TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/9 I415 2016479-4

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Veröffentlicht am 09.04.2020
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Entscheidungsdatum

09.04.2020

Norm

ABGB §1332
AsylG 2005 §3
AVG §21
AVG §32 Abs2
AVG §33 Abs1
AVG §33 Abs3
AVG §33 Abs4
AVG §71 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZPO §292
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3
ZustG §22

Spruch

I415 2016479-3/4E

I415 2016479-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA. Ägypten alias Syrien, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien

I.       gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2020, Zl. XXXX,

und

II.      gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2019, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2019, Zl. XXXX,

A)

I.       zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unbegründet abgewiesen.

II.      beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er sich als syrischer Staatsangehöriger aus.

2.       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 09.12.2014, Zl. XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab.

3.       Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Nach erhobener Beschwerde erkannte ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.08.2015, Zl. W224 2016479-1/10E den Status eines Asylberechtigten zu.

4.        Am 29.02.2016 gestand der Beschwerdeführer bei einer Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen vor dem Landeskriminalamt Tirol ein, dass er entgegen seiner Angaben im Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht syrischer, sondern ägyptischer Staatsangehöriger sei und die im Laufe seines Asylverfahrens vorgelegten syrischen Dokumente Totalfälschungen seien, die er gegen Bezahlung von EUR 700,-- über einen Dritten aus der Türkei besorgt habe.

5. Am 22.06.2016 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Abschlussbericht des Landeskriminalamts Tirol, woraus sich ergab, dass der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht stehe, sich im Asylverfahren als syrischer Staatsangehöriger ausgegeben und sich dadurch den Status des Asylberechtigten erschlichen zu haben.

6.       Aus diesem Grund nahm das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.07.2016, Zl. W224 2016479-1/13E, das mit Erkenntnis vom 03.08.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder auf.

7.       Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019, Zl. I415 2016479-2/12E, wurde der Bescheid des BFA vom 09.12.2014 ersatzlos behoben.

8.       Am 18.09.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA statt, wobei er zugab, ägyptischer Staatsangehöriger zu sein und zu seinen Fluchtgründen eine Mitgliedschaft bei der Muslimbrüderschaft geltend machte.

9.       Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.09.2019, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Ägypten festgestellt (Spruchpunkt V.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

10.      Mit Verfahrensanordnung vom 24.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberatungseinrichtung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

11.      Am 25.09.2019 wurde versucht, den Bescheid dem zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen Beschwerdeführer an seiner aufrechten Meldeadresse mittels RSa-Brief zuzustellen, wobei vom Zustellorgan eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Folglich wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 26.09.2019 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und vom Postamt an das BFA rückübermittelt. Am 18.10.2019 wurde der Bescheid zur Abholung im Akt hinterlegt.

12.      Der Beschwerdeführer erschien am 22.10.2019 persönlich vor dem BFA und ihm wurde der Bescheid übergeben.

13.      Am 12.11.2019 erhob die der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen den Bescheid des BFA vom 23.09.2019 Beschwerde in vollem Umfang. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid laut telefonischer Auskunft des BFA am 25.10.2019 beim Postamt hinterlegt worden sei. Die Beschwerde erfolge daher jedenfalls innerhalb offener Rechtsmittelfrist.

14.      Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 13.11.2019, Zl. 13-831543002/1738964-1 wurde die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch ab dem 26.09.2019 bei einer tauglichen Abgabeeinrichtung hinterlegt worden sei. An diesem Tag habe die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begonnen. Am 24.10.2019 sei die Entscheidung mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen.

15.      Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 28.11.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und übermittelte gleichzeitig mit seinem Wiedereinsetzungsantrag eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid.

