TE Vfgh Erkenntnis 2017/11/29 G223/2016

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art18
B-VG Art140 Abs1 Z2
Polizeiliches StaatsschutzG §6, §9, §10, §11, §12
SicherheitspolizeiG §53, §54
DSG 2000 §1
EMRK Art8, Art10
StGG Art10a
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung von Bestimmungen des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes betreffend Ermittlungsbefugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung bzw des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen; keine Unverhältnismäßigkeit bzw Unsachlichkeit; keine Unbestimmtheit verwendeter Gesetzesbegriffe; keine Bedenken gegen die Regelungen über verdeckte Ermittlung, den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen, die Einholung von Auskünften von Telekommunikationseinrichtungen, auch im Hinblick auf Kontakt- oder Begleitpersonen, sowie die Ermittlung von Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten; kein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis; keine Verletzung des Datenschutzes; teilweise Zurückweisung des Antrags mangels Konkretisierung verfassungsrechtlicher Bedenken; Unzulässigkeit der Anfechtung der Novellierungsanordnungen betreffend das SicherheitspolizeiG

Spruch

I. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen §6 Abs1 Z1 und Z2, §10 Abs5 sowie §11 Abs1 Z2, Z3, Z5 und Z7 des Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) BGBl I Nr 5/2016, richtet.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z2 B-VG gestützten Antrag beantragen 61 Abgeordnete zum Nationalrat, die im Folgenden näher bezeichneten Bestimmungen, nämlich

"1. im Bundesgesetz vom 26.02.2016, BGBl I Nr 5/2016, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz — PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, Artikel 1, zur Gänze;

Artikel 2, Ziffer 10., 13., und 27. zur Gänze; in Ziffer 15., 16., 24. und 30. näher bestimmte Wortfolgen; in eventu zusätzlich in Ziffer 1., 6. und 29. näher bestimmte Wortfolgen;

[…]

in eventu

2. im Bundesgesetz vom 26.02.2016, BGBl I Nr 5/2016, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz — PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, Artikel 1, zur Gänze;

Artikel 2, Ziffer 27. zur Gänze; in eventu zusätzlich in Ziffer 6., 24. und 29. näher bestimmte Wortfolgen;

[…]

in eventu

3. im Bundesgesetz vom 26.02.2016, BGBl I Nr 5/2016, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz — PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, Artikel I, zur Gänze;

Artikel 2, Ziffer 6., 8., 14. und 27. zur Gänze; in Ziffer 1., 24. und 29. näher bestimmte Wortfolgen;

[…]

in eventu

4. im Bundesgesetz vom 26.02.2016, BGBl I Nr 5/2016, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation. Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz — PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, Artikel 1 zur Gänze; Artikel 2, in Ziffer 24 näher bestimmte Wortfolgen;

[…]

in eventu

5. das Bundesgesetz vom 26.02.2016, BGBl I Nr 5/2016, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz — PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, zur Gänze;

[…]

in eventu

6. im Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz — PStSG), BGBl I Nr 5/2016, nachstehende Bestimmungen:

6.1 §4 Ziffer 1. zur Gänze;

6.2 §6 Absatz 1 Ziffer 1 zur Gänze;

sowie wegen untrennbarer Verbundenheit

- §10 Absatz 1 Ziffer 1;

- in §11 Absatz 1 erster Satz die Wortfolge 'Zur erweiterten Gefahrenerforschung (56 Abs1 Z1,) und';

- in §12 Absatz 7 die Wortfolge 'der erweiterten Gefahrenerforschung (§6 Abs1 Z1),';

6.3 §6 Absatz 1 Ziffer 2 zur Gänze;

sowie wegen untrennbarer Verbundenheit

- §10 Absatz 1 Ziffer 2 zur Gänze;

- in §11 Absatz 1 erster Satz die Wortfolge 'zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§6 Abs1 Z2)';

- in §12 Absatz 7 die Wortfolge 'des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§6 Abs1 Z2),';

6.4 §6 Absatz 1 Ziffer 3 zur Gänze;

sowie wegen untrennbarer Verbundenheit §10 Absatz 1 Ziffer 3 zur Gänze;

6.5 §6 Absatz 2 Z2 die Wortfolge '274 Abs2 erster Fall,';

6.6 §6 Absatz 2 Z2 clic Wortfolge 'oder in 278c StGB genannten';

6.7 §6 Absatz 2 Z4 die Zeichenfolge ' 124,';

6.8 §9 Absatz 1 zweiter Satz zur Gänze: 'Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.';

