TE Vfgh Erkenntnis 2017/11/29 G223/2016

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art18
B-VG Art140 Abs1 Z2
Polizeiliches StaatsschutzG §6, §9, §10, §11, §12
SicherheitspolizeiG §53, §54
DSG 2000 §1
EMRK Art8, Art10
StGG Art10a
VfGG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGG Art. 10a heute
  2. StGG Art. 10a gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1974
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung von Bestimmungen des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes betreffend Ermittlungsbefugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung bzw des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen; keine Unverhältnismäßigkeit bzw Unsachlichkeit; keine Unbestimmtheit verwendeter Gesetzesbegriffe; keine Bedenken gegen die Regelungen über verdeckte Ermittlung, den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen, die Einholung von Auskünften von Telekommunikationseinrichtungen, auch im Hinblick auf Kontakt- oder Begleitpersonen, sowie die Ermittlung von Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten; kein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis; keine Verletzung des Datenschutzes; teilweise Zurückweisung des Antrags mangels Konkretisierung verfassungsrechtlicher Bedenken; Unzulässigkeit der Anfechtung der Novellierungsanordnungen betreffend das SicherheitspolizeiG

Spruch

I.römisch eins. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen §6 Abs1 Z1 und Z2, §10 Abs5 sowie §11 Abs1 Z2, Z3, Z5 und Z7 des Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) BGBl I Nr 5/2016, richtet.Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen §6 Abs1 Z1 und Z2, §10 Abs5 sowie §11 Abs1 Z2, Z3, Z5 und Z7 des Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2016,, richtet.

II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z2 B-VG gestützten Antrag beantragen 61 Abgeordnete zum Nationalrat, die im Folgenden näher bezeichneten Bestimmungen, nämlich

"1. im Bundesgesetz vom 26.02.2016, BGBl I Nr 5/2016, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz — PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, Artikel 1, zur Gänze;"1. im Bundesgesetz vom 26.02.2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2016,, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz — PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, Artikel 1, zur Gänze;

Artikel 2, Ziffer 10., 13., und 27. zur Gänze; in Ziffer 15., 16., 24. und 30. näher bestimmte Wortfolgen; in eventu zusätzlich in Ziffer 1., 6. und 29. näher bestimmte Wortfolgen;

[…]

in eventu

2. im Bundesgesetz vom 26.02.2016, BGBl I Nr 5/2016, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz — PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, Artikel 1, zur Gänze;2. im Bundesgesetz vom 26.02.2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2016,, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz — PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, Artikel 1, zur Gänze;

Artikel 2, Ziffer 27. zur Gänze; in eventu zusätzlich in Ziffer 6., 24. und 29. näher bestimmte Wortfolgen;

[…]

in eventu

3. im Bundesgesetz vom 26.02.2016, BGBl I Nr 5/2016, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz — PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, Artikel I, zur Gänze;3. im Bundesgesetz vom 26.02.2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2016,, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz — PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, Artikel römisch eins, zur Gänze;

Artikel 2, Ziffer 6., 8., 14. und 27. zur Gänze; in Ziffer 1., 24. und 29. näher bestimmte Wortfolgen;

[…]

in eventu

4. im Bundesgesetz vom 26.02.2016, BGBl I Nr 5/2016, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation. Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz — PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, Artikel 1 zur Gänze; Artikel 2, in Ziffer 24 näher bestimmte Wortfolgen;4. im Bundesgesetz vom 26.02.2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2016,, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation. Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz — PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, Artikel 1 zur Gänze; Artikel 2, in Ziffer 24 näher bestimmte Wortfolgen;

[…]

in eventu

5. das Bundesgesetz vom 26.02.2016, BGBl I Nr 5/2016, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz — PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, zur Gänze;5. das Bundesgesetz vom 26.02.2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2016,, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz — PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, zur Gänze;

[…]

in eventu

6. im Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz — PStSG), BGBl I Nr 5/2016, nachstehende Bestimmungen:6. im Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz — PStSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2016,, nachstehende Bestimmungen:

6.1 §4 Ziffer 1. zur Gänze;

6.2 §6 Absatz 1 Ziffer 1 zur Gänze;

sowie wegen untrennbarer Verbundenheit

- §10 Absatz 1 Ziffer 1;

- in §11 Absatz 1 erster Satz die Wortfolge 'Zur erweiterten Gefahrenerforschung (56 Abs1 Z1,) und';

- in §12 Absatz 7 die Wortfolge 'der erweiterten Gefahrenerforschung (§6 Abs1 Z1),';

6.3 §6 Absatz 1 Ziffer 2 zur Gänze;

sowie wegen untrennbarer Verbundenheit

- §10 Absatz 1 Ziffer 2 zur Gänze;

- in §11 Absatz 1 erster Satz die Wortfolge 'zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§6 Abs1 Z2)';

- in §12 Absatz 7 die Wortfolge 'des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§6 Abs1 Z2),';

6.4 §6 Absatz 1 Ziffer 3 zur Gänze;

sowie wegen untrennbarer Verbundenheit §10 Absatz 1 Ziffer 3 zur Gänze;

6.5 §6 Absatz 2 Z2 die Wortfolge '274 Abs2 erster Fall,';

6.6 §6 Absatz 2 Z2 clic Wortfolge 'oder in 278c StGB genannten';

6.7 §6 Absatz 2 Z4 die Zeichenfolge ' 124,';

6.8 §9 Absatz 1 zweiter Satz zur Gänze: 'Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.';

6.9 §10 Absatz 1 letzter Satz: 'wobei sensible Daten gemäß §4 Z2 Datenschutzgesetz 2000 — DSG 2000, BGBl I Nr 165/1999, nur insoweit ermittelt und weiterverarbeitet werden dürfen, als diese für die Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.';6.9 §10 Absatz 1 letzter Satz: 'wobei sensible Daten gemäß §4 Z2 Datenschutzgesetz 2000 — DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999,, nur insoweit ermittelt und weiterverarbeitet werden dürfen, als diese für die Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.';

6.10 §10 Absatz 5 zur Gänze: 'Abgesehen von den Fällen der Abs2 bis 4 sowie den Ermittlungen nach §11 sind die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 für Zwecke des Abs1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. Abs2 zweiter Satz gilt';

6.11 §11 Absatz 1 Z1 zur Gänze;

6.12 §11 Absatz 1 Z2 zur Gänze;

6.13 §11 Absatz 1 Z3 zur Gänze;

6.14 §11 Absatz 1 Z5 zur Gänze;

6.15 §11 Absatz 1 Z6 zur Gänze;

6.16 §11 Absatz 1 Z7 zur Gänze;

in eventu zu 6.11 bis 6.16: §11 zur Gänze;

6.17 §12 zur Gänze;

in eventu zu 6.17

- §12 Absatz 1 Z1 zur Gänze;

- §12 Absatz 1 Z4 zur Gänze;

- §12 Absatz 1 letzter Satz zur Gänze: 'Soweit dies zur Erfüllung des Zwecks (Abs1) unbedingt erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten im Sinne des §4 Z2 DSG 2000 verarbeitet werden.'

6.18 §15 Absatz 1 letzter Satz zur Gänze 'Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte über die Identität von Personen nach Maßgabe des i162 StP0.';

sowie

7. im Bundesgesetz vom 26.02.2016, BGBl I Nr 5/2016, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz - PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, Artikel 27. im Bundesgesetz vom 26.02.2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2016,, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz - PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, Artikel 2

7.1 Ziffer 10 zur Gänze;

7.2 Ziffer 13 zur Gänze;

7.3 in Ziffer 15. die Wortfolge 'oder im Auftrag der Sicherheitsbehörde durch andere Personen (Vertrauenspersonen),die ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen,'; sowie in Ziffer 16. den letzten Satz '§54a gilt für verdeckte Ermittlungen durch Vertrauenspersonen nicht.';

7.4 Ziffer 27 zur Gänze;

7.5 In Ziffer 30 die Wortfolge 'sowie unter den Voraussetzungen des §53a Abs3a in der Fassung BGBI. I Nr 5/2016 auch im Informationsverbundsystem geführt'[…]"7.5 In Ziffer 30 die Wortfolge 'sowie unter den Voraussetzungen des §53a Abs3a in der Fassung BGBI. römisch eins Nr 5/2016 auch im Informationsverbundsystem geführt'[…]"

als verfassungswidrig aufzuheben (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen).

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, BGBl I 5/2016, lautet wie folgt: Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2016,, lautet wie folgt:

"Artikel 1

Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG)

1. Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich; Polizeilicher Staatsschutz

§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den polizeilichen Staatsschutz. Dieser erfolgt in Ausübung der Sicherheitspolizei.

(2) Der polizeiliche Staatsschutz dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen.

