TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/29 I415 2231383-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
StGB §223
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2231383-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lässer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Senegal, vertreten durch: Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Rechtsberatung Ost, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 09.04.2020, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 09.04.2020, Zl.: XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), StA. Senegal, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Senegal gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt III.) und dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV.).

2.       Gegen diesen dem BF am 22.04.2020 durch persönliche Übergabe zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht am 20.05.2020 (Fristunterbrechung aufgrund von COVID-19, Fristneubeginn mit 01.05.2020) Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ersatzlos beheben, in eventu der Beschwerde gem. § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, 2) feststellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise hätte eingeräumt werden müssen, 3) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, 4) den Bescheid hinsichtlich der Spruchteile I. und II. beheben, 5) jedenfalls den Bescheid hinsichtlich des unbefristeten Einreiseverbotes ersatzlos beheben, 6) in eventu: das unbefristete Einreiseverbot auf ein angemessenes befristetes Einreiseverbot herabzusetzen, 7) in eventu: den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die I. Instanz zurückweisen, 8) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtwidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können.

Der BF begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem unbefristeten Einreiseverbot unverhältnismäßig sei. Die Behörde habe das bestehende Privat- und Familienleben nicht entsprechend berücksichtigt, insbesondere nicht in Anbetracht des mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalts in Österreich. Dabei sei das gesamte Verhalten des Fremden einzubeziehen und dessen Rechte nach Art 8 EMRK zu berücksichtigen. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen sei. Insbesondere habe es die Behörde dabei unterlassen, sich mit dem Verhalten des BF während der letzten fünf Jahr in Strafhaft zu befassen. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, die Dauer der vom BF ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren, insbesondere nicht in Hinblick auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise im Jahr 2025, sofern keine vorzeitige Haftentlassung erfolge. Es sei nicht ersichtlich, wieso der BF nach Verbüßung seiner unbedingten Haftstrafe weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Im Resultat sei ein unbefristetes Einreiseverbot nicht erforderlich, jedenfalls aber unverhältnismäßig hoch.

3. Am 29.05.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 09.04.2020 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Beschwerdeverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger von Senegal. Die Identität steht nicht fest, der BF trat gegenüber Behörden unter verschiedenen Identitäten auf.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht bekannt, der BF ist grundsätzlich arbeitsfähig, ist jedoch im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bis zum Jahr 2006 bezog der BF Leistungen aus der Grundversorgung.

Der BF stellte am 05.12.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 14.12.2006, rechtskräftig seit 29.12.2006, negativ entschieden wurde. Am 07.07.2008 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 28.07.2008, rechtskräftig seit 12.08.2008, erneut negativ entschieden wurde. Seitdem hielt sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheid vom 14.09.2009, Zl. XXXX , wurde gegen den BF ein befristetes Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen, welchem der BF nicht nachgekommen ist und er illegal im Bundesgebiet verblieb.

Der BF war nicht durchgehend melderechtlich in Österreich erfasst, seit November 2016 befindet sich der BF durchgehend in Haft. Das errechnete Strafende ist der 28.08.2025. Insgesamt verbrachte der BF seit seiner Einreise im Dezember 2005 bis dato knapp 9,5 Jahre im Gefängnis.

Beim BF scheinen nachstehende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 02.05.2006 RK 08.05.2006

PAR 27/1 (1.2. FALL) 27/1 (1.2.6. FALL) 27 ABS 2/2 (1. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat
Vollzugsdatum 22.11.2006

zu LG XXXX RK 08.05.2006

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 30.10.2006

02) LG XXXX vom 30.10.2006 RK 02.11.2006

PAR 27/1 (1.2.6. FALL) 27 ABS 2/2 (1. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 5 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 22.11.2006

zu LG XXXX RK 02.11.2006

zu LG XXXX RK 08.05.2006

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 22.11.2006, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 20.11.2006

zu LG XXXX RK 02.11.2006

zu LG XXXX RK 08.05.2006

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 22.11.2006

LG XXXX vom 01.12.2009

03) BG XXXX 2009K vom 17.03.2010 RK 23.03.2010

PAR 27 ABS 1 U 2/1 (1.2. FALL) SMG

PAR 223/1 PAR 15 149/1 StGB

Datum der (letzten) Tat 05.01.2007

Geldstrafe von 140 Tags zu je 4,00 EUR (560,00 EUR) im NEF 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 30.05.2016

04) LG XXXX vom 17.03.2011 RK 17.03.2011

PAR 28 A/1 (5. FALL) 28/1 (1.2. FALL) SMG

Datum der (letzten) Tat 04.11.2010

Freiheitsstrafe 18 Monate

Vollzugsdatum 30.05.2016

zu LG XXXX RK 17.03.2011

zu BG XXXX RK 23.03.2010

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 09.12.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 16.12.2011

zu LG XXXX RK 17.03.2011

zu BG XXXX RK 23.03.2010

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 01.06.2012

zu LG XXXX RK 17.03.2011

zu BG XXXX RK 23.03.2010

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 19.06.2013

zu LG XXXX RK 17.03.2011

zu BG XXXX RK 23.03.2010

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 28.11.2013

05) LG XXXX vom 19.06.2013 RK 25.06.2013

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 18.05.2013

Freiheitsstrafe 6 Monate

Vollzugsdatum 18.11.2013

06) LG XXXX vom 28.11.2013 RK 14.05.2014

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 1 SMG

§ 28a (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 01.07.2012

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK

25.06.2013

Vollzugsdatum 18.11.2015

07) LG XXXX vom 05.12.2017 RK 21.03.2018

§ 288 (1) StGB

§ 297 (1) 2. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 19.04.2007

Freiheitsstrafe 15 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vor einem LG als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt hat, obwohl er von der Richterin über die Folgen einer falschen Zeugenaussage belehrt wurde. Der BF hat hierdurch das Verbrechen der falschen Beweisaussage das Verbrechen der Verleumdung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht so das LG in seiner Begründung. Bei der Strafbemessung war mildernd nichts, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen zu werten. Im Hinblick darauf, dass es sich um die erste Verurteilung aufgrund strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege handelt, sei anzunehmen – so das LG weiter, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, um den BF von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten und bedürfe es auch nicht der Vollstreckung der Strafe, sodass der Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden könne.

Über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LGs wurde seitens des OLG in teilweiser Stattgebung der Berufung die bedingte Strafnachsicht ausgeschaltet. Begründend führte das OLG aus, dass die vom Erstgericht berücksichtigten Erschwerungsgründe ergänzungsbedürftig seien: Neben dem Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen wirke sich die mit Urteil eines BG erfolgte frühere Verurteilung des BF als erschwerend aus weil die in diesem Verfahren (unter anderem) abgeurteilten Vergehen der Erschleichung einer Leistung und der Urkundenfälschung auf dem gleichen Charaktermangel, nämlich dem Hang zur Täuschung Dritter, beruhen wie die hier abgeurteilten Verbrechens und Vergehenstatbestände der Verleumdung und der falschen Beweisaussage. Aggravierend sei weiters, dass der BF die abgeurteilten Taten während des gegen ihn zu 006 HV 45/2017t des LG anhängigen Verfahrens, in welchem sich der BF seit 28.11.2016 in Haft befindet, verübte. Milderungsgründe hat das Erstgericht zu Recht nicht angenommen. Trotz der im Ergebnis zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafbemessungsgründe entspricht das vom Erstgericht in einem Viertel der Höchststrafe gefundene Strafmaß – so das OLG weiter – durchaus dem Tatunrecht und der Täterschuld sodass es keine Anhebung bedurfte. Zu Recht moniert die Anklagebehörde jedoch, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass der bei neuerlicher Delinquenz drohende Widerruf der bedingten Strafnachsicht genügen werde, um den BF von weiteren Straftaten abzuhalten. Mehrfach mussten in der Vergangenheit bedingte Strafnachsicht widerrufen werden, da der BF innerhalb offener Probezeiten delinquierte. Wiederholte Hafterfahrungen vermochten ihn ebenso wenig von der Begehung der nunmehr abgeurteilten Taten abzuhalten wie das dort seit der Tatbegehung beim LG bereits anhängig gewesenen Verfahren, in welchem er sich seit 28.11.2016 in Haft befand. Somit stellte er nicht nur eine Sanktions-, sondern auch eine Vollzugsresistenz unter Beweis, die nicht erwarten lässt, dass die vom Erstgericht gewährte bedingte Strafnachsicht künftig tatabhaltend wirkt. Somit erweist sich die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht als unumgänglich – so das OLG weiter – um spezial-, aber auch generalpräventive Sanktionserfordernisse, die bei der schwerwiegenden Verfehlungen gegen die Rechtspflege durch einschlägig vorbestraft der Rechtsbrecher gleichfalls zum Tragen kommen, zu erfüllen.