6.9 §10 Absatz 1 letzter Satz: 'wobei sensible Daten gemäß §4 Z2 Datenschutzgesetz 2000 — DSG 2000, BGBl I Nr 165/1999, nur insoweit ermittelt und weiterverarbeitet werden dürfen, als diese für die Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.';

6.10 §10 Absatz 5 zur Gänze: 'Abgesehen von den Fällen der Abs2 bis 4 sowie den Ermittlungen nach §11 sind die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 für Zwecke des Abs1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. Abs2 zweiter Satz gilt';

6.11 §11 Absatz 1 Z1 zur Gänze;

6.12 §11 Absatz 1 Z2 zur Gänze;

6.13 §11 Absatz 1 Z3 zur Gänze;

6.14 §11 Absatz 1 Z5 zur Gänze;

6.15 §11 Absatz 1 Z6 zur Gänze;

6.16 §11 Absatz 1 Z7 zur Gänze;

in eventu zu 6.11 bis 6.16: §11 zur Gänze;

6.17 §12 zur Gänze;

in eventu zu 6.17

- §12 Absatz 1 Z1 zur Gänze;

- §12 Absatz 1 Z4 zur Gänze;

- §12 Absatz 1 letzter Satz zur Gänze: 'Soweit dies zur Erfüllung des Zwecks (Abs1) unbedingt erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten im Sinne des §4 Z2 DSG 2000 verarbeitet werden.'

6.18 §15 Absatz 1 letzter Satz zur Gänze 'Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte über die Identität von Personen nach Maßgabe des i162 StP0.';

sowie

7. im Bundesgesetz vom 26.02.2016, BGBl I Nr 5/2016, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz - PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, Artikel 2

7.1 Ziffer 10 zur Gänze;

7.2 Ziffer 13 zur Gänze;

7.3 in Ziffer 15. die Wortfolge 'oder im Auftrag der Sicherheitsbehörde durch andere Personen (Vertrauenspersonen),die ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen,'; sowie in Ziffer 16. den letzten Satz '§54a gilt für verdeckte Ermittlungen durch Vertrauenspersonen nicht.';

7.4 Ziffer 27 zur Gänze;

7.5 In Ziffer 30 die Wortfolge 'sowie unter den Voraussetzungen des §53a Abs3a in der Fassung BGBI. I Nr 5/2016 auch im Informationsverbundsystem geführt'[…]"

als verfassungswidrig aufzuheben (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen).

II.      Rechtslage

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, BGBl I 5/2016, lautet wie folgt:

"Artikel 1

Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG)

1. Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich; Polizeilicher Staatsschutz

§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den polizeilichen Staatsschutz. Dieser erfolgt in Ausübung der Sicherheitspolizei.

(2) Der polizeiliche Staatsschutz dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen.

(3) Für die Wahrnehmung der in Abs2 genannten Angelegenheiten bestehen als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Bundesamt) und in jedem Bundesland eine für Verfassungsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann bestimmte Angelegenheiten nach Abs2 dem Bundesamt vorbehalten. Diesfalls kann das Bundesamt die für Verfassungsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion mit der Durchführung einzelner Maßnahmen beauftragen. Auch kann das Bundesamt anordnen, dass ihm direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten ist.

(5) Das Bundesamt wird bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Inneres, die für Verfassungsschutz zuständige Organisationseinheit für die jeweilige Landespolizeidirektion tätig.

Organisation

§2. (1) Dem Bundesamt steht ein Direktor vor. Der Direktor nimmt die Funktion als Informationssicherheitsbeauftragter für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres nach §7 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl I Nr 23/2002, wahr.

(2) Zum Direktor kann nur ernannt werden, wer ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes aufweist.

(3) Sonstige Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 haben innerhalb von zwei Jahren nach Dienstbeginn eine spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zu absolvieren, deren näherer Inhalt durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen ist.

(4) Sofern es sich bei Bediensteten in Leitungsfunktionen nicht bereits um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, können sie nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung (Abs3) zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt werden. Diesfalls gelten sie als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach §5 Abs2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991.

(5) Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung (§55 SPG) für den Zugang zu geheimer Information unterziehen. Strebt der Bedienstete eine Leitungsfunktion an, muss er sich einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind nach drei Jahren zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Frist zu wiederholen.

Geschäftsordnung des Bundesamtes

§3. Der Direktor des Bundesamtes hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Fällen ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem diese im Fall der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Vor Erlassung und vor jeder Änderung der Geschäftsordnung ist der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit zu befassen.

