Norm
ABGB §16Rechtssatz
Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit und Schutz der Privatsphäre mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit abzuwägen. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wird zur Verneinung der Rechtswidrigkeit führen, den der Namensträger sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Persönlichkeitsschutz, Namensnennung, NamensanonymitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008998Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022