TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/30 W240 2233406-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2020
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Entscheidungsdatum

30.07.2020

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch

W240 2233406-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2020, Zl. 1262627507-200254455, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 04.03.2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen der Erstbefragung am 05.03.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Eltern, seine Ehefrau, drei minderjährige Kinder sowie zahlreiche Geschwister würden in Syrien leben. In Österreich lebe eine namentlich bezeichnete Schwestern, deren Alter er nicht angeben könne. Er sei über die Türkei, Griechenland durch zahlreich ihm nicht bekannte Länder über Serbien nach Rumänien gelangt, wo er vier Tage gewesen sei, bis er am 3. März 2020 nach Österreich gekommen sei. Die Frage, ob er in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt hatte beantwortete der BF mit „Nein, nicht wissentlich“ [sic] und „Ich habe keine Unterlagen“ [sic].

Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab am 25.02.2020 einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) in Rumänien.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.04.2020 ein auf
Art. 18 Abs 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.

Mit Schreiben vom 08.05.2020 stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmegesuch gemäß
Art 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu und führte die vom BF in Rumänien angegebenen Aliasdaten (anderer Name und anderer Geburtstag) an. Es wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 24.02.2020 einen Asylantrag in Rumänien gestellt habe, jedoch in weiterer Folge untergetaucht war, weshalb das Verfahren betreffend den BF eingestellt wurde.

In seiner Einvernahme durch das BFA am 29.05.2020 gab der BF insbesondere wie folgt an:

„(…)

LA:      Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

VP:      Ich habe eine Kopie der Heiratsurkunde und die Bestätigung der Behörde über Beantragung einer neuer ID Card. Die habe ich im Zimmer. Ich habe auch eine Kopie von meinem Führerschein.

AW wird aufgefordert, die Kopien nach der EV im PV im XXXX abzugeben.

LA:      Warum haben Sie die Unterlagen bisher noch nicht vorgelegt zum Beispiel bei der Erstbefragung?

VP:      Ich schwöre, dass ich das vergessen habe und keiner hat gefragt. Bei der Erstbefragung habe ich Angst gehabt.

LA:      Wo befinden sich Ihr Reisepass?

VP:      Ich hatte nie einen Reisepass

LA:      Wo befindet sich Ihr Personalausweis – ID Card?

VP:       Die ist bei einem Hausbrand vernichtet worden, darum habe ich die neue beantragt und die Bestätigung dafür habe ich in Kopie mit.

LA:      Können Sie Kopien von Ihrem Dokument besorgen?

VP:      Ja

LA:      Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

VP:     Nein

LA:      Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie?

VP:      Ich war vor 15 Tage hier beim Arzt und mit ihm über meine Medizin geredet. Man hat mich dann ins Spital gebracht und meinen Kopf geröngt. Ich habe keine Befunde erhalten. Nachgefragt wurde ich in Rumänien geschlagen und habe dadurch so fürchterlich Kopfschmerzen.

Anm: AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann.

LA:      Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche?

VP:      Ich nehme 3 mal täglich Beruhigungstabletten. Die nehme ich seit 12.05.2005. Also bereits im Heimatland. Ich nehme 2 verschiedene Tabletten.

LA:      Sie nehmen also 3 mal täglich Beruhigungstabletten?

VP:      Zum Schluss habe ich nur noch 1 Tablette von den Beiden genommen. Die sind zur Beruhigung.

LA:      Woher stammen Ihre angeblichen Verletzungen?

VP:      Im Libanon wurde ich von einem anderen Bauunternehmen mit einem Holzteil geschlagen und dadurch habe ich die Blutungen bekommen. Dadurch habe ich jetzt manchmal Schwierigkeiten mit der Aussprache. Ich hatte ein CT in Syrien. Ich hatte eine Wunde am Kopf und innere Blutungen.

LA:      Haben Sie sonst bekannte Krankheiten?

