TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/8 W212 2144030-6

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Veröffentlicht am 08.09.2020
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Entscheidungsdatum

08.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §57 Abs1
VwGVG §22 Abs3

Spruch

W212 2144030-6/3E

IM Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Ghana, vertreten durch XXXX , Rechtsanwälte in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2020, Zl. 1096053600-170907216, zu Recht:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 57 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte nach seiner illegalen Einreise am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.12.2016 zur Gänze abgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und u.a. festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.07.2017, Zahl W159 2144030-1, als unbegründet ab.

2. Am 15.09.2017 wurde bei der Botschaft der Republik Ghana ein Heimreisezertifikat beantragt und wurde der Beschwerdeführer hierfür zu einer Einvernahme und Vorführung bei der Vertretungsbehörde geladen; dieser Ladung kam er nicht nach.

3. Im Juli 2018 wies das BFA einen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab.

4. Mit (nach Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen entsprechenden Mandatsbescheid vom 07.06.2018 ergangenem) Bescheid vom 14.08.2018 trug das BFA dem (in XXXX aufhältigen) Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Rückkehrberatungseinrichtung XXXX zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Am 20.06.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung in der Höhe von 100,00 Euro wegen des Verstoßes nach § 121 Abs. 1a FPG verhängt, zumal der Genannte die Wohnsitzauflage missachtet hatte.

Mit Erkenntnis vom 16.10.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Bescheid vom 14.04.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet ab, außerdem wies es einen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12.12.2018, E 4715/2018, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Mit Beschluss vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0024-6, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen.

5. Mit Bescheid vom 22.11.2018 sprach das BFA von Amts wegen aus, dass dem (in Österreich verbliebenen) Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem erließ es eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG ein mit 18 Monaten befristetes Einreiseverbot. Es stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG noch einmal fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig sei. Des Weiteren sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde, und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.

Mit Erkenntnis vom 17.01.2019, Zahl I412 2144030-3, wies das BVwG eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13.03.2019, E 703/2019, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Beschluss vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0140-6, zurückgewiesen.

6. Der Beschwerdeführer hat das österreichische Bundesgebiet weiterhin nicht verlassen und stellte am 23.10.2019 erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2019 abgewiesen wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2020, Zahl I411 2144030-5, wurde die gegen die Abweisung des Duldungsantrages eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in der Höhe EUR 300,00 verhängt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit des BFA mutwillig und mit der Absicht einer Verschleppung in Anspruch genommen, indem er mehrmals gleichlautende Anträge gestellt habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2020, Zahl I411 2144030-4, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über jene Mutwillensstrafe als unbegründet abgewiesen.

8. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach und setzte seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fort.

9. Mit Mandatsbescheid vom 20.05.2020, Zahl 1096053600-170907216, trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer auf, bis zu seiner Ausreise an einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung in Tirol Unterkunft zu nehmen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

Mit Schreiben vom 10.06.2020 verständigte das Bundesamt den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme.

Mit Schreiben vom 26.06.2020 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ab.

10. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen und im Spruch bezeichneten Bescheid vom 16.07.2020 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu seiner Ausreise in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer bestünde seit dem 27.07.2017 eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung, welcher er bis dato nicht nachgekommen sei. Dieser habe sich im Verfahren unkooperativ verhalten, habe ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen und eine frühere Wohnsitzauflage missachtet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei nicht geduldet, dieser habe keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen und leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides sei die aufschiebende Wirkung auszuschließen gewesen.

11. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, welche am 20.08.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Begründend wurde ausgeführt, die Zulässigkeit einer Wohnsitzauflage setze voraus, dass der Fremde gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG iVm § 57 FPG aus eigenem seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gebe und nicht aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, er werde sich dem Verfahren entziehen. Der Beschwerdeführer habe stets seine Wohnsitzadresse bekanntgegeben und hinsichtlich des Heimreisezertifikates durchwegs mitgewirkt. Der Beschwerdeführer sei immer ordnungsgemäß gemeldet gewesen und habe sich keinem Verfahren entzogen. Schließlich habe der Beschwerdeführer selbst versucht, von der Botschaft Dokumente zu erhalten, dies jedoch immer vergebens. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und es habe nie die Annahme gegeben, eine freiwillige Rückkehr würde von ihm versäumt oder verhindert. Insbesondere seine Erkrankungen würden es ihm jedoch nicht erlauben, seine gewohnte Umgebung zu verlassen, zumal er in XXXX in psychotherapeutischer Behandlung stünde und sein Gesundheitszustand sich in einer Massenunterkunft erheblich verschlechtern würde. Desweiteren sei der Annahme, der Beschwerdeführer habe kein Familien- und Privatleben in XXXX , entgegenzutreten, zumal dieser seit Jahren in XXXX wohne, dort Freunde habe und als Mitglied von „ XXXX “ als Schriftführer des Vereins unabkömmlich sei. Jener Verein habe sich auch bereit erklärt, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen, was von der Behörde völlig außer Acht gelassen worden sei.

12. Mit Schreiben vom 21.08.2020 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt vor und führte in einer beigeschlossenen Stellungnahme aus, den relevanten Rechtsnormen ließe sich nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 8 BFA-VG für die Erlassung einer Wohnsitzauflage erfüllt sein müssten. Den Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer an der Erlangung eines Heimreisezertifikates durchwegs mitwirken würde, sei die Abweisung seines Antrags auf Duldung entgegenzuhalten. Zu den angegebenen Erkrankungen des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass diese Thematik bereits im Rahmen des Verfahrens über internationalen Schutz vor dem Bundesverwaltungsgericht behandelt worden sei und eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung für zulässig erklärt worden seien. Neue medizinische Unterlagen seien im nunmehrigen Verfahren nicht vorgelegt worden. Zudem bestehe in Österreich ein flächendeckendes Gesundheitssystem, sodass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer am Ort der Wohnsitzauflage keinen Zugriff auf eine notwenige Behandlung haben werde. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben. Bezüglich eines Eingriffs in sein Privatleben sei bereits in den vorangegangenen Verfahren festgestellt worden, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen würden. Zudem seien private Bindungen in Kenntnis über den unsicheren Aufenthalt begründet und im Übrigen keineswegs substantiiert vorgebracht worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Festgestellt wird der oben dargestellte Verfahrensgang.

1.2. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei feststeht, ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Ghana und befindet sich seit 18.11.2015 im österreichischen Bundesgebiet. Der von ihm am 23.11.2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016 zur Gänze abgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und u.a. festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.07.2017, Zahl W159 2144030-1, als unbegründet ab.

Mit Bescheid vom 22.11.2018 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen aus, dass dem (nicht rechtmäßig in Österreich verbliebenen) Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem erließ es eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG ein mit 18 Monaten befristetes Einreiseverbot. Es stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG noch einmal fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig sei. Des Weiteren sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde, und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Mit Erkenntnis vom 17.01.2019, Zahl I412 2144030-3, wies das BVwG eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13.03.2019, E 703/2019, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Beschluss vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0140-6, zurückgewiesen.

1.3. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war während des laufenden Verfahrens auf internationalen Schutz rechtmäßig, seit dem rechtskräftigen Abschluss jenes Verfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2017 war sein Aufenthalt unrechtmäßig. Die 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb trotz negativen Verfahrensausgangs des von ihm angestrengten Verfahrens auf internationalen Schutz sowie der in der Folge von Amts wegen erlassenen weiteren, mit einem Einreiseverbot verbundenen, Rückkehrentscheidung im österreichischen Bundesgebiet.

1.4. Der Beschwerdeführer hat bisher keine nachweislichen Schritte unternommen, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, er hat aus Eigenem kein Reisedokument beschafft. Der Beschwerdeführer hat bis dato kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen.

