Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31995L0046 Datenschutz-RL Art2 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des O C in P, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien 13, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 4. Mai 2004, Zl. K120.841/0001-DSK/2004, betreffend Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde vom Gendarmerieposten B (in der Folge kurz: GP) wegen des Verdachtes, eine Reihe strafbarer Handlungen begangen zu haben, bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zur Anzeige gebracht und im darauf folgenden gerichtlichen Verfahren vom zuständigen Bezirksgericht in allen ihm zur Last gelegten Punkten (unbestritten rechtskräftig) freigesprochen. Der Beschwerdeführer wurde vom Gendarmerieposten B (in der Folge kurz: Gesetzgebungsperiode wegen des Verdachtes, eine Reihe strafbarer Handlungen begangen zu haben, bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zur Anzeige gebracht und im darauf folgenden gerichtlichen Verfahren vom zuständigen Bezirksgericht in allen ihm zur Last gelegten Punkten (unbestritten rechtskräftig) freigesprochen.
Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge zumeist kurz: BH) gerichteten Antrag vom 19. August 2002 begehrte der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass nach dem rechtskräftigen Freispruch keine Behörde mehr den Verdacht hegen dürfe, dass er die betreffenden Taten begangen habe und damit die zu seiner Person verarbeiteten Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei nicht mehr benötigt würden, weshalb sie zu löschen seien, sämtliche im Zusammenhang mit dem betreffenden Verdacht automationsgestützt oder konventionell verarbeiteten Daten, insbesondere auch die in der zentralen Informationssammlung gemäß § 57 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) zu seiner Person im Zusammenhang mit diesem Verdacht verarbeiteten Daten, zu löschen und sowohl die Empfänger der Daten als auch ihn, ihn zu Handen des Beschwerdevertreters, zu verständigen, sowie über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen. Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge zumeist kurz: BH) gerichteten Antrag vom 19. August 2002 begehrte der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass nach dem rechtskräftigen Freispruch keine Behörde mehr den Verdacht hegen dürfe, dass er die betreffenden Taten begangen habe und damit die zu seiner Person verarbeiteten Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei nicht mehr benötigt würden, weshalb sie zu löschen seien, sämtliche im Zusammenhang mit dem betreffenden Verdacht automationsgestützt oder konventionell verarbeiteten Daten, insbesondere auch die in der zentralen Informationssammlung gemäß Paragraph 57, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) zu seiner Person im Zusammenhang mit diesem Verdacht verarbeiteten Daten, zu löschen und sowohl die Empfänger der Daten als auch ihn, ihn zu Handen des Beschwerdevertreters, zu verständigen, sowie über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen.
Mit Schriftsatz vom 4. November 2002 (bei der belangten Behörde erhoben, eingelangt am 5. November 2002) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die BH, weil diese keine Mitteilung von der Löschung gemacht und auch nicht begründet habe, weshalb die verlangte Löschung allenfalls nicht durchgeführt worden sei. Er begehrte, die Gesetzmäßigkeit der Unterlassung der Mitteilung zu überprüfen, festzustellen, dass er durch die Nichtvornahme der Mitteilung in seinem Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung verletzt worden sei und der im Verwaltungsverfahren belangten Behörde (BH) bescheidmäßig die Mitteilung aufzutragen.
Die belangte Behörde führte im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine Einschau beim GP durch und gewährte dem Beschwerdeführer hiezu Parteiengehör. Die belangte Behörde führte im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine Einschau beim Gesetzgebungsperiode durch und gewährte dem Beschwerdeführer hiezu Parteiengehör.
