personenbezogene Daten einzelner Individuen vor, die von der Behörde zu verarbeiten wären. Da Verwaltungsverfahren in der Regel (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) nicht öffentlich sind und Verwaltungsstrafverfahren immer den im Raume stehenden Vorwurf rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens beinhalten, besteht auch, unabhängig von der Schutzwürdigkeit aus Gründen des Datenschutzes ein allgemeines Geheimhaltungsinteresse konkreter, durch die Beantwortung der Anfrage bestimmbarer Personen, deren Geheimhaltungsinteresse aus Gründen der Amtsverschwiegenheit zu berücksichtigen und im Rahmen einer Interessensabwägung den Auskunftsinteressen gegenüberzustellen ist.

Der Beschwerdeführerin ist, wie bereits ausgeführt, ein Interesse an den mit gegenständlichem Auskunftsersuchen begehrten Informationen nicht abzusprechen. Diesen Interessen kann allerdings bereits mit einer allgemein gehalten

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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