TE OGH 2020/9/16 6Ob100/20d

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J*****, vertreten durch pletschinger.renzl, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Prof. H*****, 2. ***** GmbH & Co KG, *****, beide vertreten durch Lansky Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Widerrufs, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2020, GZ 4 R 97/19t-27, womit über Berufung beider Streitteile das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. Juni 2019, GZ 57 Cg 41/17f-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass diese insgesamt, somit einschließlich der nicht in Beschwerde gezogenen Teile, zu lauten haben wie folgt:

„1. Die beklagten Parteien sind schuldig, es zu unterlassen, über den Kläger die Behauptung, dass er neonazistisches Propagandamaterial mit dem Text: 'Alle Lehrer Österreichs, die mit ihren Schülern nach Mauthausen pilgern, um dem Gasbetrug zu huldigen, werden, wenn wir die Macht gewinnen, durch ein Gesetz mit rückwirkender Kraft zu Verbrechern erklärt und solange am Halse aufgehängt, bis dass der Tod eintritt' verteilt habe, oder sinngleiche Behauptungen aufzustellen.

2. Die beklagten Parteien sind schuldig, binnen 14 Tagen die Behauptungen gemäß Punkt 1. gegenüber den Lesern des Buchs 'Stille Machtergreifung. Hofer, Strache und die Burschenschaften' zu widerrufen und diesen Widerruf zu veröffentlichen:

2.1 Über den Facebook-Kanal https://www.facebook.com/***** und den twitter-Kanal https://twitter.com/***** der erstbeklagten Partei.

2.2. Auf der Website http://*****/ sowie über den Facebook-Kanal https://www.facebook.com/***** und den Twitter-Kanal https://twitter.com/***** der zweitbeklagten Partei.

Die darüber hinausgehenden Begehren, die Beklagten seien schuldig,

3. es zu unterlassen, über den Kläger folgende oder sinngleiche unwahre Behauptungen aufzustellen, nämlich der Kläger

3.1. sei gewaltbereit und ein neo-nationalsozialistischer Führer gewesen;

3.2. sei der gewaltbereiten VAPO von Gottfried Küssel nahegestanden und habe mit diesem gemeinsame Sache gemacht;

3.3. habe gemeinsame Sache mit der gewaltbereiten NF des Gerd Honsik gemacht, die Anschläge verübt, die 'Straße erobern' und die Demokratie 'nach dem Vorbild der SA' gewaltsam beseitigen habe wollen;

3.4. habe nationalsozialistisches Propaganda-material verbreitet sowie

3.5. sei wegen Wiederbetätigung strafrechtlich verurteilt worden;

4. die identifizierende Berichterstattung über die politische Gesinnung der klagenden Partei in seiner Kindheit, seiner Jugend und seinem frühen Erwachsenenalter zu unterlassen;

5. die beklagten Parteien seien schuldig, die Behauptungen gemäß Punkt 3.1. bis 3.5. durch Veröffentlichung eines Widerrufs

- auf der Website http://www.***** gegenüber den Lesern des Buchs 'Stille Machtergreifung. Hofer, Strache und die Burschenschaften' durch Veröffentlichung eines Widerrufs

- im Standard (Print und online);

- auf der Website http://www.***** sowie über den Facebook-Kanal https://www.facebook.com/***** und über den Twitter-Kanal https://twitter.com/***** der zweitbeklagten Partei sowie

- über den Facebook-Kanal https://www.facebook.com/***** und den Twitter-Kanal https://twitter.com/***** der erstbeklagten Partei sowie die Behauptungen gemäß Punkt 1.1 des Urteilsspruchs zusätzlich im Standard (Print und online) zu widerrufen,

werden abgewiesen.“

Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 6.915,10 EUR (darin 1.150,12 EUR USt und 9,60 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit 3.106,21 EUR (darin 413,02 EUR USt und 628,10 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 2.314,47 EUR (darin 175,86 EUR USt und 1.259,28 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

Der Erstbeklagte ist Autor, die Zweitbeklagte Verlegerin des im Jahr 2017 erschienenen Buches „Stille Machtergreifung. Hofer, Strache und die Burschenschaften“. Das Buch beschäftigt sich mit der Rolle rechtsextremer Burschenschaften innerhalb der FPÖ sowie mit engen Verbindungen des ehemaligen Bundespräsidentschafts-kandidaten Norbert Hofer und von Heinz-Christian Strache mit diesen Burschenschaften. Die Zweitbeklagte vertreibt es als Hardcover in bisher dritter Auflage und als E-Book. Es ist in erster und zweiter Auflage in Printform vergriffen und als E-Book nicht mehr erhältlich. Bislang wurden rund 18.000 Exemplare verkauft.

Im Kapitel „Hofers Marko-Germania: Verräterische Festschrift“ enthält es folgende Passagen zum Kläger als Mitautor der angesprochenen Festschrift anlässlich der Gründung der Burschenschaft im Jahr 1994: „[…] Zum Gastautor dieser Selbstdarstellung wählte man mit [dem Kläger] einen der damals radikalsten Führer der Neonazi-Szene und Aktivisten der gewaltbereitesten Gruppierungen Österreichs. Gemeinsame Sache machte [der Kläger] unter anderem mit

- der VAPO (Volkstreue außerparlamentarische Opposition) von Gottfried Küssel […] und

- mit Gerhard Honsiks Nationaler Front (NF) […].

- Als stellvertretender Führer der NF verteilte [der Kläger] neonazistisches Propagandamaterial mit Texten wie dem folgenden: ‚Alle Lehrer Österreichs, die mit ihren Schülern nach Mauthausen pilgern, um den Gasbetrug zu huldigen, werden, wenn wir die Macht gewinnen, durch ein Gesetz mit rückwirkender Kraft zu Verbrechern erklärt und solange am Halse aufgehängt, bis dass der Tod eintritt.‘

- [Der Kläger] verteilte neonazistische Blätter wie Honsiks Halt oder Walter Ochensbergers Sieg. […]

- [Der Kläger] agitierte unter anderem gegen die 'Ersatzreligion der Menschenrechte', gegen den Staatsvertrag, gegen das Anschlussverbot an Deutschland und gegen das Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung. Seine Verurteilung wegen Verbreitung national-sozialistischen Gedankenguts beklagte [der Kläger] als österreichischen 'Staatsterrorismus'.* [Fußnote:] *Ende der 1990er-Jahre distanzierte sich [der Kläger] von der gewaltbereiten Neonazi-Szene und vertritt seither ein gemäßigteres, national-konservatives Weltbild ohne seine rechtsextremen Überzeugungen zu verleugnen […].

         Bei einer Burschenschaft, die einen so eindeutig aus der neonazistischen Gewaltszene stammenden Mann zum Autor ihrer Gründungsfestschrift macht, erübrigt sich die Frage nach dem ideologischen Standort.[…]

         Hofers Burschenschaft […] ließ sich in ihrer Gründungsfestschrift von [dem Kläger], ehemals einer der radikalsten Führer der Neonazi-Szene, als Autor repräsentieren.“

Der Kläger wird in der ersten und zweiten Auflage in den hier inkriminierten Passagen mit vollem Namen, in der dritten Auflage nur mit den Initialen bezeichnet. In der zur Zeit in Vorbereitung stehenden vierten Auflage wurde die Passage zur „Verurteilung“ des Klägers durch „verwaltungsrechtlich bestraft“ ersetzt.

Der im Jahr 1968 geborene Kläger ist derzeit als selbständiger Journalist tätig. Mit rund 16 Jahren kam er in die Neonazi-Szene, war bis zur Matura als Neonazi aktiv und erhielt mit 16 oder 17 Jahren eine Verwaltungsstrafe wegen Schwarzplakatierens von „Ausländer-raus-Aufklebern“. Bis ca 1987 war er Referent auf diversen rechtsextremen Veranstaltungen. Am 31. Dezember 1988 nahm er am Sylvestertreffen der deutschen Wiking-Jugend, einer gewaltbereiten neonazistischen Gruppierung, teil.

Nach seiner Matura war er zunächst als Journalist im Umfeld der FPÖ in der Landtagsberichterstattung tätig und publizierte von 1989 bis 1993 in der Kärnten FP-Wochenzeitung „Kärntner Nachrichten“. Ab 1991 bis Ende der neunziger Jahre publizierte der Kläger im deutschen Medium „Junge Freiheit“, einem Zentralorgan der „Neuen Rechten“, und begann während seiner Tätigkeit bei den „Kärntner Nachrichten“, im politisch rechtem Umfeld zu publizieren. Von 1990 bis 1995 verfasste er 113 Artikel in der Zeitschrift „Aula“. In der Ausgabe der „Aula“ 6/1991 bezeichnete er Menschenrechte als „Ersatzreligion“ und „Glaubensnotwendigkeit“, in der Ausgabe 2/1992 das Anschlussverbot als „Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht der Völker“ und als „Souveränitätsbeschränkung“ und forderte „Weg mit dem veralteten Staatsvertrag“.

Er wurde 1991 Redakteur der im Jahr 1994 eingestellten „Identität“, einer rechtsextremen Zeitschrift des Aula-Verlags, in der der Kläger „neurechte“ Theorien aus Frankreich importierte und für das „völkisch-korporierte FPÖ-Vorfeld“ publizistisch aufbereitete. Weiters publizierte er bis in die neunziger Jahre im Medium „Nationen Europa“, einer neonazistischen Publikation.

Der Kläger hatte sich zwei- oder dreimal mit der von Gerd Honsik gegründeten NF getroffen und sich dieser anschließen wollen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 3. 3. 1987, B 682/86, wurde die Rechtspersönlichkeit der NF wegen Wiederbetätigung im Sinn des Verbotsgesetzes verneint. Deshalb kam es nicht mehr zu einer Mitgliedschaft des Klägers bei der NF, der er sich allerdings bis zu diesem Zeitpunkt zugehörig gefühlt hatte. Er war an der Verteilung neonazistischen Propagandamaterials bzw Aufklebern der NF mit folgendem Text nicht beteiligt: „Alle Lehrer Österreichs, die den Auftrag der Siegermächte erfüllen, die Verbrechen am deutschen Volk leugnen und gleichzeitig mit den ihnen anvertrauten Schülern nach Mauthausen pilgern, um dem Gasbetrug zu huldigen, werden, wenn wir die Macht gewinnen, durch ein Gesetz mit rückwirkender Kraft zu Verbrechern erklärt und so lange am Halse aufgehängt, bis dass der Tod eintritt!“

Mitglied der VAPO war der Kläger nie. Gottfried Küssel war er zwei- oder dreimal bei diversen Treffen und Vortragsveranstaltungen begegnet. Nie wurde er wegen eines Gewaltdelikts oder Verstoßes gegen das Verbotsgesetz verurteilt.

Der Erstbeklagte ist Autor politischer Sachbücher, namentlich ca 50 Büchern und Beiträgen über Rechtsextremismus, und hielt zum Thema rund 150 Vorträge an Universitäten und diversen Bildungsanstalten. Vor der Veröffentlichung des inkriminierten Werks nahm er mit dem Kläger keinen Kontakt auf. Er zog im Zuge der Recherchen für das Buch sämtliche im Quellenverzeichnis angeführten 563 Quellen heran, darunter rund zehn wissenschaftliche Quellen, wie etwa das „Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus“, 1993, von Bernhard Weidinger, „Die ordentlichen Rechten“, 1996, von Reinhold Gärtner, „Die Ordnung die sie meinen“, „Neue Rechte in Österreich“, 1994, und „Aufbruch aus dem Völkischen“, 1992, jeweils von Wolfgang Purtscheller. Zudem recherchierte er in Universitäten, Archiven sowie Bibliotheken und wertete Informationen von Zeitzeugen und journalistische Arbeiten, wie auch Veröffentlichungen aus Zeitungen und Magazinen aus, die er einer Plausibilitätskontrolle aufgrund eigenen Wissens sowie Informationen aus der Neonazi-Szene unterzog. Er erkundigte sich bei diversen Autoren über etwaige Entgegnungen oder Beschwerden hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.

Im „Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus“ von Bernhard Weidinger wird der Kläger rund 40 mal namentlich angeführt. Es findet sich darin folgende – der Wahrheit entsprechende – Passage: „Neben Mölzer tritt seit 1990 […] [der Kläger] in den Vordergrund des rechtsextremen FPÖ-Umfelds. [Der Kläger] […] war noch Mitte der achtziger Jahre im Umfeld der neonazistischen Gruppe von Gerd Honsik anzutreffen, verbreitete die Zeitungen 'Sieg' und 'Halt' in Kärnten und nahm an Wehrsportübungen teil. Wolfgang Purtscheller erwähnt, dass ein 'FPÖ-Redakteur [der Kläger] in einer Versandliste des im April 1991 an Aids verstorbenen deutschen Neonazi-Chefs Michael Kühnen' aufscheint, und fügt hinzu, dass das interne Mitteilungsblatt Kühnens aus 'konspirativen Gründen' in Österreich nur an 'Kameradschaftsführer' und 'handverlesene Kader' versandt wurde. Seine Sympathien für Walter Ochensbergers neonazistischer Zeitschrift 'Sieg' brachte [der Kläger] in Leserbriefen unmissverständlich zum Ausdruck: 'Ihre Zeitschrift ist meiner Meinung nach die beste, die es zur Zeit auf dem deutschen Markt gibt.'* [Fußnote:] *Sieg, 4/1995. Zwei Jahre später beklagte er den 'Staatsterrorismus in Österreich‘ und führte an, dass er wegen Anbringung von Aufklebern 'Ausländer raus', 'Laßt Heß frei – sperrt Reagan ein') nach Verwaltungsstrafrecht wegen Verbreitung 'nationalsozialistischen Gedankenguts‘ mit einer Geldstrafe belegt worden war.* [Fußnote:] *siehe dazu: Sieg, 9/1987. […] In der Tat scheint sich [der Kläger] neben Mölzer zum zweiten Vordenker und Publizisten des FPÖ-Rechtsextremismus zu entwickeln. Er beeilte sich zwar, sich von nationalsozialistischen Tendenzen zu distanzieren, seine grundsätzliche Ablehnung der Menschenrechte weist ihn jedoch eindeutig als Rechtsextremisten aus […]. [Der Kläger] publiziert in einschlägiger Gesellschaft, wie beispielsweise in dem im rechtsextremen Arun-Verlag erschienen Buch 'Multikultopia', wo er unter anderen neben dem ehemaligen NPD-Funktionär Rolf Kosiek und dem neurechten Theoretiker Alain de Benoist im Inhaltsverzeichnis aufscheint.“

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Jahr 1991 auf der Versandliste des Blattes „Neue Front“ angeführt war. Bei den vom Kläger verteilten Zeitschriften „Sieg“ und „Halt“ handelt es sich um nationalsozialistische Publikationen. In der von Walter Ochensberger herausgegebenen Zeitschrift „Sieg“ veröffentlichten zahlreiche Autoren, die den Holocaust und NS-Verbrechen in Frage stellten oder leugneten und zur Gewalt aufriefen. In der Zeitschrift „Halt“ verbreiteten Gottfried Küssel und Gerd Honsik nationalsozialistisches Gedankengut.

In weiteren vom Erstbeklagten verwerteten Werken über den Rechtsextremismus finden sich auszugsweise folgende Passagen über den Kläger:

In „Aufbruch der Völkischen – das braune Netzwerk“ von Wolfgang Purtscheller wird, ebenso wie im „Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus“ von Bernhard Weidinger, ausgeführt, der Kläger sei Mitte der 80er Jahre „stellvertretender Führer“ der neo-nationalsozialistischen NF in Kärnten gewesen. In „Die Ordnung die sie meinen“ ergänzt Manfred Purtscheller, der Kläger habe zum Jahreswechsel 1988/89 beim traditionellen Sylvestertreffen der Wiking-Jugend als Festredner auftreten dürfen.

Auch in „Das Plagiat – der völkische Nationalismus der jungen Freiheit“, 1994, von Helmut Kellershohn findet sich der Hinweis, der Kläger sei 1985/86 stellvertretender Führer der mittlerweile in Österreich verbotenen NF in Kärnten gewesen, habe sich in einem Leserbrief dazu bekannt, verwaltungsrechtlich „wegen Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts“ mit einer Geldstrafe belegt worden zu sein. Er halte weiterhin Kontakt zum militanten Lager.

In „Konservative Revolution und Neue Rechte – Rechtsextremistische Intellektuelle gegen den demokratischen Verfassungsstaat“, 1998, von Armin Pfahl-Traughber ist ebenfalls davon die Rede, dass der Kläger sich 1985/86 in hoher Funktion als stellvertretender Führer der NF in Kärnten betätigt habe und aufgrund des Anbringens von Aufklebern wegen Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts mit einer Geldstrafe belegt worden sei.

In „Die Letzten von gestern – die Rechten und die Kunst“, 1996, von Klaus Tieber findet sich die Bemerkung, der Kläger sei wegen Verbreitung „nationalsozialistischen Gedankengutes“ zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

In „Die ordentlichen Rechten“, 1996, von Reinhold Gärtner, wird der Kläger, der auf 25 Seiten rund dreiundfünfzig mal genannt wird, neuerlich als stellvertretender Führer der NF in Kärnten 1985/86 bezeichnet. Beim Kläger sei der „Abschied“ von seiner neonazistischen Jugend nur bedingt ernst zu nehmen.

II. Parteienvorbringenrömisch zwei. Parteienvorbringen

Der Kläger begehrt,

         1. den Beklagten die – auch sinngemäße – Behauptung zu verbieten, der Kläger

         1.1. sei gewaltbereit und ein neo-nationalsozialistischer Führer gewesen;

         1.2. sei der gewaltbereiten VAPO von Gottfried Küssel nahe gestanden und habe mit diesem gemeinsame Sache gemacht;

         1.3. habe gemeinsame Sache mit der gewaltbereiten NF des Gerd Honsik gemacht, die Anschläge verübt, die „Straße erobern“ und die Demokratie „nach dem Vorbild der SA“ gewaltsam beseitigen habe wollen;

         1.4. habe nationalsozialistisches Propagandamaterial verbreitet, in dem sie [NF] den Holocaust geleugnet und mit dem Mord von Andersdenkenden gedroht hat;

         1.5. sei wegen Wiederbetätigung strafrechtlich verurteilt worden;

         2. den Beklagten die identifizierende Berichterstattung über die politische Gesinnung des Klägers in seiner Kindheit, seiner Jugend und seinem frühen Erwachsenenalter zu verbieten;

         3. den Beklagten zu gebieten, die Behauptungen gemäß Punkt 1. und/oder den Namen des Klägers gemäß Punkt 2. in den sich in ihrer Verfügung befindlichen Auflagen sowie im abrufbar gehaltenen E-Book durch Schwärzen bzw Löschen zu beseitigen (in eventu: die noch vorhandene Auflage zu vernichten);

         4. den Beklagten zu gebieten, die Behauptungen gemäß Punkt 1. durch Veröffentlichung eines Widerrufs in bestimmten Medien gegenüber den Lesern des Buches „Stille Machtergreifung. Hofer, Strache und die Burschenschaften“ zu widerrufen.

Er sei zwar im jugendlichen Alter Neonazi und einer lokalen Splittergruppe der NF zugehörig gewesen, habe sich aber im Jahr 1987 aus der Neonazi-Szene verabschiedet und sich politisch gemäßigt. Er sei nie wegen eines Gewaltdelikts oder nach dem Verbotsgesetz verurteilt worden, habe keine Führungsposition bei der NF innegehabt und habe weder Flugblätter mit den Holocaust leugnenden Inhalten noch die Zeitschriften „Sieg“ und „Halt“ verteilt. Mitglied der VAPO sei er nie gewesen. Seit 20 Jahren sei er nicht mehr in die Politik involviert und daher keine in der Öffentlichkeit stehende Person. Aus Anlass seines Gastbeitrags im Jahr 1994 für die Festschrift jener Burschenschaft, der der Politiker Norbert Hofer seit 2003 als Ehrenmitglied angehöre, unterschiebe ihm der Erstbeklagte ohne Faktenbasis rechtsradikale Handlungen und rechtfertige deren Unwahrheit bloß pseudo-wissenschaftlich, nämlich mit unzureichenden Zitaten und mit einseitiger Herangehensweise. Der Erstbeklagte habe vor der Veröffentlichung auch nicht mit ihm Kontakt aufgenommen und damit gegen seine journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen. Der Zweitbeklagten hätte anlässlich des Lektorats die Unzulässigkeit der im Buch gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe auffallen können. Dies führe gemäß § 1330 ABGB zum Unterlassungs-, Beseitigungs- und Widerrufsanspruch. Darüber hinaus habe der Kläger insbesondere nach § 16 ABGB Anspruch darauf, im Zusammenhang mit seinen Jugendsünden, seiner neo-nationalsozialistischen Verirrung, von der er sich ausreichend distanziert habe und an der kein öffentliches Interesse bestehe, nicht namentlich genannt zu werden.Er sei zwar im jugendlichen Alter Neonazi und einer lokalen Splittergruppe der NF zugehörig gewesen, habe sich aber im Jahr 1987 aus der Neonazi-Szene verabschiedet und sich politisch gemäßigt. Er sei nie wegen eines Gewaltdelikts oder nach dem Verbotsgesetz verurteilt worden, habe keine Führungsposition bei der NF innegehabt und habe weder Flugblätter mit den Holocaust leugnenden Inhalten noch die Zeitschriften „Sieg“ und „Halt“ verteilt. Mitglied der VAPO sei er nie gewesen. Seit 20 Jahren sei er nicht mehr in die Politik involviert und daher keine in der Öffentlichkeit stehende Person. Aus Anlass seines Gastbeitrags im Jahr 1994 für die Festschrift jener Burschenschaft, der der Politiker Norbert Hofer seit 2003 als Ehrenmitglied angehöre, unterschiebe ihm der Erstbeklagte ohne Faktenbasis rechtsradikale Handlungen und rechtfertige deren Unwahrheit bloß pseudo-wissenschaftlich, nämlich mit unzureichenden Zitaten und mit einseitiger Herangehensweise. Der Erstbeklagte habe vor der Veröffentlichung auch nicht mit ihm Kontakt aufgenommen und damit gegen seine journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen. Der Zweitbeklagten hätte anlässlich des Lektorats die Unzulässigkeit der im Buch gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe auffallen können. Dies führe gemäß Paragraph 1330, ABGB zum Unterlassungs-, Beseitigungs- und Widerrufsanspruch. Darüber hinaus habe der Kläger insbesondere nach Paragraph 16, ABGB Anspruch darauf, im Zusammenhang mit seinen Jugendsünden, seiner neo-nationalsozialistischen Verirrung, von der er sich ausreichend distanziert habe und an der kein öffentliches Interesse bestehe, nicht namentlich genannt zu werden.

Die Beklagten wenden ein, die Tatsachengrundlage der inkriminierten Äußerungen sei wahr und entspreche den verwendeten, umfassend geprüften wissenschaftlichen Quellen; die daraus gezogenen Schlüsse seien intersubjektiv nachvollziehbar. Das Werk falle daher unter den Schutz der Wissenschaftsfreiheit. Im Übrigen habe der Erstbeklagte unter Einhaltung der journalistischen Sorgfalt zum Ergebnis kommen dürfen, die veröffentlichten Behauptungen seien wahr. Der Kläger sei auch noch nach seinem Ausscheiden aus der aktiven Neonazi-Szene im Jahr 1987 dem Rechtsextremismus verbunden geblieben, habe etwa 1988 das Sylvestertreffen der Wiking-Jugend besucht und noch im Jahr 1991 das Blatt „Neue Front“ des deutschen Neonazi-Chefs Michael Kühnen bezogen. Das überwiegende Veröffentlichungsinteresse folge daraus, dass der Kläger nach Distanzierung von den neonazistischen Aktivitäten seiner Jugend- und jungen Erwachsenenzeit weiterhin als führender rechtsextremer Publizist tätig sei. In den Folgeauflagen sei es auch schon zu textlichen Änderungen gekommen: Der Kläger werde nicht mehr namentlich, sondern nur noch mit seinen Initialen genannt; anstelle „verurteilt“ sei „verwaltungsrechtlich bestraft“ getreten.

III. Bisheriger Verfahrensgangrömisch drei. Bisheriger Verfahrensgang

Das Erstgericht gab der Klage teilweise statt. Es verurteilte die Beklagten zur Unterlassung in den Punkten 1.2. (VAPO-Nähe) und 1.5. (strafgerichtliche Verurteilung) sowie zum Widerruf laut den Punkten 4.(b) und (c) des Klagebegehrens (Websites, Facebook, Twitter); im Übrigen wies es die Klage ab. Ausgehend vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Urteilssachverhalt führte es – soweit für das Revisionsverfahren relevant – in rechtlicher Hinsicht aus, die inkriminierten Äußerungen seien nach dem Gesamtzusammenhang und dem damit vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten als auf ihre Richtigkeit überprüfbare ehrverletzende Tatsachenbehauptungen zu beurteilen. Dem Werk der Beklagten sei zwar der wissenschaftliche Charakter nicht abzusprechen; allerdings deckten weder das Recht auf freie Meinungsäußerung noch die Freiheit der Wissenschaft das Aufstellen unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie auf solchen basierende Werturteile. Die Behauptung, dass der Kläger „seine Verurteilung wegen Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als österreichischen Staatsterrorismus beklagte“, suggeriere, dass der Kläger wegen Wiederbetätigung strafgerichtlich verurteilt worden sei. Tatsächlich habe er eine (verwaltungsrechtliche) Geldstrafe wegen Schwarzplakatierens erhalten. Diese – notwendige – Unterscheidung sei im inkriminierten Werk unterblieben. Die Tatsachenbehauptung sei somit unwahr und finde sich auch in keiner der vorgelegten Publikationen. Jedenfalls liege aber ein von der Freiheit der Wissenschaft nicht gedeckter Wertungsexzess vor. Dasselbe gelte für die Behauptung, der Kläger habe mit der VAPO von Gottfried Küssel gemeinsame Sache – im Sinn von Wiederbetätigung – gemacht. Die sonstigen inkriminierten Äußerungen seien demgegenüber unter Berücksichtigung ihres Bedeutungsinhalts und der zugrundeliegenden Ergebnisse der wissenschaftlichen Recherche des Erstbeklagten nicht zu beanstanden: So finde sich in den relevierten Passagen des Buches unter Bedachtnahme auf den Gesamteindruck zum einen gar nicht die Behauptung, der Kläger selbst sei gewaltbereit gewesen. Zum anderen stehe die Behauptung, der Kläger sei stellvertretender Führer der NF gewesen, im Einklang mit zahlreichen Quellen. Schließlich beziehe sich die mit dem Urteilsbegehren inkriminierte Behauptung, der Kläger habe nationalsozialistisches Propagandamaterial verbreitet, in dem der Holocaust geleugnet und mit dem Mord von Andersdenkenden gedroht wird, nicht auf einen konkreten Text (Beilage ./E), sodass unter Bedachtnahme darauf, dass der Kläger tatsächlich mit den Zeitschriften „Halt“ und „Sieg“ solches Propagandamaterial verteilt hat, keine Bedenken gegen die Wissenschaftlichkeit des Werks in diesem Punkt bestünden. Auch das Begehren auf Unterlassung identifizierender Berichterstattung über die frühere politische Gesinnung des Klägers bestehe nicht zu Recht: Bei Eingriffen in den höchstpersönlichen Lebensbereich bedürfe es einer Abwägung der berührten Persönlichkeitsinteressen und der Gegeninteressen, insbesondere der Informationsinteressen der Öffentlichkeit und der öffentlichen Aufgabe der Medien. Ausgehend von der Bedeutung und Bekanntheit des Klägers als regelmäßiger Autor in der „Aula“ sowie in weiteren rechtsextremen Publikationen bis Ende der neunziger Jahre wiege das öffentliche Interesse an seiner damaligen Gesinnung weit schwerer als das Recht an der Geheimhaltung.

Das Berufungsgericht gab der Berufung sowohl des Klägers als auch der Beklagten teilweise Folge, änderte das Ersturteil teilweise ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es gab dem Unterlassungsbegehren zu Punkt 1.5. (strafgerichtliche Verurteilung) zur Gänze und zu Punkt 1.4. (Verbreitung von Propagandamaterial) teilweise, nämlich in Bezug auf die spezifische Behauptung statt, der Kläger habe den Text laut Beilage ./E verteilt. Dem Unterlassungsbegehren zu Punkt 1.1. (gewaltbereit und Neonazi-Führer), zu Punkt 1.2. (VAPO-Nähe), 1.3. (gemeinsame Sache mit der NF) und zu Punkt 2. (identifizierende Berichterstattung) gab es insoweit teilweise statt, als es die Beklagten schuldig erkannte, es im Buch „Stille Machtergreifung. Hofer, Strache und die Burschenschaften“ oder in ähnlichem Zusammenhang zu unterlassen, den Kläger (auch nur sinngemäß) als einen der radikalsten Führer der Neonazi-Szene und Aktivisten der gewaltbereitesten Gruppierungen Österreichs zu bezeichnen, der gemeinsame Sache gemacht habe mit den Organisationen VAPO und NF, der als stellvertretender Führer der NF neonazistisches Propagandamaterial verteilt habe und der wegen Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts verwaltungsrechtlich bestraft worden sei. Zugleich verurteilte es die Beklagten im Umfang der Punkte 4.(b) und (c) (Websites, Facebook, Twitter) zum Widerruf in Bezug auf die Behauptungen laut den Punkten 1.5. und 1.4. des Klagebegehrens. Im Übrigen wies es die Unterlassungs- und Widerrufsbegehren sowie das Beseitigungsbegehren ab.

Bei den inkriminierten Textstellen handle es sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten teils um ehrenrührige Werturteile, nämlich bezogen auf den Punkt 1.1. des Unterlassungsbegehrens (gewaltbereit und Neonazi-Führer), aber auch auf die Punkte 1.2. (VAPO-Nähe) und 1.3. (gemeinsame Sache mit der NF). Tatsachenbehauptungen seien demgegenüber die Äußerungen laut Punkt 1.4. (Verbreiten von Propagandamaterial) und 1.5. (Wiederbetätigungsverurteilung): Letztere suggeriere ein verurteilendes Erkenntnis eines Strafgerichts. Im Gesamtzusammenhang mit der Bezeichnung des Klägers als besonders radikaler Neonazi-Führer werde der Leser an eine Straftat nach dem Verbotsgesetz denken; die Bezugnahme auf „nationalsozialistisches Gedankengut“ führe ohne Notwendigkeit eine gedankliche Verbindung zu einem schwerwiegenden Kriminaldelikt herbei. Mehrere von den Beklagten vorgelegte Quellen hätten das (bloße) Anbringen von Aufklebern und eine (bloße) Geldstrafe nach Verwaltungsstrafrecht klargelegt, sodass die inkriminierte Behauptung die maßgebliche Quellenlage nur unvollständig und sinnstörend wiedergebe. Ihr sei ein Wissenschaftlichkeitsanspruch zu versagen. Das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1.4. (Verbreiten von Propagandamaterial) orientiere sich erkennbar an der Passage im Buch, wonach der Kläger Texte wie jenen über die Ermordung aller Lehrer, die mit ihren Schülern „nach Mauthausen pilgern, um dem Gasbetrug zu huldigen“ verteilt habe. Der Durchschnittsleser verstehe diese Passage nicht dahingehend, dass der Kläger irgendein Propagandamaterial, sondern jedenfalls auch das wörtlich angeführte verteilt habe. Diese Behauptung sei aber unwahr und auch nicht durch die zusammengetragenen Quellen gestützt. Da ein seinem Umfang nach berechtigtes Begehren als Minus im zu weiten Begehren enthalten sei, habe der Kläger jedenfalls einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Behauptung, er habe den konkret erwähnten Propagandatext verteilt. Bei den übrigen inkriminierten Äußerungen („gewaltbereiter Neonazi-Führer“; „Gemeinsame-Sache-Machen“), die für sich genommen Werturteile seien, hänge die Beurteilung der Rechtswidrigkeit, soweit zumindest ein ausreichend wahrer Tatsachenkern vorliege, vom Ergebnis einer vorzunehmenden Abwägung der berührten Persönlichkeitsinteressen des Klägers (konkret seines aus § 16 ABGB abgeleiteten Rechts auf Namensanonymität) und der Gegeninteressen, etwa an Meinungsäußerungs- und Wissenschaftsfreiheit, ab. Entsprechend den Wertungen der §§ 7a ff MedienG und des § 1 Z 5 JGG sei im Rahmen der Interessenabwägung auch zu beachten, inwieweit die Namensnennung der Resozialisierung des Betroffenen im Hinblick auf eine weit in der Vergangenheit liegende „Gesinnungsverirrung“, namentlich eine Verwicklung in neonazistische Umtriebe im jungen Erwachsenenalter, zuwiderlaufe. Nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers lasse sich der Behauptung, der Kläger sei „einer der radikalsten Führer der Neonazi-Szene und Aktivisten der gewaltbereitesten Gruppierungen“ ableiten, der Kläger selbst sei besonders gewaltbereit gewesen. Zugleich beziehe sich die Passage zeitlich unter Bedachtnahme auf den Gesamtzusammenhang auf das Gründungsjahr der in Rede stehenden Burschenschaft 1994 (arg: „damals“). Diese Zuschreibung als „besonders gewaltbereiter Neonazi-Führer“ in zeitlicher Nähe zum Jahr 1994 sei ein ehrenrühriges Werturteil, für das es – auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Quellenmaterials – keine ausreichende Tatsachenbasis gebe. Durch seine rege publizistische Tätigkeit, auch wenn man diese dem äußerst rechten Meinungsspektrum zuordne, sei der Kläger im maßgeblichen Zeitraum nicht wie ein Neonazi-Führer oder Aktivist der gewaltbereitesten Gruppen in Erscheinung getreten. Die Beklagten hätten somit in weitester Vergangenheit gelegene schwerwiegende, verwerfliche neonazistischen „Gesinnungsverirrungen“ des Klägers aus der Zeit seines Heranwachsens wieder der Öffentlichkeit preisgegeben, obwohl er selbst dazu keinen Anlass gegeben habe. Ihrer Rechtfertigung, seine Vergangenheit zeige aktuelle politische Hintergründe auf, falle schon deshalb nicht ins Gewicht, weil der Vorhalt unveränderten neonazistischen oder sonst gewaltbereiten Agierens auch noch im zeitlichen Naheverhältnis zum Festschriftbeitrag jeder Tatsachengrundlage entbehrte und als Wertungsexzess zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des dargelegten Resozialisierungsaspekts sei somit sowohl die Äußerung des abträglichen Werturteils als auch der damit einhergehenden Tatsachenbehauptungen rechtswidrig erfolgt. Allerdings rechtfertige der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers nicht das begehrte Unterlassungsgebot in vollem Umfang, erscheine doch in anderem Zusammenhang bei abweichender Interessenlage und Tatsachenbasis ein anderes Abwägungsergebnis nicht ausgeschlossen. Der Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB im Hinblick auf die inkriminierten unwahren Tatsachenbehauptungen scheitere unter Bedachtnahme auf das Quellenmaterial nicht am Verschulden der Beklagten.Bei den inkriminierten Textstellen handle es sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten teils um ehrenrührige Werturteile, nämlich bezogen auf den Punkt 1.1. des Unterlassungsbegehrens (gewaltbereit und Neonazi-Führer), aber auch auf die Punkte 1.2. (VAPO-Nähe) und 1.3. (gemeinsame Sache mit der NF). Tatsachenbehauptungen seien demgegenüber die Äußerungen laut Punkt 1.4. (Verbreiten von Propagandamaterial) und 1.5. (Wiederbetätigungsverurteilung): Letztere suggeriere ein verurteilendes Erkenntnis eines Strafgerichts. Im Gesamtzusammenhang mit der Bezeichnung des Klägers als besonders radikaler Neonazi-Führer werde der Leser an eine Straftat nach dem Verbotsgesetz denken; die Bezugnahme auf „nationalsozialistisches Gedankengut“ führe ohne Notwendigkeit eine gedankliche Verbindung zu einem schwerwiegenden Kriminaldelikt herbei. Mehrere von den Beklagten vorgelegte Quellen hätten das (bloße) Anbringen von Aufklebern und eine (bloße) Geldstrafe nach Verwaltungsstrafrecht klargelegt, sodass die inkriminierte Behauptung die maßgebliche Quellenlage nur unvollständig und sinnstörend wiedergebe. Ihr sei ein Wissenschaftlichkeitsanspruch zu versagen. Das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1.4. (Verbreiten von Propagandamaterial) orientiere sich erkennbar an der Passage im Buch, wonach der Kläger Texte wie jenen über die Ermordung aller Lehrer, die mit ihren Schülern „nach Mauthausen pilgern, um dem Gasbetrug zu huldigen“ verteilt habe. Der Durchschnittsleser verstehe diese Passage nicht dahingehend, dass der Kläger irgendein Propagandamaterial, sondern jedenfalls auch das wörtlich angeführte verteilt habe. Diese Behauptung sei aber unwahr und auch nicht durch die zusammengetragenen Quellen gestützt. Da ein seinem Umfang nach berechtigtes Begehren als Minus im zu weiten Begehren enthalten sei, habe der Kläger jedenfalls einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Behauptung, er habe den konkret erwähnten Propagandatext verteilt. Bei den übrigen inkriminierten Äußerungen („gewaltbereiter Neonazi-Führer“; „Gemeinsame-Sache-Machen“), die für sich genommen Werturteile seien, hänge die Beurteilung der Rechtswidrigkeit, soweit zumindest ein ausreichend wahrer Tatsachenkern vorliege, vom Ergebnis einer vorzunehmenden Abwägung der berührten Persönlichkeitsinteressen des Klägers (konkret seines aus Paragraph 16, ABGB abgeleiteten Rechts auf Namensanonymität) und der Gegeninteressen, etwa an Meinungsäußerungs- und Wissenschaftsfreiheit, ab. Entsprechend den Wertungen der Paragraphen 7 a, ff MedienG und des Paragraph eins, Ziffer 5, JGG sei im Rahmen der Interessenabwägung auch zu beachten, inwieweit die Namensnennung der Resozialisierung des Betroffenen im Hinblick auf eine weit in der Vergangenheit liegende „Gesinnungsverirrung“, namentlich eine Verwicklung in neonazistische Umtriebe im jungen Erwachsenenalter, zuwiderlaufe. Nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers lasse sich der Behauptung, der Kläger sei „einer der radikalsten Führer der Neonazi-Szene und Aktivisten der gewaltbereitesten Gruppierungen“ ableiten, der Kläger selbst sei besonders gewaltbereit gewesen. Zugleich beziehe sich die Passage zeitlich unter Bedachtnahme auf den Gesamtzusammenhang auf das Gründungsjahr der in Rede stehenden Burschenschaft 1994 (arg: „damals“). Diese Zuschreibung als „besonders gewaltbereiter Neonazi-Führer“ in zeitlicher Nähe zum Jahr 1994 sei ein ehrenrühriges Werturteil, für das es – auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Quellenmaterials – keine ausreichende Tatsachenbasis gebe. Durch seine rege publizistische Tätigkeit, auch wenn man diese dem äußerst rechten Meinungsspektrum zuordne, sei der Kläger im maßgeblichen Zeitraum nicht wie ein Neonazi-Führer oder Aktivist der gewaltbereitesten Gruppen in Erscheinung getreten. Die Beklagten hätten somit in weitester Vergangenheit gelegene schwerwiegende, verwerfliche neonazistischen „Gesinnungsverirrungen“ des Klägers aus der Zeit seines Heranwachsens wieder der Öffentlichkeit preisgegeben, obwohl er selbst dazu keinen Anlass gegeben habe. Ihrer Rechtfertigung, seine Vergangenheit zeige aktuelle politische Hintergründe auf, falle schon deshalb nicht ins Gewicht, weil der Vorhalt unveränderten neonazistischen oder sonst gewaltbereiten Agierens auch noch im zeitlichen Naheverhältnis zum Festschriftbeitrag jeder Tatsachengrundlage entbehrte und als Wertungsexzess zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des dargelegten Resozialisierungsaspekts sei somit sowohl die Äußerung des abträglichen Werturteils als auch der damit einhergehenden Tatsachenbehauptungen rechtswidrig erfolgt. Allerdings rechtfertige der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers nicht das begehrte Unterlassungsgebot in vollem Umfang, erscheine doch in anderem Zusammenhang bei abweichender Interessenlage und Tatsachenbasis ein anderes Abwägungsergebnis nicht ausgeschlossen. Der Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB im Hinblick auf die inkriminierten unwahren Tatsachenbehauptungen scheitere unter Bedachtnahme auf das Quellenmaterial nicht am Verschulden der Beklagten.

Die Beklagten streben mit ihrer Revision die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im gänzlich klagsabweisenden Sinn an; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.

1. Zur Intensität der Nachprüfung der Auslegung der inkriminierten Äußerungen

1.1. Die Revisionswerber kritisieren die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zum jeweiligen Bedeutungsinhalt der inkriminierten Textpassagen des Buches. Weder sei darin zum Ausdruck gebracht worden, dass der Kläger strafgerichtlich verurteilt worden sei, noch, dass er Propagandamaterial mit einem bestimmten Text verteilt habe. Ebenso wenig gehe aus dem Werk hervor, dass der Kläger selbst gewaltbereit gewesen sei.

1.2. Beim Bedeutungsinhalt einer Äußerung kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend (RS0031883 [T1]). Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RS0031883 [T6]). Auch wertende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurden, zu beurteilen (RS0031883 [T12]).

1.3. Wie eine Äußerung im Einzelnen zu verstehen ist, hängt freilich in der Regel so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage grundsätzlich keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet (RS0031883 [T28]). Anderes würde nur bei einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz gelten (RS0107768 [T1]). Im Rahmen der meritorischen Erledigung einer Revision ist jedoch unabhängig von dieser Einschränkung auch die Richtigkeit der vom Berufungsgericht im Einzelfall vorgenommenen Beurteilung nachzuprüfen.1.3. Wie eine Äußerung im Einzelnen zu verstehen ist, hängt freilich in der Regel so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage grundsätzlich keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet (RS0031883 [T28]). Anderes würde nur bei einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz gelten (RS0107768 [T1]). Im Rahmen der meritorischen Erledigung einer Revision ist jedoch unabhängig von dieser Einschränkung auch die Richtigkeit der vom Berufungsgericht im Einzelfall vorgenommenen Beurteilung nachzuprüfen.

2. Zur Interessenabwägung

2.1. Allgemeine Gesichtspunkte

2.1.1. Im vorliegenden Fall sind nicht nur die Persönlichkeitsinteressen des Klägers, und zwar konkret das Rechtsgut der Ehre bzw das Recht auf Namensanonymität (RS0008998) und Achtung der Privatsphäre (RS0009003) berührt, sondern auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Freiheit der Wissenschaft. Das Spannungsverhältnis zwischen den betroffenen Rechten ist im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu lösen (zur Interessenabwägung betreffend die Rechtmäßigkeit der Namensnennung vgl insb 6 Ob 266/06w mwN; zum Resozialisierungsinteresse siehe 6 Ob 147/10a).2.1.1. Im vorliegenden Fall sind nicht nur die Persönlichkeitsinteressen des Klägers, und zwar konkret das Rechtsgut der Ehre bzw das Recht auf Namensanonymität (RS0008998) und Achtung der Privatsphäre (RS0009003) berührt, sondern auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Freiheit der Wissenschaft. Das Spannungsverhältnis zwischen den betroffenen Rechten ist im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu lösen (zur Interessenabwägung betreffend die Rechtmäßigkeit der Namensnennung vergleiche insb 6 Ob 266/06w mwN; zum Resozialisierungsinteresse siehe 6 Ob 147/10a).

2.2. Meinungs- und Pressefreiheit

2.2.1. Bei Würdigung des den Persönlichkeitsinteressen gegenüberstehenden Interesses an einer freien Presseberichterstattung ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Vermittlung und Kommunikation wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse zu den elementaren Aufgaben einer freien Presse gehört (vgl BVerfG 23. 6. 2020, 1 BvR 1240/14, Rz 23 mwN). Dabei ist es Ausgangspunkt und unaufhebbare Voraussetzung einer freien Presse, selbst zu entscheiden, was berichtenswert ist und wie berichtete Umstände miteinander verknüpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden (BVerfG, 23. 6. 2020, 1 BvR 1240/14, Rz 23 mwN).2.2.1. Bei Würdigung des den Persönlichkeitsinteressen gegenüberstehenden Interesses an einer freien Presseberichterstattung ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Vermittlung und Kommunikation wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse zu den elementaren Aufgaben einer freien Presse gehört vergleiche BVerfG 23. 6. 2020, 1 BvR 1240/14, Rz 23 mwN). Dabei ist es Ausgangspunkt und unaufhebbare Voraussetzung einer freien Presse, selbst zu entscheiden, was berichtenswert ist und wie berichtete Umstände miteinander verknüpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden (BVerfG, 23. 6. 2020, 1 BvR 1240/14, Rz 23 mwN).

2.2.2. Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln und der Interessenabwägung zwischen Art 8 EMRK und Art 10 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR danach zu unterscheiden, ob die Veröffentlichungen nur dem Zweck dienten, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person zu befriedigen, oder ob sie als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse angesehen werden können; in ersterem Fall gebietet die freie Meinungsäußerung eine weniger weite Auslegung (RS0123987). Der EGMR billigt den Vertragsstaaten für die Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses einen sehr engen Beurteilungsspielraum zu (RS0123667 [T5]).2.2.2. Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln und der Interessenabwägung zwischen Artikel 8, EMRK und Artikel 10, EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR danach zu unterscheiden, ob die Veröffentlichungen nur dem Zweck dienten, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person zu befriedigen, oder ob sie als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse angesehen werden können; in ersterem Fall gebietet die freie Meinungsäußerung eine weniger weite Auslegung (RS0123987). Der EGMR billigt den Vertragsstaaten für die Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses einen sehr engen Beurteilungsspielraum zu (RS0123667 [T5]).

2.2.3. Die Interessenabwägung muss regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK ausreichend konkretisiert (RS0008990 [T8]).2.2.3. Die Interessenabwägung muss regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, EMRK ausreichend konkretisiert (RS0008990 [T8]).