Zum Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass die Beschwerde entgegen der Ansicht des BFA nicht verspätet sei. Die Zustellung durch den Postbeamten sei mangelhaft bzw. gar nicht erfolgt, weil keine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt worden sei. Der Beschwerdeführer kontrolliere täglich seinen Briefkasten. Er wohne in einem Wohnblock, weshalb es sein könne, dass der Abholschein in einem anderen Postkasten gelandet sei. Erst mit persönlicher Ausfolgung des Bescheides am 22.10.2019 habe er Kenntnis von von der Entscheidung erlangt, der Bescheid sei daher erst zu diesem Zeitpunkt wirksam zugestellt worden und die Beschwerdefrist habe mit dem 22.10.2019 zu laufen begonnen. Daher sei die Beschwerde am 12.11.2019 rechtzeitig eingelangt.

Aus juristischer Vorsicht werde in eventu dennoch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Die Rechtsvertretung sei einem vom BFA durch Falschauskunft verursachten Irrtum unterlegen, welcher ohne Verschulden der Rechtsvertretung oder des Beschwerdeführers zum Versäumen der Frist geführt habe. Auf telefonische Rückfrage habe das BFA der Rechtsvertretung nämlich mitgeteilt, dass der Bescheid am 25.10.2019 zugestellt worden sei.

16.      Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2019 vorgelegt. Gleichzeitig erging der Hinweis, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Behörde erledigt werde.

17.      Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2020 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.12.2019 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Wiedereinsetzungsantrag gleichzeitig die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.)

18.      Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 26.03.2020 Beschwerde.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2019, Zl. XXXX, wurde ein am 23.10.2013 gestellter Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und eine mit einem vierjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen.

Die Zustellung des Bescheides wurde an die Meldeadresse des Beschwerdeführers, XXXX, veranlasst. Die Sendung wurde ausweislich des Poststempels am 24.09.2019 als RSa-Brief zur Post gegeben. Nach erfolgtem Zustellversuch am 25.09.2019 wurde der Bescheid zur Abholung beim Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 26.09.2019). Die Verständigung über die Zustellung wurde im Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt. Der Bescheid wurde nicht behoben und am 17.10.2019 an die belangte Behörde rückübermittelt.

Der Beschwerdeführer suchte am 22.10.2019 auf Anraten seiner Rechtsberatung, die aufgrund der ihr übermittelten Verfahrensanordnung gemäß § 52 BFA-VG Kenntnis von dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Bescheid erlangt hatte, das BFA auf. Der Bescheid wurde ihm an diesem Tag persönlich ausgefolgt. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen.

Die vierwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides in den Sprachen Deutsch und Arabisch hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 24.10.2019, vier Wochen nach der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung.

Am 28.10.2019 suchte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsberatungsorganisation auf und erteilte ihr am selben Tag eine Vertretungsvollmacht (AS 1215). Daraufhin erkundigte sich seine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberaterin telefonisch beim BFA nach dem Zustelldatum und notierte den 25.10.2019. Eine schriftliche Bestätigung über die ihr erteilte Auskunft holte sie nicht ein. Es ist nicht feststellbar, welches Datum ihr das BFA genannt hat.

Die am 12.11.2019 eingebrachte Beschwerde erweist sich als verspätet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und dass ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Frist trifft.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zu dem gegen den Beschwerdeführer am 23.09.2019 erlassenen Bescheid ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung zur ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung und dazu, dass die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden ausgefüllten Rückschein (AS 1036). Zusätzlich wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister eingeholt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung an der Zustelladresse gemeldet war.

Der Beschwerdeführer hat kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das dieser Feststellung entgegenstehen würde. Zur Begründung der Rechtzeitigkeit der verspätet erhobenen Beschwerde führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, dass der angefochtene Bescheid laut Auskunft des BFA am 25.10.2019 für den Beschwerdeführer beim Postamt hinterlegt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass keine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt worden sei und somit die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.

Wie in der rechtlichen Beurteilung auszuführen sein wird, geht dieses Vorbringen jedoch ins Leere, weil der dem Akt inneliegende RSa-Rückschein als Zustellschein eine öffentliche Urkunde darstellt und als solche den vollen Beweis liefert, dass der darin beurkundete Zustellvorgang auch eingehalten wurde. Das Vorbringen, demzufolge der Beschwerdeführer in einem Wohnblock lebe und es sein könne, dass der Abholschein in einem anderen Postkasten gelandet sei, ist alleine nicht geeignet, die Beweiskraft des vom Zusteller unterzeichneten Rückscheines in Zweifel zu ziehen, zumal in der Adresszeile auch die Wohnungsnummer (401) angeführt war. Es wurden keinerlei Beweise zur Untermauerung dieser Behauptung vorgelegt, wie etwa eine Bestätigung der Post oder der Hausverwaltung über bekannte Schwierigkeiten bei der Zustellung von RSa-Sendungen im entsprechenden Wohnobjekt.

Es steht für das Bundesverwaltungsgericht daher zweifelsfrei fest, dass im Zuge des Zustellvorganges am 25.09.2019 eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde und der Bescheid danach zur Abholung beim zuständigen Postamt bereitlag. Der Bescheid ist somit mit Beginn der Abholfrist, laut dem unzweifelhaften Rückschein dem 26.09.2019 (AS 1036), durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden.

Unter Zugrundelegung des Zustelldatums waren die entsprechenden Feststellungen zu Beginn und Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist zu treffen.

Dass der Beschwerdeführer nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, ergibt sich aus seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 28.11.2019 und den folgenden Erwägungen:

Als Grund für die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einerseits aus, dem Beschwerdeführer sei keine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten gelegt worden und andererseits, sie sei einem vom BFA durch die Falschauskunft verursachten Irrtum unterlegen, welcher ohne Verschulden der Rechtsvertretung oder des Beschwerdeführers zum Versäumen der Frist geführt habe. Der Beschwerdeführer habe, obwohl er regelmäßig sein Postfach kontrolliere und nur er Zugriff zu seinem Briefkasten habe, nie einen gelben Zettel erhalten. Lediglich aufgrund eines Schreibens der Diakonie Rechtsberatung bezüglich der kostenlosen Rechtsberatung zu seinem Bescheid habe er Kenntnis davon erhalten, dass er überhaupt einen Bescheid erhalten solle. Daraufhin sei er am 22.10.2019 zum BFA gegangen, wo ihm der Bescheid persönlich ausgefolgt worden sei. Am 28.10.2019 habe er die Diakonie aufgesucht. Die Rechtsberaterin habe sich sicherheitshalber beim BFA telefonisch nach dem genauen Zustelldatum erkundigt und die telefonische (Fehl)auskunft erhalten, dass der Bescheid am 25.10.2019 zugestellt worden sei. Daher sei sie davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist noch offen sei.

Wie zuvor ausgeführt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die behauptete unterbliebene Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides glaubhaft zu machen.

Wie in der rechtlichen Beurteilung auszuführen sein wird, ist es unerheblich, ob das BFA der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein falsches Zustellungsdatum genannt hat, oder ob die Vertreterin dieses missverstanden hat. Selbst, wenn das BFA tatsächlich eine falsche Telefonauskunft erteilt hätte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Einerseits hätte sich die Rechtsberaterin nicht auf eine telefonische Auskunft verlassen dürfen, sondern eine geeignete schriftliche Bestätigung – etwa eine Kopie des Rückscheins – anfordern müssen und andererseits war zum Zeitpunkt der telefonischen Anfrage, die nach der Schilderung des zeitlichen Ablaufs im Wiedereinsetzungsantrag frühestens am 28.10.2019 erfolgt sein kann, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde ohnehin schon seit drei Tagen abgelaufen, sodass auch eine richtige Auskunft keinen Unterschied bewirkt hätte.

Auch ist nicht begreiflich, weshalb die Rechtsvertretung nicht von sich aus von einem früheren Zustellungsdatum ausging und nicht erhöhte Vorsicht walten ließ, zumal sie – wie sie auch selbst bestätigte – von der Verfahrensanordnung gemäß § 52 BFA-VG bezüglich Beistellung einer kostenlosen Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt worden war (dies dürfte in etwa zeitgleich mit der versuchten Bescheidzustellung an den Beschwerdeführer geschehen sein), ihr das Datum des Bescheides bekannt war (und eine Zustellung über einen Monat nach Bescheiderlassung nicht der gängigen Praxis entspricht) und sie darüber hinaus auch den Beschwerdeführer bezüglich der kostenlosen Rechtsberatung kontaktiert hat, dies zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdefrist noch offen war.

