TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/22 L514 2212584-1

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Veröffentlicht am 22.11.2019
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Entscheidungsdatum

22.11.2019

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L514 2212584-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, am 13.09.2002 einen Asylantrag beim Bundesasylamt, welcher mit Bescheid vom 23.03.2004, Zl. 02 26.104-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gemäß § 8 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak nicht zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.03.2005 erteilt.

2. Mit Schreiben vom 11.02.2005 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2005, Zl 02 26.104-BAL, bis zum 23.03.2006 entsprochen wurde. Diese Entscheidung konnte auch ordnungsgemäß zugestellt werden.

3. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2004 fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.06.2007, Zl. 248.958/0/1E-VI/17/04, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Diese Entscheidung wurde gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG beurkundet, zumal der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte.

4. Eine Ladung seitens des Bundesasylamtes zwecks Ausstellung einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG für die erste Juliwoche im Jahr 2007 konnte mangels einer aufrechten Meldeadresse nicht zugestellt werden.

5. Mit Aktenvermerk vom 05.09.2018 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers eingeleitet.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht (mehr) im Inland. Der Beschwerdeführer verfüge seit dem 03.02.2006 über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Ein Auszug aus den Daten der Grundversorgung zeige, dass der Beschwerdeführer nach Kanada ausgereist sei. Eine telefonische Nachfrage beim damaligen Quartiergeber habe ergeben, dass nichts über den Verbleib des Beschwerdeführers bzw auch keine Kontaktadresse oder dergleichen bekannt sei. Weitere Aberkennungsgründe hätten sich nicht ergeben, zumal der Beschwerdeführer unbescholten sei. Es sei somit von der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auszugehen.

6. Auf Anregung des BFA wurde Dr. Helmut BLUM mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX , (Rechtskraft seit XXXX .2018) zum Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt.

7. Mit Schreiben vom 24.10.2018 gewährte die belangte Behörde dem Abwesenheitskurator Parteiengehör. Es wurde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

8. Mit Schriftsatz vom 12.11.2018 nahm der Abwesenheitskurator Stellung, indem er ausführte, dass er sich aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (gemeint wohl: subsidiär Schutzberechtigten) ausspreche. Mit dem Betroffenen habe bis dato kein Kontakt hergestellt werden können, sodass die von der Behörde gestellten Fragen vorerst nicht beantwortet werden können. Der Vertreter bitte diesbezüglich um eine Fristerstreckung bis zum 30.11.2018.

9. Mit Bescheid des BFA vom 19.11.2018, Zl. 722610409-180527399 RD Oberösterreich, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2004 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers außerhalb von Österreich liege, sich der Beschwerdeführer mit 04.02.2006 in Österreich abgemeldet habe bzw. sei dieser mit diesem Datum abgemeldet worden und habe der Beschwerdeführer seither keinen ordentlichen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet eingetragen. Das ergebe sich aus den Daten im Zentralen Melderegister. Auch habe die Abfrage der Grundversorgungsdaten ergeben, dass der Beschwerdeführer nach Kanada verzogen sei. Die Sozialversicherungsdaten hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren keiner Beschäftigung nachgegangen und nicht krankenversichert gewesen sei sowie auch keine Sozialleistungen - wie Arbeitslosengeld oder Mindestsicherung - bezogen habe. Aus dem Akt ergebe sich auch, dass der Beschwerdeführer keine Bezugspersonen im Bundesgebiet habe, was für die belangte Behörde ein weiterer Grund sei, von der Verlegung des Lebensmittelpunktes auszugehen. Es hätten sich aus einem Telefonat mit dem letzten Quartiergeber auch keine Hinweise auf den weiteren Verbleib oder einen Hinweis auf Personen ergeben, die über den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers informiert sein könnten.

Betreffend die Stellungnahme des Abwesenheitskurators wurde angemerkt, dass diese alleine aus Sicht des BFA keinen tauglichen Grund darstelle, von der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Abstands zu nehmen. Das vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt seit mehr als zwölf Jahren nicht mehr im Bundesgebiet habe.

Der Abwesenheitskurator habe darüber hinaus um Fristerstreckung bis 30.11.2018 ersucht, da dieser bis dato keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe herstellen können. Diesem Begehren werde mit diesem Bescheid nicht entsprochen. Es sei für die belangte Behörde nicht ersichtlich, inwiefern auf Seiten des Abwesenheitskurators tauglichere Mittel vorhanden seien, um den Aufenthalt zu ermitteln als beim BFA bzw. inwiefern eine Fristerstreckung der Eruierung des Verbleibs dienlich sei. Da der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe, sei dem Beschwerdeführer daher gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts abzuerkennen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

10. Gegen den am 22.11.2018 dem Abwesenheitskurator ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den hier angefochtenen Bescheid auf den Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 stütze. Nach dieser Gesetzesbestimmung sei einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn dieser den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe. Ob dies tatsächlich der Fall sei, stehe aufgrund der Beweisergebnisse nicht fest. Fest stehe lediglich, dass der Beschwerdeführer derzeit in Österreich keine Meldedaten aufzuweisen habe. Wo er sich tatsächlich aufhalte, sei von der belangten Behörde aber weder geklärt worden noch stehe dies sonst durch objektive Beweisergebnisse fest. Wenn im Grundversorgungsakt davon die Rede sei, der Beschwerdeführer sei nach Kanada ausgewandert, erscheine dies fraglich, da nach den amtsbekannten strengen Einwanderungsvorschriften des Staates Kanada nicht davon ausgegangen werden könne, dass die kanadischen Behörden einem in einem EU-Land subsidiär schutzberechtigten Flüchtlingen die Einwanderung nach Kanada erlauben würde. Da sohin nicht feststehe, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen tatsächlich in ein anderes Land verlagert habe, dürfe ihm auch keinesfalls von Amts wegen der subsidiäre Schutzstatus aberkannt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, führt den im Spruch angeführten Namen und ist am im Spruch angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest.

Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 13.09.2002 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 23.03.2004 erhielt der Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, befristet bis 23.03.2005. Aufgrund der Stellung eines Antrages auf Verlängerung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.02.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.03.2006 erteilt.

Der Beschwerdeführer war vom 19.09.2002 bis zum 04.02.2006 in XXXX (Unterkunftgeber: XXXX ) in der XXXX hauptwohnsitzlich gemeldet. Von 01.05.2004 bis 03.02.2006 befand sich der Beschwerdeführer in der GVS-Oberösterreich; Entlassungsgrund war die Ausreise nach Kanada.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Beschäftigung nach, ist strafrechtlich unbescholten und scheinen keine Einträge im kriminalpolizeilichen Akt auf.

Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält. Der derzeitige Aufenthaltsort kann hingegen nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Beschwerde Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund zweifelsfreien Aktenlage fest.

Im Besonderen stützt sich das erkennende Gericht auf die eingeholten Auszüge vom 22.10.2019 und 23.10.2019 (ZMR, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister, Strafregister, AJ-WEB-Auskunftsverfahren, KPA Auszug), woraus sich klar ergibt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise in Österreich in Erscheinung tritt und dieser sich seit dem 05.02.2006 nicht mehr im Bundesgebiet aufhält bzw. ins Ausland verzogen ist, wenn auch der derzeitige genaue Aufenthaltsort - möglicherweise in Kanada - nicht festgestellt werden konnte. Mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde - es sei ob der amtsbekannten strengen Einwanderungsvorschriften des Staates Kanada fraglich, dass der Beschwerdeführer nach Kanada ausgereist sei - vermag der Abwesenheitskurator dem nicht substantiiert entgegenzutreten, zumal der Beschwerdeführer auch durch seinen Vertreter bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausfindig zu machen war und ist es diesem bis dato auch nicht gelungen, mit dem Beschwerdeführer einen Kontakt herzustellen.

Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, dass es das BFA unterlassen habe, festzustellen, wo sich der Beschwerdeführer tatsächlich aufhalte, ist festzuhalten, dass diesfalls die belangte Behörde auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewesen wäre - zumal alle denkbaren Abfragemöglichkeiten durchgeführt wurden, somit alles ausgeschöpft wurde, was dem BFA zur Verfügung gestanden ist. Da es keine Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gibt, können auf diesem Wege keine Erkundigungen eingeholt werden. Somit ist dem BFA nicht vorzuwerfen, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass - wenn man den Beschwerdeführer diesfalls von seiner Mitwirkungspflicht entbinden würde - dieser die Möglichkeit hätte, ein etwaiges Aberkennungsverfahren zu verhindern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.1. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen unter anderem mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Möglich ist der Entzug dann, wenn der Fremde in einen sicheren Staat weitergezogen ist. Dann kann sich der Fremde dem Schutz dieses Staates unterstellen und benötigt nicht mehr den Schutz Österreichs.

3.1.2. Asylberechtigten ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ihr Status unter anderem abzuerkennen, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben. Schon den Gesetzesmaterialien zu § 9 AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass es, würde diese Regelung nun nur für Asylberechtigte gelten, eine Schlechterstellung gegenüber jenen Fremden, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bedeuten, da deren Status nicht entzogen werden könnte (vgl. ErlRV 952 BlgNR XXII. GP, zu § 9). Sohin wurde der dem § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 entsprechende Aberkennungsgrund auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 normiert. Aufgrund des gleichen Wortlautes ist auch die zu § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ergangene hg. Rechtsprechung auf § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 übertragbar.

Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende dann iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Art. 1 Abschnitt C Z 4 der GFK und sohin durch § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfasst ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, AsylG § 7 K13).

3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet und Asylantragstellung am 13.09.2002 erhielt der Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten - zunächst befristet bis 23.03.2005 - und schließlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.03.2006.

Hauptwohnsitzlich war der Beschwerdeführer vom 19.09.2002 bis zum 04.02.2006 in XXXX (Unterkunftgeber: XXXX ) in der XXXX gemeldet. Von 01.05.2004 bis 03.02.2006 befand sich der Beschwerdeführer in der Grundversorgung in Oberösterreich. Entlassungsgrund war die Ausreise nach Kanada. Richtigerweise ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat, zumal der Beschwerdeführer in Österreich seit dem 05.02.2006 weder einen Wohnsitz gemeldet hat noch einer Beschäftigung nachgeht oder es sonst einen Hinweis auf einen Verbleib im Bundesgebiet gibt - so besteht in sämtlichen der Republik Österreich zur Verfügung stehenden Registern kein Hinweis auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Anhängigkeit seines Verfahrens (so verfügte dieser über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.03.2006) es unterlassen hat, der Asylbehörde die Änderung seiner Abgabestelle bekannt zu geben, zumal die besondere Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG, wonach der Asylwerber am Verfahren mitzuwirken hat und insbesondere seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift und jede Änderung so rasch wie möglich bekannt zu geben hat, ihn dazu verpflichtet hätten (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, AsylG § 15 E10).

Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - weil er in einen anderen Staat weitergezogen ist - den Schutz des österreichischen Staates nicht mehr benötigt. Der belangten Behörde folgend, sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gegeben und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt, konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens - an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beschwerdeergänzungen in Vorlage gebracht.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Abwesenheitskurator Lebensmittelpunkt Mitwirkungspflicht Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L514.2212584.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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