08) LG XXXX vom 19.06.2017 RK 28.03.2018

§§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG

§ 28 (1) 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 28.11.2016

Freiheitsstrafe 7 Jahre 6 Monate

Der BF wurde vom LG XXXX als Schöffengericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Verbrechens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das LG erkannte zu Recht, der BF sei u.a. die schuldig, er habe in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er zwischen Anfang Juni 2016 und 28.11.2016 an näher bezeichneten Orten des Bundesgebiets zumindest 32.500 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 14% an eine Vielzahl bislang unbekannter Subdealer und einem näher bezeichneten Großkunden gewinnbringend verkaufte sowie einer näher genannten Person 500 Gramm Cannabiskraut zum Verkauf überließ, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG überschritten wurde. Vom LG als Schöffengericht wurden bei der Strafzumessung erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung in Gemeinschaft, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen und die 227-fache Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG bewertet, Milderungsgründe gab es keine.

Über die Berufungen des BF, eines weiteren näher bezeichneten Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG erkannte das OLG zu Recht, dass der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben wird, die Freiheitsstrafe beim BF von sechs Jahren auf siebeneinhalb Jahre angehoben wird. Das Berufungsgericht führte aus, dass beim BF von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist. Als mildernd sei bei ihm in Ergänzung der erstinstanzlichen Strafbemessungsgründe die Sicherstellung jener rund zwei Kilogramm Cannabiskraut zu werten, die er bei seiner Festnahme am achten 20.11.2016 besaß, weil im Umfang des sichergestellten Suchtgiftes die Gefahr eines Konsums und damit einer Gesundheitsschädigung vereitelt worden ist. Das „Geständnis“ des BF, welches nur einen geringen Teil der ihm angelasteten Taten umfasste, wirkte sich entsprechend in nur sehr eingeschränktem Umfang aus. Erschwerend führte das Berufungsgericht zusätzlich die fünf einschlägigen Vorverurteilungen wegen Suchtgiftdelinquenz an, welchen insoweit besonderes Gewicht beigemessen wurde, da sie die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB erfüllen, weiters ein überaus rascher Rückfall nach der letzten Haftentlassung (am 30. Mai 2016) erfolgt sei. Zudem habe der BF gewinnorientiert agiert, was den Gesinnungsunwert beträchtlich erhöhe. Das Berufungsgericht erachtete bei Gesamtbetrachtung des Strafzumessungssachverhaltes in Anbetracht der vielfachen Grenzmengenüberschreitung (227 Grenzmengen, sohin mehr als neun „Übermengen“) und des massiv belasteten Vorlebens des BF der unmittelbar nach der Verbüßung von Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren neuerlich einschlägig rückfällig wurde, die verhängte Freiheitsstrafe des Erstgerichtes als zu gering und hob unter Berücksichtigung von Präventionserfordernissen die Freiheitsstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß von sechs auf siebeneinhalb Jahre an.

In Österreich verfügt der BF über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Senegal:

Senegal gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung des BF nach Senegal entgegenstehen würden.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.04.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die individuelle Situation für den BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates Senegal hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert. Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird. Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden. Im Allgemeinen werden die demokratischen Institutionen des Landes von allen Akteuren respektiert.

Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land, das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Bombenanschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Der Senegal hat auf die jüngsten Anschläge in der Sahelregion mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert. Bislang blieb der Senegal von terroristischen Anschlägen verschont. Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko.

Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf. Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz. Alle Richter werden vom "Conseil Supérieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte im Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs. Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt. Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen. Häufig wurden bisher Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen. Die Zeitdauer zwischen Verhaftung und Prozessbeginn ist oft problematisch. Es fehlt an Strafverteidigern. Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind.