Auch der Beschwerdeführer handelte nicht mit der gebotenen Sorgfalt. Als ihm der Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache am 22.10.2019 übergeben wurde, hätte er zumindest noch zweieinhalb Tage Zeit gehabt, um eine Beschwerde einzubringen. Dennoch ließ er weitere sechs Tage ungenützt verstreichen, bis er am 28.10.2019 die Diakonie aufsuchte.

In Zusammenschau ist daher nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Frist träfe und war die entsprechende Feststellung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

zu A)

3.1      Zu Spruchteil I: Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 19.02.2020, Zl. XXXX (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

3.1.1   Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2019, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Der erste Tag der Abholfrist war der 26.09.2019.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. I Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, gilt die Zustellung bei hinterlegten Dokumenten mit dem ersten Tag der Abholfrist als bewirkt, sodass gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am 26.09.2019 auszugehen ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 24.10.2019, weshalb die am 12.11.2019 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte.

3.1.2   Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

3.1.3   Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425).

Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Es ist somit davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - wie erwähnt auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder (wie hier) der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0013).

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 28.11.2019 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.

Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Dies gilt aber nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 73 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093; 25. 2. 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).

Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21. 12. 1999, 97/19/0217; 4. 2. 2000, 97/19/1484; 2. 10. 2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl VwGH 21. 11. 2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21. 12. 1999, 97/19/0217; 4. 2. 2000, 97/19/1484; 2. 10. 2000, 98/19/0198).

Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545; 21. 9. 1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 19. 4. 1994, 94/11/0053).

3.1.4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde einerseits damit begründet, dass dem Beschwerdeführer keine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten gelegt worden sei und andererseits damit, dass das BFA seiner Rechtsvertretung eine falsche Auskunft in Bezug auf das Zustellungsdatum des Bescheides erteilt und ihr den 25.10.2019 genannt hätte.

Der Beschwerdeführer kontrolliere täglich sein Postfach, habe jedoch nie einen „gelben Zettel“ vorgefunden, obwohl nur er Zugang zu seinem Postfach habe. Lediglich aufgrund eines Schreibens der Diakonie Rechtsberatung bezüglich der kostenlosen Rechtsberatung zu seinem Bescheid habe er Kenntnis davon erhalten, dass er überhaupt einen Bescheid erhalten solle. Daraufhin sei er am 22.10.2019 zum BFA gegangen, wo ihm der Bescheid persönlich ausgefolgt worden sei.

Das Vorbringen zu Gründen für die Wiedereinsetzung erschöpft sich damit in - nicht hinreichenden - Behauptungen (vgl. VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093; 25. 2. 2003, 2002/10/2002). Der Beschwerdeführer hat keine Umstände, die einen Wiedereinsetzungsantrag begründen könnten, glaubhaft dargelegt.

Er hat im Antrag auf Wiedereinsetzung keine Bescheinigungsmittel bezeichnet und auch sonst nicht glaubhaft gemacht, inwiefern die Hinterlegungsanzeige "verschwinden" hätte können.

Nach den Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte ein Zustellversuch des angefochtenen Bescheides am 25.09.2019. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte, wurde laut Rückschein eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).

Das Vorbringen, demzufolge der Beschwerdeführer in einem Wohnblock lebe und es möglich sei, dass der Abholschein in einem anderen Postkasten gelandet sei, vermag die Beurkundung des Zustellvorgangs nicht zu widerlegen, zumal in der Adresszeile auch die Türnummer des Beschwerdeführers angeführt war und somit eine Verwechslung der Abgabeeinrichtung unwahrscheinlich ist, selbst wenn es sich um eine Wohnanlage mit vielen Einheiten handeln sollte. Es wurden keinerlei Beweise zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung vorgelegt, wie beispielsweise eine Bestätigung der Post oder der Hausverwaltung über allfällige, das Wohnhaus des Beschwerdeführers betreffende offenkundige Schwierigkeiten bei der Zustellung von RSa-Sendungen.

Die "Unerklärlichkeit" des behaupteten Verschwindens der Hinterlegungsanzeige geht daher zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545; 21. 9. 1999, 97/18/0418). Dem Konkretisierungsgebot des VwGH entsprach der Wiedereinsetzungsantrag nicht. Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus (vgl. VwGH 21. 11. 2001, 2001/08/0011.)

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Bescheid noch vor Ablauf der Beschwerdefrist, und zwar am 22.10.2019 persönlich entgegengenommen. Dies deutet einerseits darauf hin, dass er sehr wohl Kenntnis von der erfolgten Zustellung durch Hinterlegung hatte, andererseits hätte er unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt noch die Gelegenheit gehabt, rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen. Ein sorgfältiger Mensch hätte sich – im Falle bestehender Zweifel und insbesondere nach behaupteter fehlerhafter Zustellung – direkt nach Erhalt des Bescheides beim BFA nach dem genauen Datum und den Umständen der Zustellung, sowie dem Ende der Beschwerdefrist erkundigt sowie umgehend die ihm zugewiesene Rechtsberatungsorganisation aufgesucht anstatt weitere sechs Tage verstreichen lassen, um erst dann bei der Rechtsberatung vorstellig zu werden.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist, unstrittig auch in eine vom Antragsteller verständliche Sprache übersetzt worden war. Da aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft den Antragsteller diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 07.08.2001, 98/18/0068). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).

Das Verhalten des Beschwerdeführers ist somit deutlich über dem tolerierbaren Grad des Verschuldens einzustufen.

Zusätzlich wurde geltend gemacht, dass die Rechtsberaterin das BFA um telefonische Auskunft gebeten habe und ihr fälschlicher Weise der 25.10.2019 als Zustelldatum genannt worden sei. Aus diesem Grund habe sie die Beschwerde erst am 12.11.2019, eine Woche vor dem vermeintlich letzten Tag der Frist, eingebracht. Der vom BFA verursachte Irrtum sei weder ihr, noch dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen geeigneten Wiedereinsetzungsgrund darzustellen.

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 19.12.1996, 95/11/0187). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt es ein sorgfaltswidriges Verhalten dar, wenn bei der telefonischen Übermittlung des Zustelldatums eines Bescheides keine Maßnahmen zur unmittelbaren Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums getroffen wurden, etwa durch Einholung einer schriftlichen Bestätigung des telefonisch durchgegebenen Zustelldatums, weil bei der telefonischen Übermittlung von Daten Hörfehler oder andere Fehler und Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden können (vgl. VwGH 23.02.2005, 2001/14/0021; VwGH 26.05.1999, 99/03/0029; VwGH 13.12.1989, 89/03/0091). Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann außer Betracht bleiben, ob von der Behörde tatsächlich ein falsches Zustelldatum auf telefonische Angabe hin angegeben wurde, wenn die Vertreterin des Einschreiters sich bei der gegebenen Sachlage nicht auf eine telefonische Auskunft hätte verlassen dürfen, sondern beispielsweise eine Kopie des Rückscheines hätte anfordern müssen. (VfGH 23.02.2002, B476/02)

Diese Grundsätze lassen sich auch auf den gegenständlichen Fall anwenden. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufgrund der ihr zur Kenntnis gebrachten Verfahrensanordnung gemäß § 52 BFA-VG schon im Vorfeld von einem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Bescheid im Bilde war und ihr auch das Datum des Bescheides mit 23.09.2019 bekannt war, hätte sie sich nicht mit einer telefonischen Auskunft begnügen dürfen, sondern eine geeignete schriftliche Bestätigung – etwa eine Kopie des Rückscheins – anfordern müssen. Darüberhinaus hätte verfahrensgegenständlich auch eine richtige Auskunft zu keiner rechtzeitigen Beschwerdeerhebung geführt. Zum Zeitpunkt der telefonischen Anfrage, die frühestens am 28.10.2019 erfolgt sein kann, war die Frist zur Erhebung einer Beschwerde ohnehin schon seit mindestens drei Tagen abgelaufen.

Ein Außerachtlassen der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es auf Seiten des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin erfolgte, kann nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden (vgl. VwGH 20.04.2001, 98/05/0083, mwN). Aus diesen Gründen ist das im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthaltene Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen.

Die belangte Behörde ging daher im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2      Zu Spruchteil II: Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2019, Zl. XXXX:

3.2.1   Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.

Gemäß § 21 ZustG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (§ 17 Abs. 2 ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. (§ 17 Abs. 4 ZustG)

Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).

3.2.2   Nach den Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte ein Zustellversuch des angefochtenen Bescheides am 25.09.2019. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt 6010 erfolgte und der Beginn der Abholfrist mit 26.09.2016 vermerkt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass es sich beim Postrückschein im Sinne des § 22 ZustG um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Vermutung zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Demnach ist die reine Behauptung, dass eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden worden sei, nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN).

Wie bereits unter Punkt 3.1.4 dargelegt, waren die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die behaupteten Zustellmängel zu beweisen. Die bloße Behauptung, dem Beschwerdeführer sei keine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides zugekommen, vermag die Beurkundung des Zustellvorgangs nicht zu widerlegen. In Zusammenschau ist dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis der inhaltlichen Unrichtigkeit der Angaben auf dem Zustellschein nicht gelungen.

Darüberhinaus kommt die Bestimmung des § 17 Abs. 4 ZustG zur Anwendung, wonach die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig wäre, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt worden sein sollte.

Somit ist davon auszugehen, dass die laut Beurkundung des Zustellorgans am 25.09.2019 in die Abgabeeinrichtung eingelegte Verständigung über die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides in die Gewahrsame des Beschwerdeführers gelangt ist. Der genannte Bescheid gilt mit dem ersten Tag der Abholungsfrist am 26.09.2019 als zugestellt.

3.2.3   Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).

Zwar wurde dem Beschwerdeführer kein Verspätungsvorhalt übermittelt, doch hat das BFA am 13.11.2019 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 276 BAO alt (idF vor BGBl. I Nr. 14/2013) können die in einer Berufungsvorentscheidung erstmals getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, denen der Abgabepflichtige nicht entgegentritt, als richtig angesehen werden, weil einer Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt. Im Hinblick auf die Wirkung der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt ist es demnach Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. etwa VwGH 23.05.1996, 94/15/0024; 28.05.2008, 2006/15/0125, je mwH).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist diese Rechtsprechung auf Beschwerdevorentscheidungen iSd § 14 VwGVG insofern übertragbar, als auch ihnen die Wirkung eines Vorhaltes zukommt.

Mit der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer die Versäumung der Rechtsmittelfrist vorgehalten. Obwohl er mit der Verspätung der von ihm eingebrachten Beschwerde konfrontiert wurde, erstattete der Beschwerdeführer (auch) im Vorlageantrag kein substantiiertes Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

3.2.4   Da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 26.09.2019 rechtswirksam zugestellt wurde, endete die Frist für die Erhebung der Beschwerde am 24.10.2019. Die am 12.11.2019 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

Der angefochtene Bescheid enthält auch eine der Rechtslage entsprechende Rechtsmittelbelehrung sowie eine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache.

Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

4.       Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und es nur um die Lösung einer Rechtsfrage ging, konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal die Beschwerde, sowie der Vorlageantrag hinsichtlich des Zustellvorganges auch keine neuen Sachverhaltselemente vorbrachten.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdefrist Beschwerdevorentscheidung Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Glaubhaftmachung Irrtum minderer Grad eines Versehens objektiver Maßstab öffentliche Urkunde Rechtskraft der Entscheidung Rechtsmittelfrist Rechtzeitigkeit unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Vorhalt Vorlageantrag Wiedereinsetzungsantrag zumutbare Sorgfalt Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2016479.4.01

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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