VP:      Nein seit dem Schlag hab ich mit der rechten Körperhälfte Probleme. Ich war danach ca. fast 1,5 Jahre gelähmt und nach einer Therapie hat sich die Lage verbessert. Ich habe nur Schwierigkeiten die rechte Hand und das Bein zu bewegen.

LA:      Sonst haben Sie keine Erkrankungen?

VP:      Nein, ganz sicher nicht

Vorhalt: Es wurde mit der Krankenstation Rücksprache gehalten. Diese teilte mit, dass Sie dort angaben, dass Ihre Verletzungen von einem Motorradunfall stammten. Nicht wie von Ihnen gerade angegeben von einem Schlag. Die Krankenstation bestätigte die Aussage, wonach Sie eine Schwäche der rechten Körperhälfte aufweisen. Lt. Ärztestation verlief das Röntgen ohne Probleme und wies keine Verletzungen auf. Es war somit ohne Befund. Weiters teilte die Krankenstation mit, dass Sie angaben, dass Sie angaben, an Epilepsie zu leiden. Deshalb müssten Sie 2 mal täglich 2 Medikamente (Epilam 100mg und Deklofit nehmen). Es wurde mit der Ärztestation vereinbart, dass der AW nach der EV die Ärztestation aufsuchen soll. Es wurde mitgeteilt, dass Genannter am 06.03.2020 erstmals vorstellig wurde und dann erst wieder am 15.05.2020. In der Zwischenzeit scheint Genannter ohne Probleme, Schmerzen zurechtgekommen sein.

LA:      Wollen Sie Angaben zu Ihrer angeblichen Epilepsie machen?

VP:      Ich habe immer Angst, darum habe ich nichts gesagt.

LA:      Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP:     Nein

LA:      Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

VP:      Ja meine Schwester XXXX . Sie ist ca. 27 Jahre alt, seit 2015 in Österreich und wohnt mit Ihrem Mann und Ihren Kindern in Wien. Sie hat einen positiven Bescheid. Ihr Mann heißt XXXX und ist auch mein Cousin. Er ist ca. 29 Jahre und hat auch einen positiven Bescheid und ist seit 2015 in Österreich. Beide wohnen im XXXX . Genaue Adresse weiß ich nicht.

Ich habe auch zwei XXXX hier im Lager. Außerdem habe ich noch XXXX 2 Cousins meines Vaters hier im Lager. Wir sind alle zusammen (5 Personen) nach Österreich gereist

Es konnte im IFA erhoben werden, dass es sich bei der Schwester um XXXX und ihren Gatten XXXX handelt.

LA:      Welchen Status hat Ihre Schwester?

VP:      Sie hat einen positiven Bescheid.

LA:      Haben Sie Kontakt zu Ihrer Schwester? Wenn ja wie oft und in welcher Form?

VP:      Wir haben fast täglich telefonischen Kontakt. Zuletzt hat sie uns vor der ersten Quarantäne hier besucht.

LA:      Haben Sie Ihre Schwester schon mal in Wien besucht bzw. war Ihre Schwester hier um Sie zu besuchen? Wann zuletzt?

VP:      Nein

LA:      Besteht irgendeine Art von Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrer Schwester?

VP:      Meine Schwester bring mir Essen und was anzuziehen und ab und zu auch Geld. Ich bin aber nicht von ihr abhängig.

LA:      Können Sie mir die Adresse Ihrer Schwester nennen?

VP:      Nein ich weiß nur, dass sie im 10. Bezirk wohnt.

LA:      Können Sie mir die Telefonnummer Ihrer Schwester nennen?

VP:      Die Telefonnummer meiner Schwester lautet: XXXX

LA:      Warum gaben Ihre Cousins alle an, dass XXXX kein Telefon besitzt?

VP:      Das ist bei uns so in der Tradition. Da wird nicht gesagt, ob sie ein Telefon hat.

Die Telefonnummer von XXXX (Schwager) ist: XXXX .

LA:      Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP:      Ich bin hier alleine im Lager. Nur mit den angegebenen Cousins.

LA:      Haben Sie jemals in einem anderen Land um Asyl angesucht?