Polizei und Gendarmerie (erstere untersteht dem Innenministerium, letztere dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Zivile Behörden wahrten üblicherweise die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift.

Übergriffe und Gewalt gegenüber Häftlingen kommen immer wieder vor. In Einzelfällen wird auch über Folter berichtet. Angehörige von Militär und Polizei werden bei solchen Vorwürfen häufig nicht zur Rechenschaft gezogen. Die Regierung verfügt nicht über effektive Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen sowie Korruption. Die Abteilung zur Untersuchung von Missbräuchen innerhalb der Polizei ist ineffizient. Bei Demonstrationen ist es zuletzt 2014 zu einzelnen tödlichen Übergriffen von Sicherheitsbehörden gegen Zivilisten gekommen. Die Verhängung grausamer oder erniedrigender Strafen erfolgt nicht. Körperstrafen nach der Scharia sind ausgeschlossen, da das islamische Recht nur im Familien- und Erbrecht, nicht aber im Strafrecht Anwendung findet.

Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls. Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, aber die Regierung setzte diese gesetzlichen Bestimmungen nicht effektiv um. Beamte sind oft in korrupte Handlungen verwickelt. Im Mai 2016 veröffentlichte die staatliche Antikorruptionsbehörde OFNAC ihren ersten Jahresbericht, in dem weitverbreitete Korruption angeprangert wurde, auch in Regierungsinstitutionen. Zwei Monate später wurde der Präsident der Behörde entlassen, und diese hat seitdem keinen Bericht mehr veröffentlicht.

Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden. Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte wie Meinungs-, Presse-, und Religionsfreiheit. Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Der Senegal ist ein säkularer Staat, die Religionsfreiheit wird respektiert.

Der Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UN-Menschenrechtskonventionen:

-        Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) einschließlich dessen ersten Zusatzprotokolls;

-        Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte;

-        Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

-        Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einschließlich

-        Zusatzprotokoll;

-        Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

-        Behandlung oder Strafe;

-        Übereinkommen über die Rechte des Kindes (inkl. zwei der drei Zusatzprotokolle);

-        Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption;

-        Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

-        Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist der Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe.

Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert. Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein. Journalisten und Dissidenten wurden willkürlich verhaftet. Es gibt im Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen ("Radiodiffusion Télévision Sénégal") senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahestehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit im Senegal Gebrauch. Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafés gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar gibt es eine wachsende Bloggerszene. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber auch nach Verabschiedung des neuen Pressegesetzes 2017 zum Teil kriminalisiert. Im Wahlkampf hatte Präsident Sall noch angekündigt, die Gesetzgebung ändern zu wollen, damit Journalisten nicht mehr wegen vermeintlich falscher Berichterstattung verhaftet werden können. Im Juni und August 2017 wurden mehrere Personen unter der Anschuldigung der Beleidigung des Präsidenten verhaftet und in kurzzeitige Untersuchungshaft genommen.

Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit wird von der Regierung manchmal eingeschränkt. Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen. Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis.

Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft. Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen.

Etwa 96,1% der Bevölkerung sind Muslime. Diese sind vorwiegend Sunniten und gehören Sufi-Orden an. Es gibt auch Schiiten. Etwa 5% der Bevölkerung sind Christen. Das restliche ein Prozent gehört indigenen Religionen an oder hat kein Religionsbekenntnis. Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert. An der Ausübung seiner Religion wird niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert.

Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern. Der Senegal ist bisher weitgehend frei von islamistischen Einflüssen, gegen die sich nicht nur die Regierung, sondern auch die muslimischen Bruderschaften im Land wehren. Es gibt allerdings vereinzelt fundamentalistische Kräfte, die eine Islamisierung des Landes anstreben (z.B. Einführung der Scharia). Ein gewisses Potenzial für islamistische Tendenzen wird von internationalen Beobachtern in der hohen Zahl unterbeschäftigter oder arbeitsloser Jugendlicher, zum Teil mit Bildungsabschlüssen, gesehen.

