TE Bvwg Beschluss 2020/5/22 L509 2141624-6

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Veröffentlicht am 22.05.2020
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Entscheidungsdatum

22.05.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L509 2141624-6/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2020, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 7.3.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab in diesem Verfahren zur Begründung des Antrages an, dass es einen Streit in der Familie gegeben hatte, weil er, der Beschwerdeführer, hinsichtlich der ihm zugedachten Ehefrau zuerst dem Wunsch seiner Mutter gefolgt sei und sein Vater aber gewollt hätte, dass er eine andere Frau heiratet. Er sei dann dem Wunsch seines Vaters nachgekommen und seitdem sei sein Schwager und die Familie seiner Ehegattin auf ihn wütend gewesen. Im Zuge dieser Feindschaft sei er einmal von einem Schwager in Begleitung von drei oder vier Freunden mit Säure angegriffen worden. Man habe ihn dabei schwer verletzt. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, sei er aus Pakistan ausgereist.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.10.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Der Bescheid wurde am 16.11.2016 durch gültige Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und erwuchs, mangels Einbringung einer Beschwerde, am 30.11.2016 in Rechtskraft.

3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer einen gleichlautenden Bescheid mit Datum vom 17.11.2016 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 17.11.2016, GZ: L516 2141624-1/6E gemäß § 28 Abs. 2 i.V.m. § 68 Absatz 1 AVG (wegen entschiedener Sache) ersatzlos behoben. Ein darauffolgender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.4.2017 wurde gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.

4. Am 24.6.2017 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu diesem Antrag brachte er vor, dass die Verwandten seiner Frau zu den Taliban gehören würden, dass es einen Ehestreit gegeben habe und dass seine Frau mit dem gemeinsamen Sohn bei ihren Eltern lebe. Diese Leute hätten dann eine Anzeige bei der Polizei erstattet und die Polizei habe einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen. Er habe dies von seinen Eltern erfahren.

5. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 24.6.2017 wurde mit Bescheid des BFA vom 4.3.2018 sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgesetzt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.6.2018, GZ L512 2141624-4/7E abgewiesen und erwuchs mit gleichen Datum in Rechtskraft.

6. Am 26.2.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin Überstellungsverfahren über Wiederaufnahmeersuchen der Dublin-Behörde in Deutschland, eingelangt am 05.09.2018, nach Österreich überstellt und er brachte am 26.2.2019 den dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dieser Antrag wurde erneut mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.7.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und keine Frist für die eine freiwillige Ausreise festgesetzt. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz in in einem nach einer Adresse bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen.

7. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.8.2019, GZ L516 2141624-5/2E, als unbegründet abgewiesen.

8. Am 20.4.2020 brachte der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen, vierten Antrag auf internationalen Schutz ein. Er wurde dazu am 20.4.2020 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Auf die Frage, warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab er an, er habe über die Diakonie erfahren, dass sein Asylverfahren längst entschieden sei. Davon habe er keine Kenntnis erlangt, obwohl er in der Wohnung, wo er auch angemeldet war, wohnhaft gewesen sei. Er habe mit seinem Vermieter Streit gehabt. Dieser habe ihm nie über Postsendungen Bescheid gegeben, die für ihn bestimmt waren, dies obwohl er die Miete bezahlt habe. Bei der Diakonie habe man ihm gesagt, dass man ihm nicht helfen könnte und es wurde ihm geraten einen zweiten (gemeint: weiteren) Asylantrag zu stellen. Zur Begründung des Antrages führte er wiederum aus, es habe einen Streit in der Familie gegeben, wobei es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Sein Großvater väterlichseits und auch drei Personen von der gegnerischen Seite seien dabei gestorben. Sein älterer Bruder sei ebenfalls gestorben. Diese Geschichte habe sich im Jahr 2007, also vor 13 Jahren zugetragen. Sie seien damals aus der Ortschaft nach XXXX geflohen. Wegen der Tötung habe es auch eine Anzeige gegeben. Daher sei er nach Österreich geschleppt worden. Er habe bei seinem Asylantrag nicht alles schildern können. Er könne jedenfalls nicht zurückkehren, weil er dort umgebracht werde.

Am 8.5.2020 wurde der Beschwerdeführer beim BFA Erstaufnahmestelle West asylbehördlich einvernommen. Dabei bestätigte er, dass er bei der Erstbefragung am 20.4.2020 die Wahrheit gesagt habe. Jetzt wolle er aber etwas ergänzen und führte aus, als er 2016 nach Österreich gekommen war und um Asyl angesucht hatte, seien die Probleme die gleichen wie heute gewesen. Im Jahr 2006 habe er geheiratet. 2016 sei er nach Österreich gekommen. 2007 habe es einen Streit in der Familie gegeben. Im Zuge dieses Streits seien fünf Personen gestorben. Er sei mit der Tochter seiner Tante mütterlicherseits verehelicht gewesen. Die beiden Familien mütterlicherseits und väterlicherseits hätten im gleichen Dorf gewohnt und es habe immer wieder Streitigkeiten gegeben. Er habe wegen dieses Streits dort nicht mehr leben können. Sie hätten ein gutgehendes Unternehmen gehabt und dieses hätten sie aufgeben müssen. Sie seien nach XXXX gegangen. Dort sei jedoch ihr Leben ebenfalls in Gefahr gewesen, jeder der fünf Brüder sei dann woanders hingegangen, wo sie Arbeit gefunden hätten, z.B. nach XXXX oder nach XXXX . Der Beschwerdeführer habe in XXXX mit den Eltern zusammengelebt und er sei dann schlepperunterstützt in den Iran gereist.

Sein Geburtstag sei der 1.4.1992. Die Aufzeichnungen hierüber würden nicht stimmen. Er sei seit ca. vier Jahren in Österreich, davon habe er zwei Jahre in einem Camp gelebt. Er wolle ein normales Leben führen, für sich selbst aufkommen können und hier arbeiten. Im Jahr 2018 habe er einen negativen Bescheid bekommen und es habe geheißen, dass er das Land verlassen soll. Er habe jedoch nicht gewusst wohin, deshalb sei er nach Deutschland ausgereist und habe er dort um Asyl angesucht. Dort wurde ihm aber gesagt, dass er schon ein Verfahren in Österreich gehabt hätte. Die Österreicher hätten ihn zurückgenommen und hier habe er im Jahr 2018 neuerlich einen Asylantrag gestellt. Er habe die Wahrheit gesagt und trotzdem kein Asyl bekommen. Danach sei er durchgehend in Österreich gewesen. Er habe alles in den Vorverfahren angegeben und es gebe keine neuen Sachen.

Der Beschwerdeführer würde noch einmal gefragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stellt. Er gab an, er habe bereits vorhin alles geschildert und er halte die Asylgründe aus den Vorverfahren weiterhin aufrecht. Das seien alle seine Gründe, neue Gründe habe er nicht.

In seinem in Österreich geführten Privatleben habe sich seit der letzten Entscheidung in den Vorverfahren nichts geändert. Er sei auch nicht in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge oder Opfer geführt und auch sonst nicht von einem zivil- oder strafgerichtlichen Gerichtsverfahren oder einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung in Österreich betroffen. Wenn er nach Pakistan zurückkehren müsste, würde er umgebracht werden.

9. Es wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Asylgesetz aufzuheben. Dazu wurde ihm eine Verfahrensanordnung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG übersetzt, nachweislich ausgefolgt und aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Auf die Ausfolgung der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich und er wurde für den 13.5.2020 zu einer weiteren Einvernahme im Beisein seines Rechtsberaters vorgeladen.

Die Einvernahme fand am 13.5.2020 in Anwesenheit einer Rechtsberaterin statt. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer, dass er eine Rechtsberatung in Anspruch genommen habe. Er habe auch seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechend gemacht und halte diese aufrecht. Ergänzend gab er an, dass er Beweise vorgelegt habe, als er im Jahr 2016 nach Österreich gekommen war und dass diese nach wie vor gültig seien. Er habe alles in den Vorverfahren vorgelegt und es gebe nichts Neues.

Nach dem ihm nochmal Gelegenheit gegeben wurde, zur geplanten Vorgangsweise, die im bereits mitgeteilt worden war, Stellung zu nehmen, erklärte der Beschwerdeführer, er bitte um Gewährung von Asyl, er habe die Wahrheit gesagt und mehrmals schon um Asyl gebeten.

Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer schließlich die gegenständlich angefochtene Entscheidung mündlich verkündet.

10. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Asylgesetz gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz aufgehoben.

Die Aufhebung wurde rechtlich damit begründet, dass im vorliegenden Fall ein Folgeantrag vorliege. Das Vorverfahren sei mit 8.8.2019 rechtskräftig in zweiter Instanz abgeschlossen worden. Die letzte gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei ebenfalls mit 8.8.2019 in zweiter Instanz rechtskräftig geworden. Es sei ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen worden. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. die Ausweisung seien aufrecht, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe bzw. 18 Monate ab einer Ausreise zwar verstrichen sind, er jedoch die Europäische Union nicht verlassen habe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich zurückzuweisen sein, da kein neuer relevanter Sachverhalt glaubhaft vorgebracht wurde und der Beschwerdeführer sich ausschließlich auf seine schon bisher behandelten Fluchtgründe bezogen hätte. Eine von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache könne nicht neuerlich untersucht und entschieden werden. Es seien keine allgemein bekannten Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund seiner individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesamt von amtswegen zu berücksichtigen hätte, ersichtlich. Auch in der allgemeinen Lage im Herkunftsland seien keine entscheidungswesentlichen Änderungen in der sehr kurzen Zeit nach der letzten Prüfung eingetreten. Es sei bereits im Vorverfahren festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in das Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage im Pakistan wie auch seine persönlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8.8.2019 nicht entscheidungswesentlich geändert hatten, könne davon ausgegangen werden, dass es mit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zu keiner Gefährdung der Menschenrechte kommen würde.

Selbiges gelte auch für seine persönlichen Verhältnisse. Auch diesbezüglich sei keine Veränderung eingetreten und nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden keine Hinweise für eine Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würden. Auch die aktuelle Covid- Pandemie erfordere nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung. Eine Epidemie im Herkunftsstaat des Fremden sei zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK beachtlich. Es handle sich aber eben nicht nur um eine Epidemie im Herkunftstaat sondern um eine Pandemie. Das Risiko, sich mit dem Erreger des SARS-CoV-2 zu infizieren, sei weltweit, d. h. sowohl im Herkunftsstaat als auch in Österreich erhöht, jedoch sei das individuelle Risiko daran schwer oder gar tötlich zu erkranken sehr niedrig. Dieses Risiko eines schweren Verlaufes der Erkrankung sei nämlich bei jungen, nicht immungeschwächten Menschen viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächten Menschen). Ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund der Covid-19-Pandemie daher nicht. Es würdem somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Die Vorlage des mündlich verkündeten Bescheides erfolgte von amtswegen und der Bescheid samt Akt langte am 18.5.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L509 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der oben beschriebene Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 7.3.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, und dass dieser mit Bescheid des BFA vom 11.10.2016 gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde, steht aufgrund der Aktenlage fest. Aber auch der Umstand, dass der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 24.6.2017 und der dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 26.02.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, dass ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, sowie der Umstand, dass im dritten Verfahren auch ein für 2 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt wurde, steht aufgrund der Aktenlage fest. All die angeführten Entscheidungen sind in zweiter Instanz rechtskräftig geworden.

Festzustellen ist weiters, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 im Rahmen eines Dublinverfahren von Deutschland nach Österreich überstellt wurde.

Der nunmehr vorliegende vierte Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.4.2020 gestellt und stellt dieser Antrag ebenfalls einen Folgeantrag gemäß § 2 Z. 23 Asylgesetz dar.

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seit seiner ersten Einreise in das Gebiet der Europäischen Union diese nicht verlassen hat, wenngleich er im Jahr 2018 nach Deutschland ausgereist ist. Über ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügt der Beschwerdeführer nicht.

Im gegenständlichen Asylverfahren beruft sich der Beschwerdeführer neuerlich auf die Schwierigkeiten, die er im Zusammenhang mit seiner Eheschließung innerhalb seiner Familie und der Familie seiner Ehegattin gehabt hatte. Einen neuen Sachverhalt machte der Beschwerdeführer damit nicht geltend.

Die belangte Behörde hat sich ausführlich mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers-insbesondere mit dem weltweit auftretenden Krankheitserreger des saß COV zwei Virus beschäftigt und festgestellt, dass letztgenannte Pandemie keinen Einfluss auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers dahingehend hat, dass man von einer Bedrohung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgehen könnte.

Der mündlich verkündete Bescheid samt dem am 13.05.2020 erfolgten Parteiengehör wurde am 13.05.2020 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers per Email zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus den Akten des BFA.

Der BF wurde am 20.04.2020 zu seinem Folgeantrag erstbefragt und am 08.05.2020 sowie am 13.05.2020 asylbehördlich in der Sprache Punjabi einvernommen. Der BF nahm die ihm kostenlos beigestellte Rechtsberatung in Anspruch und die behördliche Einvernahme am 13.05.2020 erfolgte im Beisein der ihm zur Seite gestellten Rechtsberatung. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den im angefochtenen Bescheid ausführlichen und hinreichend aktuellen Herkunftslandinformationen Stellung zu nehmen. Der BF verzichtete auf die Einsichtnahme in die Länderinformationen.

Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie in der Gesamtschau davon ausgeht, dass das Vorbringen des BF im gegenständlichen Folgeverfahren keinen "glaubhaften Kern" aufweist, zumal der BF immer wieder ausdrücklich betonte, dass er keine neuen Gründe hätte. Selbst, wenn er im Zuge der Vorverfahren und auch des gegenständlichen Folgeverfahren stets eine abgeänderte Version seines Erstvorbringens präsentierte - zuletzt führt er erstmals an, dass es bei diesem Familienstreit sogar Tote gegeben hätte - ergeben sich keine substantiierten Anhaltspunkte für einen neuen Sachverhalt, sodass der gegenständliche Folgeantrag voraussichtlich (wieder) zurückzuweisen sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des hier anzuwendenden ASylG 2005 idgF lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz

§ 12. (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.

(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies

1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.

Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.

(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

Zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sieht das BFA-VG folgende Vorgangsweise vor:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu A)

Nicht-Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes:

Der nunmehrige 4. Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.04.2020 ist als Folgeantrag gem. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG zu qualifizieren. Zu Recht hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da gegen ihn aufgrund der zuletzt ergangenen, rechtskräftigen Entscheidung des BFA vom 5.7.2019, Zahl: XXXX , ebenfalls aufgrund eines Folgeantrages, gem. § 68 Abs 1 AVG und gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA Verfahrensgesetz und gemäß §§ 52 Abs. 2 Z. 2 FPG, 52 Abs. 9, 46 FPG eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FPG erlassen wurde und er der Rückkehrentscheidung bis dato nicht nachgekommen ist. Die Rückkehrentscheidung ist mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen, jedenfalls fristgerechten Ausreise in dessen Herkunftsstaat. Mit der Ausreise nach Deutschland ist der BF der Verpflichtung, den EU-Raum zu verlassen, nicht nachgekommen.

Das BFA führte im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass sich vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert hat. Zurecht ging das BFA auch davon aus, dass die Covid-19 Situation in Pakistan individuell für den Beschwerdeführer keine stärkere Bedrohung darstellt, als sie für andere in Pakistan wohnhafte Menschen gegeben ist und daher seine Rechte nach Art. 3 europäische Menschenrechtskonvention nicht in relevantem Maße beeinträchtigt. Eine andere entscheidungsrelevante allgemeine Lageänderung im Herkunftsstaat wurde auch seitens des BF nicht substantiiert geltend gemacht; sein individuelles - im Hinblick auf den im Erstverfahren beurteilten Sachverhalt - zusätzlich erstattetes Vorbringen hat keinen glaubhaften Kern.

Das BFA hat somit zu Recht den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des Folgeantrages vom 20.04.2020 aufgehoben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. (Vergl. dazu etwa VwGH Ra 2018/19/0010 vom 12.12.2018)

Schlagworte

Asylverfahren faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag glaubhafter Kern Pandemie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L509.2141624.6.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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