TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/15 I408 2231631-1

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Veröffentlicht am 15.07.2020
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Entscheidungsdatum

15.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §115
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §223
StGB §224
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2231631-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 20.02.2020, ZI. 442921806/190534724, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., und IV. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass "§ 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz" durch "§ 52 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz" zu ersetzen ist.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte V. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 22.05.2019 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben zur seitens der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG eine schriftliche Stellungnahme binnen 10 Tagen abzugeben, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.

Mit dem seit 13.08.2019 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.08.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Fall FPG und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Am 21.08.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Verhängung einer möglichen Schubhaft zur Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er zuletzt am 16.04.2019 nach Österreich eingereist sei, um seine Familie (Frau und zwei Kinder) zu besuchen und auch bei seiner Gattin gewohnt habe. In Mazedonien würden noch seine kranken Eltern und eine Schwester leben. Die restlichen vier Schwestern würden in Österreich leben.

Am 23.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe und reiste am 27.08.2019 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.02.2020 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nordmazedonien fest (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Dies wurde mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 29.05.2020 erhobene Beschwerde, mit der alle Spruchpunkte bekämpft wurden. Es wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhältig sei, sondern in Deutschland lebe sowie arbeite und über einen deutschen Aufenthaltstitel verfüge.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter aufgetragen binnen zwei Wochen seinen deutschen Aufenthaltstitel nachzureichen. Allerdings langte bis dato kein entsprechendes Dokument beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und somit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 16.04.2019 in das Bundesgebiet ein und befand sich von 23.05.2019 bis 21.08.2019 in Haft.

Mit dem seit 13.08.2019 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.08.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Fall FPG und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat gewerbsmäßig und in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, nämlich im Bundesgebiet der Republik Österreich, erleichtert, indem er ihnen total gefälschte Ausweise um € 300,-- besorgte, sie gegen eine Provision von € 50,-- als Arbeitskräfte vermittelte und ihnen teilweise ein Arbeitsquartier um € 150,-- Miete pro Bett organisierte.

Der Beschwerdeführer hat des Weiteren einen unbekannten Täter in Serbien dazu bestimmt, falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz (§ 2 Abs. 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, mit dem Vorsatz herzustellen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der Berechtigung zum Aufenthalt und zur Wohnsitznahme im Inland, gebraucht werden, indem er diese über seinen Kontaktnamen entweder selbst bestellte oder den Kontakt zu diesem vermittelte.

Bei der Strafbemessung wurde mildernd sein bisher ordentlicher Lebenswandel und das Geständnis und erschwerend das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen und die doppelte Qualifikation des § 115 FPG gewertet.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (Deutschland) zukommt.

In Österreich leben die Ehefrau, die zwei minderjährigen Kinder und vier Schwestern des Beschwerdeführers. Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar noch hauptwohnsitzlich gemeldet und über seine Frau mitversichert, allerdings hat er seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich, sondern besucht seine Frau lediglich regelmäßig zwischen seinen LKW-Fahrten.

In Nordmazedonien leben seine Eltern noch in ihrem Einfamilienhaus. Zudem lebt dort auch noch eine Schwester.

Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet nachweislich am 27.08.2019 freiwillig verlassen.

Nordmazedonien ist ein sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität des Beschwerdeführers steht durch die aktenkundige Kopie des mazedonischen Reisepasses fest (vgl. Kopie des Reisepasses, AS 160).

Soweit in den Feststellungen und der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ein anderer Herkunftsstaat, nämlich Serbien, angegeben wird, handelt es sich angesichts des Inhalts des Bescheides, insbesondere aufgrund der Anführung der korrekten Herkunftsstaates Nordmazedonien im Spruch des Bescheides, um einen offensichtlichen Kopierfehler.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben (S. 2 Einvernahmeprotokoll v 21.08.2019). Auch in der Beschwerde wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen angeführt.

Die Feststellung zu seiner Einreise und, dass sich der Beschwerdeführer von 23.05.2019 bis 21.08.2019 in Haft befand, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und dem ZMR vom 09.06.2020 sowie aufgrund der Aktenlage.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.08.2020, Zl. XXXX und der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom 09.06.2020.

Der Umstand, dass nicht eindeutig festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar einen deutschen Aufenthaltstitel erwähnte, diesen jedoch trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2020 nicht in Vorlage brachte, weswegen dieser nicht entsprechend berücksichtigt werden konnte. Allerdings würde sich auch bei Vorhandensein eines deutschen Aufenthaltstitels aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers betreffend das Einreiseverbot nichts ändern.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben, aktuellen Auszügen aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und aktuellen ZMR-Auszügen von ihm und seiner Frau.

Es sind ansonsten keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Nordmazedonien.

Die Feststellung zu seiner freiwilligen Ausreise ergibt sich aus der Ausreisebestätigung vom 02.09.2019. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges behauptet.

Die Feststellung, dass Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 4 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass die Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot nicht zulässig sei, da das Rückkehrentscheidungsverfahren nicht binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers am 27.08.2019 eingeleitet worden ist, zumal er betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot bereits am 10.06.2019 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten und am 21.08.2019 vom BFA niederschriftlich einvernommen worden ist.

Das BFA hat die Rückkehrentscheidung zwar fälschlicherweise auf „§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG“ gestützt. Es wurde aber dennoch zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen, da seit der erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers die gegenständliche Rückkehrentscheidung in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ihre Rechtsgrundlage findet.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 2011 immer wieder in Österreich aufhielt, um seine Familie zu besuchen, jedoch zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte. 2019 ist der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich verurteilt wurde und befand sich im Zeitraum von 23.05.2019 bis zu seiner Entlassung am 21.08.2019 durchgehend in Haft. Auch seine beiden minderjährigen Kinder, welche 2014 und 2015 geboren wurden, konnten ihn folglich nicht von einer Tatbegehung abhalten.

Die Intensität dieser familiären Bindung wird folglich dadurch gemindert, dass er trotzdem straffällig geworden ist und, dass er mit seiner Familie nicht in einem Haushalt gelebt, sondern diese lediglich immer wieder besucht hat. Auch in der Beschwerde wurde nicht näher dargelegt, woraus sich trotz der Abwesenheiten des Beschwerdeführers ein besonderes Naheverhältnis zu seiner Ehefrau und seinen Kindern konkret ergeben würde.

Was die privaten Lebensumstände des Beschwerdeführers anbelangt, wird darauf hingewiesen, dass er nie rechtmäßig in Österreich aufhältig war und er zuletzt lediglich regelmäßig seine Frau und Kinder besuchte, weswegen auch keine Anhaltspunkte einer sprachlichen und auch beruflichen Integration in Österreich vorliegen. Auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich nichts vorgebracht.

Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11).

Eine Fortsetzung des Familienlebens zu seinen Kindern und seiner Ehefrau lässt sich zudem mittels moderner Kommunikationsmittel bzw. durch Besuche der Familie in Mazedonien realisieren.

Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in seinem Herkunftsstaat Nordmazedonien wieder zurechtzufinden, zumal er sich in Österreich lediglich für Besuche aufhielt und in Nordmazedonien noch über familiären Bindungen mehr verfügt. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung und ist auch als arbeitsfähig anzusehen. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bereits ausgeübten Tätigkeiten (LKW-Fahrer) oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. nunmehr gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 mit der im Spruch angeführten Maßgabe (Neufassung des Spruchpunktes II. des Bescheides) als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Im gegenständlichen Fall war eine dem Beschwerdeführer in Nordmazedonien drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 1 Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung um einen sicheren Drittstaat und wurde auch in der niederschriftlichen Einvernahme und in vorliegender Beschwerde nichts einer Abschiebung Entgegenstehendes vorgebracht.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.5. Zur Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Das BFA erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem StGB und dem FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG.

Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat laut Z 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Mit dem seit 13.08.2019 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.08.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Fall FPG und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2019 aus der Haft entlassen.

Verfahrensgegenständlich ist die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Der Beschwerdeführer hat gewerbsmäßig und in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, nämlich im Bundesgebiet der Republik Österreich, erleichtert, indem er ihnen total gefälschte Ausweise um € 300,-- besorgte, sie gegen eine Provision von € 50,-- als Arbeitskräfte vermittelte und ihnen teilweise ein Arbeitsquartier um € 150,-- Miete pro Bett organisierte.

Der Beschwerdeführer hat des Weiteren einen unbekannten Täter in Serbien dazu bestimmt, falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz (§ 2 Abs. 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, mit dem Vorsatz herzustellen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der Berechtigung zum Aufenthalt und zur Wohnsitznahme im Inland, gebraucht werden, indem er diese über seinen Kontaktnamen entweder selbst bestellte oder den Kontakt zu diesem vermittelte.

Vor allem gilt es hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer mittels gefälschter Dokumente anderen Fremden zum unbefugten Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet verholfen hat und dadurch die Bestrebung der Republik Österreich ein geordnetes Fremden- und Asylwesen zu haben, bewusst und massiv behindert hat.

Hinzu kommt, dass auch seine Gattin und seine Kinder den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnten, straffällig zu werden.

Es kann daher dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH, 07.11.2012, 2012/18/0057).

Vor dem Hintergrund, dass es sich gegenständlich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich gehandelt hat, welche teilweise bedingt nachgesehen wurde, er seit seiner Haftentlassung im August 2019 auch nicht mehr straffällig geworden ist und der bestehenden Beziehung zu seiner Gattin sowie seinen in Österreich lebenden minderjährigen Kindern erscheint eine Reduktion der erstinstanzlich ausgesprochenen Dauer des Einreiseverbots von sieben auf fünf Jahre objektiv angemessen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkte V. war mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier in der Beschwerde keine über den festgestellten Sachverhalt hinausgehenden Tatsachen vorgebracht werden bzw. der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angeforderte deutsche Aufenthaltstitel auch nicht vorgelegt wurde und auch bei einem positiven persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer kein Entfall des Einreiseverbots denkbar ist, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Vergehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2231631.1.00

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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