RS OGH 2020/9/23 3Nc20/20a, 3Nc23/20t, 3Nc29/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2020
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Norm

JN §28 Abs1 Z2
dZPO §890

Rechtssatz

Die Rechtsprechungslinie wonach die Unzumutbarkeit (Unmöglichkeit) einer Unterlassungsexekution in Deutschland aufgrund eines österreichischen Titels generell bescheinigt sei, wird nicht aufrecht erhalten. Eine Stattgebung des Ordinationsantrags setzt in einem solchen Fall voraus, dass die Antragsteller – etwa durch Vorlage einer entsprechenden abweislichen Entscheidung des zuständigen deutschen Gerichts – bescheinigen, dass ihnen im konkreten Fall eine Exekutionsführung in Deutschland tatsächlich unmöglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133301

Im RIS seit

25.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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