TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/31 W208 2203424-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2020
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Entscheidungsdatum

31.03.2020

Norm

BDG 1979 §112
BDG 1979 §117 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92 Abs1 Z3
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art133 Abs4
SPG §16

Spruch

W208 2203424-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter/in MR Mag. Jutta RAUNIG und Mag. Hans-Christian KRASA als Beisitzer/in über die Beschwerde des Gruppeninspektor XXXX , geb. XXXX , vertreten durch GRASS DORNER Rechtsanwälte, Reichsstraße 7, XXXX , gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES; SENAT 4 vom 18.07.2018, Zahl: BMI-46031/6-DK/4/2018, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch zu lauten hat:

"Gruppeninspektor XXXX hat als Notrufsachbearbeiter der Bezirksleitstelle für die Polizeiinspektionen (PI) XXXX , XXXX und XXXX , in der PI XXXX , in der Nacht von 15.09.2017 auf 16.09.2017 mehrere ab 04:24 Uhr eingehende Notrufe (über 133) des XXXX , in denen dieser darüber informierte, dass in der Nachbarwohnung eine lautstarke Auseinandersetzung hörbar sei, ein Betretungsverbot bzw. in der Folge schon eine einstweilige Verfügung verhängt worden wäre und Kinder um Hilfe schreien würden, die örtlich zuständige Sektorstreife zum Zweck der Gefahrenerforschung gemäß § 16 Abs 4 SPG und Abwehr eines gefährlichen Angriffes gemäß § 16 iVm § 33 ff SPG nicht unverzüglich entsandt, sondern erst beim letzten Anruf des XXXX um 04:37 Uhr diesem aufgetragen die zuständige PI XXXX anzurufen, und erst um 04:43 Uhr selbst die Streife der PI XXXX zum Vorfallsort entsandt.

Er ist schuldig dadurch seine Dienstpflichten nach

§ 43 Abs 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen sowie

§ 43 Abs 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,

gemäß § 91 BDG fahrlässig verletzt zu haben.

Gegen ihn wird gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von ? 8.000,-- verhängt.

Kosten werden ihm gemäß § 117 Abs 2 BDG keine auferlegt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF oder auch Angeklagter) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter an der Polizeiinspektion (PI) XXXX und ist dort auch Personalvertreter.

2. Zum Tatzeitpunkt 15.-16.09.2017 versah er Nachtdienst an der Bezirksleitstelle (BLS) und hatte in dieser Funktion auch eingehende Telefonanrufe zu bearbeiten. Um 04:24 Uhr am 16.09.2017 begann folgender Dialog mit dem Anrufer XXXX (im Folgenden: B):

Um 04.23 Uhr tätigte B einen Telefonanruf unter der Notrufnummer, wobei diese Verbindung nach 15 Sekunden wieder unterbrochen wurde und lediglich ein ,,Hallo" vom Anrufer kam.

Um 04.24 Uhr (Dauer 1 Minute 33 Sekunden) wählte B erneut die Notrufnummer, wobei folgender Dialog zwischen dem Angeklagten und B zustande kam:

"Angeklagter: Hallo

B: Ja, hallo, da ist [B] am Apparat. Ich rufe sie an von XXXX , XXXX straße 21. Mein Nachbar hat ein Rückkehrverbot in die Wohnung...

Angeklagter: Aha

B: .... weil er mit seiner Frau gestritten hat und jetzt kommen die Schreie aus der Wohnung.

Angeklagter: Jetzt?

B: Jetzt, ja genau und die Kinder schreien die ganze Zeit "Mama, Mama". Ich glaube, er ist wieder in der Wohnung. Ich weiß es nicht. Bin mir nicht sicher.

Angeklagter: XXXX straße 21 oder was?

B: Ja, genau.

Angeklagter: Und bei wem?

B: Hm, bei der Familie... hm.... Wie heißt er T XXXX . Er heißt T XXXX (Aussprache unverständlich T XXXX / T XXXX ), aber der Nachname.. mah.... Ich weiß es echt nicht.. keine Ahnung.

Angeklagter: Ich schaue mal, ob des a bestehendes ist.

B: Ja also, er hat ein Rückkehrverbot gehabt zwei Wochen.

Angeklagter: Mmh

B: ...verlängert auf ein halbes Jahr oder so

Angeklagter: Ja, das wissen wir natürlich nicht. Weil das ist (unverständliche Aussage).

Gericht...

B: Mhm genau ja...

Angeklagter: Ich check es einmal durch. Wenn es wieder (Anmerkung: unverständliche Aussage)... rufst wieder an.

B:...ja...

Angeklagter: Wie hast du gesagt, heißt er nochmals?

B: Er heißt T XXXX . "

In weiterer Folge wiederholt B mehrfach den Namen, wobei anzumerken ist, dass das ,,T" als "K" verstanden werden kann. B buchstabiert schließlich die Anfangsbuchstaben mit Namen. Bei Abschluss des Telefonates bestätigte der Angeklagte noch mit Worten "Alles klar", dass er es verstanden hatte.

Um 04.27 Uhr rief der gleiche Anzeiger neuerlich bei der BLS [...] unter der Notrufnummer an und teilte dem Angeklagten mit, dass er nun wisse, wie sein Nachbar heißen würde und gab diesem den Nachnamen durch. Das Gespräch dauerte lediglich 36,8 Sekunden.

Um 04.34 Uhr meldete sich B erneut am Notruf, wobei folgendes Gespräch stattfand:

"B: Ja, hallo, da ist nochmals XXXX am Apparat. Entschuldigung, dass ich so oft anrufe. Schicken Sie jetzt jemanden vorbei?

Angeklagter: Ja ist immer noch?

B: Ja, nein, es hat sich komplett beruhigt.

Angeklagter: Ist jetzt ruhig?

B: Ja total. Er hat, sie hat... ein paar Mal bei uns die Aussage gemacht, dass er erzählt habe..., dass er die eine von den Töchtern umbringen möchte und was weiß ich was. Es ist jetzt komplett ruhig, also.

Angeklagter: Ist er fort jetzt?

B: Ich weiß es nicht. Ich habe geschaut, ob im Gang ein Licht brennt. Ich weiß nicht, ob sein Nachbar unten draußen war.

Angeklagter:... aha...

B: Ich habe mich nicht raus getraut, ehrlich gesagt

Angeklagter: ....aha...

B: Er ist vor einer Woche schon einmal bei uns in der Wohnung gestanden und hat gesagt, wer das sei, wer da unten parke...

Angeklagter: Aber jetzt ist ruhig. In XXXX ist das?

B: Es ist in XXXX , XXXX straße 21.

Angeklagter:... aha...

B: Aber es haben beide Kinder geschrien... und jetzt komplett ruhig.

Angeklagter:... aha...

B: ...sie haben geschrien: "Mama, Hilfe, Hilfe" und.

Angeklagter: ...jetzt ist fertig?

B: Momentan ist komplett ruhig. Ja, aber das ist halt nicht normal, weil meine Schwester, die im Nebenzimmer ist von ihr, hat...

Angeklagter:... aha...

B: ...das auch gehört. Wir haben alle drei haben es gehört.

Angeklagter:... aha...

Das Telefongespräch wurde dann bei 1 Minute und 25 Sekunden unterbrochen ("Hold the line").

In weiterer Folge wurde die Verbindung nach einer Laufzeit von 1 Minute und 44 Sekunden beendet, ohne dass wieder ein Gespräch zustande kam.

Um 04.36 Uhr (Dauer 1 Minute 8 Sekunden) rief B erneut unter der Notrufnummer mit folgendem Dialog an:

"B: Ja, hallo, Entschuldigung, ich habe kein Netz mehr gehabt.

Angeklagter: Ja.

B: Ja, eben, er ist vor einer Woche schon einmal da gewesen.

Angeklagter: Ja und wer bist du. Der XXXX ?

B: Nein, B. XXXX ist meine Schwester...

Angeklagter: Ach so B: Genau. "

Der Angeklagte schreibt offensichtlich den Namen [...] auf und spricht diesen dabei laut vor sich her.

"Angeklagter: Ja, du rufst hier halt beim Notruf an in XXXX , du bist. Du müsstest halt auf dem Posten XXXX anrufen.

B: Ach so. okay. Ich meine... wo ich die Schreie gehört habe, habe ich mir gedacht, rufst du halt einfach die 133 anrufe.

Angeklagter: Ja ok, aber jetzt ist ruhig, oder wie?

B: Jetzt ist komplett ruhig.

Angeklagter: Aha

B: Meiner Meinung nach. Ich habe ehrlich gesagt Angst, jetzt da hinaus zu gehen.

Angeklagter: Aha, ich schau mal, was sie hat. Ich schaue einmal, ob ich sie erreiche die Frau. Ich habe jetzt den Akt gefunden (Aussage bei Sekunde 54).

B: Ok.

Angeklagter: Ok.

B: Soll ich jetzt nochmals in XXXX anrufen?

Angeklagter: Ja, hast du eine Nummer?

B:.. suche ich schnell aus dem Internet raus.

Angeklagter: Ja, passt. Alles klar. Danke.

B: Danke. "

B verständigte schließlich die Polizeiinspektion XXXX um 04.38 Uhr.

Um 04.43 Uhr rief der Angeklagte in der Polizeiinspektion XXXX an und beorderte die Streife " XXXX 1" zur Örtlichkeit in XXXX , XXXX straße 21.

Nach Eintreffen dieser Streife um zirka 04.53 Uhr konnte von den vor Ort einschreitenden Polizeibeamten nur noch der Tod der gesamten Familie XXXX festgestellt werden.

3. Der Bezirkspolizeikommandant (BPKdt) erfuhr noch am selben Tag davon und setzte die Dienstbehörde (LPD) umgehend in Kenntnis. Eine Anzeige der LPD an die Disziplinarkommission (DK) erfolgte erst am 04.01.2018 (mehr als 3 Monate später). Die DK erteilte am 06.03.2018 einen Erhebungsauftrag an die DK wodurch sich die 6-monatige Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs 1 BDG um weitere 6 Monate verlängerte. Der Einleitungsbeschluss wurde am 20.03.2018 gefasst und am 27.03.2018 fristgerecht zugestellt. Gleichzeitig erfolgte die Suspendierung des BF (die vom BVwG am 08.05.2018 bestätigt wurde). Die Verhandlung und der Schuldspruch (ENTLASSUNG wegen vorsätzlichem Verstoß gegen §§ 43 Abs 1 und Abs 2 sowie 44 Abs 1 BDG) durch die DK erfolgte am 04.07.2018 (schriftliche Ausfertigung am 18.07.2018).

4. Aufgrund der Medienberichterstattung über den Schuldspruch leitete die Staatsanwaltschaft XXXX (StA) am 29.07.2018 ein Strafverfahren wegen Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) gegen den BF ein, wovon die DK am 11.08.2018 in Kenntnis gesetzt wurde. Die gegenständliche Beschwerde vom 03.08.2018, war am 14.08.2018 beim BVwG eingelangt und wurde das Verfahren in der Folge zum Abwarten des Ergebnisses des Strafverfahrens unterbrochen. Nach Einlangen der Information am 31.01.2020 über den rechtskräftigen Freispruch des Landesgerichtes XXXX (LG) vom 28.05.2019, nach Abweisung einer OGH-Beschwerde am 14.01.2020, wurde das unterbrochen Beschwerdeverfahren mit Versendung der Ladungen am 13.02.2020 für eine Verhandlung fortgeführt.

5. Am 30.03.2020 fand vor dem zuständigen Senat des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, bei der die belangte Behörde nicht erschien, aber die Disziplinaranwältin vor Ort war. Der BF und sein Rechtsvertreter wurden mittels Videokonferenz aus dem Bezirksgericht XXXX zugeschaltet. Im Zuge der Verhandlung zeigte sich der BF reuig und geständig. Er gab im Wesentlichen an, er hätte gewusst, was zu tun gewesen wäre (sofortige Alarmierung der zuständigen Streife PI) und könne sich nicht erklären, warum er den Fehler begangen habe, zuerst nach dem Betretungsverbot zu suchen und dem Anrufer aufzutragen, selbst bei der PI anzurufen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschuldigten/Beschwerdeführer

Der XXXX geborene BF ist seit 31.12.1991 im öffentlichen Dienst, zuerst beim Bundesheer, dann bei der Zollwache, und versah von 01.12.1993 bis zu seiner Suspendierung am 20.03.2018 als Exekutivbeamter Dienst in der Polizeiinspektion (PI) XXXX , davon ab 01.05.1995 bei der Kriminalgruppe. Er hat 1994 eine Belohnung für die Rettung eines Fahrzeuglenkers und 2011 für besondere Leistungen im Kriminaldienst erhalten. Er ist auch seit 2015 Personalvertreter. Er hat weder strafrechtliche noch disziplinäre Vorstrafen.

Er macht seit rund 20 Jahren auch Dienst in der Bezirksleitstelle (BLS). Das ist ein Nachdienst (18:00 bis 07:00 Uhr), bei dem sämtliche Polizeistreifen des Bezirkes zu koordinieren und zu führen sind. Diesen Dienst hat er zwei bis dreimal pro Monat gemacht. Er verfügte daher über die notwendige Erfahrung, auch im Umgang mit häuslicher Gewalt (VHS, 7).

Von 12.01.2017 bis 20.04.2017 war er aufgrund gesundheitlicher Probleme (Bandscheiben) vom Polizeiarzt von Nachtdiensten befreit. Danach hat er eine Vereinbarung mit seinem Vorgesetzten getroffen, weniger Nachtdienste zu machen. Im Jahr 2017, in den Monaten vor dem Vorfall hat er im Mai 2, Juni 2, Juli 4, August 0, September 1, November 2 Nachtdienste gemacht.

Er hat einen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (Dr. XXXX ), datiert mit 16.01.2017 vorgelegt, der eine "Depressive Anpassungsstörung", ein "Gefühl der Erschöpfung, Reizbarkeit, Anhedonie" (das ist eine reduzierte Fähigkeit zum emotionalen positiven Erleben), "im Gefolge einer langjährigen beruflichen Belastung mit intensiver anspruchsvoller Nachtdiensttätigkeit sowie eine Reihe von exogenen Belastungsfaktoren, die in ein chron. Erschöpfungssyndrom einmündeten", diagnostiziert und "derzeit von Nachtdiensten" abgeraten hat.

Zum Zeitpunkt der Tat war er nach den Feststellungen des Strafgerichtes nur bedingt nachtdiensttauglich und Schmerzpatient (Strafurteil LG, 7), dies hatte aber keinen entscheidenden Einfluss auf seine Zurechnungsfähigkeit (Strafurteil LG, 7).

Er ist verheiratet und Vater von 2 Kindern (Tochter geb. 2004 und Sohn geb. 2000), die noch zuhause wohnen. Seine Tochter ist seit Geburt wegen einer Stoffwechselerkrankung zu 50% behindert und Schülerin (sie musste aufgrund des Vorfalls die Schule wechseln). Sie erhält von der Sozialversicherung bezahlte Therapien, der BF finanziert aber darüber hinaus zusätzliche Therapien und Hilfsmittel. Sie erhält erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld. Sein Sohn war Optikerlehrling und hat seinen Arbeitsplatz aufgrund von Mobbing wegen des Verdachts gegen den BF verloren (das Lehrverhältnis wurde einvernehmlich aufgelöst). Er ist dzt arbeitslos und der BF sorgt für ihn. Seine Ehefrau ist zu 70-80 % als diplomierte Arztassistentin teilzeitbeschäftigt und verdient ca 2.000,--/netto im Monat (VHS, 6).

Er besitzt ein Haus für das er noch finanzielle Verpflichtungen iHv rund ? 100.000,-- bzw monatliche Ausgaben von rund ? 1.500,-- hat. Aufgrund der Einkommensausfälle wegen der Suspendierung, hat er weitere Schulden gemacht, deren Höhe nicht festgestellt werden kann. Er hat im Zeitpunkt der Verkündung der Disziplinarkommission ein ungekürztes Bruttomonatseinkommen von ? 2.527,60.

1.2. Zum Sachverhalt (SV)

Zunächst wird auf den im Punkt I.2. geschilderten unstrittigen SV verwiesen, der durch die Tonaufzeichnung belegt ist.

Der BF hat als Notrufsachbearbeiter der BLS für die PI XXXX , PI XXXX und PI XXXX , in der PI XXXX , in der Nacht von 15.09.2017 auf 16.09.2017 mehrere ab 04:24 Uhr eingehende Notrufe (über 133) des XXXX (B), in denen dieser darüber informierte, dass in der Nachbarwohnung eine lautstarke Auseinandersetzung hörbar sei, ein Betretungsverbot bzw. in der Folge schon eine einstweilige Verfügung verhängt worden wäre und Kinder um Hilfe schreien würden, die örtlich zuständige Sektorstreife zum Zweck der Gefahrenerforschung gemäß § 16 Abs 4 SPG und Abwehr eines gefährlichen Angriffes gemäß § 16 iVm § 33 ff SPG nicht unverzüglich entsandt. Zwischen den Anrufen des B um 04:27 Uhr (ab diesem Zeitpunkt war der Name des Gefährders bekannt) und 04:34 Uhr hat der BF den Ordner "Betretungsverbote" nach dem Namen des Gefährders durchsucht, diesen gefunden und um 04:38 Uhr versucht die gefährdete Ehefrau in der Nachbarwohnung anzurufen.

Erst beim letzten Anruf des B um 04:36 Uhr hat er diesem am Ende des Gespräches (nach 1 Minute und 8 Sekunden) aufgetragen die zuständige PI XXXX anzurufen, was der um 04:38 Uhr auch tat. Erst um 04:43 Uhr hat der BF selbst die Streife der PI XXXX zum Vorfallsort entsandt.

Als die Sektorstreife um 04:53 Uhr am Vorfallsort eintraf, konnte sie nur mehr den Tod der gesamten Familie in der Nachbarwohnung feststellen. Der Ehemann hatte seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder mit Messerstichen, und sich danach selbst, getötet.

Das Strafgericht hat festgestellt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass auch bei einem unverzüglichen Handeln des BF - Alarmierung der Sektorstreife mit dem Befehl zum Einsatzort zu fahren - die Tat hätte verhindert werden können (Strafurteil LG, 7).

Der BF war bedingt nachtdiensttauglich und ein Schmerzpatient, der in dieser Nacht Schmerztabletten genommen hat. Er hat sich in der gegenständlichen Nacht unwohl gefühlt und mehrmals - unter anderem nach dem ersten Anruf des B - erbrochen. Er hat jedoch niemanden über seinen gesundheitlichen Zustand informiert, weil er der Ansicht war, diesen Nachtdienst ordnungsgemäß durchstehen zu können. Mit ihm hat ChefInsp XXXX als Kriminalsachbearbeiter Dienst versehen und hätte ihn dieser vertreten können, wenn er informiert worden wäre.

Der BF war zurechnungsfähig und in der Lage, ein allfälliges Unrecht einzusehen und entsprechend danach zu handeln. Er hat die Dringlichkeit des Notrufes nicht erkannt und es nicht ernstlich für möglich gehalten und sich nicht damit abgefunden, dass durch die verspätete Beorderung der Sektorstreife, diese möglicherweise zu spät zu einer nach dem SPG erforderlichen Hilfeleistung kommt (Strafurteil LG, 7).

Der BF kannte die Exekutivrichtlinie (EDR), GZ BMI-OA1000/0253-II/1/2005, diese sieht im Punkt 3.6.1. Unterpunkt 3.2. vor (Zitat):

"Entgegennahme von Notrufen und Alarmen sowie Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen."

Der BF kannte auch die einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (§§ 16, 21, 28a SPG) zur Abwehr gefährlicher Angriffe und zur Gefahrenabwehr/-erforschung.

Er hat eingestanden, dass er sofort eine Streife hätte entsenden müssen (VHS, 8) und durch den Auftrag an den B selbst bei der PI in XXXX anzurufen einen Vertrauensschaden bewirkt hat. Er kann sich nicht erklären, warum er die Dringlichkeit der Situation falsch eingeschätzt hat, obwohl er die Fakten Betretungsverbot, Straße und Ort von Anfang an gehabt hat und später auch den Namen. Er sagte, dass hätte aufgrund der Art des Anrufes nicht passieren dürfen (VHS, 8). Es tut ihm leid.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus der Disziplinaranzeige und seinen glaubhaften Angaben in der Verhandlung vor der belangten Behörde und dem BVwG. Hinsichtlich der in der Verhandlung vor dem BVwG im Gegensatz zur Verhandlung bei der DK nunmehr angeführten Schulden von ? 200.000,-- (im Vergleich zu ? 100.000,-- bei der DK) konnte dies nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, wenngleich die Einbußen durch die Suspendierung aktenkundig sind, liegt die Suspendierung rund 2 Jahre zurück, dass der BF in der Zeit so viel mehr Schulden, trotz der Mehrarbeit der Ehefrau angehäuft hat, ist nicht nachvollziehbar.

2.2. Der SV ergibt sich aus den Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG und den im Akt einliegenden Urkunden (insb der Tonaufzeichnungsabschrift aus dem Urteil des LG), die allen Parteien bekannt und unstrittig sind.

Aus den Feststellungen des freisprechenden Urteils des LG im Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) vom 28.05.2019, 23 Hv 19/19f (bestätigt durch den OGH am 14.01.2020, 14 Os 117/19s) ergibt sich, dass der BF die Dringlichkeit des Notrufes nicht erkannt hat und es nicht ernstlich für möglich gehalten hat und sich nicht damit abgefunden hat, dass durch sein Handeln die erforderliche Hilfe verspätet veranlasst werde.

Gemäß § 95 Abs 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem rechtskräftigen Spruch eines Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0144).

Das LG hat auch festgestellt, dass der BF trotz der Tatsache, dass er Schmerztabletten genommen hat, Schmerzpatient und nur bedingt nachdiensttauglich war, "jedenfalls zurechnungsfähig und in der Lage, ein allfälliges Unrecht einzusehen und entsprechend zu handeln" war. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Verhandlung vor der belangten Behörde und in der Beschwerde eingebrachten Beweisantrag zu einer Einholung eines medizinischen Sachbefundes, dass der BF in der Tatnacht und auch davor im Jahr 2017 nicht nachdiensttauglich und auch nicht nachtdienstfähig gewesen wäre. Der Beweisantrag geht ins Leere, weil diese Einschränkungen keine Auswirkungen auf sein Handeln gehabt haben können.

Der BF kann die Adresse zu Beginn des ersten Anrufes (aufgrund der Nebenwirkung der Schmerzmittel und Übelkeit) nicht überhört haben, weil er " XXXX STRASSE 21" wiederholt hat (04:24 Uhr) und sonst beim dritten Anruf nicht gesagt hätte: "Aber jetzt ist ruhig. In XXXX ist das?" (04:34 Uhr). Auch die Aussage über das Betretungsverbot hat er gehört und reagiert, in dem er im entsprechenden Ordner gesucht hat. Den Akt im Ordner über das Betretungsverbot mit der Adresse, hat er erst danach gefunden und versucht die Frau anzurufen. In der Verhandlung vor dem BVwG hat der BF auch nicht mehr versucht sein Fehlverhalten diesbezüglich zu rechtfertigen und sich uneingeschränkt reuig gezeigt (VHS, 7, 8, 11).

Sein Gesundheitszustand und die bedingte Nachtdiensttauglichkeit hatte vor diesem Hintergrund keine Auswirkung auf die Aufnahme der Information und seine Reaktionsfähigkeit. Er hat auch reagiert und agiert, aber eben falsch, was ihm aber bei entsprechender Sorgfalt erkennbar gewesen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a BDG hat die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. [...]

Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)

oder

2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB [...]

Gefahrenabwehr

§ 21. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.

(2a) Den Sicherheitsbehörden obliegen die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum auch an Bord von Zivilluftfahrzeugen, soweit sich ihre Organe auf begründetes Ersuchen des Luftfahrzeughalters oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Bord befinden und Völkerrecht dem nicht entgegensteht.

Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung

§ 28a. (1) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung. [...]"

3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

Der BF sieht zwar seine Schuld ein, vermeint aber dass die Entlassung nicht gerechtfertigt ist und beantragt die Verhängung nur einer Geldstrafe (Schlussplädoyer des Rechtsvertreters, VHS 10). Der Senat des BVwG teilt diese Ansicht aus den folgenden Gründen:

3.3.1. Die Tat betrifft den Kernbereich der Dienstpflichten des BF (vgl §§ 16, 21, 28a SPG) als damals zuständiger Bearbeiter der BLS, zu denen nach der EDR die Veranlassung der "erforderlichen Maßnahmen" gehörte.

Welche Maßnahmen das sind, lässt die EDR offen, legt also auch nicht konkret fest, dass sofort eine Sektorstreife zum Vorfallsort zu beordern ist. Somit kann auch das Ermitteln, ob tatsächlich ein Betretungsverbot verhängt wurde und der Anruf in der Tatortwohnung aufgrund der aus den Akten über das Betretungsverbot gewonnenen Telefonnummer, nicht als Weisungsverstoß betrachtet werden, wenngleich der BF selber einräumte, dass die sofortige Alarmierung einer Streife erforderlich gewesen wäre (VHS, 7). Die konkrete Handlungspflicht ist durch die EDR - entgegen der Ansicht der belangten Behörde, die davon ausgeht, dass die EDR sehr genau beschreibe was zu tun sei - nicht klar zum Ausdruck gekommen. Diesbezüglich bestand daher keine ausreichend konkrete Weisung zu einem bestimmten Handeln, deren Nichtbeachtung dem BF vorgeworfen werden könnte (VwGH 22.02.2006, 2005/09/0147 (VwGH 19.03.2014, Ro 2014/09/013). Das hat die belangte Behörde verkannt. Ein Verstoß gegen § 44 BDG liegt demnach nicht vor.

Auf der Hand liegt hingegen, dass bei Notrufen mit Anhaltspunkten für Übergriffe einer Person - von der behauptet wird, dass ein Rückkehr- bzw Betretungsverbot bestehe - auf die körperliche Integrität von Personen (manifestiert durch Aussagen über einen lautstarken Streit und Schreie, insbesondere von Kindern um 04:24 Uhr), ein sofortige Einschreiten vor Ort und damit unverzügliche Beorderung von verfügbaren Polizeikräften dorthin erforderlich ist. Als Polizeibeamter ist er zum Schutz von Leben und Gesundheit berufen, weil er das staatliche Gewaltmonopol repräsentiert.

Die Verzögerung dieser Maßnahme - durch erkennbar nicht notwendige Recherchetätigkeit - ist keine treue, gewissenhafte und vor allem engagierte Erfüllung dienstlicher Aufgaben nach § 43 Abs 1 BDG.

Gerade bei einem Exekutivorgan ist ein entscheidender Gesichtspunkt der, dass sich auch der Dienstgeber auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können muss (VwGH 19.12.1996, 95/09/0153, mwN und 18.04.2002, 2000/09/0176). Das trifft insbesondere für Exekutivorgane an Notruftelefonen zu, weil diesen eine Schlüsselfunktion bei der gesetzlichen Aufgabenerfüllung zukommt.

Als Polizeibeamter hat er auch gegen § 43 Abs 2 BDG (Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben) verstoßen, weil der Bürger der einen Notruf wählt, darauf vertraut, dass die von ihm informierte Polizei unverzüglich einschreitet, wenn "Schreie" aus einer Nachbarwohnung kommen und Anhaltspunkte bestehen, dass über den Nachbarn ein Betretungsverbot verhängt worden ist und damit ein mögliches Gewaltdelikt im Raum steht.

Etwas zu relativieren ist allerdings, dass der Zeuge B "in seiner Angst und Sorge für zumindest 10 Minuten alleine gelassen wurde" (VHS, 9), weil der BF mit ihm ja kommuniziert und ihm gesagt hat, was er tun wird bzw der Zeuge tun soll (Strafurteil LG, 6).

Das Vertrauen der Allgemeinheit war auch primär dadurch geschädigt, dass in der Presse verbreitet wurde, dass der Notrufsachbearbeiter erst nach einer Viertelstunde auf den Notruf reagiert bzw die davor erfolgten ignoriert und dadurch den Tod der Familie mitverschuldet hätte (vgl etwa NEUE XXXX TAGESZEITUNG 09.08.2019, Seiten 22-23). Eine Unterstellung, die sich letztlich als nicht stichhaltig erwiesen hat. Er hat reagiert, aber falsch.

3.3.2. § 91 BDG normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:

a) das biologische Schuldelement, dh der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;

b) das psychologische Schuldelement, dh der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und

c) das normative Schuldelement, dh dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält", (Hinweis EBzRV zum BDG 1977, 500 BlgNR, 14 GP, zu § 51, S 82; sowie E 18.10.1989, 89/09/0023; VwGH 13.12.1990, 89/09/0025).

Eine klare Abgrenzung zwischen einer schlicht fehlerhaften, noch nicht disziplinär zu ahndenden Arbeitsweise eines Beamten einerseits und einem bereits als schuldhaft (fahrlässig) vorwerfbaren Verhalten anderseits wird immer von den Umständen des Einzelfalles abhängen, und zwar sowohl hinsichtlich der jeweiligen Täterpersönlichkeit als auch im Hinblick auf die äußeren Begleiterscheinungen des jeweiligen Fehlverhaltens. Keinesfalls reicht es aus, bereits allein aus der Tatsache eines aufgetretenen Fehlers auf eine schuldhafte Vorgangsweise des Betreffenden zu schließen (Hinweis E 31.5.1990, 90/09/0020; VwGH 18.10.1990, 90/09/0076).

Der BF war - trotz der Einnahme von Schmerztabletten, Erbrechen und bedingter Nachtdiensttauglichkeit - zurechnungsfähig, das wurde bereits durch das Strafgericht festgestellt. Ergänzend dazu, ist durch Analyse der Aussagen des BF in der Tonaufzeichnung und der in der Verhandlung beim BVwG getätigten Aussagen, klar hervor gekommen, dass er sowohl psychisch als auch physisch in der Lage gewesen ist richtig zu reagieren.

Das Strafgericht hat festgestellt, dass er eine rasche Hilfeleistung nicht verhindern wollte und dies auch durch die verspätete Alarmierung nicht ernstlich für möglich gehalten hat. Er hat demnach nicht vorsätzlich gehandelt. Das hat die belangte Behörde verkannt, und in der Folge als Schuldform Vorsatz angenommen. Wobei die Disziplinaranwältin, nach Konfrontation mit diesen Feststellungen - die der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungsfindung noch nicht vorgelegen sind - zuzustimmen ist, dass auch fahrlässiges Verhalten bei einer entsprechenden gravierenden Dienstpflichtverletzung eine Entlassung tragen könnte.

Der BF hat die Dringlichkeit des Notrufes nicht erkannt, weil er die gebotene und zumutbare Sorgfalt - trotz seiner verantwortungsvollen und besonders gefahrengeneigten Aufgabe am Notruftelefon -außer Acht gelassen hat, sodass auch ein "einmaliges Versagen" als Dienstpflichtverletzung zu werten ist. Es gab eindeutige Hinweise die ein sofortiges Einschreiten erforderlich gemacht hätten - nämlich die Uhrzeit, die Erwähnung der Schreie (auch der Kinder) und das relativ präzise behauptete Betretungsverbot bzw Rückkehrverbot (zuerst zwei Wochen und dann verlängert auf ein halbes Jahr) - die bei einer Maßfigur sofort den Verdacht eines Gewaltdeliktes im häuslichen Bereich aufkommen hätten lassen müssen und einen sofortigen Funkspruch oder Telefonanruf zur Alarmierung der nächstgelegenen PI bzw Sektorstreife abzusetzen.

Trotz der über 20 Jahre Erfahrung am Notruftelefon und noch längerer Polizeierfahrung (insb als Kriminalbeamter), kann jedoch beim Verhalten des BF von einem Fehler gesprochen werden, der auch einem sonst sorgfältigen Polizisten - um 04:23 Uhr nach einem langen Nachtdienst - einmal unterlaufen kann. Ein objektiv als "besonders schwer" zu wertendes Delikt liegt daher nicht vor.

3.3.3. Zur Strafbemessung

Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 ist - auch - eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. E 12.11.2013, 2013/09/0027). Das VwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das VwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das VwG im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Dazu ist vorerst festzustellen, dass § 93 BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 103f Folgendes ausgeführt:

"Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. § 91 BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ?Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann."

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist (auch) zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Soweit es um eine ENTLASSUNG geht, ist die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischenliegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Die DK hat zur Strafbemessung angeführt, Erschwerungsgründe seien,

? das besonders schwere Gewicht und den hohen Vertrauensschaden,

? das Behaupten einer Mitverantwortung des Anrufers, weil der nicht "eindringlicher" um Hilfe ersucht habe,

? der Versuch sich durch seine langjährige Erkrankung zu rechtfertigen.

Dies zeige, dass dieser nicht erkannt habe, eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, sich dies nicht eingestehe und bloß zu rechtfertigen versuche.

Als Milderungsgründe wurden ausdrücklich lediglich die teilweise geständige Verantwortung (das objektive Eingeständnis) genannt (Seite 28), bei der Abwägung aber auch noch das "Wohlverhalten seit der Tat" und die "Unbescholtenheit" angeführt, aber aufgrund der "dramatischen Folgen der Dienstpflichtverletzung" als nicht ausreichend berücksichtigt (Seite 29).

Dazu ist das Folgende festzustellen:

Das besonders schwere Gewicht ist bereits beim Unrechtsgehalt der Tat und bei der Schuld zu berücksichtigen und kann nicht noch einmal als Erschwerungsgrund angeführt werden. Ähnlich verhält es sich mit dem Vertrauensschaden der bereits im Tatbestand des § 43 Abs 2 BDG begründet und hier aufgrund der Tätigkeit beim Notruf und der Art des Notrufes ebenfalls bei der Gewichtung der Schwere der Tat eingeflossen ist. Die besondere Schwere liegt wie bereits erwähnt nicht vor.

Dass der BF versucht hat im Verfahren vor der DK sich zu rechtfertigen und seine Schuld herunterzuspielen, kann ihm ebenfalls nicht als Erschwerungsgrund angerechnet werden, sondern führt lediglich dazu, das Gewicht eines Schuldeingeständnisses zu verringern und damit eines Milderungsgrundes. In der Verhandlung vor dem BVwG hat der BF diese Versuche nicht mehr gemacht, sondern mehrfach betont, dass es ihm leid tue und er die Streife sofort zum Tatort schicken hätte sollen (zB VHS, 7).

Es liegen daher die angeführten Erschwerungsgründe nicht, aber ein Milderungsgrund vor.

Es ist dies - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - aber nicht das Tatsachengeständnis, weil aufgrund der Tonaufzeichnung ein Leugnen ohnehin keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (Hinweis Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20.9.1994, 11 Os 109/94; VwGH 21.09.2005, 2005/09/0042), sodass es auf das auf der subjektiven Tatseite nicht uneingeschränkte Schuldeingeständnis gar nicht mehr ankommt (OGH 11.09.2003, 12 Os 54/03; VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031), somit auch nicht auf die beim BVwG nunmehr klar gezeigte Reue.

Ein "Wohlverhalten seit der Tat" stellt - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - bei aufrechter Suspendierung von vornherein keinen Milderungsgrund dar (vgl. E 27. März 2003, 2000/09/0134; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).

Zu berücksichtigen war hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Durch die belangte Behörde als "Unbescholtenheit" bezeichnet. Die "Unbescholtenheit" liegt seit dem Eintritt in den Polizeidienst und damit über fast drei Jahrzehnte vor, sodass dieser Milderungsgrund schwerer wiegt, als von der belangten Behörde angenommen.

Zudem können dem BF die "dramatischen Folgen" nicht angelastet und den Milderungsgründen gegenübergestellt werden, weil er diese nach den Feststellungen des LG nicht zu verantworten hatte und auch durch pflichtkonformes Verhalten nicht hätte verhindern können (das hat die belangte Behörde verkannt, die Disziplinaranwältin in der Verhandlung auch eingeräumt).

Zur Spezialprävention hat sich in der Verhandlung vor dem BVwG gezeigt, dass dem BF keine gegenüber den rechtlich geschützten Werten, Aufgaben oder Dienstpflichten ablehnende oder gleichgültige Einstellung unterstellt werden können. Er hat aus vermeidbarer Nachlässigkeit - nicht aber vorsätzlich - eine Fehleinschätzung getätigt und falsch gehandelt. Die fatalen Folgen in diesem Fall können ihm zwar nicht angelastet werden, doch wird er, angesichts deren Eintritt, nie wieder einen Notruf, bei dem es um eine mögliche Gewaltandrohung im häuslichen Bereich geht, unterschätzen, sondern unverzüglich eine Polizeistreife zum Ort des Geschehens entsenden. Dass hat er in der Verhandlung vor dem BVwG eindringlich und glaubhaft mehrfach bestätigt, sodass ungeachtet der Schwere der Dienstpflichtverletzung die schwerste Strafe der Entlassung nicht erforderlich ist.

Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung "der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken", als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (vgl. ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" sein werde (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077)

Im gegenständlichen Fall stehen aufgrund der Art und Schwere der dem Beschuldigten nachgewiesenen Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich seiner Aufgaben die generalpräventiven Aspekte im Vordergrund. Soweit ist der Disziplinaranwältin zuzustimmen. Dass eine Nichtverhängung einer Entlassung, gleichsam den Eindruck eines Freibriefes von falscher Toleranz und einem Nichtreagieren des Dienstgebers gleichzusetzen wäre, kann angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht gesagt werden.

Von einer Nichtreaktion, kann angesichts der Suspendierung, der Disziplinaranzeige, der strafgerichtlichen Anzeige - die nach mehr als zwei Jahren mit einer Bestätigung des Freispruches erst durch den OGH endete - und der nunmehr verhängten hohen Geldstrafe keine Rede sein.

Die nichtvorsätzliche Begehung, das Vorhandensein eines gewichtigen Milderungsgrundes und keiner Erschwerungsgründe, können die Schwere der Tat hier aufwiegen, sodass es auch aus generalpräventiven Gründen ausreichend ist eine hohe Geldstrafe zu verhängen, um allen Beamtinnen und Beamten an Notruftelefonen vor Augen zu führen, dass eine derartige Dienstpflichtverletzung im Kernbereich der dienstlichen Aufgaben - auch bei bloß fahrlässiger Begehung in einem einzigen Fall - nicht toleriert wird.

Das BVwG verhängt eine Geldstrafe von ? 8.000,--. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der BF spätestens um 04:27 Uhr sogar den konkreten Namen hatte und trotzdem erst um 04:43 die zuständige PI alarmiert hat. Das sind 16 Minuten vermeidbare Verzögerung und wurden pro Minute ? 500,-- veranschlagt. Beim BF sind das etwas mehr als 3 Monatsbezüge und damit bereits eine Geldstrafe im höheren Bereich, die auch auf andere Beamte entsprechend abschreckend wirken wird.

Aufgrund der festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Situation des BF ist die Strafhöhe für ihn verkraftbar. Er verdiente zum Zeitpunkt des Schuldspruches der belangten Behörde ? 2.527,60 (Bruttomonatsbezug ungekürzt) und ist schon seit 20.03.2018 suspendiert (Kürzung auf 2/3). Nunmehr steht ihm wieder der volle Bezug zur Verfügung und kann er auch eine Ratenzahlung beantragen, da die Suspendierung gemäß § 112 Abs 6 BDG mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses (Zustellung) endet.

3.3.4. Im Ergebnis haftet dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an und ist sowohl der Schuldspruch als auch die Strafbemessung spruchgemäß zu korrigieren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstpflicht Dienstpflichtverletzung Disziplinarbeschuldigter disziplinäre Verfehlungen Disziplinarerkenntnis Disziplinarkommission Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Entlassung Erschwerungsgrund Fahrlässigkeit Geldstrafe Herabsetzung Milderungsgründe Polizist reumütiges Geständnis Schwere der Dienstpflichtverletzung Strafbemessung Vertrauensschädigung vorsätzliche Begehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2203424.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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