Am 15.09.2017 wurde bei der Botschaft der Republik Ghana ein Heimreisezertifikat beantragt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme und Vorführung bei der Vertretungsbehörde geladen, dem er jedoch keine Folge leistete.

Von ihm im Jahr 2018 und am 23.10.2019 gestellte Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 FPG, zu deren Begründung ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer eine Ausreise aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich sei, wurden mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018 und vom 23.10.2019 abgewiesen.

Einer im Jahr 2018 erlassenen Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG kam der Beschwerdeführer nicht nach. Aus diesem Grund wurde gegen ihn mit Bescheid der LPD Niederösterreich vom 20.06.2018 eine Strafverfügung in der Höhe von 100,00 Euro nach § 121 Abs. 1a FPG verhängt.

1.5. Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist seit Ende Dezember 2015 im Bundesland XXXX behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer brachte vor, einen Freundeskreis in XXXX zu haben und dort im Verein „ XXXX “ aktiv zu sein und als Schriftführer zu fungieren. Eine darüberhinausgehende Verankerung in XXXX – insbesondere eine solche in beruflicher oder familiärer Hinsicht – wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat im Bundesgebiet keine familiären oder sonst engen sozialen Bindungen zu hier lebenden Personen. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit Deutschkurse besucht, aktuell geht er keiner Erwerbstätigkeit nach.

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses der Verfahren, in denen die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung geprüft wurde, eine Änderung im Hinblick auf seine privaten und familiären Verhältnisse eingetreten sei.

1.6. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer litt unter einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Elementen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese stellen jedoch keine lebensbedrohlichen Erkrankungen dar und es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dauerhaft pflegebedürftig ist. Nachweise über eine aktuell im Bundesgebiet in Anspruch genommene medizinische Behandlung wurden im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bundesamtes sowie die des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur Asylantragstellung und dem diesbezüglichen Verfahrensergebnis beim Bundesamt bzw. Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

Da der Beschwerdeführer außerhalb des Asylverfahrens über keine Aufenthaltsberechtigung verfügte, war festzustellen, dass sein Aufenthalt nach Abschluss des Verfahrens unrechtmäßig war. Dass der Beschwerdeführer die 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen ließ und seiner Ausreiseverpflichtung daher nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und aufhältig ist (Auszug aus dem Zentralen Melderegister).

Dass der Beschwerdeführer bisher keine Schritte unternommen hat, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und er sich aus Eigenem kein Reisedokument beschafft hat, war aufgrund der Aktenlage festzustellen. Bereits im Verfahren zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete sowie im Verfahren betreffend eine Wohnsitzauflage wurde von der belangten Behörde sowie dem über die Beschwerde entscheidenden Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfügt und sich um die Ausstellung eines solchen nicht bemüht hat.

Der Beschwerdeführer hat – entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung – auch im gegenständlichen Verfahren keinerlei diesbezüglichen Nachweise vorgelegt, sondern in der Beschwerde lediglich pauschal darauf verwiesen, bereits selbst vergebens versucht zu haben, Dokumente bei der Botschaft zu erlangen; Unterlagen, die eine allfällige Kontaktaufnahme mit der Botschaft belegen würden, wurden jedoch nicht in Vorlage gebracht.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geführten Verantwortung, wonach er stets ordnungsgemäß gemeldet gewesen wäre und ihm demnach eine Ladung zwecks Einholung eines Heimreiszertifikates hätte übermittelt werden können, ist festzuhalten, dass dieser Umstand nicht ausreicht, seiner gesetzlichen Verpflichtung, sich aus Eigenem ein Reisedokument zu beschaffen, nachzukommen. Vielmehr ist die Erfüllung dieser Verpflichtung vom Beschwerdeführer dem Bundesamt nachzuweisen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer laut dem von ihm nicht bestrittenen Akteninhalt bereits im September 2017 infolge der Beantragung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Republik Ghana zu einer Einvernahme und Vorführung bei der Vertretungsbehörde geladen worden war, dieser Ladung jedoch nicht nachgekommen ist.

Dass der Beschwerdeführer bis dato kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen hat, ergibt sich aufgrund des Verwaltungsakts und ist der Beschwerdeführer den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid auch nicht entgegengetreten.

Die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zusammenschauend aus dem bereits mehr als dreijährigen illegalen Verbleib im Bundesgebiet nach erstmaligem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung, des nicht erbrachten Nachweises über vom Beschwerdeführer gesetzte Schritte zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht, dem nicht in Anspruch genommenen Rückkehrberatungsgespräch sowie der Missachtung von Wohnsitzauflagen und einer Ladung im Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates. Der Beschwerdeführer hat nie ein Verhalten gesetzt, welches auf eine Ausreisewilligkeit schließen ließe und es wurde bereits im zu Zahl I411 2144030-4 über die Verhängung einer Mutwillensstrafe geführten Beschwerdeverfahren erwogen, dass der Beschwerdeführer darauf hingewirkt habe, seine Abschiebung zu verschleppen und die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch genommen habe (vgl. BVwG 24.02.2020, I411 2144030-4, S. 8).

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Beschäftigung nachgeht, war mangels eines anderslautenden Vorbringens in Zusammenschau mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.07.2020 festzustellen. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, familiäre oder sonstige enge soziale Bindungen im Bundesgebiet zu haben, sodass festzustellen war, dass dieser an seinem Wohnort weder familiär noch beruflich verankert ist. Der Beschwerdeführer ist auch den entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach relevante soziale Kontakte nicht festgestellt werden hätten können, in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Das Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich eines schützenswerten Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in XXXX wurde durch den Verweis auf Freunde und die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Verein „ XXXX “ nicht substantiiert. Ausgeprägte private Interessen an einem Verbleib in XXXX wurden mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt, zudem wurden diese Aspekte bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren vorgebracht und entsprechend gewürdigt; seither eingetretene Änderungen bzw. Intensivierungen seiner privaten Interessen wurden im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Da der Beschwerdeführer ansonsten keine engen Bindungen zu Personen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, war dies entsprechend festzustellen. Dass der Beschwerdeführer in XXXX lebt und den verfügten Wohnsitzauflagen bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Insoweit hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der Beschwerde moniert wurde, dass dieser sich in einer Massenunterkunft erheblich verschlechtern würde, ist dem zu entgegnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Rahmen der vorangegangenen Verfahren ausführlich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und erkannt hat, dass dieser einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Ghana nicht entgegensteht, sodass auch nicht zu erkennen ist, in wie fern die gesundheitliche Situation des – zur Ausreise verpflichteten – Beschwerdeführers einer Verlegung des Wohnorts innerhalb des Bundesgebiets entgegenstehen würde. Eine seitherige Änderung respektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes geht aus den im gegenständlichen Verfahren eingebrachten Stellungnahmen nicht hervor und es wurden keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht, welche Aufschluss über eine aktuell vorliegende Diagnose respektive einen Behandlungsbedarf geben würden. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde (erstmals) auf eine laufende psychotherapeutische Behandlung bei einem Arzt in XXXX verwies, ist festzuhalten, dass dies nicht durch Unterlagen belegt wurde. Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch am Ort der Wohnsitzauflage Zugang zu einer benötigten Behandlung haben wird. Da der Beschwerdeführer nichts Anderes vorbrachte, war festzustellen, dass er arbeitsfähig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. § 57 FPG lautet auszugsweise:

„Wohnsitzauflage

(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1.       keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2.       nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1.       entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2.       nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3.       an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4.       im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5.       im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) […]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1.       die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2.       sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3.       ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“

§ 46 FPG lautet auszugsweise:

„[...]

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. [...]“

Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

„[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK – insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt – zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 1:

[...]

Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

[...]