(3) Für die Wahrnehmung der in Abs2 genannten Angelegenheiten bestehen als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Bundesamt) und in jedem Bundesland eine für Verfassungsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann bestimmte Angelegenheiten nach Abs2 dem Bundesamt vorbehalten. Diesfalls kann das Bundesamt die für Verfassungsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion mit der Durchführung einzelner Maßnahmen beauftragen. Auch kann das Bundesamt anordnen, dass ihm direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten ist.

(5) Das Bundesamt wird bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Inneres, die für Verfassungsschutz zuständige Organisationseinheit für die jeweilige Landespolizeidirektion tätig.

Organisation

§2. (1) Dem Bundesamt steht ein Direktor vor. Der Direktor nimmt die Funktion als Informationssicherheitsbeauftragter für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres nach §7 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl I Nr 23/2002, wahr.§2. (1) Dem Bundesamt steht ein Direktor vor. Der Direktor nimmt die Funktion als Informationssicherheitsbeauftragter für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres nach §7 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2002,, wahr.

(2) Zum Direktor kann nur ernannt werden, wer ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes aufweist.

(3) Sonstige Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 haben innerhalb von zwei Jahren nach Dienstbeginn eine spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zu absolvieren, deren näherer Inhalt durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen ist.

(4) Sofern es sich bei Bediensteten in Leitungsfunktionen nicht bereits um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, können sie nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung (Abs3) zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt werden. Diesfalls gelten sie als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach §5 Abs2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991.(4) Sofern es sich bei Bediensteten in Leitungsfunktionen nicht bereits um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, können sie nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung (Abs3) zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt werden. Diesfalls gelten sie als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach §5 Abs2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,.

(5) Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung (§55 SPG) für den Zugang zu geheimer Information unterziehen. Strebt der Bedienstete eine Leitungsfunktion an, muss er sich einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind nach drei Jahren zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Frist zu wiederholen.

Geschäftsordnung des Bundesamtes

§3. Der Direktor des Bundesamtes hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Fällen ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem diese im Fall der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Vor Erlassung und vor jeder Änderung der Geschäftsordnung ist der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit zu befassen.

Bundesamt als Zentralstelle

§4. Das Bundesamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Funktionen:

1. Operative Koordinierungsstelle für Meldungen über jede Form von Angriffen auf Computersysteme (§74 Abs1 Z8 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl Nr 60/1974) von verfassungsmäßigen Einrichtungen (§22 Abs1 Z2 SPG) sowie kritischen Infrastrukturen (§22 Abs1 Z6 SPG) nach den §§118a, 119, 119a, 126a, 126b und 126c StGB;1. Operative Koordinierungsstelle für Meldungen über jede Form von Angriffen auf Computersysteme (§74 Abs1 Z8 Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,) von verfassungsmäßigen Einrichtungen (§22 Abs1 Z2 SPG) sowie kritischen Infrastrukturen (§22 Abs1 Z6 SPG) nach den §§118a, 119, 119a, 126a, 126b und 126c StGB;

2. Meldestelle für jede Form der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nach dem Verbotsgesetz – VerbotsG, StGBl. Nr 13/1945 (Meldestelle NS-Wiederbetätigung);

3. die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (§55 SPG);

4. die Organisation der Gebäudesicherheit der vom Bundesministerium für Inneres genutzten Gebäude;

5. die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Staatsschutzes; davon unberührt bleibt die Zusammenarbeit der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen mit benachbarten regionalen Sicherheitsdienststellen.

Anwendbarkeit des Sicherheitspolizeigesetzes

§5. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Besonderes bestimmt ist, gilt das Sicherheitspolizeigesetz.

2. Hauptstück

Aufgaben auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes

Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen

§6. (1) Den Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 obliegen

1. die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt;

2. der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (§22 Abs2 SPG);

3. der Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§2 Abs2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl I Nr 104/1997) sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen zu Personen, die im Verdacht stehen, im Ausland einen Sachverhalt verwirklicht zu haben, der einem verfassungsgefährdenden Angriff entspricht.3. der Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§2 Abs2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 1997,) sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen zu Personen, die im Verdacht stehen, im Ausland einen Sachverhalt verwirklicht zu haben, der einem verfassungsgefährdenden Angriff entspricht.

(2) Ein verfassungsgefährdender Angriff ist die Bedrohung von Rechtsgütern

1. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§278b bis 278f oder, soweit es der Verfügungsmacht einer terroristischen Vereinigung unterliegende Vermögensbestandteile betrifft, nach §165 Abs3 StGB strafbaren Handlung;

2. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§274 Abs2 erster Fall, 279, 280, 283 Abs3 oder in §278c StGB genannten strafbaren Handlung, sofern diese ideologisch oder religiös motiviert ist;

3. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§242 und 246 StGB, dem fünfzehnten Abschnitt des StGB oder nach dem VerbotsG strafbaren Handlung;

4. durch die rechtswidrige und vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§175, 177a, 177b StGB, §§79 bis 82 Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, BGBl I Nr 26/2011, §7 Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl Nr 540/1977, §11 Sanktionengesetz 2010 – SanktG, BGBl I Nr 36/2010, nach §§124, 316, 319 oder 320 StGB sowie nach dem sechzehnten Abschnitt des StGB strafbaren Handlung;4. durch die rechtswidrige und vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§175, 177a, 177b StGB, §§79 bis 82 Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2011,, §7 Kriegsmaterialgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr 540 aus 1977,, §11 Sanktionengesetz 2010 – SanktG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2010,, nach §§124, 316, 319 oder 320 StGB sowie nach dem sechzehnten Abschnitt des StGB strafbaren Handlung;

5. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 126c StGB strafbaren Handlung gegen verfassungsmäßige Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit (§22 Abs1 Z2 SPG) sowie kritische Infrastrukturen (§22 Abs1 Z6 SPG).

Polizeilich staatsschutzrelevante Beratung

§7. Den Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 obliegen zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe, insbesondere auf dem Gebiet der Cybersicherheit, die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und Angriffen entsprechend vorzubeugen.

Information verfassungsmäßiger Einrichtungen

§8. (1) Die Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung nach diesem Bundesgesetz umfasst ferner die Analyse und Beurteilung von staatsschutzrelevanten Bedrohungslagen, die sich auch aus verfassungsgefährdenden Entwicklungen im Ausland ergeben können, zur Information verfassungsmäßiger Einrichtungen, sofern nicht der Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betroffen ist.

(2) Über staatsschutzrelevante Bedrohungen sind die obersten Organe der Vollziehung (Art19 B-VG) sowie die mit der Leitung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder betrauten Organe zu unterrichten, soweit diese Information für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich von Bedeutung ist. Ebenso sind die Genannten über Umstände zu unterrichten, die für die Ausübung ihres Amtes von wesentlicher Bedeutung sind.

3. Hauptstück

Verwenden personenbezogener Daten auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes

Allgemeines

§9. (1) Die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§29 SPG) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Bei Ermittlungen von personenbezogenen Daten nach diesem Bundesgesetz ist ein Eingriff in das von §157 Abs1 Z2 bis 4 Strafprozessordnung – StPO, BGBl Nr 631/1975, geschützte Recht nicht zulässig. §157 Abs2 StPO gilt sinngemäß.§9. (1) Die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§29 SPG) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Bei Ermittlungen von personenbezogenen Daten nach diesem Bundesgesetz ist ein Eingriff in das von §157 Abs1 Z2 bis 4 Strafprozessordnung – StPO, Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975,, geschützte Recht nicht zulässig. §157 Abs2 StPO gilt sinngemäß.

(2) Personenbezogene Daten dürfen von den Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 gemäß diesem Hauptstück nur verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.

Ermittlungsdienst für Zwecke des polizeilichen Staatsschutzes

§10. (1) Die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 dürfen personenbezogene Daten ermitteln und weiterverarbeiten für

1. die erweiterte Gefahrenerforschung (§6 Abs1 Z1),

2. den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§6 Abs1 Z2),

3. den Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen (§6 Abs1 Z3) und

4. die Information verfassungsmäßiger Einrichtungen (§8),

wobei sensible Daten gemäß §4 Z2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl I Nr 165/1999, nur insoweit ermittelt und weiterverarbeitet werden dürfen, als diese für die Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.wobei sensible Daten gemäß §4 Z2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999,, nur insoweit ermittelt und weiterverarbeitet werden dürfen, als diese für die Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.

(2) Die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen rechtmäßig verarbeitet haben, für die Zwecke des Abs1 ermitteln und weiterverarbeiten. Ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des §141 StPO ist davon nicht umfasst. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.

(3) Die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs1 Z1 und 2 benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen überwiegen oder eine über die Amtsverschwiegenheit (Art20 Abs3 B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht.

(4) Die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 sind im Einzelfall ermächtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs1 Z1 und 2 personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben, wenn ansonsten die Aufgabenerfüllung gefährdet oder erheblich erschwert wäre. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§29 SPG) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten.

(5) Abgesehen von den Fällen der Abs2 bis 4 sowie den Ermittlungen nach §11 sind die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 für Zwecke des Abs1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. Abs2 zweiter Satz gilt.

Besondere Bestimmungen für die Ermittlungen

§11. (1) Zur erweiterten Gefahrenerforschung (§6 Abs1 Z1) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§6 Abs1 Z2) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des §9 und unter den Voraussetzungen des §14 zulässig durch

1. Observation (§54 Abs2 SPG), sofern die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre unter Einsatz technischer Mittel (§54 Abs2a SPG);

2. verdeckte Ermittlung (§54 Abs3 und 3a SPG), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;

3. Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (§54 Abs4 SPG); dieser darf verdeckt erfolgen, wenn die Erfüllung der Aufgabe ansonsten aussichtslos wäre;

4. Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§54 Abs4b SPG) zum automatisierten Abgleich mit KFZ-Kennzeichen, die nach §12 Abs1 verarbeitet werden;

5. Einholen von Auskünften nach §§53 Abs3a Z1 bis 3 und 53 Abs3b SPG zu einer Gruppierung nach §6 Abs1 Z1 oder einem Betroffenen nach §6 Abs1 Z2 sowie zu deren jeweiligen Kontakt- oder Begleitpersonen (§12 Abs1 Z4) von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§92 Abs3 Z1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl I Nr 70/2003) und sonstigen Diensteanbietern (§3 Z2 E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl I Nr 152/2001), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;5. Einholen von Auskünften nach §§53 Abs3a Z1 bis 3 und 53 Abs3b SPG zu einer Gruppierung nach §6 Abs1 Z1 oder einem Betroffenen nach §6 Abs1 Z2 sowie zu deren jeweiligen Kontakt- oder Begleitpersonen (§12 Abs1 Z4) von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§92 Abs3 Z1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003,) und sonstigen Diensteanbietern (§3 Z2 E-Commerce-Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 152 aus 2001,), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;

6. Einholen von Auskünften zu Kontaktdaten, Nummer und Art des Reisedokuments sowie Zahlungsinformationen eines Betroffenen nach §6 Abs1 Z2, Datum der Buchung, Reiseverlauf, Reisestatus, Flugscheindaten, Zahl und Namen von Mitreisenden im Rahmen einer Buchung von Personenbeförderungsunternehmen zu einer von ihnen erbrachten Leistung;

7. Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten (§92 Abs3 Z4 TKG 2003), Zugangsdaten (§92 Abs3 Z4a TKG 2003) und Standortdaten (§92 Abs3 Z6 TKG 2003), die nicht einer Auskunft nach Abs1 Z5 unterliegen, zu einer Gruppierung nach §6 Abs1 Z1 oder einem Betroffenen nach §6 Abs1 Z2 von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§92 Abs3 Z1 TKG 2003) und sonstigen Diensteanbietern (§3 Z2 ECG), wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (§17 SPG) bedroht ist, erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. Eine Ermächtigung darf nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.

Die Ermittlung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.

(2) In den Fällen des Abs1 Z5 bis 7 ist die ersuchte Stelle verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Der Ersatz von Kosten in den Fällen des Abs1 Z5 hinsichtlich §53 Abs3b SPG und des Abs1 Z7 richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl II Nr 322/2004.(2) In den Fällen des Abs1 Z5 bis 7 ist die ersuchte Stelle verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Der Ersatz von Kosten in den Fällen des Abs1 Z5 hinsichtlich §53 Abs3b SPG und des Abs1 Z7 richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 322 aus 2004,.

(3) Beim Einholen von Auskünften nach Abs1 Z7 hat das Bundesamt der um Auskunft ersuchten Stelle die Verpflichtung nach Abs2 und ihren Umfang sowie die Verpflichtung, mit der Ermächtigung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, aufzutragen und die entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzsenats anzuführen.

Datenanwendungen

§12. (1) Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen dürfen als datenschutzrechtliche Auftraggeber in einem vom Bundesamt betriebenen Informationsverbundsystem zum Zweck der Bewertung von wahrscheinlichen Gefährdungen sowie zum Erkennen von Zusammenhängen und Strukturen mittels operativer oder strategischer Analyse

1. zu einer Gruppierung nach §6 Abs1 Z1

a) Namen,

b) frühere Namen,

c) Aliasdaten,

d) Anschrift/Aufenthalt,

e) Rechtsform/-status,

f) sachbezogene Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmittel einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen und

g) Informationen über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender Daten juristischer Personen,

2. zu Betroffenen nach §6 Abs1 Z2

a) Namen,

b) frühere Namen,

c) Aliasdaten,

d) Namen der Eltern,

e) Geschlecht,

f) Geburtsdatum und Ort,

g) Staatsangehörigkeit,

h) Wohnanschrift/Aufenthalt,

i) Dokumentendaten,

j) Beruf, Qualifikation und Funktion/Beschäftigung/Lebensverhältnisse,

k) Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung maßgeblich sind,

l) sachbezogene Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie Waffen einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen,

m) Lichtbild und sonstige zur Personenbeschreibung erforderliche Daten,

n) erkennungsdienstliche Daten und

o) Informationen über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender Daten juristischer Personen,

3. zu Verdächtigen eines verfassungsgefährdenden Angriffs die Datenarten nach Z2 a) bis o),

4. zu Kontakt- oder Begleitpersonen, die unmittelbar und nicht nur zufällig mit einer Gruppierung nach Z1, Betroffenen nach Z2 oder Verdächtigen nach Z3 in Verbindung stehen und bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie für die Erfüllung der Aufgabe relevante Informationen beschafft werden können, die Datenarten nach Z2 a) bis m) bis zur möglichst rasch vorzunehmenden Klärung der Beziehung zu diesen Personen,

5. zu Informanten und sonstigen Auskunftspersonen die Datenarten nach Z2 a) bis j)

sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten verarbeiten, die gemäß §§10 oder 11 oder auf Grundlage des SPG oder der StPO ermittelt wurden. Soweit dies zur Erfüllung des Zwecks (Abs1) unbedingt erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten im Sinne des §4 Z2 DSG 2000 verarbeitet werden.

(2) Die Daten sind vor der Verarbeitung in der Datenanwendung auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verwendung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen, es sei denn, die Weiterverarbeitung von Falschinformationen mit der Kennzeichnung 'unrichtig' ist zur Erfüllung des Zwecks (Abs1) erforderlich. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes sind die Daten durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Daten nach Abs1 Z1 lita bis d und Z2 lita bis i darf jeder Auftraggeber vornehmen. Hievon ist jener Auftraggeber, der die Daten verarbeitet hat, zu informieren.

(3) Daten sind nach Maßgabe des §13 zu löschen. Daten zu Verdächtigen gemäß Abs1 Z3 und damit in Zusammenhang stehenden Personen gemäß Abs1 Z5 sind längstens nach fünf Jahren, Personen gemäß Abs1 Z4 längstens nach drei Jahren zu löschen. Daten zu Kontakt- und Begleitpersonen gemäß Abs1 Z4 sind jedenfalls zu löschen, wenn keine Gründe für die Annahme mehr vorliegen, dass über sie für die Erfüllung der Aufgabe relevante Informationen beschafft werden können.

(4) Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an verfassungsmäßige Einrichtungen nach Maßgabe des §8 und darüber hinaus an Dienststellen inländischer Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, an ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§2 Abs2 und 3 PolKG) sowie Organe der Europäischen Union oder Vereinten Nationen entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe zulässig.

(5) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

(6) Die Kontrolle der Datenanwendung nach Abs1 obliegt dem Rechtsschutzbeauftragten nach Maßgabe des §91c Abs2 SPG sowie §15 Abs1.

(7) Darüber hinaus ist das Bundesamt nach Maßgabe des §54b SPG ermächtigt, personenbezogene Daten von Menschen, die Informationen zur Erfüllung der Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung (§6 Abs1 Z1), des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§6 Abs1 Z2), zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen (§21 Abs1 SPG) weitergeben, zu verarbeiten.

Besondere Löschungsverpflichtung

§13. (1) Soweit sich eine Aufgabe nach §6 Abs1 Z1 oder 2 gestellt hat, sind die nach diesem Bundesgesetz ermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn sich nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 stellt. Überdies kann die unverzügliche Löschung unterbleiben, wenn in Hinblick auf die Gruppierung oder den Betroffenen aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere aufgrund von verfassungsgefährdenden Aktivitäten im Ausland, erwartet werden kann, dass sie neuerlich Anlass zu einer Aufgabe nach §6 Abs1 Z1 oder 2 geben wird. Die Organisationseinheiten gemäß §1 Abs3 haben diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Weiterverarbeitung e

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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