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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §879Rechtssatz
Gemäß § 25 Abs. 6 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann widersprechen, wenn diese u.a. dem § 879 ABGB widersprechen. Durch diese aufsichtsbehördliche Prüfung soll sichergestellt werden, dass die von den Betreibern verwendeten Geschäftsbedingungen gewissen Mindestanforderungen gerecht werden (vgl. VwGH 31.1.2005, 2004/03/0066); weisen sie die von § 25 Abs. 6 TKG 2003 verpönten Inhalte auf, ist ihnen von der Regulierungsbehörde - vorweg - zu widersprechen. Dies schließt aber nicht aus, dass vertragliche Modalitäten, die diese jedenfalls verpönte Schwelle nicht erreichen, einer Prüfung iSd § 25d Abs. 2 TKG 2003 unterzogen werden.Gemäß Paragraph 25, Absatz 6, TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann widersprechen, wenn diese u.a. dem Paragraph 879, ABGB widersprechen. Durch diese aufsichtsbehördliche Prüfung soll sichergestellt werden, dass die von den Betreibern verwendeten Geschäftsbedingungen gewissen Mindestanforderungen gerecht werden vergleiche VwGH 31.1.2005, 2004/03/0066); weisen sie die von Paragraph 25, Absatz 6, TKG 2003 verpönten Inhalte auf, ist ihnen von der Regulierungsbehörde - vorweg - zu widersprechen. Dies schließt aber nicht aus, dass vertragliche Modalitäten, die diese jedenfalls verpönte Schwelle nicht erreichen, einer Prüfung iSd Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG 2003 unterzogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030008.J05Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020