TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/16 W272 2232194-1

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Veröffentlicht am 16.07.2020
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Entscheidungsdatum

16.07.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §146
StGB §147 Abs1 Z1
StGB §148
StGB §156
StGB §223
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W272 2232194-1/6Z


(TEIL) ERKENNTIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien vom 14.05.2020, Zahl. 206524001/190250017 betreffend der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird insoweit stattgegeben, als gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und hält sich seit 1998 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, ausgestellt durch die zuständige Niederlassungsbehörde MA 35. Sein Aufenthalt ist bisher rechtmäßig.

Der BF wurde in Österreich im Jahr 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten unbedingte Haft verurteilt.

Der BF hat das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB, das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB, das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Fall StGB und das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und 148 2. Fall StGB begangen.

Aufgrund dieser Verurteilung wurde ein Verfahren zur Prüfung bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreisverbot eingeleitet.

Dieses Verfahren endete am 19.02.2019 mit einer schriftlichen Ermahnung.

Der BF wurde am 13.02.2019 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten unbedingte Haft verurteilt.

Der BF hat das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 2. Fall StGB begangen.

Dem BF wurde dreimal schriftlich ein Parteiengehör zugestellt, von diesem jedoch nie beantwortet.

Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2020 wurde gegen den BF gem. § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt II). Gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III) und gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der BF wiederholt rechtskräftig wurde und dies aufgrund der gleichen schädlichen Neigung. Der BF habe wiederholt Dritte finanziell geschädigt, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe wiederholt sein Aufenthaltsrecht dahingehend missbraucht, dass er gewerbsmäßig und wiederholt Betrugshandlungen setzte, um sich das mangelhafte Einkommen zu verbessern. Dieses Verhalten begründe eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, seine strafrechtlichen Verurteilungen stellen ein besonders schwerwiegendes Verbrechen dar, bei dem die Wiederholungsgefahr besonders hoch sei und dem eine große Sozialschädlichkeit anhafte. Es handle sich aufgrund seiner wiederholten strafrechtlichen Handlungen um keinen „Ausrutscher“. Bei Rückkehr des BF ist mit keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu rechnen. Das geordnete Fremdenwesen sieht eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor. Es sieht § 18 Abs. 2 BFA-VG zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Es ist dem BF zumutbar den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Verbleib in Österreich stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Gem. § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wird. Da dies der Fall war, war keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde, beantragte den gegenständlichen Bescheid aufzuheben, in eventu festzustellen, dass die gem. § 52 Abs. 5 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, in eventu das Einreisverbot vollumfänglich zu beheben bzw. herabzusetzen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen oder den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung brachte der BF vor, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die Auswirkungen der gegenständlichen Entscheidung auf das Privatleben des BF in erforderlichem Ausmaß sowie die Folgen, die eine Abschiebung in die Ukraine für den BF in Hinblick auf eine Inhaftierung unter nicht menschenrechtskonformen Haft-Bedingungen in einem ukrainischen Gefängnis zu berücksichtigten, insbesondere als der BF krank sei. Der BF sei über 20 Jahre in Österreich, er habe sich sozial und beruflich integriert. Sein Sohn und seine österreichische Ehefrau leben in Österreich und er führe ein inniges Verhältnis mit diesen. Auch werde er in der Ukraine seit 2013 gesucht, aus den Länderberichten sei ableitbar, dass die Haftbedingung unter internationalen Standards sind und zuweilen eine ernsthafte Bedrohung für Leben und Gesundheit der Gefangenen vorherrsche. Misshandlungen, Mangel an medizinischer Versorgung und Ernährung, schlechte Hygiene und Mangel an Licht in der Haft seien anhaltende Probleme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1.       Feststellungen:

Der wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.

Der BF ist ukrainische Staatsbürger.

Er ist rechtmäßig in Österreich aufhältig und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Sein Sohn aus erster Ehe lebt in Österreich.

Der BF wurde zweimal wegen derselben schädlichen Neigung wie im Verfahrensgang festgehalten verurteilt.

Der BF wird in der Ukraine gesucht und es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass er in der Ukraine inhaftiert wird.

Nicht festgestellt werden konnte die Gesundheit des BF.

Es liegen Umstände vor, nachdem eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder Art. 8 EMRK nach Grobprüfung nicht ausgeschlossen werden.

2.       Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, des gerichtlichen Vorverfahrens des BF sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Versicherungsdatenauszug. Es bestehen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche.

Die Identität des BF geht aus den vorgelegten Urkunden in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor.

Der BF führt nach seinen Aussagen ein Familienleben in Österreich. Der gesundheitliche Zustand des BF konnte noch nicht festgestellt werden, da keine Unterlagen aufliegen und daher auch nicht die Auswirkungen auf das Leben des BF bei einer etwaigen Haft in der Ukraine festgestellt werden konnte. Die Wahrscheinlichkeit der Verhaftung in der Ukraine konnte aufgrund der nichtaufliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden.

Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt, da in der Beschwerde kein dem im angefochtenen Bescheid zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet wurde.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht aufliegenden Verwaltungsakten.

Zu Spruchteil A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der BF aufgrund seiner schwerwiegenden Verbrechen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist. Zudem seien sie bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt und bedürfen nicht den Schutz Österreichs.

Jedoch ist im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung aufgrund der Beziehungen seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen, mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden, bzw. aufgrund der vorgebrachten Krankheit des BF und der Gefahr der Inhaftierung in der Ukraine die Gefahr einer Verletzung nach Art 2 EMRK oder Art. 3 EMRK.

Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist aus diesen Gründen ersatzlos aufzuheben.

Frist für die freiwillige Ausreise:

§ 55.

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Im gegenständlichen Bescheid wurde von einer Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 4 FPG abgesehen, da dem BF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Nunmehr wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt. Damit wäre auf Basis dieser Entscheidung gemäß § 55 Abs. 1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. (VwGH Ra 2018/19/0478).

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt somit gem. § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides bzw. ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung betrügerische Krida Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Kassation öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit real risk Realakt Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Teilerkenntnis Verbrechen Verleumdung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2232194.1.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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