TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/21 2004/12/0151

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Auskunftspflicht;
10/10 Datenschutz;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §2;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AuskunftspflichtGG 1987 §1 Abs1;
AVG §17;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8 impl;
BDG 1979 §178;
BDG 1979 §46 Abs1 idF 1987/641;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;
DSG 2000 §1 Abs1;
DSG 2000 §1 Abs2;
DSG 2000 §8 Abs1 Z4;
MRK Art10;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. BDG 1979 § 178 heute
  2. BDG 1979 § 178 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 178 gültig von 08.01.2018 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 178 gültig von 12.02.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. BDG 1979 § 178 gültig von 01.03.2007 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  6. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 178 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. BDG 1979 § 178 gültig von 30.09.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  9. BDG 1979 § 178 gültig von 01.04.2000 bis 29.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  10. BDG 1979 § 178 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  11. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  12. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  14. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  15. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  16. BDG 1979 § 178 gültig von 15.02.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  18. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  19. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1987 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  20. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1986
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. F in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 23. Juli 2004, Zl. 418.303/3-VII/4/2004, betreffend Nichterteilung einer Auskunft (mitbeteiligte Partei: Dr. B in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 29. September 2003 richtete der Beschwerdeführer folgendes Begehren um Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 (im Folgenden: AuskunftspflichtG) an die belangte Behörde (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):Mit Eingabe vom 29. September 2003 richtete der Beschwerdeführer folgendes Begehren um Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, (im Folgenden: AuskunftspflichtG) an die belangte Behörde (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Der Medienberichterstattung war zu entnehmen, dass Dr. B mit 1.7.2002 ins definitive Universitätsassistentendienstverhältnis übergeleitet worden ist. In diesem Zusammenhang ersuche ich um folgende Informationen:

1. Wie viele erziehungswissenschaftliche Fachpublikationen wurden von Frau Dr. B veröffentlicht?

2. Welche sonstigen Publikationen (Art und Anzahl) wurden bei der Definitivstellung von Frau Dr. B berücksichtigt?

3. In wie vielen Fällen in den Jahren 2002 und 2003 hat das BMBWK trotz negativer Stellungnahme der Universität die Definitivstellung ausgesprochen?

4. In wie vielen Fällen in den Jahren 2002 und 2003 hat das BMBWK trotz positiver Stellungnahmen der Universität die Definitivstellung verweigert?"

In ihrer Erledigung vom 19. Dezember 2003 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Definitivstellung des Dienstverhältnisses von Dr. B keine Auskunft erteilt werden könne. Auch im Hinblick auf die Fragen 3 und 4 könne die gewünschte Auskunft nicht erteilt werden, da sich diese Fragen auf den Inhalt von bereits rechtskräftig abgeschlossenen Dienstrechtsverfahren bezögen, die denselben Schutzbestimmungen wie das obgenannte Verfahren unterlägen.

