TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/3 W240 2233557-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.08.2020

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch

W240 2233557-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2020, Zl. 1263675607-200310835, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 26.03.2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen der Erstbefragung am 27.03.2020 gab der Beschwerdeführer nach Rücküberstellung aus Deutschland im Wesentlichen an, in Österreich oder anderen EU-Staat würden keine Familienangehörigen mit Status leben. Er sei im Oktober 2019 aus Syrien ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo nach Serbien gelangt. Er sei dann drei Tage in Rumänien gewesen, weiter nach Ungarn, wo er einen Tag gewesen sei, sei fünf weitere Tage in Rumänien gewesen und ab 21.03.2020 vier Tage in Österreich, ab 25.03.2020 sei er in Deutschland gewesen. Auf Nachfrage gab der BF an, er sei durch die Länder nur durchgereist und habe in keinem der Länder einen Asylantrag gestellt. Würde er wieder zurückgeschickt werden, würde er am liebsten in die Türkei zu seiner Familie, es seien dort seine Ehefrau, drei Töchter, ein Sohn und ein Bruder aufhältig, überstellt werden.

Befragt, weshalb er angegeben habe, nach Österreich zu wollen, um einen Asylantrag zu stellen, wenn er dann doch weiter nach Deutschland reiste, gab der BF an, der Fahrer habe ihm und den anderen erklärt, dass man in Österreich kein Asyl mehr erhalte und dass er besser nach Deutschland weiterreisen solle.

Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab am 12.03.2020 einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) in Rumänien.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.05.2020 ein auf
Art. 18 Abs 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.

Mit Schreiben vom 02.06.2020 stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmegesuch gemäß
Art 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu und führte die vom BF in Rumänien angegebenen Aliasdaten (anderer Name und anderer Geburtstag) an. Es wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 11.03.2020 einen Asylantrag in Rumänien gestellt habe, jedoch in weiterer Folge untergetaucht war, weshalb das Verfahren betreffend den BF eingestellt wurde.

In seiner Einvernahme durch das BFA am 16.06.2020 gab der BF insbesondere wie folgt an:

„(…)

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Waren Sie seit Ihrer Antragstellung in Österreich in ärztlicher Behandlung?

VP: Ja, ich habe Hämorrhoiden, ich habe am XXXX .2020 einen OP Termin.

LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

VP: Nein, sonst bin ich gesund. Einen Überweisungsschein habe ich zu Hause ( XXXX ) im Zimmer.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

VP: Ich bin damit einverstanden.

LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja.

Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit RUMÄNIEN geführt werden. Aus diesem Grund fand am 16.06.2020 ein Rechtsberatungsgespräch statt (Anm. Rechtsberatungsgespräch von 10:20 Uhr bis 10:40 Uhr).

LA: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten?

VP: Nein.

LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 27.03.2020 durch die PI Fremdenpolizei Wels erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

VP: Die Angaben stimmen, alles entspricht der Wahrheit.

LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: Ich habe einen Cousin in Deutschland. Er heißt XXXX , ca. 55 Jahre alt, und er lebt seit fünf Jahren in Deutschland, genauere Adresse weiß ich nicht. Er hat Asylstatus. Ich habe auch einige Cousins in Schweden, zu ihnen habe ich telefonischen Kontakt.

LA: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Ja, ich habe Kopien vom Familienbuch und auch eine Kopie des Ausweises meiner Ehegattin in der Türkei. Meinen syrischen Personalausweis habe ich bei der Polizei abgegeben.

(Anmerkung: Syrische ID Card für echt befunden);

LA: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht?

VP: Nein, ich habe auch keinen Reisepass.

LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben?

VP: Ja, die Angaben stimmen.

V: Der Staat RUMÄNIEN stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 02.06.2020 gem. Art. 18 (1) c der Dublin-III-Verordnung 604/2013 zu.

Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach RUMÄNIEN auszuweisen.

LA: Wollen Sie sich zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl äußern?

VP: Ich will nicht nach Rumänien zurück, vielleicht war ich bei der Erstbefragung ein wenig durcheinander und deswegen habe ich nicht erwähnt, dass die Ungarn mich nach Rumänien zurückgeschickt haben. Ich wurde von den Ungarn und von den Rumänen geschlagen und ich wurde auch dazu gezwungen, die Fingerabdrücke in Rumänien abzugeben. Ich wollte in die Niederlande, weil ich gehört habe, dass man dort die Familien schneller nachholen kann. Ich wurde in Österreich aufgehalten und gut behandelt von den Behörden. Ich möchte hier bleiben und meine Familie nachkommen lassen.

LA: Wie lange waren Sie in RUMÄNIEN aufhältig?

VP: Ca. zwölf Tage.

LA: Warum haben Sie sich nicht aufgrund der schlechten Behandlung (Schläge,) nicht an eine Hilfsorganisation oder Ähnlichem gewandt?

VP: Ich wusste nicht, dass Hilfsorganisationen dort vorhanden sind und ich habe auch die Sprache nicht gekannt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in einer Mietwohnung war, weil die Behörden haben mir keine Unterkunft gegeben. Schriftliche Unterlagen aus Rumänien habe ich nicht. Nach meinen zwölf Tagen in Rumänien bin ich von dort weg.

LA: Ihnen wurden bereits am 08.06.2020 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in RUMÄNIEN ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben?

VP: Ich habe sie bekommen, die Rechtsberaterin hat das mit mir angeschaut. Ich will dazu sagen, dass ich von den Behörden in Rumänien keine Hilfe oder Unterstützung bekommen habe.

Die Fr. Rechtsberaterin hat keine Fragen.

LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

VP: Ja.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

VP: Nein.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:

LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

VP: Ja.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Nein, es ist alles richtig.

(…)“

Der BF legte seinen syrischen Personalausweis und eine Kopie des Familienbuches und des Ausweises der Ehefrau vor.

Weiters wurde für den BF ein Blutbefund einer österreichischen inneren medizinischen Notaufnahme und eine Terminvereinbarung in einer österreichischen chirurgischen Ambulanz am 31.07.2020 und am 03.08.2020 vorgelegt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können.

?        Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

?        Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

?        Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).

Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).

Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).

Quellen:

- EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail

- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

Vulnerable

Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen (IGI o.D.e). UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens und werden immer im ordentlichen Verfahren und prioritär behandelt. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen (VB 4.6.2019; vgl. IGI o.D.e.). Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren; während dieser Zeit verfügt jedoch der UMA über dieselben Rechte wie Asylwerber. Wenn der UMA innerhalb von 15 Tagen nach Asylantragsstellung die Volljährigkeit erreicht, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Unterbringung bei UMA unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. Ältere UMA können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden (IGI o.D.e).

Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an deren spezielle Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese Bewertung gründet sich u.a. auf Angaben des Asylwerbers sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel gelten laut rumänischem Asylgesetz in der Regel folgende Personengruppen: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt, die die Besonderheit der Situation der betreffenden Personenentsprechend berücksichtigen. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 4.6.2019).

Spezialisiertes Personal der IGI-DAI kooperieren mit UNHCR und relevanten NGOs bei der Identifikation von Asylwerbern, die in die Katergoerie der Vulnerablen fallen könnten. Die IGI-DIA kontaktiert Behörden und Organisationen, um vulnerablen Asylwerbern Unterstützung zukommen zu lassen. Psychosoziale Experten der ICAR sind in regionalen Zentren tätig und versuchen zunächst, Asylwerber, die vulnerablen Gruppen (Familien in schwierigen Lebensumständen, ältere Personen, Personen mit chronischen Krankheiten, unbegleitete Minderjährige, Opfer physischer und psychischer Gewalt) angehören, zu identifizieren und ihre Bedürfnisse festzustellen (AIDA 27.3.2019) (AIDA 27.3.2019).

Die Kapazität der regionalen Unterbringungszentren Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest und Giurgiu ist insgesamt 900 Plätze, davon waren am 31.12.2018 350 belegt (AIDA 27.3.2019). Zusätzlich dazu gibt es zwei Aufnahmezentren für vulnerable Asylwerber, die von AIDRom, einer NGO, die das nationale AMIF Programm implementiert, betrieben werden (AIDA 27.3.2019; vgl. AIDRom o.D.).

Wenn vulnerablen Personen eine Form von Schutz gewährt wird, können sie auf Antrag in den Zentren für Asylwerber untergebracht werden. Außerdem können sie in soziale und berufliche Integrationsprogramme aufgenommen werden, die auch auf unbestimmte Zeit verlängert werden können (IGI o.D.e).

Vulnerable mit einer rechtskräftigen negativen Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden (IGI o.D.e).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- AIDRom (o.D.): About AIDRom, http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 27.5.2019

- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

Non-Refoulement

Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).

Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Versorgung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).

Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).

Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).

Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019).

Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019).

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019

- IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017
- JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).

Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In R?d?u?i wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timi?oara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019).

Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass seine Identität aufgrund der Vorlage des syrischen Identitätsdokuments feststehe. Der BF jedoch eine andere Identität in Rumänien angegeben habe. Er leide an keiner ernsten, lebensbedrohlichen Erkrankung, auf konkrete Nachfrage leide der BF an Hämorrhoiden. Aufgrund seiner Angaben und der Zustimmung der rumänischen Behörden vom 02.06.2020 stehe fest, dass der BF ua über Rumänien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist sei und sich Rumänien zur Übernahme seiner Person bereit erklärt habe. Der BF habe in Österreich keine nahen Angehörigen oder Verwandten. In Deutschland und Schweden habe er einige Cousins. Es könne nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Rumänien eine Verletzung der EMRK bedeuten würde. Es seien weiter im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung hervorgekommen und seien von ihm auch nicht behauptete worden. Wie er in der Einvernahme vor dem BFA am 16.06.2020 angegeben habe leide er an Hämorrhoiden. Dies stelle zwar eine äußerst unangenehme Erkrankung dar, seit jedoch zweifelsfrei in Rumänien behandelbar. Da er weder - wie bereits erwähnt - pflegebedürftig oder an einer sonstigen schweren oder lebensbedrohenden Krankheit leide, seien weitere Ausführungen im Sinne von Artikel 3 EMKR als obsolet anzusehen. Zusammengefasst wurde vom BFA darauf verwiesen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der rumänischen Behörden, den BF zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass man den BF in Rumänien ohne jegliche staatliche Versorgung (insbesondere medizinische Versorgung) gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Die Angaben zur derzeit weltweit herrschenden Pandemie seien aktualisiert und entsprechend dargestellt im Bescheid. Der BF habe in Österreich keine nahen Angehörigen (Kernfamilie) oder Verwandte.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF in Ungarn von Polizeibeamten geschlagen worden sei und nach Rumänien ausgeliefert worden sei und in weiterer Folge in Rumänien auch von rumänischen Polizeibeamten geschlagen worden sei. Er sei auch gezwungen worden, in Rumänien seine Fingerabdrücke abzugeben. Von den Misshandlungen habe ein anderer Syrer Fotos gemacht, diese seien auf dem Handy des BF und sei ihm das Handy von der Polizei in Passau abgenommen worden. Der BF habe in Rumänien keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen. Da es keine Grundversorgung gegeben habe und der BF sich selbst hätte versorgen müssen, sei er bei nächster Gelegenheit geflohen um weiteren Misshandlungen zu entgehen. Der BF habe angegeben, dass er ursprünglich weiter in die Niederlande hätte fliehen wollen, jedoch in Österreich aufgehalten worden sei und von den hiesigen Behörden gut behandelt worden sei. Auch habe der BF angegeben, dass er in Österreich in ärztlicher Behandlung sei, da er an Hämorrhoiden leide. Der BF habe in Rumänien weder Hilfe noch Unterstützung erhalten. Der BF hätte genauer befragt werden müssen und sei das BFA seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Es wurde darauf hingewiesen, dass
Art 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO eine deklaratorische und keine konstitutive Wirkung entfalte. Es wäre zu prüfen gewesen, inwieweit Österreich das Selbsteintrittsrecht des
Art. 17 Dublin III-VO auszuüben habe. Es wurde darauf verwiesen, dass der BF zwar an keiner lebensbedrohlichen, jedoch schmerzhaften Erkrankung, die eine ärztliche Behandlung notwendig mache, leide. Moniert wurden die Ausführungen zur Behandlungsmöglichkeit in Rumänien. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass in Rumänien Vorurteile gegen Asylwerber bestehe und es auch zu Verfällen gegen diese komme. Im Fall des BF sei es tatsächlich zu Misshandlungen durch rumänische Sicherheitsbehörden gekommen.

Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Artikel aus der Financial Times vom März 2020 über die Brutalität entlang der „Europäischen Grenze“ in englischer Sprache übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 26.03.2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab am 12.03.2020 einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) in Rumänien.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.05.2020 ein auf
Art. 18 Abs 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.

Mit Schreiben vom 02.06.2020 stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmegesuch gemäß
Art 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu und führte die vom BF in Rumänien angegebenen Aliasdaten (anderer Name und anderer Geburtstag) an. Es wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 11.03.2020 einen Asylantrag in Rumänien gestellt habe, jedoch in weiterer Folge untergetaucht war, weshalb das Verfahren betreffend den BF eingestellt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.

Konkrete in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.

Der BF hat nicht in substantiierter Weise dargetan, dass er im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der 43jährige Beschwerdeführer behauptete, an Hämorrhoiden zu leiden. Für den BF wurde ein Blutbefund einer österreichischen inneren medizinischen Notaufnahme und eine Terminvereinbarung in einer österreichischen chirurgischen Ambulanz am 31.07.2020 und am 03.08.2020 vorgelegt. Betreffend den Beschwerdeführer wurden jedoch keine aktuellen Unterlagen vorgelegt, welche darlegen, dass der Beschwerdeführer an einer akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, welche ein Überstellungshindernis darstellen könnte.

Der BF gab auf Nachfrage in der Erstbefragung an, dass er drei Tage in Rumänien gewesen sei, weiter in Ungarn, wo er einen Tag gewesen sei, danach sei er fünf weitere Tage in Rumänien gewesen und ab 21.03.2020 vier Tage in Österreich, ab 25.03.2020 sei er in Deutschland gewesen. Auf Nachfrage gab der BF an, er sei durch die Länder nur durchgereist und habe in keinem der Länder einen Asylantrag gestellt. Würde er wieder zurückgeschickt werden, würde er am liebsten in die Türkei zu seiner Familie überstellt werden, es seien dort seine Ehefrau, drei Töchter, ein Sohn und ein Bruder aufhältig. Befragt, weshalb er angegeben habe, nach Österreich zu wollen, um einen Asylantrag zu stellen, wenn er dann doch weiter nach Deutschland reiste, gab der BF an, der Fahrer habe ihm und den anderen erklärt, dass man in Österreich kein Asyl mehr erhalte und dass er besser nach Deutschland weiterreisen solle. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA änderte der BF seine Angaben dahingehend, dass er nunmehr angab, er wolle nicht nach Rumänien zurück und sei möglicherweise bei der Erstbefragung ein wenig durcheinander gewesen, daher habe er nicht erwähnt, dass die Ungarn ihn nach Rumänien zurückgeschickt hätten. Er sei von den Ungarn und von den Rumänen geschlagen und dazu gezwungen worden, die Fingerabdrücke in Rumänien abzugeben. Er gab erstmals an, er wolle eigentlich in die Niederlande, weil er gehört habe, dass man dort die Familien schneller nachholen könne. Er sei jedoch in Österreich aufgehalten und gut behandelt worden von den Behörden, daher wolle er in Österreich bleiben und seine Familie nachkommen lassen. Aufgrund dieser geänderten Angaben und aufgrund des Umstandes, dass der BF wiederholt darauf verweist, dass er sich aufgrund von Auskünften in jenes Land begeben wolle, in welchen seine Erfolgsaussichten für seinen Asylantrag und für eine Nachholung seiner in der Türkei aufhältigen Familienangehörigen am besten sei, können seine Angaben nicht als glaubhaft eingestuft werden, weil der BF offensichtlich bereit ist, vieles für den Erfolg seines Verfahrens zu tun und auch wiederholt bereits in der Vergangenheit seine Bereitschaft gezeigt hat, Falschangaben vor den Behörden zu tätigen. Im Schreiben vom 02.06.2020, in welchem Rumänien dem Wiederaufnahmegesuch gemäß
Art 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte, wurde ausgeführt, dass der BF in Rumänien Aliasdaten angegeben hatte, konkret einen anderer Namen und ein anderes Geburtsdatum. Es wurde von den rumänischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Rumänien gestellt habe, jedoch in weiterer Folge untergetaucht war, weshalb das Verfahren betreffend den BF eingestellt wurde. Der BF behauptete, dass er in Rumänien nicht versorgt und untergebracht worden sei. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF werden seine Angaben im gegenständlichen Verfahren im höchsten Maße angezweifelt.

Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Eine Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und einer in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Person konnte nicht festgestellt werden. Sonstige private oder berufliche Bindungen des BF in Österreich bestehen nicht.

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 03.08.2020, 21.304 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 18.984 genesene Personen und 718 Todesfälle; in Rumänien wurden mit Stand 29.07.2020, 53.186 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 2.413 Todesfälle bestätigt sowie 27.592 genesene Personen (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 03.08.2020).

Diesbezüglich ist zum 43jährigen Beschwerdeführer festzuhalten, dass dieser grundsätzlich gesund ist, lediglich an Hämorrhoiden leidet, keine einschlägigen Vorerkrankungen dargelegt hatte und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass er unter eine Risikogruppe fällt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers samt EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Rumänien ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Eurodac-Treffer, zur Reiseroute, zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Rumänien ergeben sich darüber hinaus aus dem jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Rumäniens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan.

Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings - angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 - naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Asylwerbern in Rumänien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben bzw. keine sog. Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sog. Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Rumänien nicht zu beanstanden; aufgrund der Annahme, dass dann - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn Rumänien wieder für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben.

Eine den BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Rumänien wurden nicht substantiiert und vor allem unter Verweis auf zu zahlreichen widersprüchlichen Angaben des BF nicht glaubhaft vorgebracht.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhalt mit der vorliegenden Aktenlage.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus den eigenen Angaben und der Aktenlage. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen dem BF und einer in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Person bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden. Sonstige private oder berufliche Bindungen des BF in Österreich bestehen nicht. Es ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass der BF erst seit Ende März 2020 in Österreich ist.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben des BF, der keine aktuellen akuten oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beschwerden, welche einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen könnten, in substantiierter Weise darlegen konnte. Der 43jährige Beschwerdeführer behauptete, an Hämorrhoiden zu leiden und ansonsten gesund zu sein. Für den BF wurde ein Blutbefund einer österreichischen inneren medizinischen Notaufnahme und eine Terminvereinbarung in einer österreichischen chirurgischen Ambulanz am 31.07.2020 und am 03.08.2020 vorgelegt. Betreffend den Beschwerdeführer wurden jedoch keine aktuellen Unterlagen vorgelegt, welche darlegen, dass der Beschwerdeführer an einer akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, welche ein Überstellungshindernis darstellen könnte. Auch im Rahmen der Beschwerde wurde eingeräumt, dass der BF zwar an keiner lebensbedrohlichen, jedoch an einer schmerzhaften Erkrankung leide. Es wurden somit keine brauchbaren Beweismittel dargelegt und ist eine grundsätzliche medizinische Versorgung in Rumänien unter Verweis auf die Länderberichte gegeben, weshalb kein Anhaltspunkt für ein mögliches Überstellungshindernis ersichtlich ist.

Die Feststellung, dass der BF nicht im gemeinsamen Haushalt mit einem in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfügenden Person verfügt, ergibt sich aus den eingeholten aktuellen Auszügen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:

Art. 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten