TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/7 W145 2212015-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2020
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Entscheidungsdatum

07.07.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W145 2212015-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BKNR XXXX , gegen den Bescheid der (damals) Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 16.10.2018, Zl. XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2018 betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 1.800, -- zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 16.10.2018, Zl. XXXX , Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), BKNR XXXX , gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800, -- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldung für XXXX , SVNR XXXX , und XXXX , SVNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Im Rahmen der am 17.05.2018 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team XXXX /für das Finanzamt XXXX am Markt am XXXX in XXXX sei festgestellt worden, dass für die genannten Personen die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Der Beitragszuschlag setze sich wie folgt zusammen: Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung € 1.000, --, Teilbetrag für den Prüfeinsatz € 800, --.

2. Gegen diesen Bescheid hat der damalige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.11.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Mit Bescheid vom 30.11.2018 hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

4. Die damalige rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 17.12.2018 einen Vorlageantrag.

5. Mit Schreiben vom 02.01.2019 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schriftsatz (OZ5) vom 11.01.2019 gab der rechtsfreundliche Vertreter die Vollmachtsauflösung mit der Beschwerdeführerin bekannt.

7. Mit Beschluss vom 15.10.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache per 04.11.2019 der Abteilung W145 neu zugewiesen.

8. Mit Schreiben vom 10.04.2020 übermittelte das Magistratische Bezirksamt die rechtskräftigen Straferkenntnisse des Magistrats der XXXX vom 30.01.2019, GZ XXXX und 30.01.2019 GZ XXXX , wegen Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG sowie § 3 Abs. 1 iVm § 28 AuslBG und sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.04.2019 zu GZ XXXX und GZ XXXX .

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurden der Beschwerdeführerin die Straferkenntnisse sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien übermittelt und im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist bis 15.05.2020 hierzu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte bis dato nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 17.05.2018 wurde durch Orange der Abgabenbehörde des Bundes (Finanzpolizei Team XXXX ) eine Kontrolle am Wochenmarkt in der XXXX in XXXX durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die indischen Staatsangehörigen XXXX , SVNR XXXX und XXXX , SVNR XXXX , bei der alleinigen Betreuung eines Verkaufsstandes mit Kleidung angetroffen, ohne dass diese zum Zeitpunkt der Betretung als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.04.2019, Zahl XXXX , wurde das Straferkenntnis des Magistrats Wien vom 30.01.2019, Zahl XXXX , bestätigt und über die Beschwerdeführerin wegen der Verletzung von § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG unter Anwendung des § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG eine Geldstrafe in Höhe von € 730, -- verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Beweiswürdigend ist vor allem auf das rechtskräftige Straferkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.04.2019 und das rechtskräftige Straferkenntnis des Magistrats Wien vom 30.01.2019 zu verweisen. Das Straferkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien behandelt lediglich die Höhe der verhängten Strafe, da sich die Beschwerde in diesem Verfahren nur mehr gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet. In dem Straferkenntnis des Magistrats Wien wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die von ihr zumindest am 17.05.2018 von 08:15 bis 9.00 Uhr beschäftigten Herrn XXXX und XXXX zur Sozialversicherung anzumelden. Beweiswürdigend führte das Magistrat aus, dass es aus Sicht der Behörde die Angaben der Finanzpolizei in der schlüssigen und glaubhaften Anzeige als zutreffend erscheinen, zumal diese auf Angaben gründen, die unmittelbar vor Ort und unter Einhaltung der Dienstpflichten im Dienst erfolgten. Die Finanzpolizei hat festgestellt, dass der Rucksack des Herrn XXXX unter dem Verkaufsstand der Beschwerdeführerin lag, beide Herrn die Kontrollorgane, ohne im Wissen, dass es sich um Kontrollorgane handelt, grüßten und aufgrund des Auftretens der einschlägige Eindruck vermittelt wurde, dass diese als Verkaufspersonal agierten. Darüber hinaus hat sich Herr XXXX in unmittelbarer Nähe zur Geldbörse des Ehegatten der Beschwerdeführerin befunden und der Ehemann kehrte erst zum Verkaufsstand zurück als er von Herrn XXXX angerufen wurde. Das Magistrat ist daher davon ausgegangen, dass eine dem Ehegatten der Beschwerdeführerin unbekannte Person nicht über dessen Telefonnummer verfügt hätte und der Ehemann seine Geldbörse auch nicht unbekannten Personen anvertraut hätte. Das Magistrat hatte daher keine Zweifel an den Ausführungen der Finanzpolizei.

Es ist auszuführen, dass die Straferkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien und des Magistrats für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung haben und nach dem ASVG eine unangemeldete Beschäftigung der Herrn XXXX und XXXX bei der Beschwerdeführerin feststellen. Aus diesen rechtskräftigen Entscheidungen ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin die von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren festgestellte Tatsache, dass die Herrn XXXX und XXXX als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin iS eines persönlichen und wirtschaftlich anhängigen Dienstverhältnisses nach dem ASVG als Verkäufer auf dem Wochenmarkt beschäftigt gewesen sind, eindeutig belegt. Ein weiteres Indiz ist, dass sich die Beschwerde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nur mehr der Höhe nach richtet, dem Grunde nach die Angelegenheit nicht mehr bestritten wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde als auch dem Vorlageantrag kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Wahrung des Parteiengehörs ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin führt sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag aus, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, sie in das Verfahren einzubeziehen und sie somit in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Rechtssatz vom 08.07.2019 zu Ra 2017/08/0119 ausgesprochen, dass die (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs nur dann einen wesentlichen Mangel bewirkt, wenn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Rechtsmittelwerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die der Behörde wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß aufzuzeigen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern die Behörde bzw. das Gericht dadurch zu einer anderen Entscheidung gelangen hätte können. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde und dem Vorlageantrag lediglich aus, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, wodurch der Bescheid rechtswidrig sei. Sie bringt dabei lediglich vor, dass sie die betretenen Herren nicht beschäftigt hätte, jedoch keinerlei Beweise, die diese Behauptung untermauern würden. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 25.04.2019 ist die Beschwerdeführerin gar nicht erst erschienen. Lediglich der Ehemann der Beschwerdeführerin ist als Zeuge erschienen. Wie sich aus dem im Akt befindlichen Verhandlungsprotokoll ergibt, wurde nach kurzer Vernehmung des Zeugen die Beschwerde auf Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. In diesem Verfahren hätte sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Ehemann der Beschwerdeführerin sich umfassend zu dem Vorfall äußern können. Die Beschwerdeführerin ist er gar nicht erschienen. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Sachverhalt des Verwaltungsstrafverfahrens mit dem Sachverhalt des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ident.

Weiters wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.04.2020 die Straferkenntnisse des Magistras Wien vom 30.01.2019 und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.04.2019 zur Stellungnahme übermittelt. Er erfolgte keine Stellungnahme, weshalb aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte und auch keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die (vormals:) Niederösterreichische Gebietskrankenkasse.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfrage zu beurteilen ist. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, de Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2,; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Finster/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigte Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1.       die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2.       die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3.       das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4.       ein zu niedriges Entgelt bemessen wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten wird. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800, --. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400, -- herabgesetzt werde. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) – nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähre Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht die Vermutung also für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 22 ASVG ohne weitere Untersuchung vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich wird die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen als erwiesen angesehen. Die Herren XXXX und XXXX haben einen Verkaufsstand für die Beschwerdeführerin betreut und waren nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Bei dieser Art der Tätigkeit handelt es sich um eine solche einfache manuelle Tätigkeit, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht wird.

Auch ist von einer persönlichen Arbeitspflicht der Betretenen auszugehen, da hinsichtlich der Vertretungsmöglichkeit eine solche nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild nicht praktiziert wurde. Vor allem auch im Hinblick darauf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, die Betretenen gefragt hat, ob sie während seiner Abwesenheit seinen Verkaufsstand betreuen.

Ein weiteres Kriterium, ob jemand aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unter dem Dienstnehmerbegriff einzuordnen ist, ist, dass eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Wesentliches Merkmal ist dafür die Fremdbestimmung im Sinne von persönlicher Weisungsgebundenheit. Diese liegt vor, wenn der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung nicht nach eigenen Vorstellungen gestalten kann, sondern an die Anordnung des Beschäftigters gebunden ist. So ist ein Indiz für die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit, wenn ein Arbeiter an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Annahme persönlicher Abhängigkeit in Bezug auf die Arbeitszeit, wenn die konkrete Verpflichtung zu einer ihrer Art nach bestimmten Arbeitsleistung den Arbeitenden während dieser Zeit so in Anspruch nimmt, dass er über dieser Zeit auf längere Zeit nicht frei verfügen kann und ihre Nichteinhaltung daher einen Vertragsbruch mit entsprechenden Konsequenzen darstellen würde. Dieser Umstand kann auch auf Teilzeitbeschäftigung zutreffen (VwGH 17.09.1991, Zl. 90/08/0152). Als Arbeitsbeginn kann 08:15 Uhr herangezogen werden. Der Zeitpunkt des Beginns der amtlichen Wahrnehmung.

Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen, die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des XXXX und des XXXX zur Beschwerdeführerin auszugehen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“) auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat („Verursacherprinzip“) und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Es ist festzuhalten, dass gegenständlich – obwohl die Beschwerdeführerin seitens des Magistrats Wien bzw. des Verwaltungsgerichts Wien wegen des Verstoßes gegen § 111 Abs. 1 Z 1 1 iVm § 33 Abs. 2 ASVG rechtskräftig bestraft wurde – keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, zumal es sich beim Beitragszuschlag um keine Sanktion strafrechtlichen Charakters, sondern um einen Pauschalersatz für den Verwaltungsaufwand, der durch Bereithaltung und den Einsatz von Personal zur Kontrolle von Arbeitsstätten iSd § 41a ASVG zwecks Aufdeckung von „Schwarzarbeit“ entsteht. Es trifft daher nicht zu, dass § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eine Strafbestimmung darstellt, weshalb auch keine Doppelbestrafung vorliegt (vgl. VfGH vom 07.03.2017, Zl. G407/2016-17, G24/2017-4).

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von € 500, -- je Arbeitnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 800, --, somit gesamt € 1.800, --, wurde daher von der belangten Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG zu Recht eingefordert.

Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen ist (vgl. VwGH v. 14.03.2013, Zl 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/0125, v. 10.04.2013, Zl 2013/08/0041). Deshalb ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie gemäß § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf € 400,-- herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ.

Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte demnach auch der Höhe nach zu Recht.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zur sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit der belangten Behörde ist Folgendes auszuführen:

Die sachliche Zuständigkeit richtete sich nach § 113 Abs. 5 idF BGBl. Nr. 189/1955, wonach der Beitragszuschlag vom Versicherungsträger vorgeschrieben wird, an den die Meldung zu erstatten ist. Durch Durchführung der Krankenversicherung waren gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 idF des BGBl. Nr. 189/1955 die Gebietskrankenkassen sachlich zuständig.

Gemäß § 30 Abs. 1 ASVG idF BGBl. Nr. 189/1955 richtete sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem Beschäftigungsort des Versicherten. Gemäß Abs. 2 ist Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wie von der belangten Behörde richtig ausgeführt, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass die Betretenen an anderen Orten tätig gewesen wäre, weshalb davon auszugehen ist, dass die Betretenen ihre Tätigkeit in XXXX verrichtet haben.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit liegt daher gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 bei der belangten Behörde.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstnehmereigenschaft Meldeverstoß Straferkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W145.2212015.1.00

Im RIS seit

13.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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