2.2.4. Zudem muss dem Handelnden ex ante erkennbar sein, ob seine Berichterstattung zulässig ist oder nicht. Die Furcht vor Inanspruchnahme aufgrund nicht ausreichend klar konturierter Persönlichkeitsrechte der Genannten könnte – im Sinne eines „chilling effect“ (dazu Grabenwarter/Pabel, EMRK6 397 mwN) – die unverzichtbare Rolle der Presse als „öffentlicher Wachhund“ und ihre Fähigkeit, präzise und zuverlässige Informationen zu liefern, beeinträchtigen (RS0008990 [T9]).

2.3. Persönlichkeitsrecht

2.3.1. Allgemein ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen würde (RS0008990).

2.3.2. Im Rahmen der Interessenabwägung ist danach zu differenzieren, in welche Sphäre der Persönlichkeit eingriffen wurde. Keinen so weitgehenden Schutz genießt die Sozialsphäre, insbesondere die Betätigung im öffentlichen und politischen Leben. Da der Betroffene hier als in Gemeinschaft stehender Mensch in Kommunikation mit Außenstehenden tritt, muss er sich auf Beobachtung und Bewertung seines Verhaltens einstellen. Verboten sind aber auch hier jedenfalls schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere Stigmatisierung und Ausgrenzung (Sprau in Palandt, BGB79 [2020] § 823 Rz 96 mwN). Die Mitteilung solcher Tatsachen und Handlungen, die dem Kern der Privatsphäre zuzurechnen sind, sind im Grundsatz einer öffentlichen Erörterung entzogen. Hierzu gehören etwa Details privater Beziehungen und persönliche Ausdrucksformen der Sexualität (BVerfG 23. 6. 2020, 1 BvR 1240/14, Rz 17 f mwN).2.3.2. Im Rahmen der Interessenabwägung ist danach zu differenzieren, in welche Sphäre der Persönlichkeit eingriffen wurde. Keinen so weitgehenden Schutz genießt die Sozialsphäre, insbesondere die Betätigung im öffentlichen und politischen Leben. Da der Betroffene hier als in Gemeinschaft stehender Mensch in Kommunikation mit Außenstehenden tritt, muss er sich auf Beobachtung und Bewertung seines Verhaltens einstellen. Verboten sind aber auch hier jedenfalls schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere Stigmatisierung und Ausgrenzung (Sprau in Palandt, BGB79 [2020] Paragraph 823, Rz 96 mwN). Die Mitteilung solcher Tatsachen und Handlungen, die dem Kern der Privatsphäre zuzurechnen sind, sind im Grundsatz einer öffentlichen Erörterung entzogen. Hierzu gehören etwa Details privater Beziehungen und persönliche Ausdrucksformen der Sexualität (BVerfG 23. 6. 2020, 1 BvR 1240/14, Rz 17 f mwN).

2.3.3. Die Mitteilung wahrer Tatsachen mit Sozialbezug ist demgegenüber im Allgemeinen grundsätzlich hinzunehmen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt kein Recht, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie es dem eigenen Selbstbild und der beabsichtigten öffentlichen Wirkung entspricht. Betroffene können sich nicht von Rechts wegen aus der Gesamtheit ihres vergangenen sozialbezogenen Verhaltens und der darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit diejenigen Aspekte herausgreifen, von denen sie sich eine positive Außenwirkung versprechen und alles andere einseitig dem Blick der Öffentlichkeit entziehen (BVerfG 23. 6. 2020, 1 BvR 1240/14, Rz 15 mwN). Allein, dass ein mitgeteilter Umstand nicht dem Bild entspricht, das man öffentlich vermitteln will und bisher vermittelt hat, beeinträchtigt die freie Persönlichkeitsentfaltung nicht (BVerfG 23. 6. 2020, 1 BvR 1240/14, Rz 17).

2.4. Politische Debatte

2.4.1. Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik – zumal wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen – bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen, weil sie sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die Öffentlichkeit aussetzen. Bei diesen ist die Grenze dort zu ziehen, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt (so schon 6 Ob 18/94). Diese großzügige Auslegung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und damit ein eingeschränkter Persönlichkeitsschutz darf aber nicht in gleicher Weise auf andere Personen, wie etwa Beamte eines von einem Politiker geführten Ministeriums erweitert werden (RS0082182).

2.4.2. Entsprechendes hat nach der Judikatur des EGMR für Privatpersonen zu gelten, sobald sie die politische Bühne, also die Arena der politischen Auseinandersetzung, betreten (RS0115541; vgl RS0082182, RS0075552). Wer in Fragen der politischen Haltung gezielt Einfluss nehmen will, muss das Risiko öffentlicher, auch scharfer abwertender Kritik seiner Ziele auf sich nehmen und Polemik gegen seine Person hinnehmen (Sprau in Palandt, BGB79 [2020], § 823 BGB Rn 98 mwN). So wurden im Einzelfall sogar Bezeichnungen wie „bekennende Rassistin“ (OLG Karlsruhe GRUR-RS 2016, 115437), „Neonazi“ (OLG Stuttgart GRUR-RS 2016, 04395) sowie „Nazi-Schlampe“ (LG Hamburg GRUR-RS 2017, 110240) als erlaubt beurteilt.2.4.2. Entsprechendes hat nach der Judikatur des EGMR für Privatpersonen zu gelten, sobald sie die politische Bühne, also die Arena der politischen Auseinandersetzung, betreten (RS0115541; vergleiche RS0082182, RS0075552). Wer in Fragen der politischen Haltung gezielt Einfluss nehmen will, muss das Risiko öffentlicher, auch scharfer abwertender Kritik seiner Ziele auf sich nehmen und Polemik gegen seine Person hinnehmen (Sprau in Palandt, BGB79 [2020], Paragraph 823, BGB Rn 98 mwN). So wurden im Einzelfall sogar Bezeichnungen wie „bekennende Rassistin“ (OLG Karlsruhe GRUR-RS 2016, 115437), „Neonazi“ (OLG Stuttgart GRUR-RS 2016, 04395) sowie „Nazi-Schlampe“ (LG Hamburg GRUR-RS 2017, 110240) als erlaubt beurteilt.

2.4.3. Für den Kläger, der nicht nur als Heranwachsender in den 80er-Jahren, sondern insbesondere auch noch in der Folgezeit als Journalist bis zum Ende der 1990er-Jahre versucht hat, den politischen Diskurs in Österreich mit extremistischen Positionen mitzubestimmen, kann nichts anderes gelten. Er ist – ungeachtet des Umstands, dass er seit rund 20 Jahren nicht mehr vergleichbar exponiert an der öffentlichen Debatte teilnimmt – nicht als „personne ordinaire“ im Sinn der Judikatur des EGMR (vgl 17. 10. 2006, Gourguenidze/Georgien, Bsw 71678/01) zu qualifizieren, mit der Folge, dass er mitunter auch jetzt noch scharfe Kritik an seinem frühere

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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