Bundesamt als Zentralstelle

§4. Das Bundesamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Funktionen:

1. Operative Koordinierungsstelle für Meldungen über jede Form von Angriffen auf Computersysteme (§74 Abs1 Z8 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl Nr 60/1974) von verfassungsmäßigen Einrichtungen (§22 Abs1 Z2 SPG) sowie kritischen Infrastrukturen (§22 Abs1 Z6 SPG) nach den §§118a, 119, 119a, 126a, 126b und 126c StGB;

2. Meldestelle für jede Form der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nach dem Verbotsgesetz – VerbotsG, StGBl. Nr 13/1945 (Meldestelle NS-Wiederbetätigung);

3. die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (§55 SPG);

4. die Organisation der Gebäudesicherheit der vom Bundesministerium für Inneres genutzten Gebäude;

5. die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Staatsschutzes; davon unberührt bleibt die Zusammenarbeit der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen mit benachbarten regionalen Sicherheitsdienststellen.

Anwendbarkeit des Sicherheitspolizeigesetzes

§5. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Besonderes bestimmt ist, gilt das Sicherheitspolizeigesetz.

2. Hauptstück

Aufgaben auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes

Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen

§6. (1) Den Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 obliegen

1. die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt;

2. der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (§22 Abs2 SPG);

3. der Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§2 Abs2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl I Nr 104/1997) sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen zu Personen, die im Verdacht stehen, im Ausland einen Sachverhalt verwirklicht zu haben, der einem verfassungsgefährdenden Angriff entspricht.

(2) Ein verfassungsgefährdender Angriff ist die Bedrohung von Rechtsgütern

1. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§278b bis 278f oder, soweit es der Verfügungsmacht einer terroristischen Vereinigung unterliegende Vermögensbestandteile betrifft, nach §165 Abs3 StGB strafbaren Handlung;

2. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§274 Abs2 erster Fall, 279, 280, 283 Abs3 oder in §278c StGB genannten strafbaren Handlung, sofern diese ideologisch oder religiös motiviert ist;

3. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§242 und 246 StGB, dem fünfzehnten Abschnitt des StGB oder nach dem VerbotsG strafbaren Handlung;

4. durch die rechtswidrige und vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§175, 177a, 177b StGB, §§79 bis 82 Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, BGBl I Nr 26/2011, §7 Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl Nr 540/1977, §11 Sanktionengesetz 2010 – SanktG, BGBl I Nr 36/2010, nach §§124, 316, 319 oder 320 StGB sowie nach dem sechzehnten Abschnitt des StGB strafbaren Handlung;

5. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 126c StGB strafbaren Handlung gegen verfassungsmäßige Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit (§22 Abs1 Z2 SPG) sowie kritische Infrastrukturen (§22 Abs1 Z6 SPG).

Polizeilich staatsschutzrelevante Beratung

§7. Den Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 obliegen zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe, insbesondere auf dem Gebiet der Cybersicherheit, die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und Angriffen entsprechend vorzubeugen.

Information verfassungsmäßiger Einrichtungen

§8. (1) Die Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung nach diesem Bundesgesetz umfasst ferner die Analyse und Beurteilung von staatsschutzrelevanten Bedrohungslagen, die sich auch aus verfassungsgefährdenden Entwicklungen im Ausland ergeben können, zur Information verfassungsmäßiger Einrichtungen, sofern nicht der Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betroffen ist.

(2) Über staatsschutzrelevante Bedrohungen sind die obersten Organe der Vollziehung (Art19 B-VG) sowie die mit der Leitung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder betrauten Organe zu unterrichten, soweit diese Information für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich von Bedeutung ist. Ebenso sind die Genannten über Umstände zu unterrichten, die für die Ausübung ihres Amtes von wesentlicher Bedeutung sind.

3. Hauptstück

Verwenden personenbezogener Daten auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes

Allgemeines

§9. (1) Die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§29 SPG) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Bei Ermittlungen von personenbezogenen Daten nach diesem Bundesgesetz ist ein Eingriff in das von §157 Abs1 Z2 bis 4 Strafprozessordnung – StPO, BGBl Nr 631/1975, geschützte Recht nicht zulässig. §157 Abs2 StPO gilt sinngemäß.

(2) Personenbezogene Daten dürfen von den Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 gemäß diesem Hauptstück nur verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.

Ermittlungsdienst für Zwecke des polizeilichen Staatsschutzes

§10. (1) Die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 dürfen personenbezogene Daten ermitteln und weiterverarbeiten für

1. die erweiterte Gefahrenerforschung (§6 Abs1 Z1),

2. den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§6 Abs1 Z2),

3. den Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen (§6 Abs1 Z3) und

4. die Information verfassungsmäßiger Einrichtungen (§8),

wobei sensible Daten gemäß §4 Z2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl I Nr 165/1999, nur insoweit ermittelt und weiterverarbeitet werden dürfen, als diese für die Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.

(2) Die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen rechtmäßig verarbeitet haben, für die Zwecke des Abs1 ermitteln und weiterverarbeiten. Ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des §141 StPO ist davon nicht umfasst. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.

(3) Die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs1 Z1 und 2 benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen überwiegen oder eine über die Amtsverschwiegenheit (Art20 Abs3 B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht.

(4) Die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 sind im Einzelfall ermächtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs1 Z1 und 2 personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben, wenn ansonsten die Aufgabenerfüllung gefährdet oder erheblich erschwert wäre. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§29 SPG) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten.

(5) Abgesehen von den Fällen der Abs2 bis 4 sowie den Ermittlungen nach §11 sind die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 für Zwecke des Abs1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. Abs2 zweiter Satz gilt.

Besondere Bestimmungen für die Ermittlungen

§11. (1) Zur erweiterten Gefahrenerforschung (§6 Abs1 Z1) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§6 Abs1 Z2) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des §9 und unter den Voraussetzungen des §14 zulässig durch

1. Observation (§54 Abs2 SPG), sofern die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre unter Einsatz technischer Mittel (§54 Abs2a SPG);

2. verdeckte Ermittlung (§54 Abs3 und 3a SPG), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;

3. Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (§54 Abs4 SPG); dieser darf verdeckt erfolgen, wenn die Erfüllung der Aufgabe ansonsten aussichtslos wäre;

4. Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§54 Abs4b SPG) zum automatisierten Abgleich mit KFZ-Kennzeichen, die nach §12 Abs1 verarbeitet werden;

5. Einholen von Auskünften nach §§53 Abs3a Z1 bis 3 und 53 Abs3b SPG zu einer Gruppierung nach §6 Abs1 Z1 oder einem Betroffenen nach §6 Abs1 Z2 sowie zu deren jeweiligen Kontakt- oder Begleitpersonen (§12 Abs1 Z4) von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§92 Abs3 Z1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl I Nr 70/2003) und sonstigen Diensteanbietern (§3 Z2 E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl I Nr 152/2001), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;

6. Einholen von Auskünften zu Kontaktdaten, Nummer und Art des Reisedokuments sowie Zahlungsinformationen eines Betroffenen nach §6 Abs1 Z2, Datum der Buchung, Reiseverlauf, Reisestatus, Flugscheindaten, Zahl und Namen von Mitreisenden im Rahmen einer Buchung von Personenbeförderungsunternehmen zu einer von ihnen erbrachten Leistung;

7. Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten (§92 Abs3 Z4 TKG 2003), Zugangsdaten (§92 Abs3 Z4a TKG 2003) und Standortdaten (§92 Abs3 Z6 TKG 2003), die nicht einer Auskunft nach Abs1 Z5 unterliegen, zu einer Gruppierung nach §6 Abs1 Z1 oder einem Betroffenen nach §6 Abs1 Z2 von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§92 Abs3 Z1 TKG 2003) und sonstigen Diensteanbietern (§3 Z2 ECG), wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (§17 SPG) bedroht ist, erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. Eine Ermächtigung darf nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.

Die Ermittlung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.

(2) In den Fällen des Abs1 Z5 bis 7 ist die ersuchte Stelle verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Der Ersatz von Kosten in den Fällen des Abs1 Z5 hinsichtlich §53 Abs3b SPG und des Abs1 Z7 richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl II Nr 322/2004.

(3) Beim Einholen von Auskünften nach Abs1 Z7 hat das Bundesamt der um Auskunft ersuchten Stelle die Verpflichtung nach Abs2 und ihren Umfang sowie die Verpflichtung, mit der Ermächtigung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, aufzutragen und die entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzsenats anzuführen.

