Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107768Im RIS seit
16.05.2017Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026