Hierauf beantragte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Dezember 2003 die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG. Hierauf beantragte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Dezember 2003 die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, AuskunftspflichtG.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass das Definitivstellungsverfahren ein Einparteienverfahren sei und Dritte keine Parteistellung hätten. Nur die Verfahrensparteien hätten das Recht auf Akteneinsicht. Die Beantwortung der Fragen 1 und 2 würden aber de facto gemessen am Inhalt der begehrten Auskünfte einer Akteneinsicht gleichkommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG jedoch nicht geeignet eine Akteneinsicht durchzusetzen. Darüber hinaus stehe das Auskunftsbegehren im Konflikt mit den im Definitivstellungsverfahren begründeten schutzwürdigen Interesse der Parteien. Zwar seien die Fragen 3 und 4 nicht auf namentlich genannte Definitivstellungswerber bezogen, doch ermögliche die Beauskunftung in der Art der vom Beschwerdeführer gewählten Fragestellung im Zusammenhang mit der Gesamtanzahl der durchgeführten Definitivstellungen Rückschlüsse auf die Personen der einzelnen Verfahren. Dies insbesondere deshalb, da nicht gewährleistet werden könne, dass die erteilten Auskünfte nicht einem breiteren, vor allem mit den Inhalten der Definitivstellungsverfahren vertrauten universitären Publikum offen gelegt werde. Insoweit überwiege das Interesse der Parteien der einzelnen Definitivstellungsverfahren auf vertrauliche Behandlung des Verfahrensinhaltes das Auskunftsinteresse. Im Definitivstellungsverfahren werde ein Werturteil über die fachliche Qualifikation gefällt, aus der die fachlichwissenschaftlichen Fähigkeiten abgeleitet werden könnten. Grundlage dieser Bewertung seien Gutachten, die zur "wissenschaftlichen Qualitätspunzierung" des einzelnen Definitivstellungswerbers beitrügen. Durch die Beantwortung der Fragen 3 und 4 sei zu befürchten, die dahinter stehenden Personen auch im datenschutzrechtlichen Sinn bestimmbar zu machen. Dies würde eine Umgehung des gemäß § 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165 (im Folgenden: DSG 2000) eingeräumten Anspruches auf Geheimhaltung darstellen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass das Definitivstellungsverfahren ein Einparteienverfahren sei und Dritte keine Parteistellung hätten. Nur die Verfahrensparteien hätten das Recht auf Akteneinsicht. Die Beantwortung der Fragen 1 und 2 würden aber de facto gemessen am Inhalt der begehrten Auskünfte einer Akteneinsicht gleichkommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG jedoch nicht geeignet eine Akteneinsicht durchzusetzen. Darüber hinaus stehe das Auskunftsbegehren im Konflikt mit den im Definitivstellungsverfahren begründeten schutzwürdigen Interesse der Parteien. Zwar seien die Fragen 3 und 4 nicht auf namentlich genannte Definitivstellungswerber bezogen, doch ermögliche die Beauskunftung in der Art der vom Beschwerdeführer gewählten Fragestellung im Zusammenhang mit der Gesamtanzahl der durchgeführten Definitivstellungen Rückschlüsse auf die Personen der einzelnen Verfahren. Dies insbesondere deshalb, da nicht gewährleistet werden könne, dass die erteilten Auskünfte nicht einem breiteren, vor allem mit den Inhalten der Definitivstellungsverfahren vertrauten universitären Publikum offen gelegt werde. Insoweit überwiege das Interesse der Parteien der einzelnen Definitivstellungsverfahren auf vertrauliche Behandlung des Verfahrensinhaltes das Auskunftsinteresse. Im Definitivstellungsverfahren werde ein Werturteil über die fachliche Qualifikation gefällt, aus der die fachlichwissenschaftlichen Fähigkeiten abgeleitet werden könnten. Grundlage dieser Bewertung seien Gutachten, die zur "wissenschaftlichen Qualitätspunzierung" des einzelnen Definitivstellungswerbers beitrügen. Durch die Beantwortung der Fragen 3 und 4 sei zu befürchten, die dahinter stehenden Personen auch im datenschutzrechtlichen Sinn bestimmbar zu machen. Dies würde eine Umgehung des gemäß Paragraph eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 165 (im Folgenden: DSG 2000) eingeräumten Anspruches auf Geheimhaltung darstellen.

In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme vom 2. Juli 2004 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Hinblick auf die Fragen 3 und 4 wäre die Gefahr einer Deanonymisierung der Bediensteten nur dann gegeben, wenn es sich um ganz wenige Fälle handeln würde, die allesamt die Universität Salzburg beträfen. Nur über diese Definitivstellungsverfahren sei er als Dienststellenausschuss-Mitglied informiert. Wenn die Deanonymisierungsgefahr einer Beauskunftung entgegenstehe, so sei daraus zu schließen, dass es nur Salzburger Fälle und den Fall der Dr. B gegeben habe. Anders sei mit legalen Mitteln die Deanonymisierung nicht möglich, da Wissensträger anderer Universitäten der Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Selbst wenn nur ein weiterer Fall vorläge, könnte er - mit legalen Mitteln, und nur auf die komme es an (vgl. etwa § 4 Z 1 DSG 2000) - weder auf eine bestimmte Universität noch auf eine bestimmte Person zurückgeführt werden. Die belangte Behörde habe kein Problem mitzuteilen, dass seit dem In-Kraft-Treten der Dienstrechtsnovelle 2001 823 Personen definitiv gestellt worden seien (137 davon ohne Habilitation) und dass diese durchschnittlich 39,9 bzw. 40,6 Jahre alt gewesen seien (Parlamentarische Anfragebeantwortung 797/AB XXII. GP vom 22. Dezember 2003). Die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen einer vom Auskunftsbegehren betroffenen Person seien bei Anfragen nach statistischen Angaben normalerweise nicht betroffen. Die im Definitivstellungsverfahren zu erstellenden Gutachten trügen nach der Formulierung der belangten Behörde zur "wissenschaftlichen Qualitätspunzierung" bei. Dass eine Universität eine negative Stellungnahme abgebe, müsse jedoch nicht in der vermeintlich fehlenden fachlich-wissenschaftlichen Kompetenz der Bediensteten liegen. So würden die Leistungen in "Wissenschaft", "Lehre" und "Verwaltung" bei der Beurteilung der Definitivstellungserfordernisse im Sinne eines beweglichen Systems herangezogen. Geringere Leistungen in einem Bereich könnten durch Leistungen in anderen Bereichen aufgewogen werden. Eine vergleichsweise bescheidene Publikationstätigkeit könnte beispielsweise durch besonders gute Lehre oder besonderes Engagement in der universitären Verwaltung aufgewogen werden. In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme vom 2. Juli 2004 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Hinblick auf die Fragen 3 und 4 wäre die Gefahr einer Deanonymisierung der Bediensteten nur dann gegeben, wenn es sich um ganz wenige Fälle handeln würde, die allesamt die Universität Salzburg beträfen. Nur über diese Definitivstellungsverfahren sei er als Dienststellenausschuss-Mitglied informiert. Wenn die Deanonymisierungsgefahr einer Beauskunftung entgegenstehe, so sei daraus zu schließen, dass es nur Salzburger Fälle und den Fall der Dr. B gegeben habe. Anders sei mit legalen Mitteln die Deanonymisierung nicht möglich, da Wissensträger anderer Universitäten der Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Selbst wenn nur ein weiterer Fall vorläge, könnte er - mit legalen Mitteln, und nur auf die komme es an vergleiche etwa Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000) - weder auf eine bestimmte Universität noch auf eine bestimmte Person zurückgeführt werden. Die belangte Behörde habe kein Problem mitzuteilen, dass seit dem In-Kraft-Treten der Dienstrechtsnovelle 2001 823 Personen definitiv gestellt worden seien (137 davon ohne Habilitation) und dass diese durchschnittlich 39,9 bzw. 40,6 Jahre alt gewesen seien (Parlamentarische Anfragebeantwortung 797/AB römisch 22 . Gesetzgebungsperiode vom 22. Dezember 2003). Die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen einer vom Auskunftsbegehren betroffenen Person seien bei Anfragen nach statistischen Angaben normalerweise nicht betroffen. Die im Definitivstellungsverfahren zu erstellenden Gutachten trügen nach der Formulierung der belangten Behörde zur "wissenschaftlichen Qualitätspunzierung" bei. Dass eine Universität eine negative Stellungnahme abgebe, müsse jedoch nicht in der vermeintlich fehlenden fachlich-wissenschaftlichen Kompetenz der Bediensteten liegen. So würden die Leistungen in "Wissenschaft", "Lehre" und "Verwaltung" bei der Beurteilung der Definitivstellungserfordernisse im Sinne eines beweglichen Systems herangezogen. Geringere Leistungen in einem Bereich könnten durch Leistungen in anderen Bereichen aufgewogen werden. Eine vergleichsweise bescheidene Publikationstätigkeit könnte beispielsweise durch besonders gute Lehre oder besonderes Engagement in der universitären Verwaltung aufgewogen werden.

Darüber hinaus sei in den unter 1. und 2. angeführten Auskunftsbegehren nicht nach der Qualität der Forschungsergebnisse, sondern lediglich danach gefragt worden, welche erziehungswissenschaftliche Publikationen Dr. B vorgelegt habe und welche sonstigen Publikationen bei ihrer Definitivstellung berücksichtigt worden seien. Über allgemein zugängliche Bibliothekskataloge - wie zum Beispiel im Universitätsverbundskatalog ALEPH - finde man mehrere Herausgeberschaften von Dr. B. Mittels Internet-Suchmaschinen finde man zusätzliche Veröffentlichungen. Ein begründetes Geheimhaltungsinteresse an allgemein zugänglichen Daten gebe es nicht. Rechtmäßig veröffentlichte und allgemein zugängliche Daten seien im Sinne des DSG 2000 nicht schutzwürdig. Bei der Geheimhaltung aus privaten Interessen sei eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die privaten Geheimhaltungsinteressen müssten gegenüber einer Offenlegung überwiegen, um im Sinn des Art. 20 Abs. 3 B-VG geboten zu sein. Nach der VwGH-Judikatur hätten Beamte ein Geheimhaltungsinteresse betreffend ihre personenbezogenen Daten, die typischerweise in Personalakten enthalten seien (zum Beispiel Leistungsbeurteilungen oder disziplinarrechtliche Aspekte). Die Anfrage betreffend Dr. B gehe aber gar nicht in diesen sensiblen Bereich. Außerdem sei bei "public figures" - und um eine solche handle es sich bei einer Nationalratsabgeordneten und Wissenschaftssprecherin - ein strenger Maßstab gerechtfertigt. Sie müssten mehr Publizität vertragen als der "kleine Mann von der Straße". Nachvollziehbar sei auch nicht, warum die Bescheiderlassung so spät erfolgt sei. Schon beim Vorverfahren sei die vom Gesetz eingeräumte Entscheidungsfrist nicht eingehalten worden. So sei das Auskunftsbegehren vom 29. September 2002 erst am 22. Dezember 2003 beantwortet worden. Auch die bescheidförmige Erledigung seines Antrages sei unter Verletzung des § 73 AVG erfolgt. Darüber hinaus sei in den unter 1. und 2. angeführten Auskunftsbegehren nicht nach der Qualität der Forschungsergebnisse, sondern lediglich danach gefragt worden, welche erziehungswissenschaftliche Publikationen Dr. B vorgelegt habe und welche sonstigen Publikationen bei ihrer Definitivstellung berücksichtigt worden seien. Über allgemein zugängliche Bibliothekskataloge - wie zum Beispiel im Universitätsverbundskatalog ALEPH - finde man mehrere Herausgeberschaften von Dr. B. Mittels Internet-Suchmaschinen finde man zusätzliche Veröffentlichungen. Ein begründetes Geheimhaltungsinteresse an allgemein zugänglichen Daten gebe es nicht. Rechtmäßig veröffentlichte und allgemein zugängliche Daten seien im Sinne des DSG 2000 nicht schutzwürdig. Bei der Geheimhaltung aus privaten Interessen sei eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die privaten Geheimhaltungsinteressen müssten gegenüber einer Offenlegung überwiegen, um im Sinn des Artikel 20, Absatz 3, B-VG geboten zu sein. Nach der VwGH-Judikatur hätten Beamte ein Geheimhaltungsinteresse betreffend ihre personenbezogenen Daten, die typischerweise in Personalakten enthalten seien (zum Beispiel Leistungsbeurteilungen oder disziplinarrechtliche Aspekte). Die Anfrage betreffend Dr. B gehe aber gar nicht in diesen sensiblen Bereich. Außerdem sei bei "public figures" - und um eine solche handle es sich bei einer Nationalratsabgeordneten und Wissenschaftssprecherin - ein strenger Maßstab gerechtfertigt. Sie müssten mehr Publizität vertragen als der "kleine Mann von der Straße". Nachvollziehbar sei auch nicht, warum die Bescheiderlassung so spät erfolgt sei. Schon beim Vorverfahren sei die vom Gesetz eingeräumte Entscheidungsfrist nicht eingehalten worden. So sei das Auskunftsbegehren vom 29. September 2002 erst am 22. Dezember 2003 beantwortet worden. Auch die bescheidförmige Erledigung seines Antrages sei unter Verletzung des Paragraph 73, AVG erfolgt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 2004 sprach die belangte Behörde aus, dass die begehrte Auskunft nicht erteilt werde. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage im Wesentlichen aus, dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang des Auskunftsersuchens sei zu entnehmen, dass die Fragen 1 und 2 im Konnex mit dem Definitivstellungsverfahren der Dr. B stünden. Die Fragen 3 und 4 beträfen Definitivstellungsverfahren namentlich nicht genannter Bewerber aus den Jahren 2002 und 2003. Der Beschwerdeführer sei weder Partei des Definitivstellungsverfahrens der Dr. B noch hinsichtlich der übrigen Definitivstellungsverfahren gewesen. Gemäß dem im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 17 AVG hätten nur Parteien das Recht auf Einsicht in die Akten oder Aktenteile des Dienstrechtsverfahrens. Ein Recht auf Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Dr. B bzw. in die übrigen Dienstrechtsverfahrensakten komme dem Beschwerdeführer daher nicht zu. Speziell die Beantwortung der Fragen 1 und 2 kämen in ihrer Wirkung jener der Akteneinsicht gleich, sodass die Gewährung der entsprechenden Auskünfte eine Umgehung des mangelnden Rechtes auf Akteneinsicht darstellen würde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG jedoch nicht geeignet, eine Akteneinsicht durchzusetzen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 2004 sprach die belangte Behörde aus, dass die begehrte Auskunft nicht erteilt werde. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage im Wesentlichen aus, dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang des Auskunftsersuchens sei zu entnehmen, dass die Fragen 1 und 2 im Konnex mit dem Definitivstellungsverfahren der Dr. B stünden. Die Fragen 3 und 4 beträfen Definitivstellungsverfahren namentlich nicht genannter Bewerber aus den Jahren 2002 und 2003. Der Beschwerdeführer sei weder Partei des Definitivstellungsverfahrens der Dr. B noch hinsichtlich der übrigen Definitivstellungsverfahren gewesen. Gemäß dem im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden Paragraph 17, AVG hätten nur Parteien das Recht auf Einsicht in die Akten oder Aktenteile des Dienstrechtsverfahrens. Ein Recht auf Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Dr. B bzw. in die übrigen Dienstrechtsverfahrensakten komme dem Beschwerdeführer daher nicht zu. Speziell die Beantwortung der Fragen 1 und 2 kämen in ihrer Wirkung jener der Akteneinsicht gleich, sodass die Gewährung der entsprechenden Auskünfte eine Umgehung des mangelnden Rechtes auf Akteneinsicht darstellen würde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG jedoch nicht geeignet, eine Akteneinsicht durchzusetzen.

Im Hinblick auf das Gebot der Amtsverschwiegenheit und die Anwendbarkeit des Grundrechtes auf Datenschutz sei grundsätzlich festzuhalten, dass das Definitivstellungsverfahren gemäß § 178 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), die Feststellung eines positiven Leistungs- und Verwendungserfolges als Universitätsassistent mit der daran anknüpfenden Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung des Dienstverhältnisses verbinde. Zu diesem Zweck sei es zwar notwendig, in allen Verwendungsbereichen, wie Forschung, Lehre und Verwaltung, über einen positiven Verwendungserfolg zu verfügen, doch stelle die Prüfung der fachlichen Qualifikation die Erbringung eines positiven wissenschaftlichen Leistungsnachweises in den Vordergrund. In wissenschaftlichen Fächern werde dieser Leistungsnachweis in der Regel durch facheinschlägige wissenschaftliche Arbeiten bzw. Publikationen erbracht, die im Definitivstellungsverfahren zum Zwecke der Begutachtung vorgelegt werden. Kaum ein Universitätsassistent verabsäume es, sämtliche seiner wissenschaftlichen Arbeiten der Behörde im Rahmen eines Definitivstellungsverfahrens zugänglich zu machen. Art und Anzahl dieser wissenschaftlichen Arbeiten seien daher durchaus geeignet, insbesondere einem mit der Systematik der Karriere öffentlichrechtlicher Universitätsassistenten vertrauten Personenkreis, Auskunft über das Niveau der fachlich-wissenschaftlichen Kapazität des betroffenen Definitivstellungswerbers zu geben. Gerade daher solle aber die Verpflichtung der Behörde zur Amtsverschwiegenheit (im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG iVm § 46 BDG 1979) Schutz verleihen. Insbesondere die Beantwortung der Fragen 1 und 2 würden das schutzwürdige Interesse der Dr. B an der vertraulichen Behandlung der als Bewertungsmaßstab im Definitivstellungsverfahren dienenden wissenschaftlichen Arbeiten maßgeblich beeinträchtigen. Dieses Interesse überwiege gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, diesbezüglich Auskunft zu erhalten. Ein Zusammenhang zur Beantwortung der parlamentarischen Anfrage vom 22. Dezember 2003 zu den Fragen 3 und 4 könne nicht erkannt werden, da damit lediglich die Anzahl der Definitivstellungen "mit und ohne Habilitation", ohne näher auf den Inhalt der Verfahren einzugehen, mitgeteilt worden sei. Im Gegensatz dazu beziehe sich die Fragestellung des Beschwerdeführers auf Details des jeweiligen Dienstrechtsverfahrens insoweit, als angegeben werden soll, in wie vielen Fällen gegen den Willen der Universität (gemeint wohl gegen die Stellungnahme des universitären Kollegialorgans) definitiv gestellt worden sei bzw. die Definitivstellung verweigert worden sei. Da gerade die Stellungnahme des universitären Kollegialorgans gemäß § 178 Abs. 2a BDG 1979 unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Gutachten, die Stellungnahme eines allfälligen Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers zu fassen sei, stelle sie ein zentrales Element des Definitivstellungsverfahrens dar. Auch diesbezüglich gelte, dass eine Beauskunftung das Recht auf Akteneinsicht umgehen würde bzw. dass die jeweiligen Verfahrensparteien ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Behandlung dieser Verfahrensergebnisse hätten. Auf Grund der relativ geringen Anzahl von Definitivstellungen ohne Habilitation (also Definitivstellungen gemäß § 178 BDG 1979), die der Beschwerdeführer entsprechend der erwähnten Anfragebeantwortung mit 137 österreichweit zitierte, bestehe die begründete Gefahr der "Deanonymisierung". Wie aus der Formulierung der Einwendungen klar hervorgehe, sei die Fragestellung des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet gewesen, zu erfahren, wie viele und welche wissenschaftlichen Arbeiten Dr. B vorgelegt habe. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen hinsichtlich der Akteneinsicht zu verweisen. Gemäß § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG seien die Organe des Bundes aufgerufen über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht bestehe daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweilig befragten Organs. Losgelöst vom Definitivstellungsverfahren verfüge die belangte Behörde über keinerlei Informationen über die personenbezogene Publikationstätigkeit der im Ressortbereich tätigen Universitätslehrer. Eine diesbezügliche Meldepflicht enthalte das Dienstrecht, abseits der qualifikationsprüfenden Dienstrechtsverfahren, nicht. Es möge daher zutreffen, dass die von Dr. B verfassten Arbeiten, soweit sie publiziert worden seien, durch allgemein zugängliche Informationssysteme abgefragt werden könnten, eine Verpflichtung zur Recherche durch die zur Beauskunftung angerufene Behörde könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Dementsprechend sei auch eine Übermittlung von Publikationsverzeichnissen, mangels Aufliegens bei der belangten Behörde, nicht möglich. Abgesehen vom Umstand des Vorliegens von verfahrensrechtlich besonders geschützten Informationen bestünde auch auf Grund des sensiblen, letztlich den wissenschaftlichen "Wert" bestimmenden Inhaltes der Definitivstellungsverfahren ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Definitivstellungswerber. Insoweit handle es sich bei den Stellungnahmen des zuständigen universitären Kollegialorgans gemäß § 178 Abs. 2 BDG 1979 um Leistungsbeurteilungen im materiellen Sinn, da damit die Befürwortung oder Ablehnung des Definitivstellungsantrages verbunden sei. Soweit komme ihnen der Charakter von personenbezogenen Daten zu, die typischerweise in Personalakten erhalten seien. Dass eine vermeintliche "Person öffentlichen Interesses" diesfalls weniger schutzwürdiger wäre als der durchschnittliche Universitätsassistent, sei nicht zu erkennen, zumal das gegenständliche Auskunftsbegehren (hinsichtlich der Fragen 1 und 2) in keinem direkten Zusammenhang zur Ausübung der Funktion als Nationalratsabgeordnete gesehen werden könne. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass zur Bekämpfung allfälliger Säumigkeiten verfahrensrechtlich entsprechende Rechtsbehelfe eingeräumt seien. Im Hinblick auf das Gebot der Amtsverschwiegenheit und die Anwendbarkeit des Grundrechtes auf Datenschutz sei grundsätzlich festzuhalten, dass das Definitivstellungsverfahren gemäß Paragraph 178, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), die Feststellung eines positiven Leistungs- und Verwendungserfolges als Universitätsassistent mit der daran anknüpfenden Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung des Dienstverhältnisses verbinde. Zu diesem Zweck sei es zwar notwendig, in allen Verwendungsbereichen, wie Forschung, Lehre und Verwaltung, über einen positiven Verwendungserfolg zu verfügen, doch stelle die Prüfung der fachlichen Qualifikation die Erbringung eines positiven wissenschaftlichen Leistungsnachweises in den Vordergrund. In wissenschaftlichen Fächern werde dieser Leistungsnachweis in der Regel durch facheinschlägige wissenschaftliche Arbeiten bzw. Publikationen erbracht, die im Definitivstellungsverfahren zum Zwecke der Begutachtung vorgelegt werden. Kaum ein Universitätsassistent verabsäume es, sämtliche seiner wissenschaftlichen Arbeiten der Behörde im Rahmen eines Definitivstellungsverfahrens zugänglich zu machen. Art und Anzahl dieser wissenschaftlichen Arbeiten seien daher durchaus geeignet, insbesondere einem mit der Systematik der Karriere öffentlichrechtlicher Universitätsassistenten vertrauten Personenkreis, Auskunft über das Niveau der fachlich-wissenschaftlichen Kapazität des betroffenen Definitivstellungswerbers zu geben. Gerade daher solle aber die Verpflichtung der Behörde zur Amtsverschwiegenheit (im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 46, BDG 1979) Schutz verleihen. Insbesondere die Beantwortung der Fragen 1 und 2 würden das schutzwürdige Interesse der Dr. B an der vertraulichen Behandlung der als Bewertungsmaßstab im Definitivstellungsverfahren dienenden wissenschaftlichen Arbeiten maßgeblich beeinträchtigen. Dieses Interesse überwiege gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, diesbezüglich Auskunft zu erhalten. Ein Zusammenhang zur Beantwortung der parlamentarischen Anfrage vom 22. Dezember 2003 zu den Fragen 3 und 4 könne nicht erkannt werden, da damit lediglich die Anzahl der Definitivstellungen "mit und ohne Habilitation", ohne näher auf den Inhalt der Verfahren einzugehen, mitgeteilt worden sei. Im Gegensatz dazu beziehe sich die Fragestellung des Beschwerdeführers auf Details des jeweiligen Dienstrechtsverfahrens insoweit, als angegeben werden soll, in wie vielen Fällen gegen den Willen der Universität (gemeint wohl gegen die Stellungnahme des universitären Kollegialorgans) definitiv gestellt worden sei bzw. die Definitivstellung verweigert worden sei. Da gerade die Stellungnahme des universitären Kollegialorgans gemäß Paragraph 178, Absatz 2 a, BDG 1979 unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Gutachten, die Stellungnahme eines allfälligen Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers zu fassen sei, stelle sie ein zentrales Element des Definitivstellungsverfahrens dar. Auch diesbezüglich gelte, dass eine Beauskunftung das Recht auf Akteneinsicht umgehen würde bzw. dass die jeweiligen Verfahrensparteien ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Behandlung dieser Verfahrensergebnisse hätten. Auf Grund der relativ geringen Anzahl von Definitivstellungen ohne Habilitation (also Definitivstellungen gemäß Paragraph 178, BDG 1979), die der Beschwerdeführer entsprechend der erwähnten Anfragebeantwortung mit 137 österreichweit zitierte, bestehe die begründete Gefahr der "Deanonymisierung". Wie aus der Formulierung der Einwendungen klar hervorgehe, sei die Fragestellung des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet gewesen, zu erfahren, wie viele und welche wissenschaftlichen Arbeiten Dr. B vorgelegt habe. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen hinsichtlich der Akteneinsicht zu verweisen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG seien die Organe des Bundes aufgerufen über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht bestehe daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweilig befragten Organs. Losgelöst vom Definitivstellungsverfahren verfüge die belangte Behörde über keinerlei Informationen über die personenbezogene Publikationstätigkeit der im Ressortbereich tätigen Universitätslehrer. Eine diesbezügliche Meldepflicht enthalte das Dienstrecht, abseits der qualifikationsprüfenden Dienstrechtsverfahren, nicht. Es möge daher zutreffen, dass die von Dr. B verfassten Arbeiten, soweit sie publiziert worden seien, durch allgemein zugängliche Informationssysteme abgefragt werden könnten, eine Verpflichtung zur Recherche durch die zur Beauskunftung angerufene Behörde könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Dementsprechend sei auch eine Übermittlung von Publikationsverzeichnissen, mangels Aufliegens bei der belangten Behörde, nicht möglich. Abgesehen vom Umstand des Vorliegens von verfahrensrechtlich besonders geschützten Informationen bestünde auch auf Grund des sensiblen, letzt

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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