Was Islam und Christentum im Senegal auszeichnet, ist ihr friedvolles Miteinander. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft, besuchen und beschenken sich zu den jeweiligen Feiertagen (sowohl muslimische als auch christliche Feiern sind gesetzliche Feiertage) und Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. Natürlich geht das bei einer so überwältigenden Mehrheit, wie der muslimischen, nicht ganz ohne unterschwellige Konflikte, und die Christen klagen oft über eine gewisse Diskriminierung und verfügen über schon allein zahlenmäßig geringere Seilschaften. Das interreligiöse Miteinander ist im Senegal beispielhaft.

Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge, staatenlose Personen und andere vulnerable Gruppen.

Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt.

Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar. Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region.

Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die Regierung bislang nur ansatzweise erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen. Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der "Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund.

Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt Dakar. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden. Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert. Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Sterblichkeitsrate bei Geburten und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln diese Defizite wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung.

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen dem Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig.

Eine nach Senegal zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Der Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat gem. § 1 Z 16 Herkunftsstaaten-Verordnung.

Der BF erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

Es wird weiters festgestellt, dass der BF seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr in den Senegal allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Senegal. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.3. Zur Person des BF:

Die Feststellung zur Herkunft des BF beruht auf dessen Angaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Dass der BF gegenüber Behörden unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden im Verfahren nicht vorgebracht, weswegen von der Gesundheit des BF und auch von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des BF auszugehen ist. Dass der BF noch nie einer legalen Erwerbsfähigkeit nachgegangen ist, ergibt sich daraus, dass kein Sozialversicherungsdatenauszug über die Person des BF existiert. Der Umstand, dass der BF bis zum Jahr 2006 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellungen zu den negativen Bescheiden betreffend internationalen Schutz ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, jene des 10-jährigen Aufenthaltsverbotes aus dem vorliegenden Bescheid und dem Akt der belangten Behörde. Dass der BF weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist, ergibt sich insbesondere aus dem Strafregisterauszug, welcher Verurteilungen nach September 2009 aufweist.

Dass der BF nicht durchgehend melderechtlich in Österreich erfasst und sich seit November 2016 durchgehend in Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen wurden dem aktuellen Strafregisterauszug entnommen. Die Feststellungen zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen im Rahmen der strafgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht Graz wurden aufgrund von Einsichtnahme in die Gerichtsurteile getroffen, ebenso hinsichtlich der beiden Berufungsverfahren. Das errechnete Strafende ergibt sich aus der Vollzugsinformation. Dass der BF seit Dezember 2005 in Summe bis dato knapp 9,5 Jahre im Gefängnis verbracht hat, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der BF führt in seiner Beschwerde zwar aus, er verfüge über „starke familiäre Bindungen“ in Österreich, präzisierte diese in seiner Beschwerde allerdings nicht ansatzweise. Anlässlich des Pflichtverhörs in seinem Strafverfahren zur Zahl XXXX vom 19.06.2017 gab der BF an, sorgepflichtig für ein achtjähriges Kind zu sein, das aber bei dessen Mutter in XXXX lebe und für das er nur etwas zahle, wenn er Geld habe, was der Fall sei, wenn das Suchtgift verkauft habe (AS 77). Es ist daher davon auszugehen, dass keine nennenswert starke familiäre Bindung, ebenso wenig private Beziehungen bestehen. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der BF seit November 2016 durchgehend im Gefängnis, zwischen 2013 und 2016 lediglich ein halbes Jahr außerhalb eines solchen verbracht hat und auch zwischen dem Jahr 2010 und 2011 etwa 13 Monate in der Justizanstalt XXXX verbracht hat, was ein Vertiefen von familiären bzw. privaten Beziehungen wesentlich erschwert. Laut eingeholter Besucherliste der JA XXXX erhielt der BF in den vergangenen zwei Jahren während seines Gefängnisaufenthaltes in der JA XXXX lediglich Besuche seiner Rechtsanwältin und eines Mitarbeiters der Diakonie und nicht etwa von Freunden oder Familie. In Summe verbrachte der BF seit seiner Einreise im Dezember 2005 bis dato knapp 9,5 Jahre im Gefängnis, was bemessen an einem etwa 15,5-jährigen Aufenthalt fast zwei Drittel seines Aufenthalts im Bundesgebiet ausmacht.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Dass es sich bei Senegal um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 16 der Herkunftsstaaten-Verordnung. Anhaltspunkte, welche einer Abschiebung entgegenstehen würden, wurden keine vorgebracht bzw. sind solche auch nicht ersichtlich.

