Norm
JN §28 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Rechtsprechungslinie wonach die Unzumutbarkeit (Unmöglichkeit) einer Unterlassungsexekution in Deutschland aufgrund eines österreichischen Titels generell bescheinigt sei, wird nicht aufrecht erhalten. Eine Stattgebung des Ordinationsantrags setzt in einem solchen Fall voraus, dass die Antragsteller – etwa durch Vorlage einer entsprechenden abweislichen Entscheidung des zuständigen deutschen Gerichts – bescheinigen, dass ihnen im konkreten Fall eine Exekutionsführung in Deutschland tatsächlich unmöglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133301Im RIS seit
25.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021