Datenanwendungen

§12. (1) Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen dürfen als datenschutzrechtliche Auftraggeber in einem vom Bundesamt betriebenen Informationsverbundsystem zum Zweck der Bewertung von wahrscheinlichen Gefährdungen sowie zum Erkennen von Zusammenhängen und Strukturen mittels operativer oder strategischer Analyse

1. zu einer Gruppierung nach §6 Abs1 Z1

a) Namen,

b) frühere Namen,

c) Aliasdaten,

d) Anschrift/Aufenthalt,

e) Rechtsform/-status,

f) sachbezogene Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmittel einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen und

g) Informationen über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender Daten juristischer Personen,

2. zu Betroffenen nach §6 Abs1 Z2

a) Namen,

b) frühere Namen,

c) Aliasdaten,

d) Namen der Eltern,

e) Geschlecht,

f) Geburtsdatum und Ort,

g) Staatsangehörigkeit,

h) Wohnanschrift/Aufenthalt,

i) Dokumentendaten,

j) Beruf, Qualifikation und Funktion/Beschäftigung/Lebensverhältnisse,

k) Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung maßgeblich sind,

l) sachbezogene Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie Waffen einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen,

m) Lichtbild und sonstige zur Personenbeschreibung erforderliche Daten,

n) erkennungsdienstliche Daten und

o) Informationen über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender Daten juristischer Personen,

3. zu Verdächtigen eines verfassungsgefährdenden Angriffs die Datenarten nach Z2 a) bis o),

4. zu Kontakt- oder Begleitpersonen, die unmittelbar und nicht nur zufällig mit einer Gruppierung nach Z1, Betroffenen nach Z2 oder Verdächtigen nach Z3 in Verbindung stehen und bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie für die Erfüllung der Aufgabe relevante Informationen beschafft werden können, die Datenarten nach Z2 a) bis m) bis zur möglichst rasch vorzunehmenden Klärung der Beziehung zu diesen Personen,

5. zu Informanten und sonstigen Auskunftspersonen die Datenarten nach Z2 a) bis j)

sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten verarbeiten, die gemäß §§10 oder 11 oder auf Grundlage des SPG oder der StPO ermittelt wurden. Soweit dies zur Erfüllung des Zwecks (Abs1) unbedingt erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten im Sinne des §4 Z2 DSG 2000 verarbeitet werden.

(2) Die Daten sind vor der Verarbeitung in der Datenanwendung auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verwendung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen, es sei denn, die Weiterverarbeitung von Falschinformationen mit der Kennzeichnung 'unrichtig' ist zur Erfüllung des Zwecks (Abs1) erforderlich. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes sind die Daten durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Daten nach Abs1 Z1 lita bis d und Z2 lita bis i darf jeder Auftraggeber vornehmen. Hievon ist jener Auftraggeber, der die Daten verarbeitet hat, zu informieren.

(3) Daten sind nach Maßgabe des §13 zu löschen. Daten zu Verdächtigen gemäß Abs1 Z3 und damit in Zusammenhang stehenden Personen gemäß Abs1 Z5 sind längstens nach fünf Jahren, Personen gemäß Abs1 Z4 längstens nach drei Jahren zu löschen. Daten zu Kontakt- und Begleitpersonen gemäß Abs1 Z4 sind jedenfalls zu löschen, wenn keine Gründe für die Annahme mehr vorliegen, dass über sie für die Erfüllung der Aufgabe relevante Informationen beschafft werden können.

(4) Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an verfassungsmäßige Einrichtungen nach Maßgabe des §8 und darüber hinaus an Dienststellen inländischer Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, an ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§2 Abs2 und 3 PolKG) sowie Organe der Europäischen Union oder Vereinten Nationen entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe zulässig.

(5) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

(6) Die Kontrolle der Datenanwendung nach Abs1 obliegt dem Rechtsschutzbeauftragten nach Maßgabe des §91c Abs2 SPG sowie §15 Abs1.

(7) Darüber hinaus ist das Bundesamt nach Maßgabe des §54b SPG ermächtigt, personenbezogene Daten von Menschen, die Informationen zur Erfüllung der Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung (§6 Abs1 Z1), des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§6 Abs1 Z2), zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen (§21 Abs1 SPG) weitergeben, zu verarbeiten.

Besondere Löschungsverpflichtung

§13. (1) Soweit sich eine Aufgabe nach §6 Abs1 Z1 oder 2 gestellt hat, sind die nach diesem Bundesgesetz ermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn sich nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 stellt. Überdies kann die unverzügliche Löschung unterbleiben, wenn in Hinblick auf die Gruppierung oder den Betroffenen aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere aufgrund von verfassungsgefährdenden Aktivitäten im Ausland, erwartet werden kann, dass sie neuerlich Anlass zu einer Aufgabe nach §6 Abs1 Z1 oder 2 geben wird. Die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 haben diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Weiterverarbeitung erforderlich ist. Wenn sich zwei Jahre nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 stellt, bedarf die Weiterverarbeitung für jeweils ein weiteres Jahr der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§15). Nach Ablauf von sechs Jahren sind die Daten jedenfalls zu löschen.

(2) Wird der Betroffene nach Ende der Ermächtigung gemäß §16 Abs2 von den Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 informiert, sind die nach diesem Bundesgesetz ermittelten personenbezogenen Daten unbeschadet von Abs1 für sechs Monate aufzubewahren; diese Frist verlängert sich um jenen Zeitraum, als die Information des Betroffenen nach §16 Abs3 aufgeschoben wird. Darüber hinaus sind die Daten nicht vor Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens zu löschen. Diesfalls sind die Daten für den Zugriff zu sperren und dürfen nur zum Zweck der Information Betroffener oder in einem Rechtsschutzverfahren verwendet werden.

4. Hauptstück

Rechtsschutz auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes

Rechtsschutzbeauftragter

§14. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten (§91a SPG) obliegt der besondere Rechtsschutz bei den Aufgaben nach §6 Abs1 Z1 und 2 sowie die Kontrolle der Datenanwendung nach §12 Abs6.

(2) Die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3, denen sich eine Aufgabe gemäß §6 Abs1 Z1 oder 2 stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, besondere Ermittlungsmaßnahmen nach §11 zu setzen oder gemäß §10 Abs4 ermittelte Daten weiterzuverarbeiten. Jede Einholung einer Ermächtigung ist entsprechend zu begründen, insbesondere sind darin die Gründe für den Einsatz einer Vertrauensperson (§11 Abs1 Z2 iVm §54 Abs3 und 3a SPG) anzuführen. Eine Ermächtigung darf nur in jenem Umfang und für jenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist, höchstens aber für die Dauer von sechs Monaten; Verlängerungen sind zulässig.

(3) Über die Erteilung der Ermächtigung zu Ermittlungsmaßnahmen gemäß §11 Abs1 Z2 iVm §54 Abs3 und 3a SPG und §11 Abs1 Z7 entscheiden der Rechtsschutzbeauftragte und zwei seiner Stellvertreter mit Stimmenmehrheit (Rechtsschutzsenat). Bei Gefahr im Verzug kann der Rechtsschutzbeauftragte die Ermächtigung vorläufig erteilen. In diesem Fall hat er die dem Rechtsschutzsenat angehörenden Stellvertreter unverzüglich zu befassen; wird die Ermächtigung nicht bestätigt, ist die Ermittlungsmaßnahme sogleich zu beenden und die bislang ermittelten Daten sind zu löschen.

Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten

§15. (1) Die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 haben dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen sowie in die Datenanwendung nach §12 Abs1 zu gewähren, ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte über die Identität von Personen nach Maßgabe des §162 StPO.

(2) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der in §14 Abs2 genannten Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Aufgabenstellungen die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach §13 zu überwachen.

(3) In Verfahren über Beschwerden von Betroffenen einer Aufgabe nach §6 Abs1 Z1 oder 2 vor der Datenschutzbehörde, den Verwaltungsgerichten sowie den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts kommt dem Rechtsschutzbeauftragten die Stellung einer mitbeteiligten Amtspartei zu.

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach diesem Bundesgesetz.

Information Betroffener

§16. (1) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen einer Aufgabe nach §6 Abs1 Z1 oder 2 verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des §26 Abs2 DSG 2000 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nach §90 SPG verpflichtet. In einem solchen Verfahren vor der Datenschutzbehörde ist auf §26 Abs2 DSG 2000 über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.

(2) Nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung erteilt wurde, ist der Betroffene einer Aufgabe nach §6 Abs1 Z1 oder 2 von den Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 über Grund, Art und Dauer sowie die Rechtsgrundlage der gesetzten Maßnahmen zu informieren. Über die durchgeführte Information ist der Rechtsschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Information kann mit Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten aufgeschoben werden, solange durch sie die Aufgabenerfüllung gefährdet wäre, und unterbleiben, wenn der Betroffene bereits nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Information des Betroffenen unmöglich ist oder aus den Gründen des §26 Abs2 DSG 2000 nicht erfolgen kann.

Berichte über den polizeilichen Staatsschutz

§17. (1) Das Bundesamt hat unter Einbeziehung der Tätigkeiten der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über aktuelle und mögliche staatsschutzrelevante Entwicklungen informiert wird.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit in dessen Sitzungen über Unterrichtungen gemäß §8 Abs2 erster Satz zu berichten.

(3) Über die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sowie über die Information Betroffener nach §16 hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit jedenfalls halbjährlich zu berichten.

(4) Den Bericht des Rechtsschutzbeauftragten gemäß §15 Abs4 hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit zu übermitteln.

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen; zudem steht es dem Rechtsschutzbeauftragten frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den ständigen Unterausschuss heranzutreten. In einem solchen Fall hat er seine Absicht dem Vorsitzenden des ständigen Unterausschusses mitzuteilen, der für eine umgehende Einberufung sorgt.

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§20. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Übergangsbestimmungen

§21. (1) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Ermächtigungen gemäß §91c Abs3 SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten als Ermächtigungen gemäß §14 Abs2 und bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. Dezember 2016, weiterhin gültig; für diese gelten die Löschungsfristen nach §13.

(2) Personenbezogene Daten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von den Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 für die Aufgabe nach §21 Abs3 SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ermittelt wurden, dürfen nach Maßgabe des §12 Abs1 und 2 in der Datenanwendung gemäß §12 verarbeitet werden.

(3) Lokale Datenanwendungen der Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grundlage des §53 SPG geführt wurden, dürfen für die Aufgaben nach dem SPG bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Datenanwendung nach §12, längstens bis zum 1. Juli 2017 weitergeführt werden. Darüber hinaus dürfen diese Datenanwendungen ausschließlich für die Zwecke der Übernahme von rechtmäßig verarbeiteten Daten in die Datenanwendung nach §12 und der Durchführung von Abfragen nach Maßgabe anderer bundesgesetzlicher Regelungen oder unionsrechtlicher Vorschriften bis 1. Juli 2019 weitergeführt werden.

(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 sind, haben die in §2 Abs3 vorgesehene spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens zu absolvieren.

Vollziehung

§22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Artikel 2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 43/2014 und die Kundmachung BGBl I Nr 97/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu §25 das Wort 'Kriminalpolizeiliche' durch das Wort 'Sicherheitspolizeiliche' ersetzt und es entfällt der Eintrag '§93a Information verfassungsmäßiger Einrichtungen'.

2. In §6 Abs1 zweiter Satz werden nach dem Wort 'Bundeskriminalamtes' die Wortfolge 'und des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung' sowie nach dem Wort 'erfolgt' das Wort 'jeweils' eingefügt und es wird das Wort 'Organisationseinheit' durch das Wort 'Organisationseinheiten' ersetzt.

3. Dem §13a wird folgender Abs3 angefügt:

'(3) Zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzeichnung ist der Einsatz auf solche Weise anzukündigen, dass er dem Betroffenen bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verfolgung von strafbaren Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausgewertet werden. Bis zu ihrer Auswertung und Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des §14 DSG 2000 vor unberechtigter Verwendung, insbesondere durch Protokollierung jedes Zugriffs und Verschlüsselung der Daten, zu sichern. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen; kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu einem Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu löschen. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§29) zum Anlass wahren.'

4. In §20 wird das Wort 'kriminalpolizeiliche' durch das Wort 'sicherheitspolizeiliche' ersetzt.

5. Nach §21 Abs2 wird folgender Abs2a eingefügt:

'(2a) Den Sicherheitsbehörden obliegen die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum auch an Bord von Zivilluftfahrzeugen, soweit sich ihre Organe auf begründetes Ersuchen des Luftfahrzeughalters oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Bord befinden und Völkerrecht dem nicht entgegensteht.'

6. Die §§21 Abs3, 63 Abs1a und 1b, 91c Abs3 sowie 93a samt Überschrift entfallen.

7. In der Überschrift zu §25 wird das Wort 'Kriminalpolizeiliche' durch das Wort „Sicherheitspolizeiliche“ ersetzt.

8. In §53 entfallen in Abs1 die Z2a und 7 und es wird am Ende der Z6 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, in Abs3 entfallen der Beistrich nach dem Wort 'Angriffe' und die Wortfolge 'für die erweiterte Gefahrenerforschung unter den Voraussetzungen nach Abs1' und in Abs5 entfällt die Wortfolge 'für die erweiterte Gefahrenerforschung (§21 Abs3)'.

9. In §53 Abs3b wird nach der Wortfolge 'die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der' die Wortfolge 'vom Gefährder oder' eingefügt.

10. In §53 Abs4 wird die Wortfolge 'auf allgemein' durch die Wortfolge 'etwa auf im Internet öffentlich' ersetzt.

11. In §53a entfällt in Abs1 die Wortfolge 'den Personen- und Objektschutz und'.

12. Nach §53a Abs1 wird folgender Abs1a eingefügt:

'(1a) Die Sicherheitsbehörden dürfen für den Personen- und Objektschutz Erreichbarkeits- und Identifikationsdaten über die gefährdete natürliche oder juristische Person, die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen zu den zu schützenden Objekten, Angaben zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einschreitens sowie Verwaltungsdaten verarbeiten.'

13. Nach §53a Abs5 wird folgender Abs5a eingefügt:

'(5a) Datenanwendungen nach Abs1a zum Schutz von verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§22 Abs1 Z2), der Vertreter ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte (§22 Abs1 Z3) sowie von kritischen Infrastrukturen (§22 Abs1 Z6) dürfen der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen als datenschutzrechtliche Auftraggeber in einem vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung betriebenen Informationsverbundsystem führen. Übermittlungen der gemäß Abs1a verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, darüber hinaus an Dienststellen inländischer Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, an ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§2 Abs2 und 3 PolKG) entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe und im Übrigen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.'

14. In §54 entfallen in Abs2 die Z1 sowie in Abs4 die Wortfolge 'und zur erweiterten Gefahrenerforschung (§21 Abs3)'.

15. §54 Abs3 lautet:

'(3) Das Einholen von Auskünften durch die Sicherheitsbehörde ohne Hinweis gemäß Abs1 oder im Auftrag der Sicherheitsbehörde durch andere Personen (Vertrauenspersonen), die ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen, ist zulässig, wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre (verdeckte Ermittlung). Wohnungen und andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen im Rahmen einer verdeckten Ermittlung nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten werden; dieses darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.'

16. Nach §54 Abs3 wird folgender Abs3a eingefügt:

'(3a) Die Vertrauensperson ist von der Sicherheitsbehörde zu führen und regelmäßig zu überwachen. Ihr Einsatz und dessen nähere Umstände sowie Auskünfte und Mitteilungen, die durch sie erlangt werden, sind zu dokumentieren (§13a), sofern diese für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sein können. §54a gilt für verdeckte Ermittlungen durch Vertrauenspersonen nicht.'

17. In §54 Abs5 wird im ersten Satz vor der Wortfolge 'einer Zusammenkunft' die Wortfolge 'oder im Zusammenhang mit' eingefügt und der letzte Satz lautet:

'Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Verfolgung gefährlicher Angriffe sowie zur Verfolgung strafbarer Handlungen in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, nach ArtIII Abs1 Z4 EGVG, §3 AbzeichenG sowie §3 Symbole-Gesetz, BGBl I Nr 103/2014, die sich im Zusammenhang mit oder während der Zusammenkunft ereignen, verwendet werden.'

18. In §58b Abs2 erster Satz wird das Wort 'Asylverfahren' durch die Wortfolge 'Verfahren nach §3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012,' ersetzt.

19. §59 Abs2 lautet:

'(2) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter ist bei automatisierten Abfragen nicht erforderlich. Von der Protokollierung gänzlich ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß §54 Abs4b, es sei denn, es handelt sich um einen Treffer. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.'

20. Nach §75 Abs1 wird folgender Abs1a eingefügt:

'(1a) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, eine nach den Bestimmungen der StPO ermittelte Spur, die einer Person, die im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, zugehört oder zugehören dürfte, und deren Ermittlung durch erkennungsdienstliche Maßnahmen erfolgen könnte (§64 Abs2), zum Zweck ihrer Zuordnung zu einer Person in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz zu verarbeiten. Zur Spur dürfen auch Verwaltungsdaten verarbeitet werden. Die Daten sind zu löschen, wenn der für die Speicherung maßgebliche Verdacht nicht mehr besteht oder der bezughabende Akt im Dienste der Strafrechtspflege zu löschen ist (§13a Abs2).'

21. In §75 Abs2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge 'zu benützen' die Wortfolge 'und zu vergleichen' eingefügt, im zweiten Satz vor dem Wort 'Übermittlungen' die Wortfolge 'Abfragen und' eingefügt sowie das Zitat 'Abs1' durch das Zitat 'Abs1 und 1a' ersetzt.

22. Nach §80 Abs1 wird folgender Abs1a eingefügt:

'(1a) Sofern Auskunft über die gemäß §75 Abs1a verarbeiteten Daten begehrt wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, gegen Kostenersatz (Abs1 letzter Satz) vom Auskunftswerber Abbildungen oder Papillarlinienabdrücke herzustellen oder seine DNA zu ermitteln, und diese Daten mit den gemäß §75 Abs1a verarbeiteten Daten zu vergleichen. Von der Erteilung der Auskunft ist abzusehen, wenn der Auskunftswerber an der Ermittlung dieser Date

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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