Der Beschwerdeführer brachte hierauf mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2003 vor, wie sich aus dem Bericht über die Einschau ergebe, seien am GP sehr wohl manuell verarbeitete Daten hinsichtlich der seinerzeitigen Strafanzeige vorhanden, nämlich die Eintragungen im Protokollbuch für das Jahr 2001 und der Akt P 737/01. Damit stehe fest, dass die im Verwaltungsverfahren belangte Behörde (BH) nicht nur die Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG innerhalb der vorgeschriebenen acht Wochen unterlassen habe, sondern darüber hinaus auch mit einem Schreiben vom 14. November "2003" richtig wohl: 2002 eine unrichtige Auskunft gegeben und die genannten konventionell verarbeiteten Daten nicht gelöscht habe. Der Beschwerdeführer brachte hierauf mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2003 vor, wie sich aus dem Bericht über die Einschau ergebe, seien am Gesetzgebungsperiode sehr wohl manuell verarbeitete Daten hinsichtlich der seinerzeitigen Strafanzeige vorhanden, nämlich die Eintragungen im Protokollbuch für das Jahr 2001 und der Akt P 737/01. Damit stehe fest, dass die im Verwaltungsverfahren belangte Behörde (BH) nicht nur die Mitteilung gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSG innerhalb der vorgeschriebenen acht Wochen unterlassen habe, sondern darüber hinaus auch mit einem Schreiben vom 14. November "2003" richtig wohl: 2002 eine unrichtige Auskunft gegeben und die genannten konventionell verarbeiteten Daten nicht gelöscht habe.
In Modifikation des ursprünglichen Begehrens wurde nunmehr begehrt, die Gesetzmäßigkeit der Unterlassung der Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen acht Wochen zu überprüfen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtvornahme der Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen acht Wochen in seinem Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung innerhalb dieser Frist verletzt worden sei, weiters, die Gesetzmäßigkeit der Mitteilung vom 14. November "2003" richtig wohl: 2002 zu überprüfen und festzustellen, dass er durch diese Mitteilung in seinem Recht auf Nichterhalt einer unrichtigen Mitteilung verletzt worden sei, schließlich, die Gesetzmäßigkeit der Unterlassung der Löschung der Protokollbucheintragung (Schwärzung) und des genannten Aktes (Skartierung) zu überprüfen, festzustellen, dass er durch die Nichtvornahme dieser Maßnahmen in seinem Recht auf Löschung verletzt worden sei und der BH bescheidmäßig die Löschung aufzutragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Sie ging dabei von folgendem (für das Beschwerdeverfahren erheblichen) Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer sei am 5. September 2001 vom GP zur Zl. P 737/01 wegen des Verdachtes näher umschriebener strafbaren Handlungen bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zur Anzeige gebracht worden. Das gegen ihn beim zuständigen Bezirksgericht durchgeführte Strafverfahren habe am 25. März 2002 mit einem Freispruch in allen Punkten geendet. Daten zu dieser Strafanzeige und den ihr zugrundeliegenden Verdachtsfällen würden in der Zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden nicht mehr verarbeitet. Der Beschwerdeführer sei am 5. September 2001 vom Gesetzgebungsperiode zur Zl. P 737/01 wegen des Verdachtes näher umschriebener strafbaren Handlungen bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zur Anzeige gebracht worden. Das gegen ihn beim zuständigen Bezirksgericht durchgeführte Strafverfahren habe am 25. März 2002 mit einem Freispruch in allen Punkten geendet. Daten zu dieser Strafanzeige und den ihr zugrundeliegenden Verdachtsfällen würden in der Zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden nicht mehr verarbeitet.
Der "Papierakt" P 737/01 werde weiterhin auf dem GP aufbewahrt. Es bestehe keine Eintragung von Daten des Beschwerdeführers in der Steckzettel- bzw. Indexkartei dieses GP, die seit 1. Mai 2001 wegen Umstellung auf das automationsgestützt geführte Kanzleiinformationssystem AVNT nicht mehr weitergeführt werde. Auftraggeber für das AVNT sei das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich, welches diese Datensammlung unter einer näher bezeichneten Zahl auch beim Datenverarbeitungsregister gemeldet habe. Der "Papierakt" P 737/01 werde weiterhin auf dem Gesetzgebungsperiode aufbewahrt. Es bestehe keine Eintragung von Daten des Beschwerdeführers in der Steckzettel- bzw. Indexkartei dieses GP, die seit 1. Mai 2001 wegen Umstellung auf das automationsgestützt geführte Kanzleiinformationssystem AVNT nicht mehr weitergeführt werde. Auftraggeber für das AVNT sei das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich, welches diese Datensammlung unter einer näher bezeichneten Zahl auch beim Datenverarbeitungsregister gemeldet habe.
