TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/14 LVwG-2020/31/1699-1

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Veröffentlicht am 14.09.2020
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Entscheidungsdatum

14.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin BB, pA CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.7.2020, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.7.2020, ***, wurde dem Mindestsicherungsantrag der AA, nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.

Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass AA laut den vorliegenden Informationen in der DD, X, Adresse 2, wohnhaft sei. Sie befinde sich dort in stationärer Pflege und sei vollversorgt. Damit habe sie Anspruch auf Taschengeld gemäß § 5 Abs 4 TMSG. Weiters wurde ausgeführt, dass die DD ihren Bewohnerinnen und Bewohnern Unterkunft, persönliche Versorgung und unterschiedliche Betreuungsdienstleistungen bieten würde. Es handle sich dabei um einen privaten Pflegeplatz. Die Bearbeitung und Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung zur Finanzierung eines stationären Pflegeplatzes liege im Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches Mindestsicherung und Pflegeheime der Abteilung Soziales beim Amt der Tiroler Landesregierung.

Die Kosten des Pflegeplatzes bzw der stationären Pflege – Euro 1.500,00 – würden daher bei der Mindestsicherungsberechnung nicht berücksichtigt werden können. Es handle sich bei den beantragten Kosten um Kosten eines Pflegeplatzes bei stationärer Pflege und nicht um Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG.

Der Antrag auf Mindestsicherung sei aufgrund folgender Berechnung zum 01.05.2020 abzulehnen gewesen:

 

Basis

anerkannt

Taschengeld § 5 Abs 4 TMSG, Thaler Manuela Maria, geb am xx.xx.xxxx

 

 

Mindestsatz

146,78

146,78

Pension (Sonstiger Abzug berücksichtigt) x 14 : 12

-845,25

-845,25

 

 

-698,47

Richtsatzüberschreitung -698,47

Betreffend das bei der Berechnung zu berücksichtigende Einkommen – Pension – wurde ausgeführt, dass „Sonstige Abzüge“ in der Höhe von Euro 101,46 einkommensmildernd zu berücksichtigen seien. Dabei wurde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.9.2019, LVwG-2019/41/0236-5, verwiesen. In weiterer Folge wurde ausgeführt, wie sich die als Einkommen veranschlagte Pension in der Höhe von Euro 845,25 konkret errechnet.

Da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro -698,74 überschritten werde, sei das Vorliegen einer Notlage zu verneinen, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag vom 8.5.2020 abzuweisen gewesen sei.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihre ausgewiesene Erwachsenenvertreterin vor, dass von der Beschwerdeführerin am 8.5.2020 ein Antrag für Grundleistungen der Mindestsicherung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes und für Krankenhilfen, gestellt worden sei.

Daraus ergebe sich unmissverständlich, dass mit dem gestellten Antrag nach der Intention der Antragstellerin die Gewährung von Mindestsicherung gemäß den §§ 5, 6 und 7 TMSG begeht werde. Im Begleitschreiben sei auch auf den bereits am 13.1.2020 eingebrachten Erstantrag verwiesen worden, mit welchem bereits die Gewährung derselben Leistungen beantragt worden sei.

Mit dem nun bekämpften Bescheid habe die belangte Behörde den Antrag vom 8.5.2020 (wiederum) abgewiesen. Dies mit der Begründung der Vollversorgung der Betroffenen im DD und wiederum mit dem Verweis auf die Zuständigkeit des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, betreffend Anträge zur Kostenübernahme bei stationärer Pflege. Dies unter der völlig unbegründeten Annahme, dass ein solcher Antrag auf Kostenübernahme der stationären Pflege vorliege und einem solchen Antrag seitens dem hierfür zuständigen Amt der Tiroler Landesregierung stattgegeben werde.

Es sei amtsbekannt, dass zwischen dem DD und dem Land Tirol keine Leistungsvereinbarung bestehe. Daraus könne gefolgert werden, dass seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung keine Übernahme der Heimkosten im Sinne des § 13 TMSG gewährt werden würde. Ein Antrag auf stationäre Pflegekostenübernahme sei mit gegenständlicher Einbringung des Antragsformulars bei der belangten Behörde nicht gestellt worden. Der Antrag habe unmissverständlich allein auf Gewährung der eingangs erwähnten anderen Leistungen gemäß TMSG (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes und zur Krankenhilfe) gelautet.

Die Beschwerdeführerin befinde sich eindeutig in einer Notlage, da sie die Kosten für das Heim nicht auf Dauer ohne finanziellen Zuschuss finanzieren könne und pflegebedürftig (Pflegestufe 4) sowie psychisch krank sei, weshalb sie auf eine Heimpflege angewiesen sei. Da sich die Beschwerdeführerin im DD zusehends erhole und ausdrücklich den Wunsch äußere, dort bleiben zu können, sei ein Antrag auf Unterstützung beantragt worden. Dem Wunsch der Klientin verpflichtet, sei seitens der Erwachsenenvertretung der vorläufige Verbleib in der Seniorenpension geplant. Gemäß § 1 TMSG sei das Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie solle bezwecken, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dies umfasse auch den Anspruch, dass die Mindestsicherung unter geringerer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers zu gewähren sei.

Gemäß § 1 TMSG sei Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. Im Sinne einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen Verwendung der Mittel, denen sich das TMSG verschrieben habe, sei eine Entsprechung des Antrages auf finanzielle Unterstützung im Vergleich zu einer Heimunterbringung geradezu zwingend gewesen. Gemäß dem Heimvertrag seien für das Wohnen und die Betreuung folgende Kosten zu bezahlen: für das Wohnen Euro 375,00; für die Verpflegung Euro 375,00 und für die Betreuung Euro 750,00. Für die Beschwerdeführerin würden monatlich Euro 130,00 Taschengeld für den persönlichen Bedarf vorgesehen werden. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin würden sich aktuell auf monatlich insgesamt
Euro 1460,23 (ohne SZ), wobei nur deren Pension in der Höhe von aktuell monatlich
Euro 845,25 als Einkommen im Sinne des § 15 Abs 1 TMSG zu werten sei, belaufen.

Die Differenz, um der Beschwerdeführerin entsprechend den Grundsätzen des TMSG Unterstützung sichern zu können, belaufe sich auf ca Euro 170,00 pro Monat. Ihr die Unterstützung zu verweigern sei unter diesen Umständen nicht nur – wie im Folgenden noch zu zeigen sein werde – rechtswidrig, sondern geradezu beschämend zynisch. Die belangte Behörde habe den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung, mit welchem Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs und zur Krankenhilfe beantragt worden sei, in einen Antrag umgedeutet, mit dem ausschließlich Mindestsicherung im Sinne des § 5 Abs 4 TMSG begehrt werde. Ein Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes enthalte zwar auch einen Antrag auf Mindestsicherung im Sinne des § 5 Abs 4 TMSG, gehe in seinem Begehren aber über einen solchen hinaus. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe sich, dass über das beantragte Mehrbegehren mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden worden sei. Der belangten Behörde sei bekannt bzw hätte ihr bekannt sein müssen, dass der Beschwerdeführerin Mindestsicherung gemäß § 13 TMSG nicht gewährt werde. Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Mindestsicherung gemäß § 13 TMSG mangels Leistungsvereinbarung zwischen dem Land Tirol und der Pflegeeinrichtung, in jener die Antragstellerin lebe, nicht vorliegen würden, komme entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsmeinung eine Anwendung von § 5 Abs 4 TMSG aus nachvollziehbaren Gründen gar nicht erst in Betracht.

Vielmehr bestehe mangels Inanspruchnahme von Mindestsicherung gemäß § 13 TMSG der grundsätzliche Anspruch auf Mindestsicherung gemäß den §§ 5 Abs 1 bis 3, 6 und 7 TMSG. Der Intention des TMSG würde es nicht entsprechen, wenn im Falle einer Heimunterbringung in einem Heim, mit dem das Land Tirol keine Leistungsvereinbarung abgeschlossen habe, allenfalls Mindestsicherung gemäß § 5 Abs 4 TMSG, nicht aber Mindestsicherung gemäß den §§ 5 Abs 1 bis 3, 6 und 7 TMSG zu gewähren sei. Personen, die in einem Heim leben würden, mit dem das Land Tirol keine Leistungsvereinbarung abgeschlossen habe, seien in diesem Fall nämlich von der Inanspruchnahme von Mindestsicherung in adäquater Höhe ausgenommen. Eine derartige Auslegung des TMSG würde nicht nur gegen die Grundsätze des TMSG selbst verstoßen, sondern sei überdies gleichheits- und verfassungswidrig.

Richtigerweise sei der Beschwerdeführerin demzufolge antragsgemäß Mindestsicherung gemäß § 5 Abs 1 bis 3, 6 und 7 TMSG zu gewähren, wobei die entsprechenden Richtsätze, die aktuellen Wohnkosten der Beschwerdeführerin und ihr aktuelles Einkommen bei der Berechnung der Höhe der zu gewährenden Mindestsicherung entsprechend zu berücksichtigen seien.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerdeführerin antragsgemäß Mindestsicherung in der gesetzlichen Höhe gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.

II.      Sachverhalt:

Die am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und in der DD in X, Adresse 2, wohnhaft. Bei dieser Seniorenpension handelt es sich um einen privaten Pflegeplatz (stationäre Pflege) und besteht zwischen dieser und dem Land Tirol keine Leistungsvereinbarung. Betreffend die Beschwerdeführerin ist die Pflegestufe 4 festgestellt.

Mit Antrag vom 8.5.2020 hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Erwachsenenvertreterin Gewährung von Mindestsicherung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes und für Krankenhilfe, beantragt.

Dieser Mindestsicherungsantrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 1.7.2020, ***, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in der DD in stationärer Pflege befindet und vollversorgt sei. Somit habe sie Anspruch auf Taschengeld gemäß § 5 Abs 4 TMSG. Die DD biete ihren Bewohnerinnen und Bewohnern Unterkunft, persönliche Versorgung und unterschiedliche Betreuungsdienstleistungen. Es handle sich um einen privaten Pflegeplatz. Die Bearbeitung und Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung zur Finanzierung eines stationären Pflegeplatzes liege im Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches Mindestsicherung und Pflegeheime der Abteilung Soziales beim Amt der Tiroler Landesregierung. Die Kosten des Pflegeplatzes bzw der stationären Pflege würden daher bei der Mindestsicherungsberechnung der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden können. Es handle sich bei den beantragten Kosten um Kosten eines Pflegeplatzes bei stationärer Pflege und nicht um eine Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG. Aufgrund einer Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 698,47 wurde das Vorliegen einer Notlage verneint.

Bei der Berechnung der Mindestsicherung wurde der gesetzliche Mindestsatz für Taschengeld bei stationärem Aufenthalt in der Höhe von Euro 146,78 sowie das bei der Berechnung zu berücksichtigende Einkommen (Pension) in der Höhe von Euro 845,25 in Anschlag gebracht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.1.2020, ***, wurde bereits dem am 13.1.2020 eingebrachten Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin, nicht stattgegeben und gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG, abgewiesen. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in der DD in X wohnhaft sei und sich somit in stationärer Pflege befinde und vollversorgt sei, weshalb die Beschwerdeführerin lediglich Anspruch auf Taschengeld gemäß § 5 Abs 4 TMSG habe.

Weiters wurde bereits in diesem Bescheid ausgeführt, dass es sich hierbei um eine private Unterkunft handle und die Finanzierung eines Pflegeplatzes in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung Soziales beim Amt der Tiroler Landesregierung falle, weshalb die Kosten des Pflegeplatzes bei der Mindestsicherungsberechnung nicht berücksichtigt werden könnten und nach Prüfung das Vorliegen einer Notlage zu verneinen und der Antrag auf Mindestsicherung abzulehnen gewesen sei.

Aufgrund der Zuständigkeit der Abteilung Soziales beim Amt der Tiroler Landesregierung, betreffend die Pflegeplatzfinanzierung wurde der Antrag vom 13.1.2020, an diese weitergeleitet. Mit Schreiben vom 6.4.2020 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der Abteilung Soziales mitgeteilt, dass eine Übernahme der Kosten durch das Land Tirol nicht möglich sei, da keine Leistungsvereinbarung zwischen der Seniorenpension und dem Land Tirol bestehe.

Binnen offener Rechtsmittelfrist ist gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.1.2020, ***, keine Beschwerde erhoben worden. Mit Schreiben vom 7.5.2020 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Erwachsenenvertreterin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zu ***. Dieser Wiederaufnahmeantrag vom 7.5.2020 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.6.2020, ***, als unbegründet abgewiesen.

Weiters stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Erwachsenenvertreterin am 7.5.2020 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.1.2020,
***. Über diesen Antrag vom 7.5.2020 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.6.2020, Zl ***, abgesprochen und der Wiedereinsetzungsantrag unter Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen sowie unter Spruchpunkt II. die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Gegen die beiden Bescheide der belangten Behörde vom 22.6.2020, Zl *** und Zl ***, wurde kein Rechtsmittel erhoben. Der Bescheid vom 27.1.2020,
***, ist somit in Rechtskraft erwachsen.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage.

IV.      Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 138/2019 (TMSG), lauten wie folgt:

„§ 5Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach

§ 9:

a)

für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher

75 v.H.;

                            

b)

für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1.

bis zum Bezug der Familienbeihilfe

75 v.H.,

                            

2.

ab dem Bezug der Familienbeihilfe

56,25 v.H.;

                            

c)

für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird

75 v.H.;

                            

d)

für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben

56,25 v.H.;

                            

e)

für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1.

für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt,

56,25 v.H.,

                            

2.

ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist

37,50 v.H.,

                            

3.

für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)

für die älteste und zweitälteste Person

24,75 v.H.,

                            

bb)

für die drittälteste Person

22,75 v.H.,

                            

cc)

für die viertälteste bis sechstälteste Person

15,00 v.H.,

                            

dd)

ab der siebtältesten Person

12,00 v.H.

                            

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a)

Alleinerziehern,

b)

minderjährigen Personen,

c)

Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d)

Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e)

Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f)

Personen nach Abs. 4 sowie

g)

Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018 (VwGVG), lautet wie folgt:

㤠17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO,
BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 (AVG), lautet wie folgt:

㤠68

Abänderung und Behebung von Amts wegen

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

V.       Erwägungen:

In ihrem Rechtsmittel wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die von der belangten Behörde bei der Mindestsicherungsberechnung betreffend den Antrag vom 8.5.2020 nicht berücksichtigten Kosten für den Aufenthalt bzw die Betreuung in der DD in X. Die beantragte Kostenübernahme bzw Berücksichtigung bei der Mindestsicherungsberechnung für diesen privaten Pflegeplatz (stationäre Pflege) war bereits im Antrag vom 13.1.2020 enthalten und wurde dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.1.2020, Zl ***, als unbegründet abgewiesen.

Wie in Punkt „II. Sachverhalt“ des gegenständlichen Erkenntnisses festgestellt, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

Nachdem der Bescheid der belangten Behörde vom 27.1.2020, ***, in Rechtskraft erwachsen ist, war zu prüfen, inwieweit diese Entscheidung Rechtskraftwirkung im anhängigen Verfahren erzeugt. Denn die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderrufbarkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des infrage stehenden Bescheides (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen, 256), dh der im Bescheid getroffene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt. Durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität, es liegt eine andere Sache vor, über die bescheidmäßig abgesprochen werden kann bzw muss.

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl etwa VwGH 27.6.2006, 2005/06/0358). Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs 4 AVG (bzw für das Verwaltungsgericht § 28 Abs 2 und 3 erster Satz VwGVG). Vielmehr hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen, 286 f) und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat.

Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom Vorbescheid (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen, 286 f), ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen. Die Anordnung des § 68 AVG zielt ja gerade darauf ab, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 23 ff (Stand 01.03.2018, rdb.at)].

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel betreffend die Berücksichtigung der Kostenübernahme des Pflegeplatzes kein Vorbringen dahingehend getätigt, das eine wesentliche Änderung des Sachverhalts in Bezug auf den vorangegangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.1.2020, ***, begründen würde.

Vielmehr ist die Beschwerdeführerin weiterhin in der DD wohnhaft und wird diese dort stationär betreut. Dass zwischen der D

und dem Land Tirol keine Leistungsvereinbarung besteht, wurde nicht bestritten. Ebenso hat sich zwischenzeitlich betreffend die Rechtslage des TMSG, als auch der Zuständigkeit der Abteilung Soziales beim Amt der Tiroler Landesregierung betreffend die Pflegeplatzfinanzierung, keine Änderung ergeben.

Somit liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol betreffend die Beschwerde entschiedene Sache (res iudicata) vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft (VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem).

Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl VwGH 24.4.2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070; 28.4.2017, Ra 2017/03/0027). Somit war die Beschwerde betreffend den Einwand der mangelnden Übernahme der Heimkosten bzw der Berücksichtigung dieser bei der Mindestsicherungsberechnung wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Betreffend den Einwand, dass wenn die belangte Behörde die Mindestsicherung richtig berechnet hätte, der Beschwerdeführerin Mindestsicherung zu gewähren gewesen wäre, ist festzuhalten, dass in ihrem Rechtsmittel keine weiteren substantiierten Ausführungen getroffen wurden, die eine fehlerhafte Berechnung der Mindestsicherung begründen würde. Weder wurde der Mindestsatz, noch die für die Berechnung festgesetzte Höhe des Einkommens (Pension) der Beschwerdeführerin bestritten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Zum Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Beantragung einer solchen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde.

Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht Tirol getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Eine solche Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel
(EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.

VII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Schlagworte

Privater Pflegeplatz;
Keine Leistungsvereinbarung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.31.1699.1

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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