VP:      Ich wurde in Griechenland ID behandelt und in Rumänien. Ich wurde dazu gezwungen.

LA:      Die Frage wird wiederholt: Haben Sie um Asyl angesucht?

VP:      In beiden Ländern nein.

Vorhalt: Gemäß der Mitteilung von Rumänien haben Sie am 24.02.2020 in Rumänien um Asyl angesucht und sind dann untergetaucht. Was sagen Sie dazu?

VP:      Am 23.02.2020 wurden wir erwischt, festgenommen und mussten eine Nacht in einem offenen Gebäude. Am 24.02.2020 hat man dann unsere Fingerabdrücke genommen, dann hat man uns rausgeschmissen. Von einer Asylantragstellung weiß ich nichts.

LA:     Kennen Sie den Stand Ihres Asylverfahrens in Rumänien?

VP:      Nein. Ich habe es nicht abgewartet.

LA:      Also wussten Sie, dass Asyl beantragt wurde, aufgrund Ihrer oben getätigten Aussage?

VP:      Ja, es stimmt. Sie haben dann nur die Türe aufgemacht und uns gesagt, dass wir nach Deutschland gehen sollen.

LA:      Haben Sie jemals ein Visum beantragt und erhalten?

VP:      Nein

LA:    Wann und wie lange waren Sie in Rumänien aufhältig?

VP:      Soweit ich mich erinnern kann wurde ich am 26.02.2020 erwischt und war dann für eine Woche in Rumänien. Bis 03. Oder 04. März. Ich war ca. 7 Tage in Rumänien.

LA:      Wurden Sie in Rumänien untergebracht und versorgt?

VP:      Nein überhaupt nicht.

LA:      Wo haben Sie dann gewohnt und wie haben sie sich versorgt?

VP:      Nach der Fingerabdruckabnahme waren wir 1-2 Tage auf der Straße und dann 3 Tage im Hotel. Wir haben keinerlei Grundversorgung erhalten. Wir mussten 10 Euro pro Tag im Hotel bezahlen. Das habe ich mir ausgeborgt. Nachgefragt, von einem Syrer in Rumänien für uns 5 (3 Nächte). Er hat es uns geschenkt bzw. gespendet.

Vorhalt:

LA:      Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Rumänien geführt werden. Aus diesem Grund fand auch am 29.05.2020 ein Rechtsberatungsgespräch statt.

Der Staat Rumänien stimmte in Ihrem Fall gem. Art. 18.1.c der Dublin III-Verordnung zu. Es war eine ausdrückliche Zustimmung und keine Verfristung.

Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien auszuweisen.

LA:     Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

VP:      Erstens wollte ich nach Österreich kommen. Die Österreicher sind nett und lieb. Meine Schwester ist hier.

LA:      Die Frage wird wiederholt:

VP:      Ich will nicht nach Rumänien, weil ich mit den Nerven fix und fertig bin. Außerdem ist meine Schwester hier und kümmert sich um mich.

LA:      Sie haben im Zuge der Ausfolgung der Ladung die Länderfeststellungen zu Rumänien erhalten. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP:      Nein, weil es mich verstört

LA:     Ist Ihnen die Dublinverordnung bekannt?

VP:      Ja.

LA:      Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen.

RB:     Keine

LA:     Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen?

VP:     

LA:     Konnten Sie meinen Fragen folgen?

VP:     Ja

LA:     Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

VP:     Ja

(…)“

Am 08.06.2020 langten Kopien von identitätsbezeugenden Unterlagen und ärztlichen Unterlagen aus 2010 beim BFA ein.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können.

?        Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

?        Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

?        Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).

Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).

Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).

Quellen:

- EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail

- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

Non-Refoulement

Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).

Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Versorgung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).

Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).

Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).

Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019).

Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019).

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019

- IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017
- JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).

Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In R?d?u?i wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timi?oara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019).

Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF am 29.05.2020 angegeben habe, nie einen Reisepass besessen zu haben. Er habe lediglich eine Kopie seiner Heiratsurkunde, seines Führerscheines und der Bestätigung der Behörde über die Beantragung einer neuen „ID-Card“ vorlegen können. Die Identität des BF stehe somit in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Aliasdaten ergeben sich aus der Mitteilung des Dublin-Staats Rumänien vom 08.05.2020. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich für das BFA im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus würden sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen ergeben. Es handle sich beim BF um keine besonders vulnerable Person und es würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der BF aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre. Der BF nannte lediglich Beschwerden und Erkrankungen, darüber habe er jedoch keine Befunde vorweisen können. Aufgrund des psychischen und physischen Zustandes des BF sei eine Überstellung zulässig und stelle keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des BF dar. Aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckabgleiches, welches beim BF einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Rumänien ergeben habe und aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben im Asylverfahren, stehe die Antragstellung des BF am 25.02.2020 in Rumänien fest. Die weiteren Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Am 29.05.2020 habe der BF mitgeteilt, dass seine Schwester und sein Schwager in Österreich bereits eine positive Entscheidung erhalten hätten und in Wien wohnhaft seien. Die genaue Adresse habe er nicht nennen können. Er führte an, fast täglich telefonischen Kontakt mit diesen zu haben. Manchmal besuche ihn seine Schwester im Lager und bringe dem BF Essen und Geld, aber es bestehe keine Abhängigkeit zueinander. Weiters habe der BF zwei Cousins sowie zwei Cousins seines Vaters in Österreich, diese Cousins seien mit dem BF gemeinsam nach Österreich gereist und würden sich ebenfalls im Lager mit dem BF befinden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe, ergebe sich einerseits aus der Kürze seines bisherigen Aufenthalts in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass er seit seiner illegalen Einreise nach Österreich – unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet – realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich davon ausgehen hätte können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen werde. Auch habe der BF im Verfahren nicht dargelegt, dass im Fall des BF besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten sei praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung des BF in Österreich erfolgen hätte können. Aus den Angaben des BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dem BF eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.05.2020 angegeben, dass er in Rumänien geschlagen worden sei, weshalb er fürchterliche Kopfschmerzen habe. Der BF sei am 23.02.2020 in Rumänien aufgegriffen worden. Ihm seien unter Zwang und Gewaltanwendung die Fingerabdrücke abgenommen. Danach sei er „rausgeschmissen“ [sic] worden ohne, dass er einen Platz in einem Flüchtlingscamp erhalten habe. Er sei in Rumänien nicht versorgt worden. Der BF sei im Libanon mit einem Holzteil auf den Kopf geschlagen worden, weshalb er eineinhalb Jahre an der rechten Körperhälfte gelähmt gewesen sei. Durch physikalische Therapie habe sich seine Lähmung wieder gebessert. Der BF sei krank, er leide an Epilepsie und sei motorisch an der rechten Hand sowie im rechten Bein eingeschränkt. Auch habe er Schwierigkeiten mit der Aussprache. In Österreich würden seine Schwester und sein Schwager leben. Seine Schwester sei seit 2015 in Österreich und habe bereits einen positiven Asylbescheid. Weiters seien zwei Cousins und zwei Cousins seines Vater in Österreich aufhältig. Diese würden sich in einer Erstaufnahmestelle befinden. Mit seiner Schwester habe der BF fast täglichen Kontakt. Sie unterstütze den BF, bringe ihm Essen, Kleidung und Geld. In Rumänien sei der BF unter Anwendung von Gewalt gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben und einen Asylantrag zu stellen. Der BF habe im Zuge des Rechtsberatungsgespräches am 21.07.2020 seine Erfahrungen in Rumänien dergestalt beschrieben, dass er von der Grenzpolizei aufgegriffen worden sei, sei die erste Nacht in einer Polizeistation eingesperrt worden und habe am Boden nächtigen müssen. Versorgung habe er keine erhalten, aufs WC habe er nicht gehen dürfen. Am nächsten Tag sei er nach XXXX gebracht worden, wo er im Freien in einem Hof nächtigen hätte müssen. Auch dort sei der BF nicht versorgt worden, er habe weder zu Essen, zu Trinken noch medizinische Versorgung erhalten. Am dritten Tag seien ihm unter Anwendung von Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei von zwei Männern an der Seite festgehalten und zum Tisch getragen worden. Ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden, ein dritter Mann habe mit einem Stock auf seinen Hinterkopf geschlagen, weshalb er starke Kopfschmerzen gehabt hätte. Nach der Abnahme der Fingerabdrücke sei er auf die Straße gesetzt worden. Zwei Tage habe er im Freien geschlafen, dann habe er mit anderen Asylsuchenden drei Tage in einem Hotel nächtigen können. Der BF habe keine Zuweisung zu einem Flüchtlingsquartier erhalten und sei in Rumänien nicht versorgt worden, weder mit Lebensmittel noch medizinisch. Der BF habe keine konkreten Informationen darüber, ob er einen Asylantrag gestellt habe oder nicht bzw. in welchem Stadium sich ein etwaiges Verfahren befinde. Einen Asylantrag habe der BF in Rumänien nicht stellen wollen, doch er sei dazu gezwungen worden. Der BF leide an Epilepsie und sei halbseitig eingeschränkt aufgrund einer Kopfverletzung. Der BF habe im Zuge der Einvernahme angegeben, dass er an Epilepsie leide und aufgrund dessen die Medikamente Epilam und Deklofit einnehmen müsse. Er leide an Kopfschmerzen, da er in Rumänien mit einem Stock auf den Hinterkopf geschlagen worden sei. Aufgrund von Schlägen mit einem Holzknüppel in Libanon sei der BF über eineinhalb Jahre halbseitig gelähmt gewesen. Er sei physikalisch therapiert worden und sei in Behandlung im Libanon gewesen. Die halbseitige Lähmung habe sich zwar gebessert, jedoch sei der BF nach wie vor an seiner rechten Hand und an seinem rechten Bein motorisch eingeschränkt und hat sprachliche Schwierigkeiten. Der BF habe Befunde aus dem Libanon vorgelegt. Aus dem Befund eines neurologischen Chirurgen vom 12.05.2010 gehe hervor, dass der BF an Epilepsie leide, er habe Schwierigkeiten beim Reden, es sei eine halbseitige Lähmung diagnostiziert worden und dadurch weise der BF über eine 80%ige Behinderung auf. Ihm sei eine physikalische Therapie von 20 Einheiten und Medikamente wegen der Epilepsie verschrieben worden. Die Medikamente Epilam und Deklofit müsse der BF täglich zwei Mal einnehmen. Zudem nehme der BF Schmerzmittel Parazetamol 500 mg, welche der BF mit Hilfe seiner Schwester besorgt hätte. Zumal der BF über die für ihn notwendigen Medikamente verfügt habe und er diesbezüglich auch von seiner Schwester unterstützt worden sei, habe er keine Notwendigkeit mehr gesehen, bei der Krankenstation neuerlich vorstellig zu werden. Die Schlussfolgerung des BFA, der BF würde ohne Probleme und Schmerzen zurechtkommen, basiere lediglich auf der Häufigkeit des Aufsuchens der Ärztestation. So lange der BF täglich seine Medikamente gegen Epilepsie einnehme, bekomme er keine Anfälle oder Krämpfe. Die Schmerzmittel habe er mit Unterstützung seiner Schwester erhalten, er habe diesbezüglich nicht die Ärztestation in Anspruch genommen. Dass der BF daher ohne Schmerzen bzw. ohne Probleme lebe, könne demnach alleine aus der Häufigkeit des Aufsuchens der Krankenstation nicht geschlussfolgert werden. Der BF habe bei der Ärztestation vorgebracht, dass die Schmerzen von einem Motorradunfall stammen würden, da er sehr beschämt darüber sei, dass er im Libanon verprügelt worden sei. Auch sei es ihm sehr peinlich, dass er an Epilepsie leide. Er habe tatsächlich einen Motorradunfall gehabt, dieser sei bereits lange her und sei nicht der Auslöser seiner Schmerzen und halbseitigen Lähmung gewesen. Beantragt wurde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, zum Beweis dafür, dass der BF an einer krankheitswerten psychischen Störung leide, wodurch die Zurückschiebung des BF nach Rumänien unzulässig wäre. Der BF habe in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht, dass seine Schwester in Österreich lebe und sich um ihn kümmere. Auch sein Schwager, der auch sein Cousin sei, lebe in Österreich und unterstütze den BF. Er stehe in täglichem Kontakt mit seiner Schwester und erhalte von seiner Schwester sowohl finanzielle als auch materielle Unterstützung. Seine Schwester kümmere sich um den BF, da es diesem psychisch sehr schlecht gehe. Sie habe ihm geholfen Schmerzmittel zu besorgen, da er häufig an starken Kopfschmerzen leide. Seine Schwester und sein Schwager würden beide über einen positiven Asylbescheid verfügen.

Zusammen mit der Beschwerde wurden medizinische Unterlagen aus dem Libanon, ein ORS-Zertifikat über die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm (Remunerantentätigkeit) und eine Anmeldung zur Befundung des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten psychischen Beschwerden bei Hemayat übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 04.03.2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab am 25.02.2020 einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) in Rumänien.

Das BFA richtete am 29.04.2020 ein auf Art 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.

Mit Schreiben vom 08.05.2020 stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmegesuch gemäß
Art 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu und führte die vom BF in Rumänien angegebenen Aliasdaten (anderer Name und anderer Geburtstag) an. Es wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 24.02.2020 einen Asylantrag in Rumänien gestellt habe, jedoch in weiterer Folge untergetaucht war, weshalb das Verfahren betreffend den BF eingestellt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.

Konkrete in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.

Der BF hat nicht in substantiierter Weise dargetan, dass er im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der 31jährige Beschwerdeführer behauptete, an diversen psychischen und physischen Erkrankungen zu leiden und Beruhigungsmedikamente sowie Medikamente aufgrund seiner Epilepsie einzunehmen. Betreffend den Beschwerdeführer wurden jedoch keine aktuellen Unterlagen vorgelegt, welche diese Behauptungen belegen, sondern wurden einzig zehn Jahre alte Kopien von medizinischen Unterlagen übermittelt und eine Anmeldung zur Befundung des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten psychischen Beschwerden bei Hemayat.

Der BF behauptete zunächst, keinen Asylantrag vor seiner gegenständlichen Asylantragstellung in Österreich gestellt zu haben und bestritt auch zunächst auf Vorhalt der Information aufgrund des Eurodac-Treffers über die Asylantragstellung in Rumänien sowie auf Vorhalt, dass Rumänien im Konsultationsverfahren die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Rumänien dargelegt hatte, dass er tatsächlich Kenntnis über eine Asylantragstellung in Rumänien habe. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF an, er sei in Rumänien vier Tage gewesen, im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA führte demgegenüber an, er sei sieben Tage in Rumänien gewesen. Im Schreiben vom 08.05.2020, in welchem Rumänien dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte, wurde ausgeführt, dass der BF in Rumänien Aliasdaten angegeben hatte, konkret ein anderer Name und ein anderes Geburtsdatum. Es wurde von den rumänischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 24.02.2020 einen Asylantrag in Rumänien gestellt habe, jedoch in weiterer Folge untergetaucht war, weshalb das Verfahren betreffend den BF eingestellt wurde. Der BF behauptete, dass er in Rumänien nicht versorgt und untergebracht worden sei. Der BF tätigte auch widersprüchliche Angaben über seine gesundheitlichen Beschwerden und woher diese stammen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF werden seine Angaben im gegenständlichen Verfahren im höchsten Maße angezweifelt.

Der BF hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form einer erwachsenen Schwester und dessen Mann, der auch der Cousin des BF ist, diese zwei Personen verfügen über einen Asylstatus in Österreich. Weiters leben noch zwei Cousins und zwei Cousins des Vaters des BF in Österreich, der BF lebt mit keinem der vorzitierten in einem gemeinsamen Haushalt. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten konnte nicht festgestellt werden. Sonstige private oder berufliche Bindungen des BF in Österreich bestehen nicht.

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 29.07.2020, 20.850 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 18.528 genesene Personen und 716 Todesfälle; in Rumänien wurden mit Stand 29.07.2020, 48.235 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 2.269 Todesfälle bestätigt sowie 26.446 genesene Personen (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 29.07.2020).

Diesbezüglich ist zum 31jährigen Beschwerdeführer festzuhalten, dass dieser grundsätzlich gesund ist, keine einschlägigen Vorerkrankungen dargelegt hatte und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass er unter eine Risikogruppe fällt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers samt EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Rumänien ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Eurodac-Treffer, zur Reiseroute, zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Rumänien ergeben sich darüber hinaus aus dem jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Rumäniens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan.

Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings - angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 - naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Asylwerbern in Rumänien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben bzw. keine sog. Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sog. Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Rumänien nicht zu beanstanden; aufgrund der Annahme, dass dann - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn Rumänien wieder für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben.

Eine den BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Rumänien wurden nicht substantiiert und vor allem unter Verweis auf zu zahlreichen widersprüchlichen Angaben des BF nicht glaubhaft vorgebracht.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhalt mit der vorliegenden Aktenlage.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus den eigenen Angaben und der Aktenlage. In Österreich leben die volljährige Schwester sowie deren Mann, der auch der Cousin des BF ist, diese zwei Personen verfügen über einen Asylstatus in Österreich. Weiters leben noch zwei Cousins und zwei Cousins des Vaters des BF in Österreich, der BF lebt mit keinem der vorzitierten in einem gemeinsamen Haushalt. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten konnte nicht festgestellt werden. Sonstige private oder berufliche Bindungen des BF in Österreich bestehen nicht. Es ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass der BF erst seit März 2020 in Österreich ist und seine Schwester sowie deren Ehemann, welche in Österreich über einen Asylstatus verfügen, bereits seit 2015 in Österreich sind. Somit hat der BF auch bereits seit Jahren getrennt von diesen gelebt und hätten höchstens fernmündlich bzw. über soziale Medien Kontakt haben können. Die weiteren Cousins sowie Cousins des Vaters des BF verfügen über keinerlei Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Es hat sich kein Anhaltspunkt ergeben, dass eine besondere Bindung zu den in Österreich lebenden Verwandten des BF besteht und ist auch diesbezüglich auf den überaus kurzen Aufenthalt des BF zu verweisen, der in Österreich überdies Anspruch aus Leistungen aus der Grundversorgung hat, weshalb eine besondere Abhängigkeit auch nicht erkannt werden kann.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben des BF, der keine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden in substantiierter Weise darlegen konnte. Er tätigte nicht stringente Angaben zu seinen gesundheitlichen Beschwerden und aktuelle ärztliche Unterlagen über seine behaupteten Beschwerden wurden nicht vorgelegt, sondern einzig zehn Jahre alte Unterlagen sowie eine Anmeldung zur Befundung des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten psychischen Beschwerden bei Hemayat. Der beantragten Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, zum Beweis dafür, dass der BF an einer krankheitswerten psychischen Störung leide, wodurch die Zurückschiebung des BF nach Rumänien unzulässig wäre, ist nicht Folge zu leisten, da der BF im gegenständlichen Verfahren seit Anfang März 2020 keinerlei substantiierte Angaben über physische und psychische Störungen getätigte hat oder durch brauchbare Beweismittel dargelegt hat und eine grundsätzliche medizinische Versorgung in Rumänien gegeben ist, weshalb kein Anhaltspunkt für ein mögliches Überstellungshindernis ersichtlich ist.

Die Feststellung, dass der BF nicht im gemeinsamen Haushalt mit einem in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfügenden Verwandten verfügte, ergibt sich aus den eingeholten aktuellen Auszügen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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