Am 8. Oktober 2003 (anlässlich der Einschaunahme durch Beauftragte der belangten Behörde) hätten sich im Bestand der Datenanwendung AVNT des GP keine den Beschwerdeführer betreffenden Daten im Zusammenhang mit der zuvor genannten Strafanzeige befunden. Die Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer seien in dem Protokollbuch des GP unter der Grundzahl 738 mit Eingangsdatum 14. Februar 2001, dem Vermerk "ED" (= auf Initiative der eigenen Dienststelle), dem Gegenstand (es folgt die Angabe des Familien- und Vornamens, sowie die Anführung der strafbaren Handlungen, welcher er verdächtigt wurde, durch Angabe der Paragraphen und des Gesetzes), der Erledigung (Datum der Anzeige an die Staatsanwaltschaft), sowie der Tatsache der Erstellung der Kriminalstatistik verzeichnet. Beim Umstand, dass die Eintragung im Protokollbuch unter der Grundzahl 738 aufscheine, die Erhebungen aber tatsächlich unter der Zl. P 737/01 geführt worden seien, dürfte es sich um ein kanzleitechnisches Versehen handeln. Zwischen den unter der Grundzahl 737 im Protokollbuch eingetragenen Vorerhebungen und den Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer - beide datierten vom selben Tag - bestehe ein gewisser Zusammenhang hinsichtlich der Betroffenen, sodass die belangte Behörde davon ausgehe, dass beide Daten bei der Eintragung im Protokollbuch lediglich vertauscht worden seien. Am 8. Oktober 2003 (anlässlich der Einschaunahme durch Beauftragte der belangten Behörde) hätten sich im Bestand der Datenanwendung AVNT des Gesetzgebungsperiode keine den Beschwerdeführer betreffenden Daten im Zusammenhang mit der zuvor genannten Strafanzeige befunden. Die Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer seien in dem Protokollbuch des Gesetzgebungsperiode unter der Grundzahl 738 mit Eingangsdatum 14. Februar 2001, dem Vermerk "ED" (= auf Initiative der eigenen Dienststelle), dem Gegenstand (es folgt die Angabe des Familien- und Vornamens, sowie die Anführung der strafbaren Handlungen, welcher er verdächtigt wurde, durch Angabe der Paragraphen und des Gesetzes), der Erledigung (Datum der Anzeige an die Staatsanwaltschaft), sowie der Tatsache der Erstellung der Kriminalstatistik verzeichnet. Beim Umstand, dass die Eintragung im Protokollbuch unter der Grundzahl 738 aufscheine, die Erhebungen aber tatsächlich unter der Zl. P 737/01 geführt worden seien, dürfte es sich um ein kanzleitechnisches Versehen handeln. Zwischen den unter der Grundzahl 737 im Protokollbuch eingetragenen Vorerhebungen und den Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer - beide datierten vom selben Tag - bestehe ein gewisser Zusammenhang hinsichtlich der Betroffenen, sodass die belangte Behörde davon ausgehe, dass beide Daten bei der Eintragung im Protokollbuch lediglich vertauscht worden seien.
Nach Darstellung des Antrages des Beschwerdeführers vom 19. August 2002 und der Beschwerde an die belangte Behörde heißt es weiters, am 14. November 2003 richtig: 2002 habe die BH dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie als Auftraggeberin betreffend den Beschwerdeführer weder automationsunterstützt noch "konventionell" Daten verarbeite.
Nach Wiedergabe verschiedener gesetzlicher Bestimmungen heißt es weiter, es obliege dem Betroffenen, den Auftraggeber zu identifizieren. Spätestens anlässlich der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission müsse sich der Betroffene im Klaren sein, welchen Auftraggeber er belange. Er habe nun stets die BH Mödling als Beschwerdegegnerin bezeichnet und sehe sich durch sie in seinen Rechten verletzt.
Die BH komme aber nur für eine der verfahrensgegenständlichen Datenanwendungen und Dateien als Auftraggeberin in Frage, nämlich für die bereits gelöschte Eintragung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anzeige P 737/01 im kriminalpolizeilichen Aktenindex (wird näher begründet). Datenanwendungen und manuelle Dateien, die der Aktenführung und Aktenverwaltung dienten, fielen hingegen unter den Begriff des "inneren Dienstes" gemäß § 10 Abs. 2 SPG. Dazu gehörten unter anderem die Kanzleiführung einschließlich der Erledigung von Geschäftsstücken in der vom Bundesministerium für Inneres vorgegebenen Form (Hinweis auf einen Erlass des Bundesministers für Inneres). Die Bestimmungen des SPG über das Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei seien im Beschwerdefall, soweit es sich um das Protokollbuch, die Indexkartei oder das Kanzleiinformationssystem AVNT handle, daher nicht anzuwenden, weil es sich bei den Daten außerhalb der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden um solche für Zwecke der formalen Behandlung der vom GP zu besorgenden Geschäfte (Kanzlei- und Büroorganisation, Aktenführung) handle, die in § 13 SPG bzw. den dort vorgesehenen Ausführungsbestimmungen geregelt seien. Es fänden daher nur die Bestimmungen des DSG 2000 Anwendung, verantwortlicher Auftraggeber sei gemäß § 10 Abs. 2 SPG und dem im Sachverhalt betreffend das System AVNT festgestellten Stand des Datenverarbeitungsregisters das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich. Die BH komme aber nur für eine der verfahrensgegenständlichen Datenanwendungen und Dateien als Auftraggeberin in Frage, nämlich für die bereits gelöschte Eintragung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anzeige P 737/01 im kriminalpolizeilichen Aktenindex (wird näher begründet). Datenanwendungen und manuelle Dateien, die der Aktenführung und Aktenverwaltung dienten, fielen hingegen unter den Begriff des "inneren Dienstes" gemäß Paragraph 10, Absatz 2, SPG. Dazu gehörten unter anderem die Kanzleiführung einschließlich der Erledigung von Geschäftsstücken in der vom Bundesministerium für Inneres vorgegebenen Form (Hinweis auf einen Erlass des Bundesministers für Inneres). Die Bestimmungen des SPG über das Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei seien im Beschwerdefall, soweit es sich um das Protokollbuch, die Indexkartei oder das Kanzleiinformationssystem AVNT handle, daher nicht anzuwenden, weil es sich bei den Daten außerhalb der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden um solche für Zwecke der formalen Behandlung der vom Gesetzgebungsperiode zu besorgenden Geschäfte (Kanzlei- und Büroorganisation, Aktenführung) handle, die in Paragraph 13, SPG bzw. den dort vorgesehenen Ausführungsbestimmungen geregelt seien. Es fänden daher nur die Bestimmungen des DSG 2000 Anwendung, verantwortlicher Auftraggeber sei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, SPG und dem im Sachverhalt betreffend das System AVNT festgestellten Stand des Datenverarbeitungsregisters das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich.
Soweit den Beschwerdeführer und die gegenständliche Strafanzeige betreffende Daten verarbeitet würden, sei die Beschwerde daher insofern unbegründet, als nach § 10 Abs. 2 SPG nicht die Beschwerdegegnerin (BH Mödling als Sicherheitsbehörde) sondern das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich als datenschutzrechtlicher Auftraggeber die Verantwortung für die Handlung der Beamten des GP trage. Zu dieser formalen mangelnden Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin komme noch, dass sich weder eine auf den Gegenstand der Beschwerde bezogene Verarbeitung von Daten des Beschwerdeführers im System AVNT noch in der Indexkartei des GP ergeben habe. Nur im Protokollbuch hätten sich überhaupt auf den Beschwerdeführer und die gegenständliche Strafanzeige bezüglich Daten gefunden. Soweit den Beschwerdeführer und die gegenständliche Strafanzeige betreffende Daten verarbeitet würden, sei die Beschwerde daher insofern unbegründet, als nach Paragraph 10, Absatz 2, SPG nicht die Beschwerdegegnerin (BH Mödling als Sicherheitsbehörde) sondern das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich als datenschutzrechtlicher Auftraggeber die Verantwortung für die Handlung der Beamten des Gesetzgebungsperiode trage. Zu dieser formalen mangelnden Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin komme noch, dass sich weder eine auf den Gegenstand der Beschwerde bezogene Verarbeitung von Daten des Beschwerdeführers im System AVNT noch in der Indexkartei des Gesetzgebungsperiode ergeben habe. Nur im Protokollbuch hätten sich überhaupt auf den Beschwerdeführer und die gegenständliche Strafanzeige bezüglich Daten gefunden.
Da aber die Beschwerdegegnerin nicht Auftraggeberin der in Frage kommenden Dateien sei, könne sie den Beschwerdeführer auch nicht in den bezeichneten Rechten verletzt haben. In Fragen des inneren Dienstes des GP, wie der Aktenführung und des Kanzleiwesens überhaupt, wäre sie auch als Sicherheitsbehörde erster Instanz gar nicht befugt, gegenüber dem GP die Vernichtung von Akten oder die Unleserlichmachung von Protokollbucheintragungen anzuordnen. Da aber die Beschwerdegegnerin nicht Auftraggeberin der in Frage kommenden Dateien sei, könne sie den Beschwerdeführer auch nicht in den bezeichneten Rechten verletzt haben. In Fragen des inneren Dienstes des GP, wie der Aktenführung und des Kanzleiwesens überhaupt, wäre sie auch als Sicherheitsbehörde erster Instanz gar nicht befugt, gegenüber dem Gesetzgebungsperiode die Vernichtung von Akten oder die Unleserlichmachung von Protokollbucheintragungen anzuordnen.
Dazu komme, dass die (nunmehr) belangte Behörde in ständiger Entscheidungspraxis unter Berufung auf die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 DSG 2000 ein Recht auf Auskunft aus und Richtigstellung bzw. Löschung oder Vernichtung von "(Papier) Akten" verneine. Die belangte Behörde vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, "das ein behördenüblicher Papierakt weder eine automationsgestützt geführte Datenanwendung noch eine manuelle Datei bilde, es daher keinen Anspruch auf Löschung von Daten aus einem solchen Akt, etwa durch Entfernen und Vernichten von einzelnen Blättern oder durch Unkenntlichmachung von einzelnen Schriftpassagen gebe" (Zitat im Original; weiterer Hinweis auf Bescheide der belangten Behörde). Dazu komme, dass die (nunmehr) belangte Behörde in ständiger Entscheidungspraxis unter Berufung auf die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, DSG 2000 ein Recht auf Auskunft aus und Richtigstellung bzw. Löschung oder Vernichtung von "(Papier) Akten" verneine. Die belangte Behörde vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, "das ein behördenüblicher Papierakt weder eine automationsgestützt geführte Datenanwendung noch eine manuelle Datei bilde, es daher keinen Anspruch auf Löschung von Daten aus einem solchen Akt, etwa durch Entfernen und Vernichten von einzelnen Blättern oder durch Unkenntlichmachung von einzelnen Schriftpassagen gebe" (Zitat im Original; weiterer Hinweis auf Bescheide der belangten Behörde).
Deshalb erweise sich die Beschwerde als unbegründet und sei abzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 (DSG 2000), in der Fasssung BGBl I Nr. 136/2001, anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (DSG 2000), in der Fasssung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, anzuwenden.
§ 1 DSG 2000 (Verfassungsbestimmung) lautet: Paragraph eins, DSG 2000 (Verfassungsbestimmung) lautet:
"Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
§ 2 DSG 2000 (Verfassungsbestimmung) lautet: Paragraph 2, DSG 2000 (Verfassungsbestimmung) lautet:
"Zuständigkeit
§ 2. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.Paragraph 2, (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
§ 4 DSG 2000 enthält Definitionen Paragraph 4, DSG 2000 enthält Definitionen
In Z 4 wird "Auftraggeber'' wie folgt definiert (die bezogene Z 9 betrifft den Begriff "Verwenden von Daten"): In Ziffer 4, wird "Auftraggeber'' wie folgt definiert (die bezogene Ziffer 9, betrifft den Begriff "Verwenden von Daten"):
"natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;" "natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Ziffer 9,), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß Paragraph 6, Absatz 4, eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;"
Nach Z 6 dieses Paragraphen ist eine "Datei'' eine "strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind". Nach Ziffer 6, dieses Paragraphen ist eine "Datei'' eine "strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind".
§ 26 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet: Paragraph 26, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet:
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder