TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/13 W176 2223190-1

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Veröffentlicht am 13.03.2020
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Entscheidungsdatum

13.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GGG Art1 §14
GGG Art1 §15 Abs2
GGG Art1 §15 Abs3a
GGG Art1 §19a
GGG Art1 §32 TP1
GGG Art1 §6
GGG §2
JN §55
JN §56
JN §60
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W176 2223190-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von (1.) XXXX und (2.) XXXX , beide vertreten durch RA Mag. Franz Karl JURACZKA, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.07.2019, Zl. 100 Jv 1756/19f-33a (003 Rev 3916/19g), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer brachten am 16.01.2019 im elektronischen Rechtsverkehr beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Mahnklage auf Schadenersatz ein, wobei als Streitwert EUR 40.000,-- angegeben wurde. In der Klage wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer - gestützt auf das Vorbringen, der Vater des Erstbeschwerdeführers (Schwiegervater der Zweitbeschwerdeführerin) sei an einer Infektion, die der Beklagte grob fahrlässig verursacht habe, gestorben - die Zahlung eines Trauerschmerzengelds von jeweils EUR 20.000,--, insgesamt daher EUR 40.000,--, samt 4 Prozent Zinsen seit 11.12.2018 begehrten.

2. Am gleichen Tag wurden vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. 501/1984 [GGG] sowie Streitgenossenzuschlag gemäß § 19 a GGG) idHv insgesamt EUR 1.604,90 eingezogen.

3. Mit Schriftsatz vom 03.03.2019, elektronisch eingebracht am 06.03.2019, stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Rückzahlung des Streitgenossenzuschlags idHv EUR 118,90 bzw. eventualiter auf Rückzahlung von der zu viel entrichteten Pauschalgebühr TP 1 GGG idHv EUR 787,60. Begründend führten sie aus, dass der Einzug des Streitgenossenzuschlags nicht gerechtfertigt sei, da die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG ohnehin zweimal eingezogen worden sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Rückzahlungsantrag ab. In der Bescheidbegründung führte sie im Wesentlichen aus, dass - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 40.000,-- sich die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG idHv EUR 1.459,-- errechne; hinzu komme der Streitgenossenzuschlag von EUR 145,90. Daher seien die Gerichtsgebühren korrekt idHv EUR 1.604,90 eingezogen worden.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben. Darin wird - zusätzlich zu dem bereits im Rückzahlungsantrag erstatteten Vorbringen - ausgeführt, dass der "bestrebte Streitwert" tatsächlich zweimal EUR 20.000,- s.A. und nicht (wie von der belangten Behörde fälschlicherweise angenommen) EUR 40.000,-s.A. sei. Dazu wird auf den im Grundverfahren ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.02.2019, Zl. 11 R 20/19w, verwiesen, wo in Zusammenhang mit dem Hinweis, dass der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs. Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO), festgehalten wird, dass die Ansprüche der Beschwerdeführer von jeweils EUR 20.000,-- s.A. gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 (JN), nicht zusammenzurechnen seien, da sie formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO seien.

6. In der Folge legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.2. Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.

Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger).

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage im Zivilprozess - soweit nichts anderes bestimmt ist - der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

§ 56 Abs. 1 JN lautet:

"(1) Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurtheilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend."

§ 15 Abs. 2 und 3a GGG lauten:

"(2) Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren."

bzw.

"(3a) Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage."

Die vom Kläger in der Klage angegebene Geldsumme (§ 56 Abs. 1 JN) ist Bemessungsgrundlage; die Vorschreibungsbehörde ist an diese Angabe gebunden, sofern der Betrag nicht nach § 60 JN oder § 7 Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969 (RATG), geändert wird. Wenn aber ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist (§ 15 Abs. 3a GGG), so ist dieser Betrag auch dann Bemessungsgrundlage, wenn der Kläger in der Klage einen anderen Streitwert angibt. Die gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmung des § 15 Abs. 2 GGG sieht die Zusammenrechnung von mehreren von einer einzelnen Partei geltend gemachten Ansprüche vor, wobei diese Bestimmung den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen vorgeht (vgl. Bemerkung 1 zu § 14 GGG in Dokalik, Gerichtsgebühren13).

Die Zusammenrechnung nach § 15 Abs. 2 GGG gilt sowohl für materielle als auch für formelle Streitgenossen. Da die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung durch den Kostenbeamten zu gewährleisten und bekanntermaßen die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten der Streitgenossenschaft (formelle oder materielle bzw. einfache oder einheitliche) nicht immer einfach ist, hieße es, den Kostenbeamten zu überfordern, wenn er gehalten wäre, eine Unterscheidung dahin zu treffen, ob im jeweiligen Fall eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0138).

Gegen die Bestimmung des § 15 Abs. 2 GGG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Angesichts der Verschiedenheit der Regelungszwecke ist es nicht als unsachlich zu werten, wenn das GGG für Gebührenzwecke einen von den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN abweichenden Streitwertbegriff bildet (VfGH 09.06.2005, B 1403/02).

§ 528 ZPO Abs. 1 und Abs. 2 Z 1a lauten:

"(1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist."

bzw.

"(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,

1a. vorbehaltlich des Abs. 2a - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt (§ 502 Abs. 3), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist,"

Gemäß § 55 Abs. 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn

1. sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder

2. sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind.

Gemäß § 11 ZPO können - außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen -mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):

1. wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind;

2. wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist.

Gemäß § 19 a GGG erhöhen sich die in den TP 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Von der Regelung des § 19 a GGG sind nicht nur materielle Streitgenossenschaften, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst (VwGH 05.04.2011, 2010/16/0304).

Zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens in Ansehung des § 19 a GGG besteht kein Anlass (VwGH 07.12.2000, 2000/16/0364).

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:

3.2.1. Zunächst ergibt sich ein Streitwert von EUR 40.000,-- unabhängig davon, ob man gemäß § 14 GGG iVm § 56 JN auf den von den Beschwerdeführern in der Klage als Streitwert angeführten Betrag (von eben EUR 40.000,--) oder gemäß § 15 Abs. 3a GGG auf die beiden in der Klage geltend gemachten Forderungen idHv EUR 20.000,--, die nach § 15 Abs. 3a GGG zusammenzurechnen sind, abstellt.

Aus dem in der Beschwerde angeführten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.02.2019, Zl. 11 R 20/19w, ist für die Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, da sich der - die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses betreffende - Hinweis, dass die Ansprüche der Beschwerdeführer nicht zusammenzurechnen sind, auf Grundlage der allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen erfolgte, wo es einen Unterschied macht, ob eine formelle oder eine materielle Streitgenossenschaft vorliegt, während dies bezüglich § 15 Abs. 2 GGG nicht der Fall ist.

Keine derartige Differenzierung sieht auch die Bestimmung des § 19a GGG für den Streitgenossenzuschlag vor; auch hier gilt, dass nicht nur materielle Streitgenossenschaften, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst sind.

Da die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG bei einem Streitwert von EUR 40.000,-- EUR 1.459,-beträgt, errechnet sich in Hinblick auf den zehnprozentigen Streitgenossenzuschlag eine Gesamtsumme von EUR 1.604,9 und somit jener Betrag, der vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eingezogen wurde.

3.2.2. Dem angefochtenen Bescheid, mit dem der Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführer abgewiesen wurde, ist somit keine Rechtswidrigkeit anzulasten.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

3.4. Zu Spruchpunkt B):

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Pkt. 3.2.1.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Gerichtsgebühren Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Pauschalgebührenersatz Rückzahlungsantrag Schadenersatz Streitgenossenzuschlag Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W176.2223190.1.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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