TE OGH 2011/9/14 6Ob187/11k

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Veröffentlicht am 14.09.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. DI M***** U*****, vertreten durch Mag. Alexander Lubich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. DI G***** D*****, 2. S*****, 3. S***** S*****, alle vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 41.280 EUR sA sowie Widerrufs und Unterlassung (Gesamtstreitwert 46.280 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Juni 2011, GZ 15 R 68/11x-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang stellt im Allgemeinen eine Rechtsfrage dar, die von den näheren Umständen des Einzelfalls abhängt und der deshalb keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0031883 [T6]; RS0078409). Auch die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass hier in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Gleiches gilt für die Frage, ob bestimmte im Gesamtzusammenhang stehende Äußerungen eine Ehrverletzung darstellen, ob schutzwürdige Interessen beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Abwägung des Veröffentlichungs- und des Informationsinteresses ausfällt (RIS-Justiz RS0031869 [T2]; RS0008990 [T6]).

In der Auffassung der Vorinstanzen, die im inkriminierten Artikel enthaltene Aussage, der Kläger sei wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus der drittbeklagten Partei ausgeschlossen worden, sei weder ehrverletzend iSd § 1330 Abs 1 ABGB noch unrichtig, sodass auch § 1330 Abs 2 ABGB nicht Platz greife, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Der nicht näher begründete Vorwurf des „vereinsschädigenden Verhaltens“ greift nicht in die Ehre des Betroffenen ein. Der Durchschnittsleser wird durch den Gesamtzusammenhang des Artikels, insbesondere durch die Floskel, der Interviewte wolle nicht über Details reden und durch den Hinweis auf „Einmischung des Klägers in die internen Vereinsangelegenheit oder Vorstandsgeschäfte“ darauf hingewiesen, dass der Ausschluss aufgrund von Unstimmigkeiten und internen Konflikten zwischen dem Kläger und dem Verein erfolgt ist. Ein derartiger unsubstantiierter Vorwurf privater Unstimmigkeiten macht den Kläger weder verächtlich, noch wird er dadurch herabgesetzt.

Die Revision bringt daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E98416

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00187.11K.0914.000

Im RIS seit

05.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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