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 7.6.2000, 99/01/0210).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jemand, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs 4 Z 10 leg cit ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist als senegalesischer Staatsangehöriger somit Fremder im Sinne des § 2 Abs 4 Z 1 FPG sowie Drittstaatsangehöriger iSd. § 4 Abs 4 Z 10 FPG.

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids

3.1.1. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

3.1.1.1 Rechtslage

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn

1) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.1.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für eine Duldung iSd. des § 46a FPG sowie die Voraussetzungen der Z 2 und der Z 3 des § 57 nicht gegeben bzw. wurden solche auch nicht behauptet.

Es bestehen daher keine Bedenken, dass die belangte Behörde einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 57 AsylG nicht erteilt hat.

3.1.2. Rückkehrentscheidung

3.1.2.1 Rechtslage

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt.

Gemäß § 52 Abs 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 31 Abs 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

3.1.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Zwar hält sich der BF bereits seit 2005 im Bundesgebiet auf, jedoch ist dessen Aufenthalt seit spätestens August 2008 rechtswidrig. Der BF ist zudem dem verhängten 10-jährigen Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2009 nicht nachgekommen.

Weder verfügt der BF über ein nennenswertes, schutzbedürftiges Familienleben, noch über ein derartiges Privatleben. Hinsichtlich des Nichtvorhandenseins eines schützenswerten Familien- und Privatlebens wird auf Punkt II, 2.3 des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogenen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325-5).

Die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland ist dahingehend zu relativieren, dass der BF bis dato etwa 9,5 von ca. 15,5 Jahren seines Aufenthalts, somit etwa zwei Drittel, im Bundesgebiet im Gefängnis verbracht hat. Hinsichtlich den öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes wird auf Punkt II, 3.1.1.2 des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen, welcher sich mit der vom BF ausgehende besonderen Gefahr für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich befasst. Wenngleich es in der Beschwerde heißt, eine Rückkehrentscheidung sei jedenfalls unverhältnismäßig, so kommt dies einer Bagatellisierung der Straftaten des BF gleich.

Vom BF geht eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich aus. Der BF wurde mehrfach von österreichischen Gerichten wegen Suchtmitteldelikten zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, unter anderem auch wegen der Begehung von Verbrechen.

Zuletzt wurde ein Urteil mit einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren über ihn verhängt, dies wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, Abs 2 SMG. Als erschwerend wurden die [fünf] einschlägigen Vorstrafen wegen Suchtgiftdelinquenz, welchen insoweit besonderes Gewicht beigemessen wurde, da diese die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB erfüllen, die Tatbegehung in Gemeinschaft, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen, die 227-fache Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG, der überaus rasche Rückfall nach der letzten Haftentlassung sowie das gewinnorientierte Agieren des BF gewertet. Mildernd wurde die Sicherstellung der rund zwei Kilogramm Cannabiskraut gewertet sowie in nur sehr eingeschränktem Umfang das „Geständnis“ des BF, welches nur einen geringen Teil der ihm angelasteten Taten umfasste.

Die von ihm ausgehende besondere Gefahr für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich ergibt sich schon aus dem Persönlichkeitsbild, das der BF dem Strafgericht bzw. Berufungsgericht gegenüber vermittelte, wobei insbesondere das Berufungsgericht eine Anhebung des Strafmaßes zur Berücksichtigung von Präventionserfordernissen aufgrund der Schuld des BF für notwendig erachtete. Auch stellte das Berufungsgericht einen beträchtlichen Gesinnungsunwert fest. Insgesamt wurde der BF nunmehr bereits zum siebten Male aufgrund von Suchtmitteldelikten verurteilt. Die besondere, vom BF für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehende Gefahr beruht auch darin, dass die Verurteilungen eine Steigerung der kriminellen Schwere zeigen und der BF sich trotz Vorverurteilungen, nach lediglich knapp einem halben Jahr außerhalb der Justizanstalt, in der er zuvor eine dreijährige Haftstrafe verbüßt hatte, nicht davon abhalten ließ, weitere einschlägige Vergehen und Verbrechen zu begehen.

Gerade Suchtmitteldelinquenz stellt - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten