TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/18 97/20/0166

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des Ing. P in Oberpullendorf, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, Hauptstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Burgenland vom 20. September 1996, Zl. Wa-75/96, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 20. März 1996 die Ausstellung eines Waffenpasses und begründete dies damit, als Geschäftsführer (der D GmbH) verbringe er des öfteren die Tageslosungen der Filiale Oberwart nach Oberpullendorf. Hiebei handle es sich um größere Beträge. In die Filiale sei vor kurzem eingebrochen worden. Weiters würden auf Baustellen tätige Hilfskräfte wöchentlich vor Ort entlohnt, wobei ebenfalls Geldbeträge mitgeführt würden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 7. August 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß den §§ 17 Abs. 2 und 18 des Waffengesetzes 1986 (WaffG) abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das Vorliegen besonderer Gefahren im Sinne dieses Gesetzes glaubhaft zu machen.

In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß seine Filiale in Oberwart zu einem Zeitpunkt schließe, in dem Banken nicht mehr offen hätten. Da er in Oberwart nur einen Filialbetrieb betreibe, verfüge er nur an seinem Stammsitz in Oberpullendorf über einen Nachttresor. Im übrigen wäre die besondere Gefahr auch für den Weg vom Geschäftslokal zur nächsten Bank als gegeben anzunehmen, weil beispielsweise in das Geschäftslokal des Antragstellers bereits zweimal eingebrochen worden sei und sich Diebstahls- und Gewaltdelikte in Oberwart im Bereich des EKO-Einkaufszentrums häuften. Es sei grotesk, dem Einschreiter vorzuwerfen, daß er sich nicht der Dienste einer Bank bediene, wenn diese Dienste durch die Öffnungszeiten der Banken ausgeschlossen seien und daher die vorgegebene Möglichkeit der Gefahrverringerung ausscheide.

Bezüglich der Entlohnung von Hilfskräften vor Ort sei die Abwicklung im Weg des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nur dann möglich, wenn diese Hilfskräfte über Bankkonten verfügten. Dies sei speziell bei Hilfsarbeiter-Tagelöhnern oft nicht der Fall. Diese würden die Bezahlung entsprechend ihrer Arbeitsleistung in Bargeld verlangen. Es wäre auch nicht einzusehen, warum man beispielsweise für die Mithilfe für den Zeitraum von zwei Stunden tagelang auf Entlohnung warten sollte. Schon aus diesem Grund sei es nicht zu vermeiden, Hilfskräfte vor allem durch Bargeld zu entlohnen. Auf das Vorbringen des Antragstellers, er sei im Rahmen seiner im "Geschäftsbetriebsauftrag" des Landes Burgenland erfolgten Betreuung der Wettereinrichtungen rund um den Neusiedlersee des öfteren in abgelegenen Gebieten mit Schlepperbanden konfrontiert und benötige auch deshalb die Waffe, sei die Behörde überhaupt nicht eingegangen. Dabei hätte gerade der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf als an der Grenze mit dem Schlepperunwesen besonders befaßte Behörde diese Gefahr doch einleuchten müssen. Zusammenfassend sei zu wiederholen, daß Gefahrensituationen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes für den Einschreiter vorlägen, und dieser besonderen Gefahrenlage nur mit dem Einsatz einer Faustfeuerwaffe zweckmäßig zu begegnen sei. Dem Einschreiter sei nicht zumutbar, andere Maßnahmen zu ergreifen um die Gefahr zu verringern, weil er auf jeden Fall die Tageslosungen, einkassierten Beträge und für Hilfskräfte auszugebenden Summen aufgrund seiner Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet zumindest zeitweise mit sich führen müsse.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 20. September 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesbestimmungen damit, daß beim Beschwerdeführer keine Gründe gegeben seien, die einen Bedarf bejahten. So sehe die Behörde keinen Hinderungsgrund, auch im Filialbetrieb in Oberwart einen Tresor zu installieren. Ebenfalls nicht geteilt werde die Auffassung, daß die besondere Gefahr auch für den Weg vom Geschäftslokal zur nächsten Bank gegeben sei, insbesondere dann nicht, wenn dieser Weg während der Tageszeit zurückgelegt werde. So sei der Berufungsbehörde bekannt, daß es in den letzten Jahren in Oberwart zu keinem einzigen Raubüberfall auf einen Passanten während des Tages gekommen sei. Selbst wenn man der Argumentation hinsichtlich der Entlohnung von Hilfskräften in der Berufung folgte, sei wohl schwerlich anzunehmen, daß für die Entlohnung "für die Mithilfe für den Zeitraum von zwei Stunden" größere Bargeldbeträge erforderlich seien. Das Vorbringen in der Berufung hinsichtlich der Schlepperbanden sei nicht nur nicht geeignet, einen Bedarf darzulegen, sondern stünde einer positiven Ermessensentscheidung entgegen. Wenn der Berufungswerber damit zum Ausdruck brächte, es im öffentlichen Interesse gelegen zu erachten, Schlepperbanden, ohne daß er hiezu einen erkennbaren Bezug habe, mit Waffengewalt entgegenzutreten, so bestünde für die erkennende Behörde Grund zu Annahme, daß er sich, aber auch unbeteiligte Dritte dadurch ohne erkennbaren Anlaß in Gefahr bringen könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerde meint, die belangte Behörde verkenne die wirtschaftliche Realität. Speziell ungelernte Hilfskräfte beanspruchten die Bezahlung entsprechend ihrer Arbeitsleistung sofort in Bargeld, da der Bankweg eine unnötige Verzögerung mit sich brächte; abgesehen davon verfügten gar nicht so selten einfache Menschen über gar keine Bankverbindung. Eine Entlohnung dieser Hilfskräfte durch Bargeld sei nicht vermeidbar. Es wäre aus diesem Grund allein schon ein Waffenpaß auszustellen gewesen, weil eben der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Umstände gezwungen sei, höhere Barmittel mit sich zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berge das Mitführen von nicht unerheblichen Bargeldbeträgen permanent die Gefahr mit sich, der am zweckmäßigsten nur mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen wirksam begegnet werden könne.

Die Argumentation der belangten Behörde hinsichtlich der dem Beschwerdeführer unterstellten Selbstjustiz gegen Schlepperbanden sei vollkommen abstrus. Der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als technisch Verantwortlicher für ein System von Funkleitstellen im burgenländischen Seewinkel sei wiederholt Schlepperbanden, die offenbar auch bewaffnet gewesen seien, begegnet. Er sei daher einer akuten Gefahrenlage ausgesetzt, bei der er durch Führen einer Faustfeuerwaffe besser geschützt wäre.

Die belangte Behörde führe an, daß in den letzten Jahren in Oberwart kein zur Tageszeit stattgefundener Raubüberfall bekannt gewesen sei. Wohlweislich verschweige sie, daß es im Einkaufszentrum, in dem der Beschwerdeführer seinen Filialbetrieb führe, in den letzten Jahren mehrfach und wiederholt Einbrüche gegeben habe. Ins Geschäftslokal des Beschwerdeführers sei bereits zweimal eingebrochen worden. Besonders unsachlich sei das Argument, daß keine größeren Barbeträge für Mithilfe von zwei Stunden vom Beschwerdeführer benötigt würden. Die belangte Behörde übersehe, daß hier nur beispielsweise ein Fall angeführt worden sei, bei dem die Bezahlung über den Bankweg besonders unzweckmäßig wäre. Es komme häufig vor, daß bei Leitungsarbeiten eine ganze Schar von Hilfsarbeitern auch für längere Zeiträume eingesetzt werde, sodaß erhebliche Beträge vom Beschwerdeführer für diesen Entlohnungszweck mitgeführt werden müßten.

Bei einer vernünftigen Ausübung der Ermessenskriterien wäre es für die belangte Behörd einsehbar gewesen, daß für den Beschwerdeführer eine besondere Gefahrenlage, die über das für jedermann bestehende Ausmaß hinausgehe, bestünde und dieser Gefahr nur mit dem Einsatz einer Faustfeuerwaffe zweckmäßig begegnet werden könne. Selbst wenn die Behörde nicht vom Vorliegen eines Bedarfes ausgegangen sei, lägen doch Umstände vor, die dem Nachweis eines Bedarfes nahekämen und hätte die Behörde daher eine positive Ermessensentscheidung treffen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

§ 17 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) lautet:

"(2) Die Behörde hat einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit diese den Nachweis des beruflichen Bedarfes erbringen."

§ 18 des Waffengesetzes lautet:

"Ein Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."

Der Umschreibung des Bedarfsbegriffes ist - worauf der Verwaltungsgerichtshof schon in einer Vielzahl von Erkenntnissen hingewiesen hat - zu entnehmen, daß vom Vorliegen besonderer Gefahren nur dann die Rede sein kann, wenn die Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Wenngleich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Beurteilung der Erheblichkeit in diesem Zusammenhang auch kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist, so muß für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch voraus, daß die Gefahr eine solche ist, daß ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen, wirksam begegnet werden kann (vgl. u.a. hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0042 und vom 7. November 1995, Zl. 95/20/0075).

Ausgehend von dieser Rechtslage ist es unbeschadet des im Bereich des Verwaltungsrechtes allgemein geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit allein Sache des Waffenpaßwerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 18 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Somit ist es Aufgabe des Beschwerdeführers, schon im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, daß diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und daß es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegetreten werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1986, Zl. 84/01/0182).

Diesem Erfordernis ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren dadurch nachgekommen, daß er vorgebracht hat, zur Verbringung von Geldbeträgen von Oberwart nach Oberpullendorf könne er sich keiner Bank bedienen, seine Filiale in Oberwart schließe zu einem Zeitpunkt, in welchem die Banken nicht mehr offen seien und er verfüge nur in seinem Stammsitz in Oberpullendorf über einen Nachttresor.

Das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verläßliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, erfordert es, daß Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Mai 1992, Zl. 92/01/0405 und vom 7. November 1995, Zl. 95/20/0075).

Der Beschwerdeführer hat nicht überzeugend darzulegen vermocht, daß das im Rahmen des Geldtransportes von ihm behauptete Risiko nicht etwa durch die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Maßnahmen zweckmäßiger als durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe verringert werden könnte. Zur Verringerung des behaupteten Risikos würde die Installation eines Tresors auch im Filialbetrieb in Oberwart ebenso beitragen wie Bankbesuche während der Öffnungszeiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall mit hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1994, Zl. 94/20/0008 ausgesprochen hat, besteht neben der Möglichkeit, Tageseinnahmen während des Tages (gegebenenfalls in Teilbeträgen) zum Geldinstitut zu bringen, die weiter Möglichkeit, auch am Wochenende den Einwurf in Nacht- und Tagtresor der Bank vorzunehmen oder während der - über die Öffnungszeiten der Banken hinausgehenden - Öffnungszeiten der Postämter die in dieser Zeit anfallenden Beträge bei einem Postamt einzuzahlen.

Als weiteres Argument für die geforderte besondere Gefahrenlage nannte der Beschwerdeführer während des Verfahrens den Umstand, daß er ungelernte Hilfskräfte nicht über den Bankweg, sondern sofort und in barer Münze auszahlen müsse. Er sei daher gezwungen, höhere Barmittel mit sich zu führen. Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weder in hinreichender Weise konkret aufgezeigt, inwieweit der Transport von - wenn auch größeren - Geldbeträgen für ihn eine akute, über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgehende Gefahr bedeuten solle, noch dargetan, daß die Gefahr eine solche ist, daß ihr am zweckmäßigsten nur durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könnte. So hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm zu transportierenden "erheblichen Beträge" nicht einmal eine ungefähre ziffernmäßige Festlegung betreffend die Höhe dieser Geldbeträge getroffen und auch nicht dargestellt, aufgrund welcher besonderer Umstände beim Transport oder bei der Auszahlung das Risiko für ihn erhöht wäre.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen in ähnlich gelagerten Fällen dargelegt, daß die Durchführung von Geldtransporten sogar in den Abendstunden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1983, Zl. 81/01/0312), und selbst das Mitsichführen von S 1,000.000,-- übersteigenden Beträgen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0042 sowie vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0158 sowie vom 7. November 1995, Zl. 95/20/0075) nicht schon an sich eine solche Gefahr darstellt.

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Einbrüche im Bereich des Einkaufszentrums, in dem er seinen Filialbetrieb führt, kann keine andere Betrachtungsweise ergeben. Der Beschwerdeführer hat die vorgekommenen Einbrüche zwar zur Darlegung einer zunehmend höheren Kriminalitätsrate (im Bereich des Einkaufszentrums) herangezogen; den Bedarf für die Ausstellung eines Waffenpasses aber auf Vorgänge außerhalb des Einkaufszentrums gestützt (Geldtransport, Kontrollgänge im Seewinkel). Der Annahme der Behörde, die Sicherheit sei mangels aktenkundiger Überfälle bei Tag gewährleistet, wurde vom Beschwerdeführer nicht widersprochen.

Wenn der Beschwerdeführer weiters den Bedarf darauf stützt, daß er im Bereich Neusiedlersee/Seewinkel regelmäßige Kontrollen bei den technischen Einrichtungen der Funkleitstellen vornehmen müsse und wiederholt Schlepperbanden begegnet sei, so zeigt er auch mit diesem Vorbringen nicht in hinreichender Weise das Vorliegen einer Gefahr iSd § 18 WaffG auf. Wie schon vorhin dargelegt, obliegt es dem Waffenpaßwerber, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen und die geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Die - entgegen dem Wortlaut der Berufung erstmals dort aufgestellte - Behauptung, in abgelegenen Gebieten mit Schlepperbanden konfrontiert zu werden, hat der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens weder im Hinblick auf die Häufigkeit dieser Begegnungen konkretisiert, noch hat er - wie er dies erstmals in der Beschwerde tut - behauptet, daß diese Schlepperbanden auch bewaffnet seien. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, näher darzustellen, wie oft er diese Wettereinrichtungen (laut Berufung) und Funkleitstellen (laut Beschwerde) tatsächlich kontrolliert und wie oft und unter welchen Umständen ihm dabei Schlepperbanden begegnet sind. Zur Dartuung einer besonderen Gefahrenlage im Sinn des § 18 WaffG genügen nicht bloß die Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung, sondern die Verdachtsgründe müssen sich derart verdichtet haben, daß sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. hg. Erkenntnis vom 27. April 1994, Zl. 94/01/0025, Slg. Nr. 14.052/A). Ein Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen liegt nicht schon dann vor, wenn durch das Mitführen der Waffen eine entsprechende abschreckende Wirkung erzeugt werden kann (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1994, Zl. 93/01/0421).

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, daß der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen einer Faustfeuerwaffe nicht nachweisen konnte.

Ist ein Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nicht nachgewiesen, so hat die Behörde in ihrer den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abweisenden Entscheidung auch darzulegen, weshalb sie nicht gemäß § 17 Abs. 2

Satz 2 WaffG 1986 von dem ihr durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessen zugunsten des Antragstellers Gebrauch macht (vgl. dazu im einzelnen Gaisbauer, ÖJZ 1987, 518 (519 f und 530 ff); aus der jüngeren Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 7. November 1990, Zl. 90/01/0030 = Slg. Nr. 13.303, und vom heutigen Tag, Zl. 95/20/0586). Im vorliegenden Fall haben die Behörden übereinstimmend die negative Ermessensentscheidung mit dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch der Waffen verbundenen Gefahren begründet. Der Beschwerdeführer verweist dazu in der Beschwerde auf das Vorliegen von "Umständen, die einem Bedarf sicher nahekommen" sowie den "besonderen Gefahren", denen er ausgesetzt sei, wodurch eine positive Ermessensentscheidung gerechtfertigt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht aber in seiner Beschwerde keine Umstände geltend, die einem Bedarf nahekommen. Die belangte Behörde hat daher bei ihrer Ermessensentscheidung diese Interessen des Beschwerdeführers zu Recht geringer eingestuft als den Wert des nach § 7 WaffG 1986 umschriebenen öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1968, Slg.Nr. 7374/A).

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200166.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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