Zu Abs. 6:

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand ‚Gefahr in Verzug‘ maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.“

3.1.2. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde zentral darauf, dass der Beschwerdeführer einerseits das Rückkehrberatungsgespräch iSd § 52a Abs. 2 BFA-VG nicht in Anspruch genommen hat. Aufgrund der rechtskräftigen Abweisung zweier vom Beschwerdeführer gestellter Anträge auf Ausstellung von Duldungskarten gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 FPG ergibt sich, dass überdies der Tatbestand des § 57 Abs. 2 Z 3 FPG als erfüllt anzusehen ist.

Nach dem Ermittlungsergebnis ist daher der Tatbestand des § 57 Abs. 2 Z 1 und des § 57 Abs. 2 Z 3 FPG im vorliegenden Fall erfüllt.

Insgesamt betrachtet zeigte sich, dass im gegenständlichen Fall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, womit die vom Bundesamt erlassene Wohnsitzauflage rechtens ist.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Zulässigkeit einer Wohnsitzauflage desweiteren die Erfüllung des Tatbestands des § 34 Abs. 8 BFA-VG voraussetzen würde, ist festzuhalten, dass dieser Ansicht aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht gefolgt werden kann; die relevante Rechtsgrundlage des § 57 FPG enthält keinerlei Verweis auf die Bestimmung des § 34 Abs. 8 BFA-VG, welcher die Voraussetzungen für den Widerruf eines Festnahmeauftrags normiert.

3.1.3. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anderes kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 2.6.2000, 2000/19/0081; 23.3.2001, 2000/19/0042; 2.6.2000, 2000/19/0081; 23.3.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Im Falle des Beschwerdeführers wurde zudem eine aus seiner Mittellosigkeit und Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gemäß § 53 Abs. 2 FPG sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019, Zahl I412 2144030-3, abgeschlossenen Verfahren rechtskräftig festgestellt.

Der Beschwerdeführer, welche keine familiären Bindungen im Bundesgebiet aufweist und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in XXXX , sodass durch die Wohnsitzauflage in das (in XXXX ) bestehende Privatleben und Wohnung des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Der Eingriff ist aber trotz Bestehens von sozialen Kontakten sowie der vorgebrachten Mitgliedschaft im Verein „ XXXX “ (einer freikirchlichen Einrichtung), im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen gerechtfertigt. So ist aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Wohnsitzauflagen bislang nicht nachgekommen ist, obwohl eine solche bereits vor rund zwei Jahren erstmals ausgesprochen worden ist. Zudem wiegt die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung auch nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise, respektive nach der abermaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten. Überdies muss sich der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und der verstrichenen Frist für die freiwillige Ausreise dessen bewusst sein, dass er seinen aktuellen Lebensmittelpunkt nicht aufrechterhalten wird können. Im gesamten Verfahren sind überdies keine Hinweise zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der gegenständlichen Betreuungseinrichtung untergebracht werden könnte. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers ist im gesamten Bundesgebiet gewährleistet.

Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass der Verein „ XXXX “ gegebenenfalls zu einer finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers in XXXX bereit sein würde, so werden hierdurch ebensowenig potentiell verfahrensrelevante private Interessen des Beschwerdeführers aufgezeigt.

In Abwägung der Bindung des Beschwerdeführers an seinen Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse die persönlichen Interessen an der Beibehaltung seines aktuellen Wohnsitzes sowie eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

§ 13 VwGVG lautet:

„Aufschiebende Wirkung

(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

§ 22 VwGVG lautet:

„Aufschiebende Wirkung

(1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.

Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG – ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor – auf Antrag einer Partei – ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt – aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Letzteres ist nicht der Fall, weil nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.

Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer „Gefahr in Verzug“ zur Voraussetzung – beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (vgl. oben zu Abs. 6 leg. cit.) eine „Gefahr in Verzug“. Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben ersichtlichen Interessenabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.

Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt.

Der Antrag auf Zuerkennung der (ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Beschwerde bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nur völlig unbsubstantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Ausreiseverpflichtung Interessenabwägung Mandatsbescheid öffentliche Interessen Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2144030.6.00

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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